BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)
7. November 2013
Rechtssache F‑60/12
CA
gegen
Europäische Kommission
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Klageschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe – Offensichtlich unzulässige Klage“
Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Beurteilungen der Klägerin für das Jahr 2010 und der Entscheidung der Europäischen Kommission, ihr für diesen Zeitraum zwei Beförderungspunkte zu gewähren, auf Überprüfung ihrer Beurteilung, indem ihr die für die rückwirkende Beförderung nach Besoldungsgruppe AST 2 erforderliche Zahl von Punkten gewährt wird, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 20 000 Euro
Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. CA trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.
Leitsätze
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klare und genaue Darstellung der Klagegründe
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Anhang I Art. 7 Abs. 3; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. e)
Die Klageschrift muss nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten. Diese müssen hinreichend klar und deutlich dargelegt werden, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen – über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 7 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs das schriftliche Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nur einen Schriftsatzwechsel umfasst, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Diese Besonderheit des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erklärt, dass im Unterschied zu dem, was nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vor dem Gerichtshof oder dem Gericht gilt, die Darstellung der Klagegründe und Argumente in der Klageschrift nicht kurz sein darf.
(vgl. Randnr. 11)
Verweisung auf:
Gericht erster Instanz: 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Randnr. 20
Gericht für den öffentlichen Dienst: 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission, F‑134/07 und F‑8/08, Randnr. 76; 15. September 2011, Bennett u. a./HABM, F‑102/09, Randnr. 115; 1. Februar 2012, Bancale und Buccheri/Kommission, F‑123/10, Randnr. 38; 8. März 2012, Kerstens/Kommission, F‑12/10, Randnr. 68