Language of document : ECLI:EU:F:2014:114

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

22. Mai 2014(*)

„Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Beeinträchtigung der geordneten Rechtspflege – Ausschluss eines Vertreters einer Partei vom Verfahren“

In der Rechtssache F‑58/13

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Luigi Marcuccio, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Tricase (Italien), Prozessbevollmächtigter: A, abogado,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Berardis-Kayser und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol sowie der Richter K. Bradley (Berichterstatter) und J. Svenningsen,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Nach Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung unterrichtet das Gericht, wenn es u. a. der Auffassung ist, „dass das Verhalten eines Vertreters einer Partei gegenüber dem Gericht … mit der Würde des Gerichts oder den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist“, den Betroffenen davon. Aus denselben Gründen „kann [es] den Betroffenen jederzeit nach dessen Anhörung durch Beschluss vom Verfahren ausschließen. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.“

 Frühere Rechtsstreitigkeiten der vertretenen Partei

2        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, im vorliegenden Fall vertreten durch Rechtsanwalt A, seit dem Jahr 2002 vor den verschiedenen Gerichten der Europäischen Union eine besonders hohe Anzahl von Klagen gegen die Europäische Kommission als seinem ehemaligen Dienstherrn sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren erhoben hat. Bis heute erstrecken sich alle vom Kläger geführten Verfahren auf mehr als 190 Rechtssachen.

3        Die überwältigende Mehrheit dieser Klagen wurde als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Gerichtshof der Europäischen Union selbst wies in drei Beschlüssen vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio (C‑432/08 P‑DEP, C‑513/08 P‑DEP und C‑528/08 P‑DEP), auf „die besonders hohe Anzahl und die systematisch von Herrn Marcuccio vor den verschiedenen Unionsgerichten erhobenen Klagen“ hin. In einem Beschluss vom 21. Oktober 2013, Marcuccio/Kommission (T‑226/13 P, Rn. 42), unterstrich das Gericht der Europäischen Union „die Vorgehensweise des Klägers, systematisch und wahllos den Rechtsweg zu beschreiten“, indem er „ohne jedes Augenmaß“ Klagegründe und Argumente geltend macht, die der Unionsrichter „auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung“ nur als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig abweisen kann. Das Gericht der Europäischen Union stellte in Rn. 44 desselben Beschlusses ebenfalls fest, dass „das Verhalten des Klägers unnötigerweise den Zugang zum Gericht [der Europäischen Union] blockiert, was [die] geordnete Rechtspflege in einem unverhältnismäßigen Umfang beeinträchtigt“.

4        Erheblich besorgt über diese Situation wies das Gericht mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 7. Dezember 2012, dessen Original vom Betroffenen am 4. Januar 2013 in Empfang genommen wurde, den damaligen Vertreter des Klägers auf „die Funktion des Rechtsanwalts [hin], dem das Gesetz als Hilfsperson des Gerichts die Aufgabe überträgt, den Kläger unter Beachtung der anwendbaren Verfahrensregeln zu vertreten“, und die „als Erstes eindeutig darin besteht, die Erhebung von wiederholten Klagen zu vermeiden, die in einer Vielzahl von Fällen in der Folge als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen werden müssen“. In demselben Schreiben stellte das Gericht außerdem fest, dass noch Zweifel hinsichtlich des Umstands bestünden, ob die von Herrn Marcuccio erhobenen Klagen alle von einem Rechtsanwalt verfasst worden seien.

5        Da seitens des Vertreters des Klägers weder eine Antwort noch irgendeine andere Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte, die Rechtsstreitigkeiten vielmehr weiter zunahmen, sah sich das Gericht gezwungen, mit Schreiben vom 16. April 2013 dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Lecce (Italien), der dieser Vertreter angehörte, mitzuteilen, dass das Gericht das Verhalten dieses Vertreters mit Bedauern zur Kenntnis genommen habe, und den Präsidenten zu bitten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die für die Arbeit des Gerichts und für die Behandlung der anderen Rechtssachen besonders nachteilige Situation abzustellen. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

6        Einige Zeit nach der Übermittlung dieses Schreibens beauftragte der Kläger Rechtsanwalt A mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Es steht fest, dass Rechtsanwalt A über einen Zeitraum von vier Monaten zwischen Juni und September 2013 die vorliegende Klage sowie vier andere Klagen (jeweils eingetragen unter den Aktenzeichen F‑62/13, F‑65/13, F‑89/13 und F‑90/13) im Namen von Herrn Marcuccio beim Gericht erhoben hat, so dass er aktiv zur Fortführung des von den drei gerichtlichen Instanzen des Gerichtshofs kritisierten Verhaltens beitrug.

7        Da das Gericht der Auffassung ist, dass die Art und Weise, in der Rechtsanwalt A seine Funktion als Rechtsanwalt in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich der mit seinen Aufgaben als Hilfsperson des Gerichts verbundenen Pflichten zu Würde und Anstand sowie Beratung und Information ausübt, mit den Anforderungen an eine geordnete Rechtspflege unvereinbar ist, und daher beabsichtigt, unter diesen Umständen Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf ihn anzuwenden, setzte es ihn mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 von seiner Absicht in Kenntnis, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, und forderte ihn auf, ihm seine Stellungnahme zwecks Anhörung zu übermitteln.

8        Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 bestritt Rechtsanwalt A, im vorliegenden Fall seinen Verpflichtungen zu Würde und Anstand nicht nachgekommen zu sein, und machte geltend, die Auffassung des Gerichts beruhe ausschließlich auf „Andeutungen“, die nicht durch objektive und relevante Faktoren untermauert seien, stelle daher nur das Ergebnis eines „Irrtums und einer summarischen Beurteilung der Umstände der Rechtssache“ dar und könne als „ein verschleierter Versuch“ verstanden werden, die „Verteidiger“ des Klägers „einzuschüchtern.“ Rechtsanwalt A war der Ansicht, die im Schreiben vom 4. Dezember 2013 genannten „Drohungen“ seien nicht „das Ergebnis einer ausgeglichenen und objektiven Beurteilung der [seiner] beruflichen Tätigkeit direkt zuzurechnenden Tatsachen und Umstände“, sondern das Ergebnis einer „Art von … ‚präventivem‘ (und negativem) Urteil“ über die Ausübung der dem Kläger zustehenden „Rechte und ihrer Einklagbarkeit“.

 Zur Beeinträchtigung der geordneten Rechtspflege

9        Rechtsanwalt A macht geltend, dass „von insgesamt 192 von [dem Kläger] seit 2002 eingereichten Rechtssachen nur fünf … [s]eine Unterschrift tragen“ und dass er „nichts“ mit den anderen Klagen „zu tun habe“. Der Kläger habe ihn nämlich beauftragt, sich aus Gründen, die er „nicht kenne“ und nicht „kritisieren“ wolle, um die betreffenden fünf Klagen zu kümmern. So sei Rechtsanwalt A durch das Schreiben des Gerichts vom 4. Dezember 2013 „der Umfang“ der Rechtsstreitigkeiten „aufgegangen“, die der Kläger gegenüber der Kommission führe.

10      Nach Auffassung von Rechtsanwalt A ist die Annahme, die mit seiner Unterschrift vorgelegten Schriftstücke seien womöglich nicht von ihm verfasst, im Übrigen „äußerst verleumderisch“ und „gewagt“, überdies „unüberlegt und ohne Grundlage“.

11      Schließlich hält Rechtsanwalt A die vom Gericht im Zusammenhang mit seiner „Aufgabe“ gemachten „Bemerkungen für so ungenau und verallgemeinernd“, dass sie ihn daran hinderten, sich „auf irgendeine Art und Weise zu verteidigen“.

12      Jedoch ist festzustellen, dass die Stellungnahme von Rechtsanwalt A keineswegs die Tatsache, dass die Neigung des Klägers, systematisch und wahllos den Rechtsweg zu beschreiten, geeignet ist, die geordnete Rechtspflege zu beeinträchtigen, oder den Umstand, dass sein eigenes Verhalten im vorliegenden Fall direkt zur Fortführung des kritisierten Verhaltens des Klägers beiträgt, in Frage stellt.

13      In seiner Stellungnahme in Beantwortung des Schreibens vom 4. Dezember 2013 beschränkt sich Rechtsanwalt A im Wesentlichen darauf, vorzutragen, dass er, nachdem er den vorherigen Vertreter des Klägers ersetzt habe ‒ was kurz nach der Intervention des Gerichts bei der Rechtsanwaltskammer Lecce geschehen sei ‒, nur fünf von ihm unterzeichnete Klagen beim Gericht erhoben habe, wobei er zugleich behauptet, nichts von den anderen Rechtssachen zu wissen.

14      Ein solcher Umstand ist aber nicht geeignet, sein Verhalten im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege zu legitimieren.

15      Zunächst sind nämlich die betreffenden fünf Klagen im Lauf eines Zeitraums von nur vier Monaten zwischen Juni und September 2013 erhoben worden.

16      Sodann räumt Rechtsanwalt A ein, an der Vertretung von Herrn Marcuccio an der Seite eines anderen Rechtsanwalts in der Rechtssache F‑56/09 mitgewirkt zu haben. Das dieses Verfahren abschließende Urteil verweist auf eine Reihe weiterer vom Betroffenen bereits erhobener Klagen und lenkt die Aufmerksamkeit darauf, dass dieser recht viele Anträge und exzessive Schadensersatzforderungen gestellt hat. Ferner ist festzustellen, dass Rechtsanwalt A sich zwar für die Vertretung seines Mandanten in der vorliegenden Rechtssache auf seine Eintragung bei der Rechtsanwaltskammer Madrid (Spanien) beruft und in seinem Schreiben angegeben hat, bei der Rechtsanwaltskammer Mailand (Italien) nur „hilfsweise“ eingetragen zu sein, jedoch bei der Einreichung der Klageschrift als Zustellungsanschrift für Schriftsätze Galatone (Italien) gewählt hat, eine Stadt im territorialen Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer Lecce, und zwar unter derselben Adresse wie der eines früheren Rechtsanwalts des Klägers, mit dem er außerdem dieselben Telefon- und Telefaxnummern teilt. Unter diesen Umständen fehlt der Behauptung von Rechtsanwalt A, der Umfang der von Herrn Marcuccio angestrengten Rechtsstreitigkeiten sei ihm erst anhand des Schreibens der Kanzlei des Gerichts vom 4. Dezember 2013 aufgegangen, offensichtlich die Glaubwürdigkeit.

17      Selbst wenn man annähme, dass Rechtsanwalt A den Umfang der von seinem Mandanten gegenüber der Kommission in der Vergangenheit geführten Streitigkeiten nicht einschätzen konnte, wäre festzustellen, dass er seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, da er sich nicht über den Kontext informiert hat, in dem die Klageschriften anhängig gemacht wurden, die er im Namen von Herrn Marcuccio eingereicht hat und dies, obwohl die zu zahlreichen Klagen seines Mandanten ergangenen Entscheidungen unter dessen Namen auf der Webseite des Gerichtshofs im Abschnitt „Rechtsprechung“ mühelos zugänglich sind. In Wahrheit wird aus der einfachen Lektüre der in der Klageschrift enthaltenen Darstellung des Sachverhalts deutlich, dass Rechtsanwalt A die früheren Rechtsstreitigkeiten seines Mandanten vor den Unionsgerichten nicht ignorieren konnte.

18      Der Umstand, dass die vorliegende, mit der Unterschrift von Rechtsanwalt A erhobene Klage sich zum einen auf Tatsachen stützt, die fast mit denjenigen identisch sind, die Anlass für die Klage in der Rechtssache F‑67/12, Marcuccio/Kommission, waren, und zum anderen auf denselben Klagegründen basiert, ist für die Neigung des Klägers, systematisch und wahllos den Rechtsweg zu beschreiten, besonders symptomatisch. Die Klage in der Rechtssache F‑67/12 ist durch Beschluss vom 6. Februar 2013, somit weit vor der Rechtshängigkeit der vorliegenden Sache, als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde anschließend durch den oben angeführten Beschluss vom 21. Oktober 2013, Marcuccio/Kommission, teilweise als offensichtlich unzulässig und teilweise als offensichtlich unbegründet mit Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 2 000 Euro gemäß Art. 90 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel für missbräuchlich gehalten wurde.

19      Nach alledem ist hinreichend erwiesen, dass Rechtsanwalt A in der vorliegenden Rechtssache durch sein Verhalten ohne Augenmaß dazu beigetragen hat, die querulatorische Haltung des Klägers aufrechtzuerhalten, die sich für die geordnete Rechtspflege unter Berücksichtigung der besonders hohen Anzahl der vom Kläger vor den Unionsgerichten erhobenen Klagen, eine Anzahl, deren Bedeutung einem normal sorgfältigen Rechtsanwalt nicht entgehen konnte, als besonders schädlich herausgestellt hat.

20      Das Schreiben von Rechtsanwalt A vom 23. Dezember 2013 gibt außerdem Anlass zu folgenden Kommentaren. In diesem Schreiben stellt er fest, dass „[d]ie Erwägungen, die in Frage stellen, dass die Schriftsätze mit [s]einer Unterschrift durch ihn selbst verfasst worden sind, äußerst verleumderisch, überdies unüberlegt und ohne Grundlage sind“ und dass „es ungewöhnlich ist, dass [das Gericht] dadurch zu dem Ergebnis kommt, dass es eine so schwere und gewagte Behauptung äußert, ohne irgendeinen Nachweis oder [irgendeinen] Anhaltspunkt für einen solchen Standpunkt beizubringen.“

21      Hierzu stellt das Gericht fest:

–        Die Rn. 14, 17, 24, 25, 28, 32 bis 38 und 42 der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache sind Wort für Wort identisch mit den Rn. 4, 7, 14, 15, 18, 26 bis 32 und 36 der durch den vorherigen Rechtsanwalt des Klägers in der Rechtssache F‑67/12, Marcuccio/Kommission, eingereichten Klageschrift;

–        mit geringfügigen Änderungen sind die Rn. 13, 16, 18, 20, 22, 26 (zweite Hälfte), 27 (erste Zeile), 29, 30, 31, 39 (um vier Zeilen ergänzt), 40 (erster Satz) und 41 (mit Ergänzungen) im Wesentlichen identisch mit den Rn. 3, 6 (erster Satz und Unterabsatz c), 8, 9, 13, 16, 17, 19 (die vier ersten Zeilen), 24, 25, 33, 34 und 35 der Klageschrift in der Rechtssache F‑67/12.

22      Hieraus folgt, dass mit Ausnahme der Ergänzung oder der Streichung von einigen Sätzen der gesamte rechtliche Teil zur Stützung der Klageschrift (d. h. die Rn. 26 bis 42) in der vorliegenden Rechtssache sowie ein bedeutender Teil der Darstellung des Sachverhalts (Rn. 1 bis 25) mit den rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen einer zuvor in einer Rechtssache eingereichten Klageschrift entweder identisch oder im Wesentlichen identisch sind, in deren Rahmen der Kläger nicht durch Rechtsanwalt A vertreten wurde. Unter diesen Umständen ist eher anzunehmen, dass Rechtsanwalt A im Gegensatz zu seinen Behauptungen die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache nicht verfasst hat.

23      Rechtsanwalt A erklärt in seinem Schreiben ferner, dass „aus den [vom Gericht gezogenen] Schlussfolgerungen … eine Art Vorwegnahme des Ausgangs [der vor dem Gericht anhängigen Verfahren] hervorzugehen scheint, ein Ergebnis, das offensichtlich eben deren Abweisung ankündigt, und dies unter krasser Verletzung der aus den verfassungsrechtlichen Überlieferungen der Mitgliedstaaten hervorgehenden gemeinsamen Grundsätze, ohne jegliche relevante Beurteilung in materieller Hinsicht“.

24      Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Erklärung von Rechtsanwalt A in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist. Der Ausschluss des rechtlichen Vertreters einer Partei gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung verpflichtet diese sicherlich, den rechtlichen Vertreter zu wechseln, aber er beeinträchtigt auf keinen Fall die Beurteilung, die das Gericht über die Begründetheit der Klage treffen wird, in der es angerufen bleibt, solange der Kläger die Klage nicht zurücknimmt.

25      Unter diesen Umständen kommt das Gericht sowohl hinsichtlich des Inhalts der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift als auch hinsichtlich ihres Kontextes zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung anzuwenden ist, so dass Rechtsanwalt A vom Verfahren auszuschließen und den zuständigen spanischen und italienischen Stellen, denen der Betroffene angehört, eine Kopie des vorliegenden Beschlusses zu übermitteln ist.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Rechtsanwalt A wird gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom Verfahren ausgeschlossen.

2.      Eine Kopie des vorliegenden Beschlusses wird den zuständigen spanischen und italienischen Stellen, denen Rechtsanwalt A angehört, übermittelt.

Luxemburg, den 22. Mai 2014

Die Kanzlerin

 

      Die Präsidentin

W. Hakenberg

 

      M. I. Rofes i Pujol


* Verfahrenssprache: Italienisch.