Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. März 2015 – Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-62/13)1
(Ausschluss des Vertreters einer Partei vom Verfahren – Keine Benennung eines neuen Vertreters – Kläger, der auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagiert – Erledigung der Hauptsache)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A.)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, vom Invalidengeld des Klägers für die Monate Juli bis Dezember 2012 ein Mal 500 Euro und fünf Mal 504,67 Euro einzubehalten
Tenor des Beschlusses
Der Rechtsstreit F-62/13, Marcuccio/Kommission, ist in der Hauptsache erledigt.
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten verurteilt.
________________________1 ABl. C 352 vom 30.11.2013, S. 26.