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Klage, eingereicht am 5. Februar 2008 - UEFA / Kommission

(Rechtssache T-55/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Union des associations européennes de football (UEFA) (Nyon, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: A. Bell und K. Learoyd, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Auflistung der gesamten EURO im Vereinigten Königreich für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar befunden worden ist, und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der UEFA in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 3a der Richtlinie 89/552 (EWG)1 kann ein Mitgliedstaat eine Liste von sportlichen oder sonstigen Ereignissen aufstellen, denen er "eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung" beimisst. Die Ereignisse auf dieser Liste können nicht Gegenstand von ausschließlichen Senderechten sein, die einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2000/730 EG vom 16. Oktober 20072, mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die vom Vereinigten Königreich aufgestellte Liste gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG in der die gesamte Endrunde der Fußballeuropameisterschaft - der EURO - aufgelistet ist, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss der Kommission

nicht in einem klaren und transparenten Verfahren, wie nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG erforderlich, erlassen worden sei;

keine angemessene Begründung enthalte;

auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe, da die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Spiele im Rahmen der EURO, an denen keine heimische Mannschaft beteiligt sei, als Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs zu betrachten seien;

keine ordnungsgemäße Untersuchung des Wettbewerbsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs enthalte und zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung auf dem betreffenden Markt und einer Beschränkung des freien Fernsehdienstleistungsverkehrs führe;

das Eigentum der Klägerin verletze, weil er zu einer Beschränkung der Art und Weise führe, in der die Klägerin die Fernsehrechte an der EURO vermarkten könne;

den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze, da er zur Erreichung der mit ihm angeblich verfolgten Ziele weder geeignet noch erforderlich sei, und

den Gleichheitssatz dadurch verletzte, dass die Klägerin im Vergleich zu anderen Rechtsinhabern benachteiligt werde.

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1 - - Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23).

2 - - Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. 2007 L 295, S. 12).