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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Februar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-110/06, Carpi Badía / Kommission

(Rechtssache T-52/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: José María Carpi Badía (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-110/06, Carpi Badía/Kommission, aufzuheben und die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils vom 22. November 2007, Carpi Badía/Kommission (F-110/06), mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Kommission, dem Kläger im ersten Rechtszug eine für eine Beförderung im Beförderungsverfahren 2005 unzureichende Zahl von Prioritätspunkten zuzuteilen, sowie ihre Entscheidung über die Feststellung der Liste der in diesem Beförderungsverfahren beförderten Beamten, soweit diese Liste nicht den Namen des Klägers enthält, aufgehoben hat.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Kommission die gleichen drei Rechtsmittelgründe geltend, wie sie in der Rechtssache T-51/08 P, Kommission/Dittert, geltend gemacht worden sind.

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