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Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011 - UEFA/Kommission

(Rechtssache T-55/08)1

(Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden - Begründung - Art. 49 EG und 86 EG - Eigentumsrecht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Union des associations européennes de football (UEFA) (Nyon, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: A. Bell, K. Learoyd, Solicitors, D. Anderson, QC, und B. Keane, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Benyon und E. Montaguti als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, und M. Lester, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck); Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer und V. Jackson, dann durch S. Behzadi-Spencer und L. Seeboruth als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare und B. Kennelly, Barristers)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Union des associations européennes de football (UEFA) trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Das Königreich Belgien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 107 vom 26.4.2008.