Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2008 - Marcuccio/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-296/05 und T-408/05)1 (Soziale Sicherheit - Anträge auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung in Höhe von 100 % - Stillschweigende und ausdrückliche Ablehnung der Anträge)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Distante, dann Rechtsanwälte G. Cipressa und L. Garofalo)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis Kayser und J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt A.
Dal Ferro)
Gegenstand
Klage insbesondere auf Aufhebung von zwei stillschweigenden Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften, mit denen diese es abgelehnt hat, bestimmte vom Kläger aufgewandte Kosten für ärztliche Behandlung in Höhe von 100 % zu erstatten, und auf Verurteilung der Kommission, an den Kläger die Kosten für bestimmte ärztliche Behandlungen zu zahlen
Tenor
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 257 vom 15.10.2005.