Language of document : ECLI:EU:T:2021:314

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

2. Juni 2021 (*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Teslaplatte – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑183/20,

Christian Schneider, wohnhaft in Leverkusen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Buttron,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Oliver Raths, wohnhaft in Männedorf (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Jacobs und M. Maybaum,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2020 (Sache R 247/2019‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Raths und Herrn Schneider

erlässt


DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: J. Pichon, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 7. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 20. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. September 2012 meldete der Kläger, Herr Christian Schneider, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelte es sich um das Wortzeichen Teslaplatte.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5, 6 und 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse für therapeutische Zwecke, medizinische Erzeugnisse, pharmazeutische Erzeugnisse und andere pharmazeutische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 6: „unedle Metalle und deren Legierungen, Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, Aluminium, Aluminiumfolien, Platten aus eloxiertem, gefärbtem, vergoldetem oder versilberten Aluminium (soweit in Klasse 6 enthalten)“;

–        Klasse 10: „Medizinisch-technische Geräte, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, medizinische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 10 enthalten; Metallplatten, insbesondere Aluminiumplatten für die therapeutische Anwendung am Körper für medizinische Zwecke“.

4        Das angemeldete Zeichen wurde am 14. März 2013 als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

5        Am 13. Januar 2017 stellte der Streithelfer, Herr Oliver Raths, einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe waren zum einen der absolute Nichtigkeitsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und g der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und g der Verordnung 2017/1001) und zum anderen der absolute Nichtigkeitsgrund nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001).

7        Am 27. November 2018 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung vollumfänglich zurück.

8        Am 28. Januar 2019 legte der Streithelfer gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 15. Januar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Zweite Beschwerdekammer der Beschwerde teilweise statt. Insbesondere erklärte die Beschwerdekammer die angegriffene Marke auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig, da sie in Bezug auf folgende Waren (im Folgenden: betroffene Waren) beschreibend sei:

–        Klasse 5: „Medizinische Erzeugnisse“;

–        Klasse 6: „Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, Aluminium, Aluminiumfolien, Platten aus eloxiertem, gefärbtem, vergoldetem oder versilberten Aluminium (soweit in Klasse 6 enthalten)“;

–        Klasse 10: „Medizinisch-technische Geräte, medizinische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 10 enthalten; Metallplatten, insbesondere Aluminiumplatten für die therapeutische Anwendung am Körper für medizinische Zwecke“.

 Anträge der Parteien

10      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beschwerde des Streithelfers vor der Beschwerdekammer zurückgewiesen wird;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

12      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten einschließlich der Kosten des Streithelfers aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 geltend.

14      Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 27. September 2012, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und diejenigen der Parteien in ihren Schriftsätzen auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als Verweise auf den inhaltlich identischen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

16      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung findet Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

17      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

18      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Zwecke der Prüfung eines auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung ferner der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke der allein maßgebende Zeitpunkt. Zwar können nach diesem Zeitpunkt liegende Umstände berücksichtigt werden, diese Berücksichtigung setzt aber voraus, dass sich diese Umstände auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

21      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass sich die betroffenen Waren sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachleute richteten und dass diese Verkehrskreise einen durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufwiesen. Insbesondere sei die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise im Hinblick auf Waren mit Gesundheitsbezug erhöht. Da sich die angegriffene Marke aus deutschen Wörtern zusammensetze, sei auf die deutschsprachigen Verkehrskreise abzustellen.

22      In den Akten finden sich keine Angaben, die diese Beurteilungen in Frage stellen könnten, die im Übrigen vom Kläger nicht beanstandet werden.

 Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke

23      Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass sich die angegriffene Marke aus dem Wort „Tesla“, das auf den Erfinder Nikola Tesla verweise, dessen Erfindungen häufig mit seinem Familiennamen, gefolgt vom Produktnamen, gekennzeichnet würden, wie etwa die Tesla‑Turbine und der Tesla‑Transformator (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung), und dem deutschen Wort „Platte“ zusammensetze (Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung). Somit bezeichne der Ausdruck „Teslaplatte“ in seiner Gesamtheit eine Platte, die von Nikola Tesla erfunden worden sei, bzw. verweise auf eine seiner Erfindungen (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung).

24      Aus den Akten gehe hervor, dass sich Nikola Tesla ein Gerät zur Nutzung von „Strahlungsenergie“ habe patentieren lassen (es handele sich um einen „Empfänger freier Energie“, der nicht nur Sonnenstrahlung, sondern auch „kosmische Strahlen“ empfange), dass auf Grundlage dieses Patents von einem Dritten „eine Energieplatte entwickelt wurde, die dazu dient, positive Energie zu bündeln und damit physische und psychische Leiden zu bekämpfen“ (Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung), dass Nikola Tesla als Erfinder der Energieplatten bezeichnet werde (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung) und dass der Begriff „Teslaplatte“ zur Bezeichnung von Energieplatten gebraucht werde, die auf einer Erfindung von Nikola Tesla aufbauten (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung). Es sei unerheblich, dass es andere Begriffe gebe, um Energieplatten zu bezeichnen (Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung).

25      Mithin beschreibe der Begriff „Teslaplatte“ die Eigenschaft der betroffenen Waren, „eine [Energie-]Platte zu sein, die entsprechend dem Prinzip des von [Nikola] Tesla erfundenen Empfängers freier Energien mit kosmischer Energie aufgeladen ist“. Dieser Begriff werde bereits von Dritten zur Bezeichnung von Energieplatten genutzt (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung), und in anderen Sprachen würden Übersetzungen dieses Begriffs zur Bezeichnung dieser Platten verwendet, was ein starkes Indiz für seinen beschreibenden Charakter sei (Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung). Die betroffenen Waren seien von ihrem Wortlaut her so weit gefasst, dass darunter auch Energieplatten fallen könnten, die nach dem von Nikola Tesla erfundenen Prinzip des Empfängers freier Energie funktionierten (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung).

26      Der Kläger bringt vor, dass die angefochtene Entscheidung auf der fehlerhaften Annahme beruhe, Nikola Tesla sei der Erfinder von Energieplatten. Insbesondere seien die diese Annahme stützenden Veröffentlichungen vom Streithelfer vorgelegt worden und interessengesteuert auf ihn zurückzuführen. Die Beschwerdekammer habe sie zu Unrecht als objektive Elemente dargestellt und als solche missverstanden. Der Streithelfer trete als Mitbewerber des Klägers auf und halte eine gleichlautende schweizerische Marke für nahezu die gleichen Waren. Mit den genannten Veröffentlichungen könne jedoch objektiv nicht belegt werden, dass Nikola Tesla der Erfinder von Energieplatten sei. Sie seien erst lange Zeit nach der Eintragung der nationalen deutschen Marke „Teslaplatte“ des Klägers veröffentlicht worden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass die Benutzung der Bezeichnung „Teslaplatte“ auf eine Benutzung seitens des Klägers zurückzuführen sei. Diese Veröffentlichungen belegten nicht, dass der Begriff „Teslaplatte“ eine beschreibende oder gebräuchliche Bezeichnung für Energieplatten sei. Insgesamt enthielten sie widersprüchliche Informationen und pauschale Patentbehauptungen, die nicht belegt seien, und lieferten keinen objektiven Beweis dafür, dass die angegriffene Marke beschreibend sei. Die patentierte Erfindung von Nikola Tesla stehe nicht im Zusammenhang mit „einer Energieplatte oder einer Teslaplatte“. Energieplatten hätten nämlich nichts mit elektrischer Energie zu tun, sondern es handele sich um Energie „im esoterischen Sinne“ und habe mit der Physik nichts zu tun. Die Platten würden „zur Farbtherapie und zur Chakrentherapie – einer indischen Lehre – genutzt“. Nikola Tesla habe sich nicht damit beschäftigt; es sei daher abwegig, ihn als Erfinder der „Energieplatten oder Teslaplatten“ zu bezeichnen und eine beschreibende Angabe hieraus zu konstruieren. Schließlich verfüge die Beschwerdekammer weder über einen Beleg für die Benutzung des Begriffs „Teslaplatte“ durch Dritte noch für seine Übersetzung in andere Sprachen, die ihm beschreibenden Charakter verliehen.

27      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

28      Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein Wortzeichen handelt, das aus dem Wortbestandteil „Teslaplatte“ besteht, der mit dem Großbuchstaben „T“ beginnt. Die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise werden diesen Wortbestandteil als Aneinanderreihung der Wörter „Tesla“ (beginnend mit einem Großbuchstaben) und „Platte“ wahrnehmen. Wie aus dem von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführten Online-Wörterbuch hervorgeht, handelt es sich bei dem Wort „Platte“ (Mehrzahl: Platten) um ein deutsches Wort, das ein flaches Stück eines harten Materials bezeichnet. Aus der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführten Online-Enzyklopädie geht hervor, dass das Wort „Tesla“ in der deutschen Sprache den Familiennamen des Ingenieurs Nikola Tesla sowie die Maßeinheit für Magnetfelder bezeichnet, die im Übrigen nach diesem Ingenieur benannt ist. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise dem Wort „Tesla“ für sich genommen andere Bedeutungen beimessen können.

29      Folglich steht fest, dass der Wortbestandteil „Teslaplatte“ insgesamt – selbst unabhängig von der Einzelbedeutung des Wortes „Tesla“ – von den deutschsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „Teslaplatte“ verstanden werden kann.

30      Zur Gesamtbedeutung eines solchen Ausdrucks im Hinblick auf die betroffenen Waren hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf Grundlage der Akten als Erstes im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass für gewisse Personen mit dem Wortbestandteil „Teslaplatte“ Energieplatten bezeichnet werden.

31      Insoweit hat sich die Beschwerdekammer u. a. auf die in der angefochtenen Entscheidung als Dokumente B.2 und B.3 angeführten Bücher gestützt, die zeigen, dass der Ausdruck „Teslaplatte“ zur Bezeichnung von Energieplatten verwendet wird (Rn. 27 und 29 der angefochtenen Entscheidung), was durch das Vorbringen des Klägers, mit dem die Beweiskraft dieser Bücher in Abrede gestellt werden soll, nicht in Frage gestellt wird.

32      Zum einen ist entgegen den Ausführungen des Klägers im Hinblick auf die oben in Rn. 20 angeführte Rechtsprechung festzustellen, dass sich die genannten Bücher nicht auf eine zeitlich nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (27. September 2012) liegende Situation beziehen. Das als Dokument B.3 angeführte Buch wurde nämlich 20 Tage vor der Anmeldung der angegriffenen Marke (7. September 2012) veröffentlicht, und das als Dokument B.2 angeführte Buch wurde zwar zweieinhalb Monate nach der Anmeldung der angegriffenen Marke (12. Dezember 2012) veröffentlicht, kann sich aber angesichts der für die Veröffentlichung eines Buches naturgemäß erforderlichen Zeit nur auf die vor der Anmeldung bestehende Situation beziehen.

33      Zum anderen kann auch das weitere Vorbringen des Klägers zu diesen beiden Büchern nicht überzeugen. Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass diese Bücher nicht objektiv seien, da sie vom Streithelfer vorgelegt worden und interessengesteuert auf ihn zurückzuführen seien, da der bloße Umstand, dass ein Beweismittel von einer anderen Partei des Verfahrens vorgelegt wurde, für sich genommen nichts über dessen Objektivität aussagt. Zudem stellt die Tatsache, dass das als Dokument B.2 angeführte Buch eine geringe Auflage hatte und auf der Grundlage der Kenntnisse des Autors verfasst wurde, in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte, die die Verlässlichkeit des Werkes in Frage stellen könnten, keinen Grund dar, um dieses Buch nicht zu berücksichtigen. Die vom Kläger geltend gemachte Tatsache, dass in diesem Buch die Bezeichnung der vom Streithelfer verwendeten Energieplatten (nämlich der Ausdruck „Crystaliumplatte“) erwähnt werde, beweist keineswegs, dass dieses Buch im Interesse des Streithelfers verfasst worden wäre. Außerdem ist die Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Autor des als Dokument B.3 angeführten Buchs „Energieplatten unter der angegriffenen Marke vom Kläger erworben hat“, rein spekulativ, und mit ihr lässt sich nicht dartun, dass dieses Buch nicht beweiskräftig wäre. Schließlich wurde der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass diese Bücher nicht zum wissenschaftlichen Schrifttum gehörten, in keiner Weise belegt und kann ihre Verlässlichkeit jedenfalls nicht in Frage stellen.

34      Obwohl die Beschwerdekammer auch auf das als Dokument B.1 angeführte Buch (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung) Bezug genommen hat, kann das genannte Buch indessen nicht berücksichtigt werden, da es vier Jahre nach der Anmeldung der angegriffenen Marke (15. Dezember 2016) veröffentlicht wurde und kein dem Gericht vorgelegter Nachweis die Annahme zulässt, dass es den zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke bestehenden Kenntnisstand widerspiegelt. Gleiches gilt im Übrigen für die von der Beschwerdekammer angeführten Anlagen 29, 30 und 39 (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung), bei denen es sich um Auszüge von Internetseiten vom Januar 2017 handelt (Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung).

35      Außerdem ist festzustellen, dass ein solches Verständnis des Wortbestandteils „Teslaplatte“ durch die Ausführungen des Klägers selbst in der Klageschrift bestätigt wird, wonach die „Kennzeichnung Teslaplatten“ seit „mehr als 40 Jahren für Energieplatten“ verwendet werde. Dieses Verständnis wird auch durch die wörtliche Bedeutung der Ausdrücke bestätigt, aus denen dieser Wortbestandteil besteht, denn mit ihnen kann tatsächlich eine Magnetplatte oder eine magnetisierte Platte oder mit anderen Worten eine Platte mit magnetischer Energie oder Kraft bezeichnet werden kann, da das Wort „Tesla“ der Name der Maßeinheit für Magnetfelder ist.

36      Soweit das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen ist, dass damit geltend gemacht werden soll, dass der Ausdruck „Teslaplatte“ keine Energieplatte bezeichnen könne, geht dieses Vorbringen folglich in tatsächlicher Hinsicht fehl und ist zurückzuweisen. Der Kläger macht zwar geltend, dass eine solche Bezeichnung nicht üblich sei. Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene absolute Eintragungshindernis bezüglich Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind, angewandt und zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Anwendung des Hindernisses nach Buchst. c dieser Bestimmung nicht voraussetze, dass das Zeichen üblich geworden sei.

37      Im Übrigen ist angesichts der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass sich die angegriffene Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung dahin verstehen ließ, dass sie sich auf eine Energieplatte bezieht, da – zusätzlich zu der Tatsache, dass die Dokumente B.2 und B.3 diesen Zeitraum betreffen (vgl. oben, Rn. 32) – der Kläger selbst darauf hinweist, dass die Bezeichnung „Teslaplatte“ seit mehr als 40 Jahren zur Bezeichnung von Energieplatten verwendet werde, was mit der Behauptung des Streithelfers übereinstimmt, dass die Bezeichnung „Teslaplatte“ seit den 1990er Jahren umfangreich und rein beschreibend benutzt werde.

38      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer weiter ausgeführt, dass die Energieplatten „der Heilung von Krankheiten und der allgemeinen Verbesserung des Gesundheitszustands dienen sollen“ oder den Zweck hätten, „Krankheiten zu verhüten, zu lindern oder zu heilen“, und dass zu ihrer Herstellung Metallplatten einem „Prozess des Anodisierens“ unterzogen würden. Der Kläger stellt indessen keine dieser Ausführungen zur Art und zu den Merkmalen von Energieplatten in Frage, sondern macht vielmehr geltend, dass anhand der Akten nicht objektiv belegt werden könne, dass Nikola Tesla der Erfinder der Energieplatten sei. In der Klageschrift führt der Kläger vielmehr aus, dass es sich bei einer Energieplatte um eine Metallplatte mit Energie „im esoterischen Sinne“ handele, die „zur Farbtherapie und zur Chakrentherapie – einer indischen Lehre – “ verwendet werde.

39      Daraus folgt mit anderen Worten, dass der Wortbestandteil, aus dem die angegriffene Marke besteht, dahin verstanden werden kann, dass er bestimmte metallische Waren bezeichnet, die zu therapeutischen Zwecken benutzt und auch als Energieplatten bezeichnet werden, und zwar unabhängig von der Frage, wer sie erfunden hat; diese Frage ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich und ihre Beantwortung, obwohl die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten konnte, dass diese Platten mit einer Erfindung von Nikola Tesla in Verbindung stehen, nicht Sache des Gerichts.

40      Für die Feststellung, ob der Wortbestandteil, aus dem die angegriffene Marke besteht, für die betroffenen Waren beschreibend ist, kommt es nämlich allein darauf an, ob dieser Bestandteil geeignet ist, die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft, die Zeit der Herstellung oder sonstige Merkmale der betroffenen Waren zu bezeichnen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden muss, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

41      Letzteres ist hier der Fall, da der Wortbestandteil „Teslaplatte“ eine Metallplatte zur therapeutischen Verwendung bezeichnen kann, die ebenfalls Energieplatte genannt wird, und da die betroffenen Waren nicht nur Waren aus Metall (Waren der Klasse 6), sondern auch medizinische Erzeugnisse und medizinisch-technische Waren (Waren der Klassen 5 und 10) umfassen. Mit anderen Worten erscheint der Wortbestandteil „Teslaplatte“ nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren hinzuweisen, sondern vielmehr dazu, diese Waren typologisch oder ihre Merkmale in Bezug auf ihre Zusammensetzung (metallisch), ihre Eigenschaften und ihre Verwendung (therapeutisch) zu bezeichnen.

42      Als Zweites ist es, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ebenfalls möglich, dass der Wortbestandteil „Teslaplatte“ so wahrgenommen wird, dass er nicht nur die betroffenen Waren typologisch oder ihre Zusammensetzung, ihre Eigenschaften und ihre Verwendung, sondern auch eine Verbindung zum Ingenieur Nikola Tesla bezeichnet, und zwar ungeachtet dessen, ob eine solche Verbindung tatsächlich existiert oder nicht.

43      Ein solches Verständnis kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, da zum einen, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Online-Enzyklopädie ausgeführt hat, das Wort „Tesla“ dem Familiennamen dieses Ingenieurs entspricht und dessen Erfindungen anhand der Aneinanderreihung des Produktnamens und seines Familiennamens zugeordnet werden können, wie dies beim Tesla‑Transformator oder bei der Tesla‑Turbine der Fall ist. Das Gleiche könnte daher für die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der Teslaplatte gelten.

44      Zum anderen wird offenbar, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht (siehe Rn. 8 zweiter und dritter Gedankenstrich sowie Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung), hinsichtlich des Patents und der Erfindung in den von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung als Dokumente B.2 und B.3 angeführten und auf Deutsch verfassten Büchern ein Zusammenhang zwischen dem Ingenieur Nikola Tesla und den Teslaplatten hergestellt. Der Kläger macht zwar geltend, dass diese Bücher in Bezug auf die Identität des Erfinders der Energieplatten durch das als Dokument B.1 angeführte Buch widerlegt würden, das sich auf eine andere Person beziehe. Abgesehen davon, dass das letztgenannte Buch angesichts des Zeitpunkts seiner Veröffentlichung nicht berücksichtigt werden kann (siehe oben, Rn. 34), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage nach dem tatsächlichen Ursprung der Erfindung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant ist (siehe unten, Rn. 46).

45      Jedenfalls ist festzustellen, dass im Hinblick auf die betroffenen Waren eine mögliche Wahrnehmung der angegriffen Marke, die die Person des Ingenieurs Nikola Tesla mit den Teslaplatten in Verbindung bringt, immer noch nicht geeignet wäre, auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren hinzuweisen, sondern andere Merkmale dieser Waren bezeichnen könnte, die sich insbesondere aus ihrem etwaigen wissenschaftlichen oder historischen Ursprung ergeben, und die fragliche Marke somit ebenfalls als beschreibend wahrgenommen würde.

46      Im Übrigen steht der mögliche Umstand, dass solche Merkmale tatsächlich vorliegen oder lediglich angenommen werden, der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht entgegen. Es ist nämlich daran zu erinnern, dass das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise ist (Urteil vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T‑47/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:377, Rn. 30). Somit schließt der Umstand, dass die angegriffene Marke ein nicht existierendes oder lediglich angenommenes Merkmal beschreibt, es nicht aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie als beschreibend wahrnehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 21), wobei die Verkehrskreise durch die Aussagekraft der Marke zu der Annahme verleitet werden können, dass dieses Merkmal existiert oder wirklich vorliegt. Folglich ist das Vorbringen des Klägers, mit dem er geltend macht, dass sich anhand der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführten Veröffentlichungen nicht objektiv nachweisen lasse, dass Nikola Tesla der Erfinder der Teslaplatten sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen, da es für die Feststellung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke unerheblich ist, ob dieser Ingenieur tatsächlich mit der Erfindung der Teslaplatten in Verbindung steht oder nicht. Wichtig ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit der angegriffenen Marke konfrontiert werden, diese als Bezug auf eine Verbindung zwischen diesem Erfinder und den betroffenen Waren verstehen können, wobei u. a. die oben in den Rn. 43 und 44 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

47      Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es sich bei bestimmten Merkmalen der von ihm vertriebenen Metallplatten, wie deren Ladung mit kosmischer Energie oder der Möglichkeit, diese Energie zu therapeutischen Zwecken auf Personen zu übertragen, nicht um objektive oder wissenschaftlich belegbare Merkmale handele, sondern dass es sich hierbei um eine Glaubensfrage oder ein mythologisches Narrativ handele, das mit der Vermarktung dieser Platten zusammenhänge. Auch dieses Vorbringen steht der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 indessen nicht entgegen. Zunächst beruht dieses Vorbringen auf einer Verwechslung der angeblichen Merkmale der vom Kläger konkret vertriebenen Waren mit den Merkmalen der betroffenen Waren, da die Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise nur in Bezug auf diese zu bestimmen ist. Sodann geht aus der Rechtsprechung zwar hervor, dass ein Merkmal für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 objektiv und dem Wesen der betroffenen Waren innewohnend sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 44); dies ist aber vorliegend der Fall, da es sich bei den betroffenen Waren um Waren aus Metall, medizinische Erzeugnisse und medizinisch-technische Geräte handelt und da die angegriffene Marke gerade zur Bezeichnung einer Metallplatte zu therapeutischen Zwecken dienen kann (oben, Rn. 41).

48      Daraus folgt, dass die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise, die hinsichtlich der betroffenen Waren einen durchschnittlichen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad aufweisen, wenn sie mit der angegriffenen Marke konfrontiert sind, diese als Bezeichnung der Art oder der Merkmale dieser Waren und nicht ihrer betrieblichen Herkunft verstehen werden können.

49      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Marke im Hinblick auf die betroffenen Waren beschreibend sei. Überdies hat der Kläger nicht geltend gemacht und schon gar nicht nachgewiesen, dass die angegriffene Marke aufgrund ihrer Benutzung eine Unterscheidungskraft besitze, die der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe.

50      Die vom Kläger angeführten Umstände, dass er zum einen Inhaber der nationalen deutschen Marke Teslaplatte sei und zum anderen der Streithelfer Inhaber der nationalen Schweizer Marke Teslaplatte sei, können, selbst wenn sie erwiesen wären, der Anwendung dieses Eintragungshindernisses nicht entgegenstehen.

51      Erstens ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Unionsregelung für Marken ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System ist, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden, wobei seine Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine Entscheidung gebunden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ergangen ist und mit der die Eintragungsfähigkeit dieses Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 13. Juli 2017, Ecolab USA/EUIPO [ECOLAB], T‑150/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:490, Rn. 43).

52      Folglich stellt die etwaige Existenz der Marken Teslaplatte des Klägers und des Streithelfers in Deutschland bzw. der Schweiz keinen Umstand dar, der der Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehen könnte.

53      Zweitens ist, soweit die Bezugnahme auf die nationale deutsche Marke Teslaplatte des Klägers dahin zu verstehen ist, dass sich die Benutzung der Bezeichnung „Teslaplatte“ aus der Benutzung dieser nationalen Marke ergebe, zum einen festzustellen, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht diese nationale Marke, sondern die angegriffene Marke betrifft. Zum anderen hat der Kläger, wie bereits festgestellt wurde, vor den Stellen des EUIPO nicht geltend gemacht und schon gar nicht nachgewiesen, dass der Wortbestandteil, aus dem die angegriffene Marke besteht, aufgrund seiner Benutzung so unterscheidungskräftig oder so bekannt war, dass er von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit einer bestimmten betrieblichen Herkunft in Verbindung gebracht worden wäre.

54      Nach alledem ist der einzige Klagegrund des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über die vom EUIPO und vom Streithelfer in Abrede gestellte Zulässigkeit bestimmter Anlagen oder Argumente des Klägers zu befinden ist.

55      Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

56      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57      Da der Kläger unterlegen ist, ist er gemäß den Anträgen des EUIPO und des Streithelfers zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Christian Schneider trägt die Kosten.

Marcoulli

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juni 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.