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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Asociación de Exportadores Españoles de Productos Farmacéuticos (ASEPROFAR) und der Española de Desarrollo e Impulso Farmacéutico S. A. (EDIFA) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Juni 2004

(Rechtssache T-247/04)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Die Asociación de Exportadores Españoles de Productos Farmacéuticos (ASEPROFAR) und die Española de Desarrollo e Impulso Farmacéutico S. A. (EDIFA) mit Sitz in Madrid haben am 17. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt Luis Ortiz Blanco.

Die Klägerinnen beantragen,

die in den Schreiben vom 2. April, 6. Mai und 10. Mai 2004 enthaltene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die (im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Artikels 29 EG) unter den Aktenzeichen P/2002/4609 und 2003/5119 eingetragenen Beschwerden mit der Begründung zu den Akten gelegt werden, dass das Real Decreto 725/2003 vom 13. Juni 2003 weder gegen Artikel 29 EG noch gegen Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 29 EG verstoße;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage bezweckt die Nichtigerklärung der in den Schreiben der Kommission vom 2. April, 6. Mai und 10. Mai 2004 enthaltenen Entscheidung, mit der die Beschwerden (P/2002/4609 und 2003/5119) der Klägerinnen wegen des Erlasses des Real Decreto 725/2003 vom 13. Juni 2003 zur Durchführung bestimmter Aspekte des Artikels 100 Absatz 2 des Gesetzes 25/1990 über Arzneimittel zurückgewiesen werden.

Dieses Real Decreto verpflichte die Arzneimittelerzeugnisse vertreibenden Großhandelsgeschäfte, der Gesundheitsverwaltung die Mengen der an Apotheken oder andere Großhandelsgeschäfte gelieferten Arzneimittel mitzuteilen. Diese Angaben würden von den betreffenden Behörden anschließend Arzneimittellaboren zur Verfügung gestellt. Die Klägerinnen sind der Ansicht, da die Arzneimittellabore erführen, welche Großhandelsgeschäfte welche Arzneimittelerzeugnisse in welchen Mengen exportierten, könnten sie wirksam Maßnahmen ergreifen, um die Ausfuhren der exportierenden Großhandelsgeschäfte in andere Länder der Gemeinschaft zu blockieren.

Das Real Decreto verstoße daher gegen Artikel 29 EG oder gegen Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 29 EG.

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