BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)
10. Juni 2011
Rechtssache F‑56/10
André Hecq
gegen
Europäische Kommission
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Übernahme der Krankheitskosten zu 100 % – Stillschweigende Ablehnung – Verfrühte Beschwerde – Unzulässigkeit“
Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2009 über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 25. September 2009 auf 100%ige Erstattung von Arzneimittelkosten
Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Hecq trägt sämtliche Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Vom gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem auf der Grundlage von Art. 72 des Statuts erstellte Abrechung – Nichteinbeziehung
(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)
2. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Vor der Ablehnung des Antrags erhobene Beschwerde – Unzulässigkeit
(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1)
1. Eine Klage, die einen Antrag auf Aufhebung der Weigerung, einem Beamten eine ergänzende Erstattung nach Art. 73 Abs. 3 des Statuts zu gewähren, zum Gegenstand hat und die ausdrücklich gegen eine vom gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem auf der Grundlage von Art. 72 des Statuts erstellte Abrechung gerichtet ist, ist als unzulässig abzuweisen, da die Abrechnung keine auf der Grundlage von Art. 73 Abs. 3 des Statuts erlassene beschwerende Maßnahme enthält.
(vgl. Randnr. 34)
2. Eine Beschwerde, die einer stillschweigenden Ablehnung des Antrags, die die beschwerende Maßnahme darstellt, vorausgeht, kann sich nicht auf diese beziehen. Folglich ist die Klage wegen der Vorzeitigkeit der Beschwerde als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
(vgl. Randnrn. 37 und 38)
Verweisung auf:
Gericht erster Instanz: 1. Dezember 1994, Ditterich/Kommission, T‑79/92, Randnrn. 45 bis 47; 15. November 2006, Jiménez Martínez/Kommission, T‑115/05, Randnr. 33