Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2014 – Moschonaki/Kommission
(Rechtssache F-55/10 RENV)
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Einstellung – Interne Stellenausschreibung eines Organs – In der Stellenausschreibung enthaltene Zulassungsvoraussetzungen – Ermessen der Anstellungsbehörde)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Chrysanthe Moschonaki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Zurückverweisung nach Aufhebung – Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, die Bewerbung der Klägerin um die Stelle eines Bibliotheksassistenten zu berücksichtigen, und auf Verurteilung der Kommission, ihr einen Betrag als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen
Tenor des Urteils
Die Entscheidung vom 30. September 2009, mit der die Europäische Kommission die Bewerbung von Frau Moschonaki auf die Stelle eines „Assistent[en] – Bibliothekar/Dokumentar“ abgelehnt hat, wird aufgehoben.
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Frau Moschonaki den Betrag von 5 000 Euro zu zahlen.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Moschonaki in den Rechtssachen F-55/10, T-476/11 P und F-55/10 RENV entstandenen Kosten zu tragen.