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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Gibtelecom Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Juli 2005

(Rechtssache T-244/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Gibtelecom Limited mit Sitz in Europort (Gibraltar) hat am 1. Juli 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind M. Llamas, Barrister, B. O'Connor, Solicitor, und S. Brummel, lawyer.

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2005 (Aktenzeichen 1982) mitgeteilte Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die Kommission stillschweigend die auf Artikel 86 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG und/oder 12 EG gestützte Beschwerde der Klägerin gegen Spanien zurückwies;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission eine von der Klägerin am 31. Oktober 1996 an sie gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, mit der gerügt worden sei, dass das spanische Telekommunikationsunternehmen Telefonica SA in einer Reihe von Fällen unter Verstoß gegen Artikel 82 EG seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, indem es sich geweigert habe, Gibraltars Internationale Vorwahlnummer ("350") anzuerkennen, und auf einschränkenden Bedingungen für den wechselseitigen Selbstwählverkehr zwischen Spanien und Gibraltar bestanden habe. Die Klägerin habe später diese Beschwerde in eine Beschwerde nach Artikel 86 EG in Verbindung mit den Artikeln 82 EG, 49 EG und 12 EG gegen Spanien umgewandelt und vorgetragen, dass Telefonica nach Anweisungen der spanischen Regierung gehandelt habe, die die Hoheit über Gibraltar beanspruche.

Zur Begründung ihres Antrags rügt die Klägerin eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler der angefochtenen Entscheidung. Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Telefonica kein öffentliches Unternehmen sei oder besondere Rechte im Sinne von Artikel 86 EG habe.

Spanien habe weiter durch Anweisungen an Telefonica, die von ITU zugeteilte direkte Internationale Vorwahlnummer 350 für Gibraltar abzulehnen, Artikel 49 EG entgegenstehende diskriminierende Hindernisse für den freien Verkehr von Telekommunikationsdienstleistungen geschaffen und beibehalten. Außerdem führe die Weigerung des spanischen Staates, diese Nummer anzuerkennen, zu einer Ungleichbehandlung aufgrund Staatsangehörigkeit und Wohnsitz und widerspreche dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 12 EG.

Die Kommission habe, indem sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass eine geeignete Lösung des Nummernproblems durch direkte bilaterale Gespräche zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich gefunden werden sollte, einen weiteren offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da es zum Eingreifen der Kommission keine geeignete Alternative gebe.

Die Klägerin trägt weiter mehrere Verfahrens- und Verwaltungsgründe für die Nichtigerklärung vor. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Pflicht der Kommission gemäß Artikel 253 EG, ihre Entscheidung angemessen zu begründen, sowie eine Verletzung ihrer berechtigten Erwartungen, die durch ein Schreiben dreier Mitglieder der Kommission vom 7. Juni 2000 an Spanien und das Vereinigte Königreich geweckt worden seien, in dem die beiden Länder u. a. aufgefordert worden seien, eine Lösung für die Beschwerde über die Nummernvergabe zu finden. Die Klägerin rügt weiter im Rahmen desselben Klagegrundes, die Kommission habe nicht unparteiisch gehandelt und den Grundsatz verletzt, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist tätig werden müsse.

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