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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 - Griechenland / Kommission

(Rechtssache T-243/05)1

(EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind - Landwirtschaftliche Kulturpflanzen - Olivenöl - Finanzprüfung - Frist von 24 Monaten)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos und E. Svolopoulou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und L. Visaggio im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14), soweit dadurch bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik auf den Gebieten landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Olivenöl und Finanzprüfung ausgeschlossen werden

Tenor

Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit darin gegenüber der Hellenischen Republik eine punktuelle Berichtigung von 200 146,68 Euro für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 (Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl) vorgenommen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten 70 % der Kosten der Kommission, die 30 % ihrer Kosten selbst trägt.

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1 - ABl. C 205 vom 20.8.2005.