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Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2023 von Belgacom International Carrier Services gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 in den verbundenen Rechtssachen T-266/16, T-324/16, T-351/16, T-363/16, T-371/16 und T-388/16, Capsugel Belgium u. a./Kommission

(Rechtssache C-739/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Belgacom International Carrier Services (vertreten durch Rechtsanwältin C. Borgers sowie Rechtsanwälte B. Buytaert, H. Vanhulle und B. Meyring)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN)1 (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig zu erklären oder,

vorsorglich für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass er nicht über die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses entscheiden kann, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und in jedem Fall

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die von den zuständigen belgischen Behörden und Gerichten vorgenommene Auslegung des belgischen Rechts durch seine eigene abweichende Auslegung des belgischen Rechts ersetzt.

Zweitens habe das Gericht den Sachverhalt und/oder die Beweise verfälscht. Bei der Prüfung, ob die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse ein wesentlicher Bestandteil der belgischen Körperschaftsteuervorschriften sei, habe es willkürlich nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Insbesondere habe es die einschlägige Praxis der nationalen Behörden und Gerichte außer Acht gelassen, ohne dafür einen objektiven Grund oder eine Rechtfertigung anzugeben.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass im streitigen Beschluss das Vorliegen eines Vorteils nachgewiesen sei.

Viertens habe das Gericht bei der Beurteilung der Selektivität der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse einen Rechtsfehler begangen und die Beweise verfälscht.

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1 ABl. 2016, L 260, S. 61.