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Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2023 von Galina Evgenyevna Pumpyanskaya gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-272/22, Pumpyanskaya/Rat

(Rechtssache C-695/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Galina Evgenyevna Pumpyanskaya (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger sowie Rechtsanwältin E. Steiner)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 6. September 2023 in der Rechtssache T-272/22 aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates1 vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates2 vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, und dem Rat der Europäischen Union die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

hilfsweise zum zweiten Antrag, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass dem Rat kein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als er die Rechtsmittelführerin als Person „mit Verbindungen“ zu „einem führenden Geschäftsmann, der in Wirtschaftssektoren tätig ist, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation … darstellen“ – im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und, im Wesentlichen, Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145/GASP in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates1 vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung sowie von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates2 vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung – eingestuft habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der Rat die Grundrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzt habe. Insbesondere habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Rechtsnormen, auf deren Grundlage die restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstießen, dass die verhängten Maßnahmen den Wesensgehalt der Grundrechte der Rechtsmittelführerin achteten, und dass sie verhältnismäßig seien.

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1 ABl. 2022, L 80, S. 31.

1 ABl. 2022, L 80, S. 1.

1 Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1).

1 Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).