BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
31. Oktober 2000 (1)
(abgekürzte Veröffentlichung)
„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff .Norpseudoephedrin' enthalten - Richtlinie 75/319/EWG - Dringlichkeit - Interessenabwägung“
In der Rechtssache T-83/00 R-II
Schuck GmbH, Schwaig (Deutschland), Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt B. Sträter, Bonn, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Bonn & Schmidt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die u. a. den Stoff „Norpseudoephedrin“ enthalten (K[2000] 608),erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
(Entscheidungsgründe nicht wiedergegeben)
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. In Bezug auf die Antragstellerin wird der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die die Stoffe „Clobenzorex“, „Fenbutrazat“, „Fenproporex“, „Mazindol“, „Mefenorex“, „Norpseudoephedrin“, „Phenmetrazin“, „Phendimetrazin“ und „Propylhexedrin“ enthalten (K[2000] 608), ausgesetzt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 31. Oktober 2000
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf
1: Verfahrenssprache: Deutsch.