Language of document : ECLI:EU:T:2000:250

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

31. Oktober 2000 (1)

(abgekürzte Veröffentlichung)

„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff .Norpseudoephedrin' enthalten - Richtlinie 75/319/EWG - Dringlichkeit - Interessenabwägung“

In der Rechtssache T-83/00 R-II

Schuck GmbH, Schwaig (Deutschland), Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt B. Sträter, Bonn, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Bonn & Schmidt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die u. a. den Stoff „Norpseudoephedrin“ enthalten (K[2000] 608),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

(Entscheidungsgründe nicht wiedergegeben)

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.    In Bezug auf die Antragstellerin wird der Vollzug der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die die Stoffe „Clobenzorex“, „Fenbutrazat“, „Fenproporex“, „Mazindol“, „Mefenorex“, „Norpseudoephedrin“, „Phenmetrazin“, „Phendimetrazin“ und „Propylhexedrin“ enthalten (K[2000] 608), ausgesetzt.

2.    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 31. Oktober 2000

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf


1: Verfahrenssprache: Deutsch.