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Klage, eingereicht am 28. März 2013 – Moallem Insurance/Rat

(Rechtssache T-182/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Moallem Insurance Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 18 des Anhangs des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 356, S. 71) für nichtig zu erklären;

Nr. 18 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 356, S. 55) für nichtig zu erklären;

Art. 12 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 20101 und Art. 35 der Verordnung Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 20122 für auf sie nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klägerin für diese Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger die folgenden neun Klagegründe geltend:

Das Gericht habe eine Befugnis zur Nachprüfung von sowohl Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates als auch von Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates sowie der Entscheidung vom 28. Oktober 2010 und deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen des Europarechts.

Die spezifischen Gründe für die Aufnahme von Moallem in die Liste seien falsch und die Erfordernisse von Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 (in der durch Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012, Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom [1]5. Oktober 2012 und Art. 1 Nr. 2 des Beschlusses 2012/829 geänderten Fassung) und von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 (in der durch Art. 1 Nr. 11 der Verordnung [EU] Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung) nicht erfüllt.

Der Beschluss 2012/829 / und die Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 seien nicht hinreichend begründet. Sie verletzten die Verteidigungsrechte von Moallem und ihr Recht auf ein faires Verfahren, da der Rat auf ihr Schreiben vom 6. Februar 2013 nicht reagiert habe und ihr kein Zugang zu den Akten des Rates gewährt worden sei.

Der Rat habe gegen Art. 24 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 des Beschlusses 2010/413 sowie Art. 46 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 verstoßen. Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 verpflichteten den Rat dazu, den Beschluss unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und zuzustellen; Art. 24 Abs. 4 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 sähen eine Überprüfung des Beschlusses im Falle der Einreichung einer Stellungnahme vor.

Der Rat habe bei seiner Beurteilung der Situation von Moallem gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Der Rat habe bei seiner Beurteilung der Situation von Moallem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

Art. 12 des Beschlusses 2010/413 und Art. 35 der Verordnung Nr. 267/2012 seien nicht auf Moallem anzuwenden, soweit sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verstießen.

Die Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung, auf deren Grundlage der angefochtene Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 erlassen worden sei, verstoße sowohl gegen Art. 215 Abs. 2 und 3 AEUV, auf den die Verordnung gestützt sei, als auch gegen Art. 40 EUV.

Der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 seien unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung erlassen worden.

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1     Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39).

2     Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).