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Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2022 von der Europäischen Investitionsbank gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. November 2021 in der Rechtssache T-370/20, KL/Europäische Investitionsbank

(Rechtssache C-68/22 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Investitionsbank (EIB) (vertreten durch G. Faedo und I. Zanin als Bevollmächstigte)

Andere Partei des Verfahrens: KL

Anträge

Die EIB beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-370/20 aufzuheben;

ihren Anträgen aus dem ersten Rechtszug stattzugeben, wenn der Gerichtshof den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält;

KL die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die EIB stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen und betrifft die unzutreffende Auslegung der internen Vorschriften der EIB zur Dienstunfähigkeit.

Erstens habe das Gericht in Bezug auf den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von Art. 46-1 der Übergangsregelung zum Altersversorgungssystem für das Personal der EIB (im Folgenden: Übergangsregelung) und von Art. 11.1 der Verwaltungsvorschriften der EIB einen Rechtsfehler begangen. Das Gericht habe mit der Annahme, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Artikel dahin auszulegen sei, dass er sich auf Bedienstete der EIB beziehe, die von einem von der EIB eingesetzten Invaliditätsausschuss für unfähig erklärt werden, ihre Funktion oder gleichwertige Funktionen bei der EIB wieder aufzunehmen, sowohl den Wortlaut als auch den Inhalt der internen Vorschriften der EIB verfälscht und die von ihm gewählte Auslegung widerspreche Sinn und Zweck der Dienstunfähigkeitsrente als Maßnahme des sozialen Schutzes.

Zweitens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Befugnis der von der EIB eingesetzten Invaliditätsausschüsse verneint habe, darüber zu entscheiden, ob ein Bediensteter der Bank fähig sei, Tätigkeiten außerhalb der EIB auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

Drittens habe das Gericht Art. 46-1 der Übergangsregelung und Art. 11.1 der Verwaltungsvorschriften rechtsfehlerhaft auf der Grundlage einer Argumentation analog zu Art. 78 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgelegt habe.

Viertens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die auf Art. 51-1 der Übergangsregelung gestützte Auslegung durch die EIB zurückgewiesen und diesen Artikel nicht in Verbindung mit Art. 46-1 der Übergangsregelung ausgelegt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile untergliedert, werden zwei Verfälschungen von Tatsachen geltend gemacht.

Erstens sei das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, nicht von allen Mitgliedern des Invaliditätsausschusses unterzeichnete Unterlagen dieses Ausschusses seien rechtlich bindend.

Zweitens habe das Gericht den Inhalt der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses insoweit unzutreffend bewertet, als es davon ausging, dass der Invaliditätsausschuss festgestellt habe, der Kläger sei unfähig, seine Funktion bei der EIB auszuüben, während er in den von allen Mitgliedern des Ausschusses unterzeichneten Formularen für nicht dienstunfähig erklärt werde.

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