Language of document : ECLI:EU:T:2020:348

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

15. Juli 2020(*)

„Unionsmarke – Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑390/18 DEP

Klaus Nonnemacher, wohnhaft in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zierhut,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Paul Ingram, wohnhaft in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2019, Nonnemacher/EUIPO – Ingram (WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION) (T‑390/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:439)

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde auf Antrag des Klägers, Herrn Klaus Nonnemacher, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) am 27. Mai 2013 unter der Nr. 11523958 folgende Unionsbildmarke eingetragen:

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2        Am 11. Dezember 2015 beantragte der Streithelfer, Herr Paul Ingram, die Unionsbildmarke WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) für alle erfassten Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären.

3        Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 21. Dezember 2016 zurück. Dagegen legte der Streithelfer beim EUIPO am 21. Februar 2017 gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 17. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und erklärte die angegriffene Marke für nichtig.

4        Mit Klageschrift, die am 21. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

5        Der Streithelfer und das EUIPO haben ihre Klagebeantwortungen am 20. bzw. am 28. September 2018 eingereicht. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags der Parteien ist keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.

6        Mit Urteil vom 20. Juni 2019, Nonnemacher/EUIPO – Ingram (WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION) (T‑390/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:439), hat das Gericht die Klage abgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten des EUIPO und des Streithelfers verurteilt.

7        Mit Beschluss vom 19. November 2019, Nonnemacher/EUIPO (C‑660/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:996), hat der Gerichtshof das vom Kläger gegen das Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2019 eingelegte Rechtsmittel nicht zugelassen.

8        Mit Antrag, der am 3. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Streithelfer gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und beantragt, unter Berücksichtigung der beigefügten Schriftstücke die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 2 305,40 Euro zuzüglich 297,60 Euro für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen.

9        Mit Schriftsatz, der am 20. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dazu Stellung genommen.

 Rechtliche Würdigung

10      Der Streithelfer hat dem Antrag die Rechnungen zum Nachweis der Kosten beigelegt, die ihm im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sind. Er habe vergeblich versucht, sich diese Kosten erstatten zu lassen, indem er mit dem Bevollmächtigten des Klägers Kontakt aufgenommen habe.

11      Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

12      Nach Art. 140 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte, als erstattungsfähige Kosten.

13      Somit sind die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und gegebenenfalls vor der Beschwerdekammer einer im Bereich des geistigen Eigentums zuständigen Einrichtung der Union und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden kann. Das Gericht hat ferner in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, der den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren entstanden ist, und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2017, LG Developpement/EUIPO – Bayerische Motoren Werke [MINICARGO], T‑160/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:772, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht zudem alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 14).

15      Der Antrag des Streithelfers betrifft das Honorar seines Anwalts in Höhe von 2 603 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus 2 305,40 Euro für die Erstellung der am 20. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers (vgl. oben, Rn. 5) und 297,60 Euro für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren zusammen.

16      Der Kläger bestreitet die Begründetheit des Kostenfestsetzungsantrags, da der Streithelfer das Honorar seines Anwalts nicht bezahlt habe.

17      Dieses Vorbringen des Klägers ist unerheblich. Da der Unionsrichter, wie oben in Rn. 13 dargelegt wurde, nicht zur Festsetzung der Vergütungen befugt ist, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden kann, ist nämlich für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht kein Nachweis über die Zahlung der Kosten, deren Erstattung beantragt wird, erforderlich (Beschluss vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P-DEP und C‑80/05 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:458, Rn. 29 und 30).

18      Was den erforderlichen Arbeitsaufwand betrifft, ist es Sache des Unionsrichters, die Arbeit zu berücksichtigen, die für das gesamte Gerichtsverfahren objektiv notwendig war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 17. September 2019, Mozzetti/EUIPO – di Lelio [Alfredo alla Scrofa und ALFREDO'S GALLERY alla Scrofa Roma], T‑96/15 DEP und T‑97/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:658, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Insoweit ist daran zu erinnern, dass in der Rechtssache T‑390/18 um das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken gestritten wurde. Der Kläger hatte zwei Klagegründe geltend gemacht, nämlich einen Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 (erster Klagegrund) sowie einen Verstoß gegen Art. 61 dieser Verordnung (zweiter Klagegrund).

20      Der Streithelfer hat eine achtseitige Klagebeantwortung eingereicht, die seine Stellungnahme zu diesen Klagegründen enthielt.

21      Mit einem 113 Randnummern umfassenden Urteil, wovon 97 der Analyse dieser Klagegründe gewidmet sind, hat das Gericht die Klage abgewiesen.

22      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der zuerst geprüft worden ist, hat das Gericht insbesondere das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Verwirkung durch Duldung, einen Rechtsmissbrauch und eine behauptete Übertragung der älteren Marken, auf die der streitige Antrag auf Nichtigerklärung gestützt worden war, zurückgewiesen. Im Rahmen des ersten Klagegrundes, der danach geprüft worden ist, hat sich das Gericht zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen, zur Bestimmung des relevanten Publikums, zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen, zur Kennzeichnungskraft der älteren Marken und schließlich zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr geäußert.

23      Im vorliegenden Fall hat der Streithelfer zwei von seinem Anwalt ausgestellte Rechnungen vorgelegt. Die erste Rechnung weist einen Betrag von 2 305,40 Euro aus, der auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet wurde. Dieser Betrag besteht aus 2 285,40 Euro für die Vertretung des Streithelfers zuzüglich 20 Euro für Kommunikationskosten. Die zweite Rechnung weist einen Betrag von 297,60 Euro aus und betrifft die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens.

24      Zwar wird in der ersten Rechnung nicht die Zahl der Stunden aufgeführt, die der Anwalt des Streithelfers für die Abfassung der Klagebeantwortung aufgewendet hat, doch gibt der Streithelfer in seinem Antrag auf Kostenfestsetzung an, dass dieser Betrag 7,75 Stunden mit einem Stundensatz von etwa 295 Euro entspricht.

25      In Anbetracht des Komplexitätsgrades der Rechtssache und des Arbeitsaufwands, der mit der Ausarbeitung eines Schriftsatzes wie dem vom Streithelfer eingereichten verbunden ist, der begrenzten Bedeutung der Rechtssache aus unionsrechtlicher Sicht und des wirtschaftlichen Interesses, das die Parteien an dem Rechtsstreit möglicherweise hatten, erscheint es angemessen, die im Kostenfestsetzungsantrag enthaltene Analyse in Bezug auf die Kosten des Verfahrens bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache T‑390/18 im Wesentlichen zu teilen. Gleiches gilt für den Teil des Antrags, der die Kosten in Bezug auf das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren betrifft, die sich nach der entsprechenden Rechnung auf 297,60 Euro belaufen und im Wesentlichen einer Arbeitsstunde entsprechen.

26      Unter diesen Umständen ist bei angemessener Würdigung der Gesamtbetrag der für Anwaltshonorare, die für das Verfahren vor dem Gericht notwendig waren, zu erstattenden Kosten auf 2 500 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr K. Nonnemacher an Herrn P. Ingram für das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T390/18 zu erstatten hat, wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 15. Juli 2020

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

M. J. Costeira


*      Verfahrenssprache: Deutsch.