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Rechtsmittel, eingelegt am 11. Mai 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Februar 2012 in der Rechtssache F-3/11, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-207/12 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme aufzuheben;

in erster Linie allen seinen im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen stattzugeben;

der Kommission die gesamten Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

hilfsweise, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zur erneuten Entscheidung über jeden der vorstehend genannten Anträge in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss vom 29. Februar 2012 in der Rechtssache T-3/11, mit dem eine Klage, auf Aufhebung der behaupteten Weigerung der Europäischen Kommission, ein Schriftstück betreffend seinen Unfall zu den Akten zu nehmen, und auf Verurteilung der Kommission auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 1000 Euro als Ersatz des entstandenen Schadens als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: völliges Fehlen einer Begründung der Feststellungen hinsichtlich der offensichtlichen Unzulässigkeit sowie offensichtliche Ungewissheit, Widersprüchlichkeit, Verfälschung und Fehlgebrauch der Tatsachen, Apodiktik, Unlogik, Sachwidrigkeit, Irrationalität, Verstoß gegen die Pflicht, sich klar auszudrücken, fehlende Ausführungen zu einem vom Rechtsmittelführer gestellten Antrag, falsche, fehlerhafte, irrige und nicht nachvollziehbare Auslegung und Anwendung:

der Art. 26 und 26a des Statuts der Beamten der Europäischen Union,

der Rechtsnormen, die sich auf den Begriff des anfechtbaren Rechtsakts beziehen (insbesondere Randnrn. 30 bis 47 des angefochtenen Beschlusses) und

der Rechtsnormen über die Verarbeitung von und den Zugang von Einzelpersonen zu den sie betreffenden persönlichen Daten, über die ein Unionsorgan verfügt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts (zwischen den Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Beschlusses).

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