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Klage, eingereicht am 15. Mai 2012 - Vila Vita Hotel und Touristik/HABM - Viavita (VIAVITA)

(Rechtssache T-204/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vila Vita Hotel und Touristik GmbH (Frankfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Schoenen und V. Töbelmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viavita SASU (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2012 in der Sache R 419/2011-1 aufzuheben,

dem HABM die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, und

für den Fall, dass sich die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren als Streithelferin beteiligt, ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "VIAVITA" für Dienstleistungen der Klassen 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 52201504.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Österreichische Wortmarke "VILA VITA PARC" (Nr. 154631) für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42; deutsche Bildmarke "VILA VITA TOURISTIK GMBH" (Nr. 2097301) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 37, 39 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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