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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Las Palmas de Gran Canaria (Spanien), eingereicht am 6. April 2021 – Zulima/Servicios prescriptor y medios de pagos E.F.C. S.A.U.

(Rechtssache C-215/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Las Palmas de Gran Canaria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zulima

Beklagte: Servicios Prescriptor y Medios de Pagos E.F.C. S.A.U.

Vorlagefrage

Für den Fall der außergerichtlichen Erledigung von Klagen von Verbrauchern gegen missbräuchliche Klauseln auf der Grundlage der Richtlinie 93/13/EWG1 sieht Art. 22 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung) vor, dass der Verbraucher die Verfahrenskosten zu tragen hat, ohne dass das vorausgehende Handeln des Gewerbetreibenden, der auf Mahnungen nicht reagiert hat, berücksichtigt würde. Stellt diese Regelung ein erhebliches Hindernis dar, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, ihr Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben, und verstößt sie somit gegen den Effektivitätsgrundsatz und gegen die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).