Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. März 2015 – Gyarmathy/FRA
(Rechtssache F-97/13)1
(Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Stellenausschreibung – Ablehnung einer Bewerbung)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Valéria Anna Gyarmathy (Györ, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Prozessbevollmächtigte: M. Kjærum und Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, die Stelle eines „Senior Programme Manager“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen und die zweite in der Stellenausschreibung genannte Stelle nicht mit der Klägerin zu besetzen
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Frau Gyarmathy trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte entstandenen Kosten zu tragen.
________________________1 ABl. C 85 vom 22.3.2014, S. 26.