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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 24. Juni 2021 – Ryanair DAC/Happy Flights Srl, vormals Happy Flights Sprl

(Rechtssache C-386/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Ryanair DAC

Berufungsbeklagte: Happy Flights Srl, vormals Happy Flights Sprl

Vorlagefragen

Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)1 dahin auszulegen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eine Klage auf Ausgleichszahlung deckt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/912 durch eine Inkassogesellschaft erhoben wurde, die eine Dritte des Beförderungsvertrags ist und die sich auf ihre Eigenschaft als Zessionar des Fluggasts beruft, aber nicht den Nachweis führt, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten zu sein?

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass es sich beim Erfüllungsort der Verpflichtung, die der Klage zugrunde liegt, um den Erfüllungsort des Luftbeförderungsvertrags handelt, d. h. um den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft des Fluges oder gegebenenfalls einen anderen Ort?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.

2 ABl. 2004, L 46, S. 1.