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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Cuneo (Italien), eingereicht am 5. März 2014 – Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a.

(Rechtssache C-105/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Cuneo

Strafverfahren gegen

Ivo Taricco,

Ezio Filippi,

Isabella Leonetti,

Nicola Spagnolo,

Davide Salvoni,

Flavio Spaccavento,

Goranco Anakiev

Vorlagefragen

Ist die in Art. 101 AEUV enthaltene Vorschrift zum Schutz des Wettbewerbs verletzt worden, indem durch das Gesetz Nr. 251/2005 Art. 160 letzter Absatz des Codice penale dahingehend geändert wurde, dass dieser eine Verlängerung der Verjährungsfrist um lediglich ein Viertel nach Eintritt der Unterbrechung vorsieht und somit die Verjährung der Straftaten trotz zeitnaher Ermittlungs- und Strafverfahren mit der Folge der Straffreiheit zulässt?

Hat der italienische Staat eine nach Art. 107 AEUV verbotene Form der Beihilfe eingeführt, indem er durch das Gesetz Nr. 251/2005 Art. 160 letzter Absatz des Codice penale dahingehend änderte, dass dieser eine Verlängerung der Verjährungsfrist um lediglich ein Viertel nach Eintritt der Unterbrechung vorsieht und damit die von unredlichen Wirtschaftsteilnehmern begangenen Straftaten strafrechtlich folgenlos bleiben lässt?

Hat der italienische Staat zusätzlich zu den in Art. 158 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 20061 ; abschließend aufgeführten Steuerbefreiungen zu Unrecht eine weitere Befreiung hinzugefügt, indem er durch das Gesetz Nr. 251/2005 Art. 160 letzter Absatz des Codice penale dahingehend änderte, dass dieser eine Verlängerung der Verjährungsfrist um lediglich ein Viertel nach Eintritt der Unterbrechung vorsieht und damit denjenigen Straffreiheit verschafft, die die Gemeinschaftsrichtlinie instrumentalisieren?

Ist der in Art. 119 AEUV verankerte Grundsatz der gesunden Finanzen verletzt worden, indem durch das Gesetz Nr. 251/2005 Art. 160 letzter Absatz des Codice penale dahingehend geändert wurde, dass dieser eine Verlängerung der Verjährungsfrist um lediglich ein Viertel nach Eintritt der Unterbrechung vorsieht und darauf verzichtet, Verhaltensweisen, durch die dem Staat notwendige Ressourcen entzogen werden, zu bestrafen und die Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union zu erfüllen?

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1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).