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Klage, eingereicht am 21. März 2012 – ZZ/Parlament

(Rechtssache F-41/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Adam und P. Ketter)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, den auf unbestimmte Dauer geschlossenen Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin zu kündigen, und Schadensersatz

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Parlaments vom 20. Juni 2011, mit der es den auf unbestimmte Dauer geschlossenen Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin gekündigt hat, aufzuheben;

soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

die Umsetzung der Klägerin innerhalb des Europäischen Parlaments anzuordnen;

hilfsweise, falls das Gericht wider Erwarten der Ansicht sein sollte, dass keine Wiedereingliederung angeordnet werden kann oder dass eine solche weder im Interesse der Klägerin noch des Europäischen Parlaments liegt, das Europäische Parlament zur Zahlung von Schadensersatz für den auf 36 monatliche Dienstbezüge veranschlagten materiellen Schaden, oder aber zur Zahlung jedes anderen nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags und von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

jedenfalls das Europäische Parlament zur Zahlung von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

ihr sämtliche sonstigen Ansprüche, Rechtbehelfe, Angriffsmittel und Maßnahmen vorzubehalten, insbesondere diejenige, weiteren Schadensersatz wegen des aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Parlaments entstandenen Schadens zu verlangen und weitere Beweismittel vorzulegen oder relevante Zeugen zu benennen;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten einschließlich der ihr entstandenen Anwaltskosten aufzuerlegen.