Language of document : ECLI:EU:T:2014:93

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. Februar 2014(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen angesichts der Lage in Ägypten – Einfrieren von Geldern – Rechtsgrundlage – Begründungspflicht – Sachverhaltsirrtum – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit“

In der Rechtssache T‑256/11

Ahmed Abdelaziz Ezz, wohnhaft in Giseh (Ägypten),

Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich),

Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin, wohnhaft in London,

Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar, wohnhaft in Giseh,

Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Lester, Barrister, und J. Binns, Solicitor, dann J. Binns, J. Lewis, QC, B. Kennelly, Barrister, und I. Burton, Solicitor,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und I. Gurov als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, M. Konstantinidis und A. Bordes als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4), soweit diese Rechtsakte die Kläger betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Nach den politischen Ereignissen in Ägypten von Januar 2011 an erließ der Rat der Europäischen Union, gestützt auf Art. 29 EUV, am 21. März 2011 den Beschluss 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 63).

2        Die Erwägungsgründe 1 und 2 des Beschlusses 2011/172 lauten:

„(1)      Am 21. Februar 2011 hat die Europäische Union ihre Bereitschaft erklärt, den friedlichen und geordneten Übergang zu einer zivilen und demokratischen Regierung in Ägypten, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ebenso zu unterstützen wie die Bemühungen um die Schaffung einer Wirtschaft, die den sozialen Zusammenhalt verstärkt und das Wachstum fördert.

(2)      In diesem Zusammenhang sollten gegen Personen, die als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelt worden sind und damit das ägyptische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben, restriktive Maßnahmen verhängt werden.“

3        Art. 1 des Beschlusses 2011/172 sieht vor:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der – im Anhang aufgeführten – als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelten [in der englischen Fassung: „having been identified as responsible“; in der französischen Fassung: „reconnues comme responsables“] Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)      Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)      zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;

b)      ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)      ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d)      für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind …

(4)      Abweichend von Absatz 1 kann die [zuständige] Behörde eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;

b)      die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c)      das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und

d)      die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(5)      Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor dem Datum, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, geschlossen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)      Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)      Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)      Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen.“

4        Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 lautet:

„Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.“

5        Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 sieht vor:

„Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in die Liste angegeben.“

6        Art. 4 des Beschlusses 2011/172 bestimmt:

„Damit die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.“

7        Art. 5 des Beschlusses 2011/172 lautet:

„Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis 22. März 2012.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

8        Dem Beschluss 2011/172 ist als Anhang eine „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1“ beigefügt.

9        Die siebte Zeile dieser Liste enthält in der ersten Spalte („Name“) den Eintrag „Ahmed Abdelaziz Ezz“. In der zweiten Spalte („Angaben zur Identität“) heißt es: „Ehemaliges Mitglied des Parlaments. Geburtsdatum: 12.1.1959. Männlich“. In der dritten Spalte sind schließlich die „Gründe“ für die Aufnahme in die Liste genannt.

10      Die achte Zeile enthält in der ersten Spalte („Name“) den Eintrag „Abla Mohamed Fawzi Ali Ahmed“. In der zweiten Spalte („Angaben zur Identität“) heißt es: „Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz. Geburtsdatum: 31.1.1963. Weiblich“. In der dritten Spalte sind schließlich die „Gründe“ für die Aufnahme in die Liste genannt.

11      Die neunte Zeile enthält in der ersten Spalte („Name“) den Eintrag „Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin“. In der zweiten Spalte („Angaben zur Identität“) heißt es: „Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz. Geburtsdatum: 25.5.1959. Weiblich“. In der dritten Spalte sind schließlich die „Gründe“ für die Aufnahme in die Liste genannt.

12      Die zehnte Zeile enthält in der ersten Spalte („Name“) den Eintrag „Shahinaz Abdel Aziz Abdel Wahab Al Naggar“. In der zweiten Spalte („Angaben zur Identität“) heißt es: „Ehefrau von Ahmed Abdelaziz Ezz. Geburtsdatum 9.10.1969. Weiblich“. In der dritten Spalte sind schließlich die „Gründe“ für die Aufnahme in die Liste genannt.

13      Gestützt auf Art. 215 Abs. 2 AEUV und den Beschluss 2011/172 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76, S. 4). Art. 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung übernimmt im Wesentlichen die Regelungen von Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2011/172. Der Verordnung ist ein „Anhang I“ beigefügt, der mit dem Anhang des Beschlusses 2011/172 übereinstimmt. Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, wurde sie erlassen, weil die im Beschluss 2011/72 vorgesehenen Maßnahmen „in den Geltungsbereich des [AEU-Vertrags fallen, so dass] es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union [bedarf]“.

14      Am 22. März 2011 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 90, S. 3) eine Mitteilung an die Personen veröffentlicht, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 anwendbar sind.

15      Im Laufe des Verfahrens verlängerte der Rat zweimal die Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2011/172. Zunächst verlängerte er die Geltungsdauer dieser Maßnahmen mit dem Beschluss 2012/159/GASP vom 19. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/172 (ABl. L 80, S. 18) bis zum 22. März 2013. Sodann verlängerte er sie mit dem Beschluss 2013/144/GASP vom 21. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/172 (ABl. L 82, S. 54) bis zum 22. März 2014.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschrift, die am 20. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Herr Ahmed Abdelaziz Ezz und seine Ehefrauen, Frau Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed, Frau Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin und Frau Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar (im Folgenden: Kläger zu 1 sowie Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4), die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragen,

–        den Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen,

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

17      Am 29. Juli 2011 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht. Er beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

18      Mit Schriftsatz, der am 11. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

19      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind von den Klägern am 29. September 2011 und vom Rat am 23. November 2011 eingereicht worden.

20      Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

21      Mit Schriftsatz, der am 25. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie keinen Streithilfeschriftsatz einreichen wolle.

22      Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat im Wege einer prozessleitenden Maßnahme die Kläger und den Rat aufgefordert, verschiedene Schriftstücke vorzulegen.

23      Mit Schriftsätzen, die am 19. bzw. 20. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, sind der Rat und die Kläger dieser Aufforderung nachgekommen.

24      Mit Schriftsatz, der am 5. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger einen neuen Beweis angetreten.

25      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. März 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

26      Der Beschluss 2011/172, der auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen wurde, ermöglicht das Einfrieren von Vermögenswerten. Er enthält fünf Artikel. Art. 1 Abs. 1 bestimmt die Kriterien, die eine Person erfüllen muss, damit ihre Vermögenswerte eingefroren werden können. Art. 1 Abs. 2, 5 und 6 legt den Umfang des Einfrierens fest. Art. 1 Abs. 3 und 4 legt fest, in welchen Fällen Ausnahmen getroffen werden können. Art. 2 bestimmt zum einen die Behörde, die zuständig ist, um die Personen zu benennen, die die in Art. 1 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllen, und stellt zum anderen die dafür geltenden Verfahrensregeln auf. Art. 3 enthält die Formvorschriften, die einzuhalten sind, um eine Person als Person, die die in Art. 1 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllt, zu benennen. Art. 4, der keine zwingende Vorschrift darstellt, empfiehlt Drittstaaten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Art. 5 legt schließlich den Geltungszeitraum des Beschlusses fest. Damit finden die Art. 1 bis 3 und 5 des Beschlusses 2011/172 auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung und entfalten rechtlich verbindliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt beschriebenen Kategorien von Personen. Im Anhang des Beschlusses 2011/172 sind 19 natürliche Personen namentlich aufgeführt, die die in Art. 1 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Dieser Anhang stellt somit ein Bündel von Einzelmaßnahmen zur Durchführung dieses Artikels dar.

27      Die Verordnung Nr. 270/2011 weist eine ähnliche Systematik auf wie der Beschluss 2011/172. Insbesondere stellt Anhang I dieser Verordnung, der mit dem Anhang des Beschlusses 2011/172 übereinstimmt, eine Maßnahme zur Durchführung von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, dessen Wortlaut Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 entspricht.

28      Im vorliegenden Fall beantragen die Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011, soweit sie von diesen Rechtsakten betroffen sind. Im Einzelnen beantragen sie die Nichtigerklärung des Anhangs des Beschlusses 2011/172 und des Anhangs I der Verordnung Nr. 270/2011, soweit sie in diesen Anhängen genannt werden. Sie stützen ihre Klage auf acht Gründe.

1.     Zum ersten Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011

29      Die Kläger haben in der Erwiderung geltend gemacht, der Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011 entbehrten einer Rechtsgrundlage.

30      Nach Auffassung der Kläger bietet nämlich der „Vertrag … keine Rechtsgrundlage für eine Maßnahme, mit der ein vollständiges und unbefristetes Einfrieren von Vermögenswerten von Personen in der Europäischen Union mit dem alleinigen Ziel angeordnet wird, die Wiedererlangung der Vermögenswerte durch Behörden eines Landes außerhalb der Europäischen Union nach Abschluss einer Reihe von gerichtlichen Verfahren zu unterstützen“. Im Übrigen ermächtige Art. 215 AEUV den Rat nach der Rechtsprechung zu den Art. 60 EG und 301 EG nur dann zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen natürliche Personen, wenn eine hinreichende Verbindung dieser Personen zur Regierung eines Drittstaats, d. h. dessen Machthabern und den mit ihnen verbundenen Personen, bestehe. Im vorliegenden Fall habe der Rat jedoch noch nicht einmal behauptet, dass die Kläger zum Zeitpunkt der angegriffenen Rechtsakte Führungspositionen in Ägypten eingenommen hätten oder mit Personen in solchen Positionen verbunden gewesen seien.

 Tragweite des Vorbringens der Kläger

31      Wie vorstehend in Rn. 28 festgestellt, begehren die Kläger lediglich die Nichtigerklärung des Anhangs des Beschlusses 2011/172 und des Anhangs I der Verordnung Nr. 270/2011. Diese Anhänge wurden jedoch nicht unmittelbar auf der Grundlage einer Bestimmung der Verträge, sondern nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 bzw. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 erlassen. Mit ihrer Berufung auf einen Verstoß gegen die Verträge erheben die Kläger daher in Wirklichkeit zwei Einreden der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV: Sie stellen die Rechtmäßigkeit von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 im Hinblick auf die Verträge in Frage.

32      Aus den Ausführungen in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Kläger zu jeder dieser beiden Rechtswidrigkeitseinreden substantiiert vorgetragen haben: Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 machen die Kläger im Wesentlichen geltend, diese Vorschrift habe nicht auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen werden können, da das durch diese Vorschrift ermöglichte Einfrieren von Vermögenswerten nur darauf gerichtet gewesen sei, den ägyptischen Behörden zu helfen, die Gelder nach Abschluss einer Reihe gerichtlicher Verfahren wiederzuerlangen; weiter haben die Kläger zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 auf die Rechtsprechung zu den Art. 60 EG und 301 EG verwiesen und ausgeführt, Art. 215 AEUV ermächtige den Rat nur dann zum Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber natürlichen Personen, wenn – was in ihrem Fall nicht zutreffe – eine hinreichende Verbindung dieser Personen zur Regierung eines Drittstaats bestehe.

 Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172

33      Vor Prüfung der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 sind zunächst Bedeutung und Tragweite von Art. 29 EUV zu ermitteln.

 Bedeutung und Tragweite von Art. 29 EUV

34      Titel V des EU-Vertrags besteht aus zwei Kapiteln. Kapitel 1 enthält die „Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union“ und Kapitel 2 die „Besonderen Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“.

35      Art. 23 EUV in Titel V Kapitel 2 bestimmt:

„Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels beruht auf den Grundsätzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang.“

36      Art. 21 EUV in Titel V Kapitel 1 sieht vor:

„(1)      Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

(2)      Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um

b)      Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;

d)      die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen; …

(3)      Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel und den [dem auswärtigen Handeln der Union gewidmeten] Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze und Ziele. …“

37      Art. 24 Abs. 1 EUV lautet:

„Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. …“

38      Art. 25 EUV lautet:

„Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie

b)      Beschlüsse erlässt zur Festlegung

i)      der von der Union durchzuführenden Aktionen,

ii)      der von der Union einzunehmenden Standpunkte,

iii)      der Einzelheiten der Durchführung der unter … i und ii genannten Beschlüsse …“

39      Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV besagt:

„Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat die erforderlichen Beschlüsse. In den Beschlüssen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt.

…“

40      Art. 29 EUV lautet:

„Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. …“

41      Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass den „Standpunkt der Union“ im Sinne von Art. 29 EUV die Beschlüsse darstellen, die erstens zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Sinne von Art. 24 Abs. 1 EUV gehören, zweitens einer „bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art“ zuzuordnen sind und drittens kein „operatives Vorgehen“ im Sinne von Art. 28 EUV sind.

42      Der Begriff „Standpunkt der Union“ eignet sich daher für eine weite Auslegung, so dass, vorausgesetzt, dass die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auf der Grundlage von Art. 29 EUV insbesondere nicht nur Rechtsakte programmatischer Art oder einfache Absichtserklärungen erlassen werden können, sondern auch Beschlüsse über Maßnahmen, die die Rechtslage des Einzelnen unmittelbar ändern können. Dies wird im Übrigen durch den Wortlaut von Art. 275 Abs. 2 AEUV bestätigt.

43      Die Kläger stellen die in den beiden vorstehenden Randnummern gezogene Schlussfolgerung nicht unmittelbar in Frage. Sie machen lediglich geltend, dass ein Beschluss, der auswärtige Behörden unterstützen solle, nach Abschluss einer Reihe gerichtlicher Verfahren Vermögenswerte wiederzuerlangen, nicht auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen werden könne. Gleichwohl kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein derartiger Beschluss die drei in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt und insbesondere zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehört.

 Beachtung des Inhalts von Art. 29 EUV

44      Vorliegend soll der Beschluss 2011/172 erstens, wie sich aus seinem ersten Erwägungsgrund ergibt, „den friedlichen und geordneten Übergang zu einer zivilen und demokratischen Regierung in Ägypten, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sowie „die Bemühungen um Schaffung einer Wirtschaft, die den sozialen Zusammenhalt verstärkt und das Wachstum fördert“, unterstützen. Damit ist dieser Beschluss Teil einer Politik zur Unterstützung der neuen ägyptischen Behörden, die der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung Ägyptens dienen und speziell den Behörden dieses Landes bei ihrem Kampf gegen die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder helfen soll. Er geht daher in vollem Umfang auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zurück und entspricht den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und d EUV genannten Zielen.

45      Zweitens bezieht sich der Beschluss 2011/172 inhaltlich auf eine „bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art“. Sein Titel und seine Erwägungsgründe weisen nämlich darauf hin, dass er angesichts der Lage in einem Drittstaat, und zwar der Arabischen Republik Ägypten, erlassen worden ist.

46      Drittens hat dieser Beschluss keinen operativen Charakter im Sinne von Art. 28 EUV, da er keine zivile oder militärische Operation erfordert, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten außerhalb der Union durchgeführt wird.

47      Nach alledem erfüllt Art. 1 des Beschlusses 2011/172 die drei in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien, so dass er rechtsgültig auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen werden konnte.

 Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011

48      Art. 215 AEUV lautet:

„(1)      Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.

(2)      Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.

(3)      In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.“

49      Im vorliegenden Fall wurde die Verordnung Nr. 270/2011 auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV und des Beschlusses 2011/172 erlassen. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist der Anwendungsbereich von Art. 215 Abs. 2 AEUV jedoch nicht auf Beschlüsse gegenüber den Machthabern von Drittstaaten oder mit diesen verbundenen Personen beschränkt. Er kann als Rechtsgrundlage für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber jeder Person, unabhängig von ihrer Stellung, dienen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen waren in einem im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen Beschluss vorgesehen.

50      Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011, der den Anwendungsbereich des in dieser Verordnung vorgesehenen Einfrierens von Vermögenswerten festlegt, die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 aufnimmt. Folglich wurde das damit eingeführte Einfrieren von Vermögenswerten aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vorgesehen und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 215 Abs. 2 AEUV.

51      Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch Berufung auf die Rechtsprechung zu den Art. 60 EG und 301 EG in Frage gestellt werden.

52      Nach ständiger Rechtsprechung sahen die Art. 60 EG und 301 EG, die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon galten, zwar keine ausdrücklichen oder impliziten Befugnisse zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen vor, denen jegliche Verbindung mit dem Regime eines Drittlands fehlte (Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Rn. 216). Daher musste vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Verhängung solcher Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 60 EG in Verbindung mit Art. 301 EG und 308 EG erfolgen (Urteile des Gerichtshofs Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Rn. 216, und vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, Rn. 53).

53      Jedoch hat der Vertrag von Lissabon mit der Einführung eines neuen Art. 215 AEUV das geltende Recht geändert. Zwar deckt Abs. 1 dieser Vorschrift des AEU-Vertrags die zuvor von den Art. 60 EG und 301 EG erfassten Bereiche ab (Urteil Parlament/Rat, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 52), doch ermächtigt Abs. 2 dieser Vorschrift, auf den die Verordnung Nr. 270/2011 gestützt ist, den Rat, im Wege eines Rechtsakts im Sinne von Art. 288 AEUV restriktive Maßnahmen gegen jegliche „natürlichen oder juristischen Personen“, „nichtstaatliche Einheiten“ oder jegliche „Gruppierungen“ zu erlassen, sofern ein nach Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassener Beschluss solche Maßnahmen vorsieht. Ist die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt, ermächtigt, mit anderen Worten, Art. 215 Abs. 2 AEUV den Rat, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils festgestellt, zur Annahme von Rechtshandlungen, die restriktive Maßnahmen gegen Adressaten verhängen, denen jegliche Verbindung mit dem Regime eines Drittlands fehlt.

54      Der erste Klagegrund ist daher in jedem Fall zurückzuweisen, ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob das entsprechende Vorbringen in der Erwiderung verspätet war (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 51; Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1999, Boehringer/Rat und Kommission, T‑125/96 und T‑152/96, Slg. 1999, II‑3427, Rn. 143).

2.     Zum zweiten Klagegrund: Nichtberücksichtigung der Kriterien für die Aufnahme bestimmter Personen in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011

55      Die Kläger machen geltend, der Grund für ihre Aufnahme in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 gehöre nicht zu den in Art. 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Gründen. Auch gehöre der Grund für ihre Aufnahme in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 270/2011 nicht zu den in Art. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Gründen.

56      Bei der Würdigung dieses Klagegrundes sind zunächst die Kriterien zu bestimmen, die der Rat zu berücksichtigen hat, wenn er die Aufnahme einer Person oder Einheit in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 beschließt; ferner ist der Grund für die Aufnahme der Kläger in diese Liste zu ermitteln.

 Kriterien für die Aufnahme in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172

57      Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in der Fassung der Verfahrenssprache − Englisch − sieht vor, dass die Vermögenswerte folgender Personen einzufrieren sind: „persons having been identified [ermittelt] as responsible for misappropriation of Egyptian State funds, and natural or legal persons, entities or bodies associated with them, as listed in the Annex“. In dieser Sprachfassung des Beschlusses 2011/172 wird, mit anderen Worten, zum einen auf als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich „ermittelte“ Personen und zum anderen auf mit diesen verbundene Personen Bezug genommen.

58      Wie die Kläger in einem Schreiben vom 13. Mai 2011 an den Rat festgestellt haben, wird indessen in der französischen Fassung des Beschlusses 2011/172 auf als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich befundene („reconnues“) Personen Bezug genommen, nicht aber, wie in der englischen Fassung, auf als für einen solchen Sachverhalt verantwortlich ermittelte („identified“) Personen.

59      Es handelt sich hierbei um eine erhebliche Abweichung zwischen den beiden Sprachfassungen.

60      Die französische Fassung gibt nämlich offenbar eine enge Auslegung der Begriffe von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 vor. Der Gebrauch des Verbs „reconnaître“ [befinden], der in der Rechtssprache durchweg in Verbindung mit dem Adjektiv „coupable“ [schuldig] verwendet wird, lässt darauf schließen, dass die unter Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 fallenden Personen förmlich als der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens oder der Teilnahme daran für schuldig befunden worden sind, wobei diese Schuldzuweisung grundsätzlich durch ein Strafgericht zu erfolgen hat.

61      Demgegenüber ermöglicht die englische Fassung eine weite Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172. In dieser Sprachfassung weist nämlich der Gebrauch des Verbs „ermitteln“, das weniger präzise als das Verb „befinden“ ist, darauf hin, dass der Rat auf der Grundlage kohärenter Informationen selbst die Ermittlung der Personen, die als verantwortlich für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens eingestuft werden können, sowie der mit ihnen verbundenen Personen vornimmt.

 Erfordernis einer Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172

62      Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung von Rechtsakten der Union aus, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung für sich allein zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2011, Homawoo, C‑412/10, Slg. 2011, I‑11603, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Weichen die Sprachfassungen eines unionsrechtlichen Textes voneinander ab, muss zudem die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu dem sie gehört (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C‑510/10, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung):

64      Im vorliegenden Fall ist es schon wegen der zwischen der englischen und der französischen Sprachfassung bestehenden Abweichungen erforderlich, Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 im Licht sämtlicher Sprachfassungen auszulegen. Diese Auslegung muss den Zusammenhang und den Zweck der Regelung berücksichtigen, zu der diese Bestimmungen gehören.

 Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172

65      Zunächst ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in den meisten anderen Unionssprachen als dem Englischen und dem Französischen der englischen Fassung entspricht.

66      Sodann soll der Beschluss, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils festgestellt, insbesondere den ägyptischen Behörden beim Kampf gegen die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eine Hilfe bieten, indem die Vermögenswerte von Personen, die als für einen solchen Sachverhalt „verantwortlich“ – gemäß der englischen Fassung – „ermittelt“ („identified“) oder – gemäß der französischen Fassung – „befunden“ („reconnues“) werden können, eingefroren werden. Sollte der Rat jedoch abwarten müssen, bis diese Personen von einem ägyptischen Gericht strafrechtlich verurteilt worden sind, wäre die praktische Wirksamkeit des Beschlusses 2011/172 ernsthaft in Frage gestellt. Die betroffenen Personen verfügten in diesem Fall nämlich während des Strafverfahrens über die erforderliche Zeit, um ihre Vermögenswerte in Staaten zu transferieren, die keine Kooperation mit den ägyptischen Behörden unterhalten.

67      Aus diesen Gründen ist Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 weit auszulegen. Die Vorschrift ist daher so zu verstehen, dass sie fünf verschiedene Personenkreise betrifft: erstens Personen, die in einem Gerichtsverfahren als einer „rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ für schuldig befunden wurden, zweitens die mit diesen Personen verbundenen Personen im engeren Sinne, d. h. die Personen, die von einem Strafgericht als Beteiligte angesehen worden sind, drittens Personen, die wegen „rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ strafrechtlich verfolgt werden, viertens Personen, die als mit Personen, denen ein solcher Sachverhalt vorgeworfen wird, verbunden (d. h. als Beteiligte) strafrechtlich verfolgt werden, fünftens alle Personen, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet worden sind, die mit Strafverfahren wegen „rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ zusammenhängen und die daher als Personen eingestuft werden können, die mit den Personen, gegen die sich diese Strafverfahren richten, verbunden sind. Der fünfte Personenkreis umfasst insbesondere die Personen, denen gegebenenfalls ohne ihr Wissen Erträge aus einer „rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ zugutekommen konnten und gegen die daher in einem gerichtlichen Verfahren Sicherungsmaßnahmen verhängt worden sind, die die Vermögenswerte sicherstellen sollen, die sich aus der genannten Verwendung ergeben haben.

 Vereinbarkeit der Auslegung des Beschlusses 2011/172 mit höherrangigen Rechtsgrundsätzen oder ‑normen

68      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine auslegungsbedürftige Bestimmung des abgeleiteten Rechts nach Möglichkeit so auszulegen, dass sie mit den Vorschriften der Verträge und diesen rechtlich gleichwertigen Normen vereinbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C‑61/94, Slg. 1996, S. I‑3989, Rn. 52; Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, Deutschland/Kommission, T‑576/08, Slg. 2011, II‑1578, Rn. 103).

69      Im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die weite Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 in Rn. 67 des vorliegenden Urteils mit dem Grundsatz einer engen Auslegung verwaltungsrechtlicher Sanktionsnormen sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar ist.

–       Grundsatz einer engen Auslegung verwaltungsrechtlicher Sanktionsnormen

70      Nach der Rechtsprechung darf ein Strafgesetz gemäß dem in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nicht zum Nachteil des Betroffenen extensiv angewandt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, X, C‑74/95 und C‑129/95, Slg. 1996, I‑6609, Rn. 25).

71      Die Berufung auf diesen Grundsatz kommt nicht nur gegen Entscheidungen, mit denen eine Strafe im engeren Sinne verhängt wird, in Betracht, sondern auch gegen Entscheidungen über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Strafe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Rn. 80).

72      Folglich verbietet es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, Bestimmungen, mit denen verwaltungsrechtliche Strafen eingeführt werden, zum Nachteil des Betroffenen extensiv anzuwenden.

73      Sähe der Beschluss 2011/172 Verwaltungssanktionen vor und fiele er damit in den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte, wäre er daher eng auszulegen.

74      Dies ist jedoch nicht der Fall.

75      Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte ist nämlich identisch mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte ist die Vorschrift daher im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) auszulegen.

76      Nach dieser Rechtsprechung kann Art. 7 der genannten Konvention jedoch nur dem Vorliegen einer „Strafe“ mit Erfolg entgegengehalten werden. Der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine „Strafe“ handelt, ist aber die Frage, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind auch die Charakterisierung der Maßnahme nach dem anwendbaren Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme. Jedoch ist die Schwere der Maßnahme nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, M/Deutschland, Nr. 19359/04, § 120).

77      Im vorliegenden Fall verleiht erstens keine Bestimmung des Unionsrechts dem in Art. 1 des Beschlusses 2011/172 vorgesehenen Einfrieren von Vermögenswerten eine strafrechtliche Konnotation.

78      Zweitens dienen die Vorschriften über dieses Einfrieren von Vermögenswerten weder der Bestrafung noch haben sie präventiven Charakter. Sie sollen lediglich gemäß den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und d EUV genannten Zielen (siehe oben, Rn. 44) die Vermögenswerte, die von den in Art. 1 des Beschlusses 2011/172 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, sicherstellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 101, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, Slg. 2010, II‑5555, Rn. 67).

79      Drittens sind die Wirkungen dieser Vorschriften befristet und reversibel: Nach diesen Vorschriften werden die Vermögenswerte im Einklang mit Art. 5 des Beschlusses 2011/172 nur für einen bestimmten Zeitraum eingefroren, und der Rat, der eine fortlaufende Überprüfung sicherstellt, kann dem jederzeit ein Ende setzen.

80      Folglich stellt das Einfrieren von Vermögenswerten weder eine Verwaltungssanktion dar, noch fällt es in den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte.

81      Dem Gericht ist es daher nicht aufgrund des Grundsatzes einer engen Auslegung verwaltungsrechtlicher Sanktionsnormen untersagt, Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172, wie in Rn. 67 des vorliegenden Urteils vorgesehen, weit auszulegen.

–       Grundsatz der Unschuldsvermutung

82      Zwar trifft es zu, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung in der Unionsrechtsordnung in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verankert ist. Dieser Grundsatz, der nach Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte im Licht der Rechtsprechung des EGMR auszulegen ist, verlangt, dass kein Vertreter einer öffentlichen Stelle eine Person als Straftäter bezeichnen darf, bevor nicht ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen ist (vgl. Urteile des EGMR vom 10. Februar 1995, Allenet de Ribemont/Frankreich, Serie A, Nr. 308, §§ 35 bis 36, und vom 28. Juni 2011, Lizaso Azconobieta/Spanien, Nr. 28834/08, § 37). Zudem wird dieser Grundsatz durch Erklärungen oder Entscheidungen verletzt, die das Gefühl vermitteln, dass sich der Betreffende einer Straftat schuldig gemacht hat, die Öffentlichkeit dazu verleiten, ihn für schuldig zu halten, oder der Würdigung des Sachverhalts durch das zuständige Gericht vorgreifen (vgl. Urteile des EGMR vom 21. September 2006, Pandy/Belgien, Nr. 13583/02, § 42, und vom 18. Oktober 2011, Păvălache/Rumänien, Nr. 38746/03, § 116).

83      Der Rat hat aber mit Erlass des Beschlusses 2011/172 nicht selbst die in Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Personen wegen einer Straftat nach ägyptischem Strafrecht oder dem Recht eines der Mitgliedstaaten der Union für schuldig befunden. Auch hat er die „Öffentlichkeit“ nicht dazu verleitet, diese Personen zu Unrecht für schuldig zu halten. Schließlich hat er nicht der Würdigung des Sachverhalts durch das zuständige ägyptische Gericht vorgegriffen. Er hat lediglich festgestellt, dass verschiedene, in Rn. 67 des vorliegenden Urteils genannte Kategorien von Personen von einem Einfrieren ihrer Vermögenswerte betroffen seien, was, wie in Rn. 77 des vorliegenden Urteils ausgeführt, keine strafrechtliche Konnotation enthält.

84      Folglich steht der Grundsatz der Unschuldsvermutung der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 2. September 2009, El Morabit/Rat, T‑37/07 und T‑323/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40).

 Grund für die Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172

 Erfordernis einer Auslegung des Grundes für die Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172

85      Festzustellen ist, dass die Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 ein Einfrieren ihrer Vermögenswerte zur Folge hatte, das in den Art. 1, 2, 3 und 5 dieses Beschlusses geregelt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Anhang des Beschlusses 2011/172 in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht worden ist.

86      Nach der englischen Fassung dieses Anhangs sind die Vermögenswerte der Kläger aus dem Grund eingefroren worden, dass gegen jeden der Kläger gerichtliche Verfahren anhängig seien, die von den ägyptischen Behörden auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder („judicial proceedings by the Egyptian authorities in respect of the misappropriation of State Funds on the basis of the United Nations Convention against corruption“) eingeleitet worden seien. Diese Sprachfassung nimmt also Bezug auf einfache gerichtliche „Verfahren“ gegen die Kläger. Mangels näherer Angaben dazu ist davon auszugehen, dass diese Verfahren nur in Verbindung mit Strafverfahren wegen „rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ stehen können.

87      Dagegen besagt die französische Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/172, die die Kläger, wie in Rn. 58 des vorliegenden Urteils festgestellt, in einem Schreiben vom 13. Mai 2011 an den Rat herangezogen haben, dass die Kläger von „poursuites judiciaires par les autorités égyptiennes pour détournement de fonds publics, sur la base de la convention des Nations unies contre la corruption“ [„einer von den ägyptischen Behörden wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleiteten gerichtlichen Verfolgung“] betroffen seien. Nach dem Wortlaut dieser Sprachfassung sind die Vermögenswerte der Kläger offenbar aus dem Grund eingefroren worden, weil gegen sie wegen der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder eine ihrer Art nach strafrechtliche „Verfolgung“ eingeleitet worden ist.

88      Die französische und die englische Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/172 weichen also erheblich voneinander ab.

89      Bei Abweichungen zwischen bestimmten Sprachfassungen eines an eine Person, die der Gerichtsbarkeit eines Drittstaats unterliegt, gerichteten individuellen Rechtsakts ist eine Auslegung vorzunehmen, die einerseits die anderen Sprachfassungen und andererseits den Zusammenhang und den Zweck der Regelung, auf deren Grundlage er ergangen ist, berücksichtigt.

90      Darüber hinaus ist eine Durchführungshandlung nach ständiger Rechtsprechung nach Möglichkeit im Einklang mit den Vorschriften des Basisrechtsakts auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, oben in Rn. 68 angeführt, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Wie vorstehend in Rn. 26 ausgeführt, stellt im vorliegenden Fall der Anhang des Beschlusses 2011/172 ein Bündel von Einzelmaßnahmen zur Durchführung von Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses dar. Der Grund für das Einfrieren der Vermögenswerte der Kläger, der in diesem Anhang angegeben ist, ist also im Einklang mit den in den beiden vorstehenden Randnummern entwickelten Grundsätzen auszulegen.

 Auslegung des Grundes für die Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172

92      Zunächst ist festzustellen, dass die unterschiedlichen Sprachfassungen des Anhangs des Beschlusses 2011/172 in zwei ähnlich große Gruppen eingeteilt werden können: In einigen Amtssprachen der Union entspricht der Anhang dem Wortlaut der englischen Fassung, während er in anderen Amtssprachen dem Wortlaut der französischen Fassung ähnelt. Der Vergleich der Sprachfassungen des Anhangs ist daher nicht hilfreich: Ihm lässt sich weder die Absicht der Urhebers des Rechtsakts entnehmen, noch bringt er einen etwaigen Schreibfehler in einer oder mehreren Sprachfassungen ans Licht.

93      Sodann steht der im Anhang des Beschlusses genannte Grund für das Einfrieren der Vermögenswerte der Kläger unabhängig von der anwendbaren Sprachfassung offenbar im Einklang mit Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses in seiner oben in Rn. 67 vorgenommenen Auslegung. Diese Vorschrift sieht nämlich vor, dass nicht nur Vermögenswerte von Personen, die persönlich in Ägypten wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder strafrechtlich „verfolgt“ werden, eingefroren werden, sondern vor allem auch Vermögenswerte von Personen, gegen die dort ein einfaches gerichtliches Verfahren (judicial proceedings) anhängig ist, das in Verbindung mit einer Strafverfolgung wegen der „rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ steht.

94      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 die Vermögenswerte von fünf Kategorien von Personen eingefroren werden können (siehe oben, Rn. 67). Die französische Sprachfassung des Anhangs dieses Beschlusses nennt jedoch nur eine einzige dieser Kategorien, nämlich Personen, die wegen „rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ strafrechtlich verfolgt werden (siehe oben, Rn. 87). Die englische Sprachfassung dieses Anhangs umfasst drei Kategorien von Personen, nämlich − außer den wegen „rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ strafrechtlich verfolgten Personen − diejenigen, die als Beteiligte wegen solcher Tatsachen verfolgt werden, und diejenigen, gegen die ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, das in Verbindung mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen „rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ steht (siehe oben, Rn. 86). In dieser Sprachfassung erfassen daher Bedeutung und Tragweite des Grundes für die Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 einen größeren Teil des Anwendungsbereichs von Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses. Sie wird dem Zweck dieser Vorschrift daher besser gerecht.

95      Im Einklang mit dem Wortlaut der englischen Fassung ist daher festzustellen, dass der Rat die Vermögenswerte der Kläger aus dem Grund einfrieren wollte, dass gegen sie in Ägypten gerichtliche Verfahren anhängig seien, die in irgendeiner Weise mit Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder verbunden seien.

 Beachtung der in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten Kriterien

96      Nach den in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten Kriterien konnten Personen in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 aufgenommen werden, die unter die oben in Rn. 67 genannten fünf Kategorien fallen.

97      Im vorliegenden Fall hat der Rat, wie in Rn. 95 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 allein aus dem Grund aufgenommen, dass gegen sie in Ägypten ein gerichtliches Verfahren anhängig war, das einen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder aufwies.

98      Wie in den Rn. 94 und 95 des vorliegenden Urteils festgestellt, gehört ein solcher Grund aber zu den in Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Gründen. Er bezieht sich nämlich auf drei der fünf Fälle dieser Vorschrift.

99      Der Rat hat folglich mit der Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 die Kriterien, die er selbst in Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses niedergelegt hat, nicht verkannt.

 Beachtung der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 niedergelegten Kriterien

100    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Systematik der Verordnung Nr. 270/2011 derjenigen des Beschlusses 2011/172 entspricht, so dass die Ausführungen in Rn. 26 des vorliegenden Urteils, wie in seiner Rn. 27 festgestellt, für die Verordnung Nr. 270/2011 und deren Anhang I entsprechend gelten. Daher müssen die Personen in Anhang I die Kriterien nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 erfüllen.

101    Sodann ist festzustellen, dass diese Kriterien mit den in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 vorgesehenen Kriterien übereinstimmen. Insoweit ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 ähnlich gefasst wie Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172, auf den er im Übrigen Bezug nimmt.

102    Schließlich stimmen die Gründe für die Aufnahme der Kläger in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 270/2011 mit denjenigen für ihre Aufnahme in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 überein.

103    Aus oben dargelegten Gründen ist daher zu schließen, dass die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 niedergelegten Kriterien im vorliegenden Fall beachtet worden sind.

104    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

3.     Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

105    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind „die Rechtsakte … mit einer Begründung zu versehen“.

106    Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung u. a. „die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“.

107    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Sie muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen kann und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Rn. 50 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen von Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte genügt, nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. So ist zum einen ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 107 angeführt, Rn. 53 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen müssen die Anforderungen, die an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Insbesondere darf die Begründung einer Maßnahme zum Einfrieren von Vermögenswerten grundsätzlich nicht nur in einer allgemeinen und stereotypen Formulierung bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Rn. 108 angeführt, Rn. 143). Vorbehaltlich der Ausführungen in Rn. 108 des vorliegenden Urteils sind in einer solchen Maßnahme vielmehr die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen der Rat der Auffassung ist, dass die einschlägige Regelung auf den Betroffenen anwendbar ist (vgl. Urteil Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, oben in Rn. 108 angeführt, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 107 angeführt, Rn. 52).

110    Im vorliegenden Fall machen die Kläger geltend, die Begründung des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 sei unzureichend.

111    Sie stützen diesen Klagegrund erstens darauf, dass der Rat nicht eindeutig den Grund angegeben habe, warum sie seiner Auffassung nach das in Art. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegte Kriterium erfüllten.

112    Zweitens machen die Kläger geltend, die Begründung im Anhang des Beschlusses 2011/172 sei nicht ausreichend substantiiert. Dieser Anhang enthalte nämlich einen „vagen Hinweis auf gerichtliche Verfahren auf der Grundlage eines den Klägern nicht bekannten Übereinkommens“. Jedenfalls lasse sich den Ausführungen in diesem Anhang nicht entnehmen, aus welchem Grund der Rat die restriktiven Maßnahmen für weiterhin gerechtfertigt halte.

113    Aus dem Beschluss 2011/172 geht jedoch offensichtlich klar hervor, dass er auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen worden ist. Ferner ergibt sich aus dem Titel des Anhangs des Beschlusses 2011/172, dass er eine „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1“ enthält. Schließlich nimmt die Verordnung Nr. 270/2011 auf Art. 215 Abs. 2 AEUV Bezug. Anhang I dieser Verordnung bringt seinerseits klar zum Ausdruck, dass er aus einer „Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1“ besteht. Der Rat hat daher die Rechtsgrundlagen des Beschlusses 2011/172, der Verordnung Nr. 270/2011 und der Anhänge dieser Rechtsakte eindeutig angegeben.

114    Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschluss 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011, dass „angesichts der Lage in Ägypten“ aus dem Grund restriktive Maßnahmen gegen die Kläger verhängt worden sind, dass gegen sie in Ägypten gerichtliche Verfahren anhängig seien, die mit Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder zusammenhingen (vgl. oben, Rn. 86). Die sachlichen Erwägungen, aus denen der Rat das Einfrieren von Vermögenswerten der Kläger nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 für erforderlich hielt, sind daher hinreichend substantiiert, um den Klägern die Möglichkeit zu geben, deren Genauigkeit vor dem Rat und sodann vor dem Unionsgericht in Frage zu stellen. Zudem sind diese Erwägungen im Englischen, der Sprache, die die Kläger in ihren Schreiben an den Rat und im vorliegenden Verfahren verwendet haben, eindeutig.

115    Diese Erwägungen sind auch nicht stereotyper Art. Sie übernehmen nämlich nicht bloß den Wortlaut einer Vorschrift allgemeiner Geltung. Darüber hinaus stimmen sie zwar mit den Erwägungen überein, aus denen die Vermögenswerte der sonstigen natürlichen Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/172 sowie in Anhang I der Verordnung Nr. 270/2011 genannt werden, eingefroren wurden. Gleichwohl wollen sie die konkrete Situation der Kläger beschreiben, gegen die, wie gegen andere, nach Ansicht des Rates gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit Ermittlungen über eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Vermögenswerte eingeleitet worden sind.

116    Folglich geben die angefochtenen Rechtsakte die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte wieder, die ihnen nach Ansicht des Rates zugrunde liegen. Daher kommt die Begründung des Rates in ihrem Wortlaut eindeutig zum Ausdruck.

117    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

4.     Zum vierten Klagegrund: Verkennung und fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen

118    Wie vorstehend festgestellt, ergibt sich aus dem Anhang des Beschlusses 2011/172 und aus Anhang I der Verordnung Nr. 270/2011, dass die Vermögenswerte der Kläger aus dem einzigen Grund eingefroren worden sind, dass gegen die Kläger gerichtliche Verfahren in Ägypten eingeleitet worden sind, die im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder stehen.

119    Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dieser Grund sei mit einer Verkennung und einer fehlerhaften rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen behaftet. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen.

120    Mit dem ersten Teil machen die Kläger geltend, in Ägypten seien keine gerichtlichen Verfahren gegen die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 eingeleitet worden.

121    Mit dem zweiten Teil tragen die Kläger vor, gegen den Kläger zu 1 sei „derzeit zwar ein gerichtliches Verfahren anhängig“, doch erfülle dieses nicht den Tatbestand einer rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder im Sinne des Anhangs des Beschlusses 2011/172.

 Erster Teil

122    Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilten die Kläger dem Rat mit, sie gingen davon aus, dass der Kläger zu 1 auf einen entsprechenden Antrag einer ägyptischen Person oder Einrichtung in die Listen im Anhang des Beschlusses 2011/172 und in Anhang I der Verordnung Nr. 270/2011 aufgenommen worden sei. Ferner ersuchten sie den Rat um Auskunft darüber, um welche Person oder Einrichtung es sich handele, und um Vorlage einer Kopie des Antrags und der dazugehörigen Unterlagen.

123    Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 teilte der Rat der Anwaltskanzlei der Kläger mit, dass er ein „vom 13. Februar 2011 datiertes Schreiben des ägyptischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten [erhalten habe], das einen Antrag des ägyptischen Generalstaatsanwalts enthält, die Vermögenswerte bestimmter früherer Minister und Beamter“, darunter des Klägers zu 1, einzufrieren. Diesem Schreiben des Rates war die Kopie eines vom 13. Februar 2011 datierten Schreibens mit dem Briefkopf des Kabinetts des ägyptischen Ministers für Auswärtige Angelegenheiten beigefügt. In diesem Schreiben, das nicht unterzeichnet war, wurde auf einen Antrag des ägyptischen Generalstaatsanwalts verwiesen, die Vermögenswerte „früherer Minister, Beamter und Staatsangehöriger“ Ägyptens einzufrieren. Zu den von diesem Antrag betroffenen Personen gehörte der Kläger zu 1, nicht aber die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4.

124    Inzwischen beantragte die Anwaltskanzlei der Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2011 beim Rat, ihr u. a. sämtliche Beweise zur Verfügung zu stellen, auf die dieser das Einfrieren der Vermögenswerte seiner Mandanten gestützt habe. Die Anwaltskanzlei richtete danach am 9. Juni und am 15. Juli 2011 zwei weitere Schreiben an den Rat.

125    Der Rat beantwortete die Schreiben der Anwaltskanzlei der Kläger vom 13. Mai, 9. Juni und 15. Juli 2011 mit Schreiben vom 29. Juli 2011. Auf etwaige Gerichtsverfahren gegen die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 wurde darin nicht Bezug genommen. Es hieß darin lediglich wie folgt:

„[Diese] sind in der Liste der Personen, die von dem vorstehend genannten Rechtshilfeersuchen der ägyptischen Behörden betroffen waren, eingetragen (sie sind auf der beigefügten Liste unter den Nrn. 2, 3 und 4 eingetragen). Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass die Sicherstellung der Vermögenswerte aller Personen auf der Liste vom ägyptischen Generalstaatsanwalt angeordnet und diese Anordnung von den Strafgerichten bestätigt worden ist.“

126    Diesem Schreiben des Rates vom 29. Juli 2011 war ein Vermerk vom 24. Februar 2011 mit dem Aktenzeichen NV93/11/ms beigefügt, in dem die Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Brüssel (Belgien) den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ersuchte, den „zuständigen Justizbehörden“ ein Rechtshilfeersuchen des Büros des ägyptischen Generalstaatsanwalts zu übermitteln.

127    Dem Vermerk waren drei Anlagen beigefügt.

128    Bei der ersten Anlage handelte es sich um den nicht datierten und nicht unterzeichneten Text des Rechtshilfeersuchens. Dieses in Englisch abgefasste Ersuchen zielte auf das „Einfrieren, die Sicherstellung und die Wiedererlangung der Vermögenswerte bestimmter früherer Minister und Beamter“ ab. Es bezog sich auf „die von der ägyptischen Staatsanwaltschaft in den Rechtssachen Nrn. 162 und 234/2010 …; 34, 36, 38, 39, 55 und 70/2011 … sowie der Rechtssache Nr. 137/2011 … durchgeführte Ermittlung wegen Korruption, widerrechtlicher Aneignung öffentlicher Vermögenswerte und Geldwäschedelikten früherer Minister und Beamter“ und zählte fünfzehn Personen auf, darunter die vier Kläger. Ferner hieß es darin zum einen, dass der ägyptische Generalstaatsanwalt die Sicherstellung der Vermögenswerte der auf der Liste stehenden Personen beschlossen habe, und zum anderen, dass diese Sicherstellung „von den Strafgerichten gebilligt“ worden sei.

129    Bei der zweiten Anlage des Vermerks vom 24. Februar 2011 handelte es sich um eine „Liste ehemaliger Beamter sowie deren Ehegatten und Kinder“, darunter, an zweiter, dritter und vierter Stelle aufgeführt, die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4.

130    Die dritte Anlage des Vermerks vom 24. Februar 2011 stellte eine Zusammenfassung der Anklagepunkte gegen den Kläger zu 1 in der vorstehend in Rn. 128 genannten „Rechtssache Nr. 38/2011“ dar. Das Schriftstück war nicht datiert. Ebenso fehlten Briefkopf und Unterschrift. Wie der Vermerk vom 24. Februar 2011 und alle ihm beigefügten Schriftstücke war es jedoch mit dem Stempel der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Brüssel versehen.

131    Letztlich lässt keines der genannten Dokumente den Schluss zu, dass die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 in Ägypten wegen einer rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder strafrechtlich verfolgt wurden.

132    Dagegen ergibt sich aus dem in Rn. 128 des vorliegenden Urteils genannten Rechtshilfeersuchen eindeutig, dass am 24. Februar 2011, d. h. weniger als einen Monat vor Erlass des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011, gegenüber allen Klägern die Sicherstellung ihrer Vermögenswerte vom ägyptischen Generalstaatsanwalt angeordnet worden war, die von einem Strafgericht gebilligt worden war und die mit Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendungen staatlicher Gelder zusammenhing.

133    Die Kläger haben im Übrigen nichts vorgetragen, was die Richtigkeit der Sachverhaltsangaben zu diesem Rechtshilfeersuchen in Zweifel ziehen könnte. Im Gegenteil bestätigt die Entscheidung eines ägyptischen Gerichts, von der der Kanzlei des Gerichts am 5. März 2013 eine Übersetzung vorgelegt worden ist, dass die Vermögenswerte der Klägerin zu 2 noch am 30. Januar 2013 eingefroren waren. Zudem haben die Kläger das Bestehen der vorerwähnten Anordnung der Sicherstellung in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.

134    Da aber die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 von dem Beschluss des ägyptischen Generalstaatsanwalts betroffen waren, handelte es sich bei ihnen um Personen, gegen die ein gerichtliches Verfahren in Ägypten eingeleitet worden war, das einen Zusammenhang mit Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder aufwies. Dadurch, dass der Rat die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 in dieser Weise im Anhang des Beschlusses 2011/172 eingestuft hat, hat er daher weder die Tatsachen verkannt noch sie fehlerhaft rechtlich qualifiziert.

135    Der erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zweiter Teil

136    Zur Stützung des zweiten Teils des Klagegrundes machen die Kläger geltend, der Kläger zu 1 sei nur wegen Beteiligung an einer Tat, die als unzulässige Lizenzerteilung eingestuft werden könne, angeklagt worden.

137    Aus dem in Rn. 130 des vorliegenden Urteils genannten Schriftstück geht jedoch klar hervor, dass der Kläger zu 1 „in der Rechtssache Nr. 38/2011“ einerseits wegen „widerrechtlicher Aneignung“ von Vermögenswerten eines „vom Staat gehaltenen öffentlichen Unternehmens“ und andererseits wegen „Straftaten, die darin bestanden haben, aus öffentlichen Vermögenswerten Profit gezogen und diese rechtswidrig verwendet sowie sich widerrechtlich angeeignet und … bei der Aneignung [solcher Vermögenswerte] Beistand geleistet zu haben“, „angeklagt“ wurde.

138    Im Einzelnen wird dem Kläger zu 1 in diesem Schriftstück vorgeworfen,

–        seinen Einfluss als Vorstandsvorsitzender eines „öffentlichen Unternehmens im Eigentum des Staates“ ausgeübt zu haben, um erstens Aktientransaktionen zugunsten eines von ihm gehaltenen „privaten Unternehmens“ vorzunehmen, zweitens diesem „privaten Unternehmen“ kommerziellen Erfolg zulasten jenes „öffentlichen Unternehmens“ zu ermöglichen und drittens den Anteil des in Rede stehenden „privaten Unternehmens“ am Kapital jenes „öffentlichen Unternehmens“ rechtswidrig zu erhöhen,

–        und seine Verbindlichkeiten gegenüber diesem öffentlichen Unternehmen und den Banken nicht beglichen zu haben.

139    Somit wurde der Kläger zu 1 in Ägypten wegen eines Sachverhalts strafrechtlich verfolgt, der von der ägyptischen Staatsanwaltschaft als „Aneignung öffentlicher Vermögenswerte“ eingestuft wurde.

140    Diese Einstufung entspricht jedoch im Wesentlichen der „rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder“ im Sinne des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011.

141    Daher hat der Rat dadurch, dass er den Kläger zu 1 in die Liste in den Anhängen der streitigen Rechtsakte aufgenommen hat, die Tatsachen nicht verkannt und sie nicht fehlerhaft rechtlich qualifiziert.

142    In der Absicht, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen, haben die Kläger in der Erwiderung ausgeführt, weder das in Rn. 128 des vorliegenden Urteils genannte Rechtshilfeersuchen noch die Anlagen dazu erlaubten es, sie als Personen, die für die „rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens“ verantwortlich seien und die das ägyptische Volk auf diese Weise um den Genuss der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft brächten und die Errichtung der Demokratie im Land verhinderten, oder als mit solchen Personen verbundene Einzelpersonen zu ermitteln.

143    Dies kann jedoch in keinem Fall die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte beeinträchtigen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172, in dem die Kriterien für die Aufnahme in die Liste in der Anlage dieses Beschlusses festgelegt sind, nur auf die in Rn. 67 des vorliegenden Urteils genannten Kategorien von Personen Bezug nimmt. Im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/17 heißt es zwar, dass diese Personen „damit das ägyptische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben“. Jedoch wird damit keine zusätzliche Bedingung aufgestellt, die bei der Aufnahme einer weiteren Person in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 erfüllt sein muss. Es handelt sich lediglich um eine Erläuterung des endgültigen Zwecks dieses Beschlusses. Mit diesem Erwägungsgrund wird nämlich lediglich klargestellt, dass die von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 erfassten Personen „das ägyptische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben“ können.

144    Darüber hinaus ist festzustellen, dass keines der fünf Argumente, auf die die Kläger die in Rn. 142 des vorliegenden Urteils genannte Rüge stützen, begründet ist.

145    Erstens haben die Kläger geltend gemacht, die Anlagen des in Rn. 128 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtshilfeersuchens nähmen „weder Bezug auf eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Straftat“ noch auf die Erhebung einer Anklage. In diesen Dokumenten würden lediglich „bestimmte Beschwerden zusammengefasst, die gegenüber dem Kläger zu 1 eingereicht worden sind“, und sie enthielten letztlich „keine Angaben dazu, ob eine [der darin genannten] Beschwerden oder alle zu Gerichtsverfahren … wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder“ geführt hätten.

146    Zwar trifft es zu, dass in den Anlagen des in Rn. 128 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtshilfeersuchens keine Verurteilung durch ein Strafgericht erwähnt wird. Dies ist jedoch unerheblich. Bei den von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 betroffenen Personen handelt es sich nicht nur um Personen, die wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern u. a. auch um Personen, gegen die ein gerichtliches Verfahren in Verbindung mit Ermittlungen wegen eines solchen Sachverhalts eingeleitet worden ist (siehe oben, Rn. 67).

147    Im Übrigen kann nicht behauptet werden, dass sich keine der Anlagen des Rechtshilfeersuchens auf die Erhebung einer Anklage wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder bezogen habe. Wie nämlich in den Rn. 139 und 140 des vorliegenden Urteils festgestellt, bezog sich das in Rn. 130 dieses Urteils genannte Dokument auf ein Strafverfahren gegen den Kläger zu 1 in Ägypten wegen eines Tatbestands, der als rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder eingestuft werden kann.

148    Zweitens haben die Kläger ausgeführt, dass sich in dem in Rn. 128 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtshilfeersuchen „keine Angabe zum Wert der eingefrorenen Vermögenswerte oder der Art der beantragten Rechtshilfe, zum angerufenen Gericht oder dazu, aus welchem Grund diese Hilfe erforderlich ist,“ finde.

149    Dass die Beweise, auf die sich der Rat gestützt hat, keine solchen Angaben enthalten, ist jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Dieser Umstand ist jedenfalls nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass dem Rat mit der Annahme, dass gegen die Kläger gerichtliche Verfahren, die in Verbindung mit Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder stünden, stattgefunden hätten, ein Fehler in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen ist.

150    Drittens haben die Kläger darauf hingewiesen, dass das in Rn. 128 des vorliegenden Urteils genannte Rechtshilfeersuchen „keine gesetzgeberische Handlung der Europäischen Union nahelegt“.

151    Dieses Argument beruht jedoch auf der falschen Prämisse, dass der Rat die Vermögenswerte des Klägers nur auf ein entsprechendes Ersuchen der ägyptischen Behörden einfrieren könne. Er durfte jedoch vielmehr die Gelder aller Personen einfrieren, die die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 genannten Kriterien erfüllten, unabhängig davon, ob er von der Situation dieser Personen von den ägyptischen Behörden oder aus anderen Quellen Kenntnis erlangt hat.

152    Viertens haben die Kläger geltend gemacht, das in Rn. 128 des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtshilfeersuchen sei mit Fehlern behaftet gewesen. Zunächst sei in den Anlagen dieses Ersuchens auf Verbindlichkeiten von 7 Mrd. ägyptischen Pfund Bezug genommen worden, wobei sich dieser Sachverhalt jedoch auf eine Klage bezogen habe, der die ägyptischen Behörden nicht stattgegeben hätten. Ferner hätten sich die „anderen Klagen“ nicht auf eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder bezogen, sondern auf einen Sachverhalt, der ein Unternehmen betroffen habe, an dem der ägyptische Staat nur eine Minderheitsbeteiligung gehalten habe. Diese anderen Klagen seien im Übrigen ohne jeden unterstützenden Nachweis erhoben worden. Sie hätten sich schließlich nicht auf Handlungen bezogen, die der Kläger zu 1 begangen habe, sondern auf Handlungen, die von Unternehmen begangen worden seien, an denen dieser eine Mehrheitsbeteiligung gehalten habe.

153    Zwar heißt es in dem in Rn. 130 des vorliegenden Urteils genannten Schriftstück bei der Beschreibung der einzigen Rechtssache betreffend den Kläger zu 1, nämlich der Rechtssache Nr. 38/2011, dieser habe Verbindlichkeiten in Höhe von 7 Mrd. ägyptischen Pfund nicht erfüllt. Die Kläger tragen jedoch nichts dafür vor, dass diese Aussage falsch sei. Auch wenn diese Aussage falsch sein sollte, kann dies das Ergebnis des Rechtsstreits jedenfalls nicht beeinflussen. Angesichts der Erwägungen in den Rn. 137 bis 140 des vorliegenden Urteils würde eine solche Unrichtigkeit als solche nämlich nicht ausreichen, um nach Maßgabe des in Rn. 130 des vorliegenden Urteils genannten Schriftstücks darzutun, dass der Rat den Kläger zu 1 nicht als eine Person einstufen konnte, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet worden sind, die sich auf Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder beziehen.

154    Was die anderen in Rn. 152 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rügen betrifft, so beziehen sie sich den Klägern zufolge auf andere „Klagen“ als die in Rn. 153 dieses Urteils genannte Klage wegen der Verbindlichkeit von 7 Mrd. ägyptischen Pfund. Sie beziehen sich folglich auf andere Rechtssachen als die in dem in Rn. 130 des vorliegenden Urteils genannten Dokument erwähnte „Rechtssache Nr. 38/2011“ und damit auf Rechtssachen, die der Rat nicht herangezogen hat, um die angefochtenen Rechtsakte zu erlassen.

155    Fünftens haben die Kläger vorgetragen, das in Rn. 128 des vorliegenden Urteils dargestellte Rechtshilfeersuchen sei lückenhaft dokumentiert. Die Behörden des Vereinigten Königreichs hätten einen Antrag auf Einfrieren ihrer Vermögenswerte aus dem Grund zurückgewiesen, dass die ägyptischen Behörden ihnen keine hinreichenden Informationen zur Rechtfertigung einer solchen Maßnahme vorgelegt hätten.

156    Gleichwohl kann, wie ausgeführt, aufgrund der mit dem Rechtshilfeersuchen und seinen Anlagen zur Verfügung gestellten Informationen davon ausgegangen werden, dass gegen die Kläger gerichtliche Verfahren eingeleitet worden sind, die in Verbindung mit Ermittlungen wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder stehen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Behauptung zum Verhalten der Behörden des Vereinigten Königreichs auf Tatsachen bezieht, die den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits überschreiten. Solche Tatsachen haben daher keinen Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits und zwar umso mehr, als die Kläger nicht genau angeben, welche Dokumente die ägyptischen Behörden den Behörden des Vereinigten Königreichs übermittelt haben.

157    Der zweite Teil ist daher insgesamt zurückzuweisen, so dass der Klagegrund nicht durchgreifen kann.

5.     Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

158    Die Kläger machen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen.

 Erster Teil

159    Die Kläger tragen vor, ihnen seien die Beweismittel, auf deren Grundlage ihre Vermögenswerte eingefroren worden seien, nicht mitgeteilt worden.

160    Dieses Argument ist sachlich unzutreffend.

161    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rat nur auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle Beweismittel zu gewähren, auf die er sich gestützt hat, um ein Einfrieren von Vermögenswerten anzuordnen. Das Erfordernis einer Spontanmitteilung dieser Beweismittel ginge zu weit (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, Rn. 97).

162    Im vorliegenden Fall haben die Kläger beim Rat tatsächlich beantragt, ihnen die Beweismittel vorzulegen, auf deren Grundlage der Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011 erlassen worden sind. Wie in Rn. 122 des vorliegenden Urteils festgestellt, hat nämlich die Anwaltskanzlei der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2011 mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass der Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011 aufgrund eines entsprechenden „Antrags einer Person oder Einrichtung in Ägypten“ erlassen worden seien, und den Rat ersucht, eine Kopie dieses „Antrags und der dazugehörigen Unterlagen“ vorzulegen. Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 124 des vorliegenden Urteils, dass diese Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 13. Mai 2011 erneut darauf hingewiesen hat, dass die Kläger „die Beweise und Informationen [benötigen], um die gegen [sie] erhobenen Vorwürfe, die ihre Aufnahme in die Liste [im Anhang des Beschlusses 2011/172] rechtfertigen sollen, widerlegen zu können“.

163    Allerdings ist festzustellen, dass der Rat dem Ersuchen der Kläger in vollem Umfang nachgekommen ist.

164    Zum einen geht nämlich aus den Akten hervor, dass der Rat das Ersuchen vom 1. April 2011 mit dem in Rn. 123 des vorliegenden Urteils genannten Schreiben vom 7. Juni 2011 beantwortet hat, in dem er die Kläger auf ein Dokument „des ägyptischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 13. Februar 2011 [verwies], das einen Antrag des ägyptischen Generalstaatsanwalts enthält, die Vermögenswerte bestimmter früherer Minister und Beamter auf der Grundlage der Konvention der Vereinten Nationen gegen die Korruption einzufrieren, und [den Kläger zu 1] in der Liste der betroffenen Personen aufführt“. Dieses Dokument vom 13. Februar 2011 war dem Schreiben des Rates beigefügt.

165    Zum anderen antwortete der Rat mit einem Schreiben vom 29. Juli 2011, auf das in Rn. 125 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, u. a. auf das Schreiben vom 13. Mai 2011. Er verwies die Anwaltskanzlei der Kläger nicht nur auf die „in dem vorangegangenen Schreiben des Rates vom 7. Juni 2011 mitgeteilten Angaben“, sondern auch auf einen „Vermerk der ägyptischen Vertretung bei der E[uropäischen] U[nion] vom 24. Februar 2011, der ein Rechtshilfeersuchen des ägyptischen Generalstaatsanwalts einschloss“. Dieser Vermerk sowie das Rechtshilfeersuchen, die in den Rn. 126 bzw. 128 des vorliegenden Urteils dargestellt worden sind, waren dem Schreiben des Rates beigefügt.

166    Daher ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zweiter Teil

167    Die Kläger tragen in ihrer Klageschrift vor, der Grund, weshalb ihre Vermögenswerte eingefroren worden seien, sei zu ungenau. Darüber hinaus machen sie in ihrer Erwiderung geltend, der Rat habe den wirklichen Grund für dieses Einfrieren von Vermögenswerten erst im Stadium der Klagebeantwortung offengelegt. Sie hätten daher keine Möglichkeit gehabt, diesen Grund zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 in sachdienlicher Weise anzufechten.

168    Diese Argumente beruhen jedoch jedenfalls auf einer falschen Prämisse.

169    Entgegen der Behauptung der Kläger sind der Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011 nämlich hinreichend begründet (siehe oben, Rn. 116). Ihre Begründung wurde im Übrigen von den Klägern in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2011 an den Rat wiedergegeben.

170    Der zweite Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Dritter Teil

171    Die Kläger machen erstens geltend, sie hätten sich mit dem Schreiben vom 13. Mai 2011 gegenüber dem Rat in verschiedener Weise geäußert, doch sei der Rat in seinem Schreiben vom 29. Juli 2011 nicht auf alle in diesem Rahmen vorgetragenen Argumente eingegangen. Insbesondere habe der Rat weder auf die Bemerkungen zur politischen Motivation der in Ägypten durchgeführten Verfahren gegen den Kläger zu 1 noch auf die Äußerungen zur Verletzung der Verteidigungsrechte in diesen Verfahren geantwortet.

172    Zweitens machen die Kläger geltend, weder in dem Beschluss 2011/172 noch in der Verordnung Nr. 270/2011 sei vorgeschrieben, dass ihnen die Gründe für die einzelnen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten, von denen sie betroffen seien, und die Beweismittel, auf denen diese Maßnahmen beruhten, mitzuteilen seien. Darüber hinaus fehle in diesen Rechtsakten ein Hinweis darauf, dass den Personen, deren Vermögenswerte eingefroren würden, rechtliches Gehör gewährt und ihr Standpunkt berücksichtigt werden müsse. Schließlich sähen der Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011 „weder ein Verfahren für die Mitteilung der Beweismittel vor, die der Entscheidung, die Kläger in die Liste aufzunehmen, zugrunde liegen, noch eine Anhörung ihrer Antwort und die ordnungsgemäße Überprüfung der Argumente und Beweismittel, die die Entscheidung, die Kläger in die Liste aufzunehmen und dort zu belassen, rechtfertigen“.

173    Drittens machen die Kläger geltend, die Gründe für die Maßnahmen zum Einfrieren ihrer Vermögenswerte seien ihnen nicht vor Veröffentlichung des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 mitgeteilt worden. Darüber hinaus seien sie nicht im Voraus davon unterrichtet worden, dass gegen sie Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten verhängt würden.

174    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

175    Erstens hat der Rat weder nach dem Beschluss 2011/172 noch nach der Verordnung Nr. 270/2011 noch nach einer anderen Rechtsvorschrift oder einem anderen Grundsatz jede ihm gegenüber nach Erlass des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 abgegebene Stellungnahme der Kläger zu beantworten, in Ermangelung wessen die einzelnen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften dieser Rechtshandlungen rechtswidrig wären. Der bloße Umstand, dass sich der Rat nicht näher zum Vorbringen der Kläger geäußert hat, dass die in Ägypten gegen den Kläger zu 1 durchgeführten Verfahren politisch motiviert gewesen seien und die Verteidigungsrechte nicht beachtet hätten, kann somit unabhängig von der Begründetheit dieses Vorbringens keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nach dem Erlass des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 haben.

176    Zweitens muss ein erstmaliges Einfrieren von Vermögenswerten, wie es gegenüber den Klägern mit dem Anhang des Beschlusses 2011/172 und dem Anhang I der Verordnung Nr. 270/2011 angeordnet worden ist, überraschend erfolgen können. Daher hat der Rat, ehe er eine solche Maßnahme ergreift, dem Betroffenen nicht die Gründe dieser Maßnahme mitzuteilen (Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 338). Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, die Personen, gegen die sich eine derartige Maßnahme richtet, davor zu warnen, dass deren Erlass unmittelbar bevorsteht.

177    Drittens verlangt, wie aus den beiden vorangegangenen Randnummern hervorgeht, keine Vorschrift und kein Grundsatz, dass die Rechtsakte der Union, die die für Einzelmaßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu beachtende Regelung festlegen, Bestimmungen enthalten oder Verfahren einführen müssen, wie sie in Rn. 172 des vorliegenden Urteils geschildert werden.

178    Auch unterstellt, dass die Kläger mit den Argumenten, die in den Rn. 171 bis 173 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, auch geltend machen wollten, dass ihnen nach Erlass des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 weder die Beweise, auf die das Einfrieren ihrer Vermögenswerte gestützt gewesen sei, noch die Gründe für dieses Einfrieren von Vermögenswerten mitgeteilt worden seien, und zweitens, dass der Rat sie nicht angehört habe, ist eine solche Argumentation zu verwerfen.

179    Erstens ist nämlich das Argument, dass der Rat ihnen die Beweismittel, auf die er sich gestützt habe, nicht mitgeteilt habe, aus den in den Rn. 161 bis 165 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

180    Zweitens setzen der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte sowie der nach Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte garantierte Anspruch auf einen effektiven Rechtsbehelf grundsätzlich voraus, dass die Unionsbehörde, die eine Rechtshandlung erlässt, mit der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder einer Einrichtung getroffen werden, zumindest so bald wie möglich nach ihrer Annahme die Gründe mitteilt, auf denen diese Rechtshandlung beruht, um diesen Personen oder Einrichtungen die Verteidigung ihrer Interessen und die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 335 und 336, sowie Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 92). Normalerweise muss der Rat dieser Verpflichtung durch eine individuelle Mitteilung nachkommen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg. 2011, I‑11381, Rn. 52 und 55).

181    Der Umstand, dass der Rat die Gründe einer Rechtshandlung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, nicht selbst mitgeteilt hat, kann daher nicht die Gültigkeit dieser Rechtshandlung berühren, wenn ein solches Versäumnis die betroffene Person oder Einheit nicht daran gehindert hat, die Gründe für diese Rechtshandlung rechtzeitig in Erfahrung zu bringen und ihre Begründetheit in der Sache zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 180 angeführt, Rn. 55).

182    Im vorliegenden Fall lässt sich jedenfalls dem Wortlaut des genannten Schreibens der Anwaltskanzlei der Kläger an den Rat vom 13. Mai 2011 sowie der Klageschrift entnehmen, dass die Kläger rechtzeitig Zugang zu den Gründen des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 haben konnten, um diese Rechtshandlungen anfechten zu können. Insbesondere haben sie auf Seite 3 dieses Schreibens einen Teil der Gründe dieser Rechtshandlungen wiedergegeben.

183    Drittens haben die von einem Ausgangsbeschluss über das Einfrieren ihrer Vermögenswerte betroffenen natürlichen und juristischen Personen einen Anspruch darauf, nach dem Erlass dieses Beschlusses angehört zu werden. Der Rat muss jedoch nicht von Amts wegen eine Anhörung dieser Personen durchführen (Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 341; Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 98).

184    Im vorliegenden Fall geht nirgends aus den Akten hervor, dass die Kläger, die u. a. mit den Schreiben vom 1. April und vom 13. Mai 2011 schriftlich zu dem Beschluss 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 Stellung genommen haben, beim Rat nach dem Erlass dieser Rechtshandlungen einen Antrag auf Anhörung gestellt hätten. Daher können sich diese Personen, die jedenfalls vor Erlass des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 kein Recht darauf hatten, gehört zu werden (Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 341), nicht darüber beklagen, dass der Rat sie nicht gehört habe.

185    Der dritte Teil ist daher zurückzuweisen, so dass der Klagegrund nicht durchgreifen kann.

6.     Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts

186    Die Kläger machen eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend. Sie stützen diesen Klagegrund auf vier Argumentationsketten.

187    Erstens machen sie geltend, der Rat habe nicht nachgewiesen, dass ein vollständiges Einfrieren ihrer Vermögenswerte das am wenigsten eingreifende Mittel gewesen sei, um das Ziel des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 zu gewährleisten. Das Einfrieren von Vermögenswerten, das der Rat gegen sie angeordnet habe, sei daher unverhältnismäßig. Zur Stützung dieser Ausführungen fügen sie zunächst hinzu, es fehlten Angaben dazu, in welchem Umfang sie Vermögenswerte rechtswidrig verwendet hätten. Ferner weisen sie darauf hin, dass das Einfrieren von Vermögenswerten, das in Ägypten angeordnet worden sei, ausreichend sei, da es Vermögenswerte in einer Höhe betreffe, die weit über derjenigen der Vermögenswerte liege, die sie rechtswidrig verwendet haben sollten.

188    Zweitens führen die Kläger in ihrer Erwiderung aus, das in Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/172 Dritten gegenüber ausgesprochene Verbot, ihnen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, sei unlogisch, unverhältnismäßig und kontraproduktiv in Bezug auf das vom Rat verfolgte Ziel, nämlich nach Abschluss des in Ägypten durchgeführten Gerichtsverfahrens die staatlichen Gelder, die sie rechtswidrig verwendet haben sollten, wiederzuerlangen.

189    Drittens tragen die Kläger vor, der Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011 verletzten in empfindlicher und dauerhafter Weise ihren Ruf, da dadurch nicht nur ihre sämtlichen Vermögenswerte in der Union eingefroren, sondern sie auch als Personen „abgestempelt“ würden, die ägyptische Vermögenswerte gestohlen hätten und daher Feinde des ägyptischen Volkes seien.

190    Viertens machen die Kläger geltend, der Rat habe nicht bewiesen, dass ein „Reiseverbot“ gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

191    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass jedenfalls die in Rn. 189 des vorliegenden Urteils dargelegte dritte Argumentationskette zurückzuweisen ist. Die Bedeutung der Ziele des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 kann nämlich selbst erhebliche negative Konsequenzen für die Kläger rechtfertigen, ohne dass die Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte betroffen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, Slg. 1996, I‑3953, Rn. 26; Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 70).

192    Ferner hat die vierte Argumentationskette, die in Rn. 190 des vorliegenden Urteils dargelegt wird, keine Relevanz. Weder der Beschluss 2011/172 noch die Verordnung Nr. 270/2011 verhängen nämlich gegen die Kläger ein Reiseverbot.

193    Letztlich kann der Klagegrund einer Verletzung des Eigentumsrechts wirksam nur auf die in den Rn. 187 und 188 des vorliegenden Urteils dargelegten beiden ersten Argumentationsketten gestützt werden. Im Folgenden sollen sie nacheinander untersucht werden.

 Erste Argumentationskette

194    Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte lautet:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

195    Im vorliegenden Fall hat der Rat mit dem Beschluss 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 während eines bestimmten Zeitraums die Vermögenswerte eingefroren, die u. a. den Klägern gehören. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rat die Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte vorgesehenen Rechts durch die Kläger beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 358). Jedoch beansprucht das Eigentumsrecht, wie es in diesem Artikel geschützt wird, keine absolute Geltung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg. 1994, 491, Rn. 14, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 355) und kann folglich unter den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte begrenzt werden.

196    Dieser Artikel sieht vor, dass zum einen „[j]ede Einschränkung der Ausübung der in [der] Charta [der Grundrechte] anerkannten Rechte und Freiheiten … gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten“ muss und dass zum anderen „[u]nter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit … Einschränkungen nur vorgenommen werden [dürfen], wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.

197    Eine Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts muss daher jedenfalls, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, drei Voraussetzungen erfüllen.

198    Erstens muss die Einschränkung „gesetzlich vorgesehen“ sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg. 2010, I‑6375, Rn. 91). Die betreffende Maßnahme muss, mit anderen Worten, eine Rechtsgrundlage haben.

199    Zweitens muss die Einschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das als solches von der Union anerkannt wird, verfolgen. Dazu gehören die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgten und in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und d EUV genannten Ziele, d. h. die Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie die nachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen.

200    Drittens darf die Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein. Einerseits muss sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Bosphorus, oben in Rn. 191 angeführt, Rn. 26, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 355 und 360). Andererseits darf der „Wesensgehalt“, d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Nold/Kommission, oben in Rn. 195 angeführt, Rn. 14, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, oben in Rn. 52 angeführt, Rn. 355).

201    Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt.

202    Erstens ist nämlich die Einschränkung des in Rede stehenden Eigentumsrechts als „gesetzlich vorgesehen“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte anzusehen, da die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 niedergelegten Kriterien beachtet worden sind (siehe oben, Rn. 99 und 103).

203    Zweitens tragen der Beschluss 2011/172 und der Anhang dazu, wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils festgestellt, tatsächlich zur Verwirklichung der dem Gemeinwohl dienenden Ziele bei, die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und d EUV genannt werden. Gleiches gilt für die Verordnung Nr. 270/2011 und ihren Anhang, soweit sich darin die Bestimmungen des Beschlusses 2011/172 widerspiegeln.

204    Drittens erscheint, entgegen dem Vorbringen der Kläger (siehe oben, Rn. 187) die Einschränkung ihrer Ausübung des Eigentumsrechts nicht unverhältnismäßig.

205    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts dürfen nämlich die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, Slg. 2001, I‑5689, Rn. 81, und des Gerichts vom 6. Mai 2010, Comune di Napoli/Kommission, T‑388/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 143).

206    Die Maßnahmen, die der Rat gemäß Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 getroffen hat, sind jedoch zur Erreichung der in Rn. 203 des vorliegenden Urteils dargelegten Ziele geeignet. Diese Maßnahmen tragen nämlich wirksam dazu bei, die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zum Nachteil der ägyptischen Behörden zu erleichtern, und ermöglichen es diesen Behörden, Erträge aus einer solchen Verwendung zurückzuerhalten. Wie jedoch aus den Rn. 139 bis 141 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger zu 1 in Ägypten wegen eines Sachverhalts, der als „rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder“ eingestuft werden kann, verfolgt wurde.

207    Im Übrigen weisen die Kläger nicht nach, dass der Rat weniger einschneidende, aber ebenso geeignete Maßnahmen hätte in Betracht ziehen können wie die im Beschluss 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 vorgesehenen Maßnahmen.

208    Da nämlich nicht gerichtlich entschieden war, ob die in Ägypten durchgeführten gerichtlichen Verfahren begründet sind, konnte der Rat bei Erlass des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 weder die Art der etwaigen rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens durch den Kläger zu 1 kennen, noch deren Umfang selbst angeben. Er konnte daher nicht zwischen den Vermögenswerten, die nach einer solchen rechtswidrigen Verwendung in das Vermögen der Kläger übergegangen sein könnten, und den übrigen Gütern, aus denen das Vermögen der Kläger besteht, unterscheiden. Unter diesen Umständen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rat davon ausgehen konnte, dass die Sicherstellung des Vermögens der Kläger durch die ägyptischen Behörden (vgl. oben, Rn. 132) ausreichend war, etwaige künftige Verurteilungen des Klägers zu 1 abzudecken.

209    Schließlich sind die mit den streitigen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten verbundenen Nachteile im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig. Hierzu ist insbesondere zu beachten, dass diese Maßnahmen ihrer Natur nach befristet und reversibel sind (vgl. oben, Rn. 79) und daher den „Wesensgehalt“ des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigen, und dass zum anderen nach Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses 2011/172 eine Ausnahme getroffen werden kann, um die „Grundbedürfnisse“, die Gerichtskosten oder auch die „außergewöhnlichen Kosten“ der betroffenen Personen zu decken.

 Zweite Argumentationskette

210    Mit dem in Rn. 188 des vorliegenden Urteils angeführten Argument, das zum ersten Mal in der Erwiderung vorgetragen wird, haben die Kläger im Wesentlichen eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV erhoben, in deren Rahmen sie vorgetragen haben, dass das in Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/172 Dritten gegenüber ausgesprochene Verbot, ihnen zusätzliche wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts darstelle.

211    Zum einen jedoch muss nach Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte Art. 17 Abs. 1 dieser Charta, der das Eigentumsrecht gewährleistet, im Licht der Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, der das Recht auf Achtung des „Eigentums“ gewährleistet.

212    Zum anderen gewährleistet Art. 1 des Protokolls Nr. 1 nach der Rechtsprechung des EGMR kein Recht, „Eigentum“ zu erwerben. Ein Kläger kann eine Verletzung dieses Artikels nur rügen, soweit die von ihm beanstandeten Maßnahmen oder Rechtsakte sich auf sein „Eigentum“ im Sinne dieser Vorschrift beziehen. Der Begriff „Eigentum“ kann sowohl „aktuelle Eigentumspositionen“ als auch „Vermögenswerte“ einschließlich Forderungen umfassen, zu denen der Kläger zumindest das Bestehen einer „berechtigten Erwartung“ behaupten kann, in den tatsächlichen Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Gehört das betroffene Vermögensinteresse zu den Forderungen, kann es nur als „Vermögenswert“ angesehen werden, wenn es eine hinreichende Rechtsgrundlage hat (vgl. Urteil des EGMR vom 28. September 2004, Kopecký/Slowakei, Nr. 44912/98, §§ 35 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 1 Abs. 6 des Beschlusses 2011/172, dass Abs. 2 dieses Artikels nicht der für eine auf eingefrorene Konten erfolgten Gutschrift von Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten eingefroren worden sind, entgegensteht. Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/172 verbietet daher nur die neuen Zahlungen, die von Dritten vorgenommen werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses keine Basis in einer Rechtshandlung hatten.

214    Wenn die Kläger jedoch unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift geltend machen wollten, dass sie Dritten verbiete, Zahlungen vorzunehmen, die aufgrund von Rechtshandlungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Einfrierens ihrer Vermögenswerte geschuldet werden, beruht die von ihnen erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit insoweit auf einer falschen Prämisse.

215    Was die künftigen Zahlungen betrifft, die bei Inkrafttreten des Einfrierens von Vermögenswerten keine Basis in einer Rechtshandlung hatten, gehen die Klägerinnen zu Unrecht davon aus, dass diese Zahlungen unter Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte fielen. Der Rat hat daher dadurch, dass er es Dritten untersagt hat, sie vorzunehmen, den Klägern kein „Eigentum“ im Sinne der in Rn. 212 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung des EGMR entzogen.

216    Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob das Vorbringen des in Rn. 188 des vorliegenden Urteils geschilderten Arguments in der Erwiderung verspätet ist (siehe oben, Rn. 54), ist es daher zurückzuweisen.

217    Nachdem im Übrigen festgestellt worden ist, dass der fünfte Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wurde, zurückgewiesen werden musste, kann das Gericht folglich nur schließen, dass auch der sechste Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

7.     Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit

218    Gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte „[wird d]ie unternehmerische Freiheit … nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“.

219    Im vorliegenden Fall machen die Kläger implizit einen Verstoß gegen diese Vorschrift geltend. Zur Stützung dieses Klagegrundes tragen sie vor, der Beschluss 2011/172 und die Verordnung 270/2011 verböten ihnen die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht in der Union vollständig.

220    Es ist jedoch festzustellen, dass das unmittelbare Ziel dieser Rechtsakte nicht darin besteht, der Ausübung solcher Tätigkeiten durch die Kläger entgegenzutreten.

221    Daher ist davon auszugehen, dass die Kläger mit den in Rn. 218 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumenten geltend machen, dass der Beschluss 2011/172 und die Verordnung 270/2011 mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, über die die Kläger im Unionsgebiet verfügten, und dem Verbot, dass Dritte den Klägern zusätzliche wirtschaftliche Ressourcen innerhalb der Union zur Verfügung stellten, mittelbar zur Folge hätten, die Kläger praktisch daran zu hindern, in der Union eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht auszuüben.

222    Auch in dieser Auslegung kann der Klagegrund nicht durchgreifen.

223    Wie nämlich festgestellt, haben die Kläger zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes nicht vorgetragen, dass die verschiedenen in dem Beschluss 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 aufgestellten Verbote sie daran hinderten, Geschäfte mit im Unionsgebiet ansässigen natürlichen oder rechtlichen Personen zu tätigen, während sie selbst außerhalb dieses Gebiets ansässig seien.

224    Sie haben lediglich vorgetragen, diese Rechtsakte verwehrten ihnen praktisch jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht innerhalb der Union.

225    Die Kläger, die sämtlich ägyptische Staatsangehörige sind, tun jedoch nicht einmal dar, dass sie vor Erlass des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011 als Angehörige eines Drittstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hätten ausüben dürfen.

226    Sie können daher nicht geltend machen, der Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011 hätten dazu geführt, ihnen die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht in der Union zu verbieten.

227    Auch wenn die Kläger das in Rn. 223 des vorliegenden Urteils geschilderte Argument hätten vortragen wollen, wäre der Klagegrund in jedem Fall zurückzuweisen gewesen.

228    Es trifft zwar zu, dass es nach Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/172 Dritten untersagt ist, den Klägern zusätzliche wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und dass dieses Verbot sie mittelbar darin beschränkt, Geschäftsbeziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Union haben.

229    Doch erstens ist diese in einer allgemeinen Bestimmung des Beschlusses 2011/172 enthaltene Beschränkung, wie in Rn. 202 des vorliegenden Urteils festgestellt, gesetzlich vorgesehen.

230    Zweitens entspricht diese Beschränkung demselben im Allgemeininteresse liegenden Ziel, das mit dem Einfrieren bestehender Vermögenswerte der Kläger verfolgt wird (siehe oben, Rn. 203).

231    Drittens ist die in Rede stehende Beschränkung nicht unverhältnismäßig.

232    Zum einen ist dieses Verbot im Hinblick auf das Ziel der angefochtenen Rechtsakte, das darin besteht, den ägyptischen Behörden zu helfen, die Erträge aus etwaigen rechtswidrigen Verwendungen staatlicher Gelder Ägyptens zu ermitteln und wiederzuerlangen, angemessen. Jede Änderung der Vermögenslage der Kläger aufgrund von Rechtshandlungen aus der Zeit nach dem Beschluss 2011/172 kann nämlich die Unterscheidung der gegebenenfalls aus einer rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens hervorgegangenen Vermögenswerte und den übrigen Gütern, aus denen das Vermögen der Kläger besteht, komplizieren oder sogar verhindern. Der Umstand, dass das Vermögen der Kläger nicht durch Zahlungen vergrößert werden kann, deren Grundlage nach dem Beschluss 2011/172 geschaffen worden ist, ist geeignet, die Ermittlung und die Wiedererlangung der staatlichen Gelder Ägyptens zu unterstützen, die möglicherweise zugunsten der Kläger rechtswidrig verwendet wurden.

233    Zum anderen gibt es keine weniger beschwerende Maßnahme als das mit dem Einfrieren von Vermögenswerten nach Art. 1 Abs. 1 dieses Beschlusses gekoppelte Verbot nach Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2011/172, um den status quo des Vermögens der Kläger in der Union zu erhalten und auf diese Weise die Ermittlung und Wiedererlangung etwaiger Erträge aus rechtswidrigen Verwendungen staatlicher Gelder zugunsten der Kläger zu unterstützen.

8.     Zum achten Klagegrund: „offensichtlicher Beurteilungsfehler“

234    Die Kläger rügen einen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“. Sie stützen diesen Klagegrund auf zwei Argumente.

235    Erstens machen sie geltend, der Rat habe dadurch, dass er sie in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 aufgenommen habe, nicht die in Art. 1 dieses Beschlusses niedergelegten Kriterien berücksichtigt und daher einen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ begangen.

236    Dieses Argument stimmt jedoch, auch wenn es zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes vorgetragen wird, mit dem zweiten Klagegrund überein, mit dem u. a. die Nichtberücksichtigung der in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten Kriterien gerügt wird. Es ist daher aus den in den Rn. 57 bis 99 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

237    Zweitens behaupten die Kläger, der Rat habe offensichtlich nicht zu „bewerten“ versucht, ob sie „tatsächlich“ für eine rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens „verantwortlich“ gewesen seien. Sie gehen folglich davon aus, dass es Aufgabe des Rates sei, festzustellen, ob sie für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens strafrechtlich verantwortlich seien.

238    Wie aus Rn. 67 des vorliegenden Urteils hervorgeht, beruht ein solches Argument jedoch auf der unzutreffenden Prämisse, dass nur die Vermögenswerte der wegen eines solchen Tatbestands verurteilten Personen eingefroren werden könnten.

239    Der achte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

240    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

241    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

242    Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

243    Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen im vorliegenden Fall die Kosten aufzuerlegen. Ferner trägt die Kommission als Organ, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Ahmed Abdelaziz Ezz, Frau Abla Mohammed Fawzi Ali Ahmed, Frau Khadiga Ahmed Ahmed Kamel Yassin und Frau Shahinaz Abdel Azizabdel Wahab Al Naggar tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum ersten Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/172 und die Verordnung Nr. 270/2011

Tragweite des Vorbringens der Kläger

Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172

Bedeutung und Tragweite von Art. 29 EUV

Beachtung des Inhalts von Art. 29 EUV

Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011

2.  Zum zweiten Klagegrund: Nichtberücksichtigung der Kriterien für die Aufnahme bestimmter Personen in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172 und der Verordnung Nr. 270/2011

Kriterien für die Aufnahme in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172

Erfordernis einer Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172

Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172

Vereinbarkeit der Auslegung des Beschlusses 2011/172 mit höherrangigen Rechtsgrundsätzen oder ‑normen

–  Grundsatz einer engen Auslegung verwaltungsrechtlicher Sanktionsnormen

–  Grundsatz der Unschuldsvermutung

Grund für die Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172

Erfordernis einer Auslegung des Grundes für die Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172

Auslegung des Grundes für die Aufnahme der Kläger in die Liste im Anhang des Beschlusses 2011/172

Beachtung der in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172 niedergelegten Kriterien

Beachtung der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 270/2011 niedergelegten Kriterien

3.  Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

4.  Zum vierten Klagegrund: Verkennung und fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen

Erster Teil

Zweiter Teil

5.  Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

Erster Teil

Zweiter Teil

Dritter Teil

6.  Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts

Erste Argumentationskette

Zweite Argumentationskette

7.  Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit

8.  Zum achten Klagegrund: „offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.