Language of document : ECLI:EU:T:2013:238

Rechtssache T‑249/11

Sanco, SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung eines Huhnes – Ältere nationale Bildmarke mit der Darstellung eines Huhnes – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen – Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise der Wichtigkeit einer Ware oder Dienstleistung für die Verwendung einer anderen Ware oder Dienstleistung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss

(Art. 266 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 6)

5.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 3)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 16-18, 24)

2.      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden.

Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Somit ist für die Beurteilung, ob Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, letztlich darauf abzustellen, wie wichtig eine Ware oder Dienstleistung aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die Verwendung einer anderen Ware oder Dienstleistung ist.

Die Eigenart von Waren und Dienstleistungen als einander ergänzend wird im Rahmen der Verwechslungsgefahr nicht danach beurteilt, ob es eine Beziehung zwischen diesen Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf ihre jeweilige Art oder Nutzung oder ihre Vertriebswege gibt, sondern danach, ob ein enger Zusammenhang zwischen diesen Waren und Dienstleistungen besteht, d. h., ob die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unerlässlich oder wichtig ist, so dass die Verkehrskreise denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen.

Der Umstand, dass keine Beziehung zwischen der Nutzung der einen Ware oder Dienstleistung und der der anderen Ware oder Dienstleistung besteht, bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Verwendung der einen für die Verwendung der anderen nicht wichtig oder unerlässlich ist.

(vgl. Randnrn. 21, 22, 36, 38)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 25)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 65)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 67, 68)