Language of document : ECLI:EU:T:2014:1060

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Dezember 2014(*)

„Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen – Österreichisches Ökostromgesetz – Beschluss, der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Zurechenbarkeit zum Staat – Selektivität – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – Ermessensüberschreitung – Gleichbehandlung“

In der Rechtssache T‑251/11

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Rabl,

Klägerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer und S. Ossowski, dann durch S. Behzadi-Spencer und L. Christie als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche, dann durch T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/528/EU der Kommission vom 8. März 2011 über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) – Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235, S. 42)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16, im Folgenden: Erneuerbare-Energien-Richtlinie) dazu verpflichtet, bis zum Jahr 2020 verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch zu erreichen. Die Richtlinie legt nur das zu erreichende Ziel fest, die Wahl der Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist den Mitgliedstaaten freigestellt. Gemäß Anhang I dieser Richtlinie, der die Überschrift „Nationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020“ trägt, war vorgesehen, dass die Republik Österreich ein Gesamtziel von 34 % erreicht.

2        Die Republik Österreich hat sich dafür entschieden, ihr nationales Ziel durch das Ökostromgesetz in der Fassung der Änderung von 2008 (BGBl. I Nr. 114/2008, im Folgenden: ÖSG-Novelle) zu erreichen. Insoweit wurden zwei grundlegende Entscheidungen getroffen. Erstens sieht die ÖSG-Novelle vor, die Erzeugung von Ökostrom dadurch zu stimulieren, dass jedem Produzenten von Ökostrom die Abnahme sämtlichen Stroms zu einem Festpreis garantiert wird. Der Einkauf erfolgt durch eine Ökostromabwicklungsstelle; zur Ausführung von deren Aufgaben wurde eine Konzession an eine Aktiengesellschaft des Privatrechts, die Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (im Folgenden: ÖMAG), erteilt. Gemäß dem Gesetz wird der garantierte Festpreis, der über dem Marktpreis für Strom liegt, durch Verordnung des österreichischen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (später des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und danach des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, im Folgenden: zuständiger österreichischer Bundesminister) festgelegt.

3        Zweitens sieht die ÖSG-Novelle eine Umlegung der dadurch entstehenden Kosten auf die Stromverbraucher vor. Zum einen leistet jeder an das öffentliche Netz angeschlossene Endverbraucher eine verbrauchsunabhängige jährliche Einmalzahlung, die gemäß § 22 Abs. 1 und § 22a Abs. 1 der ÖSG-Novelle je nach Netzebene 15 bis 15 000 Euro betragen kann. Zum anderen sind die Stromhändler dazu verpflichtet, der ÖMAG sämtlichen Ökostrom, über den sie verfügt, abzunehmen, und zwar ebenfalls zu einem durch Verordnung bestimmten Festpreis (im Folgenden: Verrechnungspreis). Die Stromhändler haben dann das Recht, die ihnen entstehenden zusätzlichen Kosten im Rahmen des Weiterverrechnungspreises auf ihre Kunden umzulegen. Die Republik Österreich beabsichtigt jedoch, mit dem noch nicht in Kraft getretenen § 22c der ÖSG-Novelle eine Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen zu schaffen, mit der die von Letzteren vorzunehmenden Zahlungen auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden, der für jedes durch diese Regelung begünstigte Unternehmen nach dessen jährlichem Nettoproduktionswert berechnet wird (im Folgenden: Ausgleichsbetrag).

4        Am 27. Juni 2008 gab die Republik Österreich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mittels einer Voranmeldung ihre Absicht bekannt, das geltende österreichische Ökostromgesetz zu ändern, das die Kommission in seiner damaligen Form mit Entscheidung vom 4. Juli 2006 zur Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt genehmigt hatte (Beihilfesachen NN 162a/2003 und N 317a/2006: „Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Rahmen des österreichischen Ökostromgesetzes [Einspeisetarife]“).

5        Am 4. September 2008 meldete die Republik Österreich die ÖSG-Novelle insgesamt bei der Kommission an. Nach verschiedenen Schreiben und Treffen der Kommission mit den österreichischen Behörden zu dieser Anmeldung seit dem 28. Oktober 2008 sowie einer am 9. Juli 2009 bei der Kommission eingegangenen Beschwerde der österreichischen Bundesarbeitskammer u. a. gegen die „Befreiung“ energieintensiver Unternehmen durch die ÖSG-Novelle forderte die Kommission die Beteiligten am 22. Juli 2009 auf, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen (ABl. C 217, S. 12, im Folgenden: Aufforderung zur Stellungnahme).

6        Wie insbesondere aus dem 78. Erwägungsgrund der Aufforderung zur Stellungnahme hervorgeht, hielt die Kommission zum einen die ÖSG-Novelle bezüglich der Beihilfen für Ökostromerzeuger für mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag vereinbar. Obwohl es sich dabei ihrer Auffassung nach um staatliche Beihilfen handelte, beurteilte die Kommission diese als mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2008, C 82, S. 1, im Folgenden: Leitlinien) vereinbar.

7        Hinsichtlich der „Beihilfen“ für energieintensive Unternehmen äußerte die Kommission jedoch Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht (78. Erwägungsgrund der Aufforderung zur Stellungnahme). Sie vertrat im Wesentlichen die Ansicht, die genannten Beihilfen würden in Anbetracht ihrer Ausgestaltung diesen Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Die fragliche Maßnahme entspreche insoweit den Kriterien nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag und müsse als staatliche Beihilfe angesehen werden, bei der nichts auf eine mögliche Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Markts hindeute. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Kapitel 4 der Leitlinien anwendbar oder die Voraussetzungen einer Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe erfüllt seien. Außerdem müssten bei der Beurteilung dieser Maßnahme deren negative Umweltauswirkungen berücksichtigt werden, da sie niedrigere Energiepreise für große Stromverbraucher zur Folge habe.

8        Daher entschied die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (Erwägungsgründe 83 bis 85 der Aufforderung zur Stellungnahme). Mit dieser Entscheidung ging die Aufforderung an die Republik Österreich einher, Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der fraglichen Maßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln sowie den potenziellen Adressaten der fraglichen Maßnahme eine Kopie der Aufforderung zur Stellungnahme weiterzuleiten. Schließlich erinnerte die Kommission die Republik Österreich an die aufschiebende Wirkung des Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag und verwies auch auf Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden könnten.

9        Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 übermittelte die Republik Österreich ihre Stellungnahme zu der Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens. Die österreichischen Behörden waren der Auffassung, dass es sich bei der fraglichen Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handle, insbesondere, da sie weder selektiv sei noch staatliche Mittel eingesetzt würden. Außerdem verwiesen sie auf die innere Logik der betreffenden Maßnahme, die eine sachliche Differenzierung zwischen den von dieser Maßnahme erfassten Unternehmen und den Unternehmen erlaube, die nicht davon profitieren könnten, und betonten, eine solche Differenzierung sei nicht kennzeichnend für eine staatliche Beihilfe. Insbesondere weise diese Maßnahme erhebliche Ähnlichkeit zum deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (BGBl. 2008, I 2074, im Folgenden: EEG) auf.

10      Die Bundesarbeitskammer übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 eine Stellungnahme zu der Maßnahme zugunsten energieintensiver Unternehmen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 antwortete die Republik Österreich auf diese Stellungnahme, die ihr mit Schreiben der Kommission vom 23. November 2009 übermittelt worden war, und übermittelte am 22. April 2010 eine ergänzende Stellungnahme zu der fraglichen Maßnahme.

11      Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 und – nach einem Treffen mit den österreichischen Behörden am 9. Juli 2010 – vom 19. Juli 2010 forderte die Kommission von der Republik Österreich zusätzliche Informationen an, die diese am 13. September 2010 übermittelte.

12      Mit an die Kommission gerichtetem Schreiben vom 24. November 2010 betonte die Republik Österreich die Bedeutung der ÖSG-Novelle und bat um eine Beschlussfassung in der Sache bis Anfang Dezember 2010. Ein weiteres Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der Republik Österreich fand am 9. Dezember 2010 statt.

13      Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 wiederholte die Republik Österreich die von ihr während des Verfahrens zugunsten der Maßnahme vorgebrachten Argumente und ersuchte die Kommission um Genehmigung des für energieintensive Unternehmen vorgesehenen Befreiungsmechanismus. Die Kommission antwortete auf dieses Schreiben am 25. Januar 2011.

14      Am 8. März 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/528/EU über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) – Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 S. 42, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Sie stellte im Wesentlichen fest, dass der fragliche Mechanismus einen selektiven Vorteil darstelle, der darin bestehe, dass energieintensive Unternehmen teilweise von einer Belastung befreit würden, die sie normalerweise zu tragen hätten. Ein solcher Mechanismus führe zu Einbußen an staatlichen Mitteln und sei dem Staat zuzurechnen. Zudem sei der genannte Mechanismus geeignet, den Wettbewerb sowie die Handelsbedingungen in einer Weise zu verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Da die fragliche Maßnahme, soweit sie eine teilweise Befreiung energieintensiver Unternehmen vorsehe, eine staatliche Beihilfe sei, die die Betriebskosten dieser Unternehmen senke und nicht aus der Natur und dem inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt werden könne, erklärte die Kommission sie somit für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

15      Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer teilweisen Befreiung von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom, die [die Republik] Österreich energieintensiven Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Die Beihilfe darf folglich nicht gewährt werden.

Artikel 2

[Die Republik] Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um ihm nachzukommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.“

 Verfahren und Anträge

16      Mit Klageschrift, die am 18. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Republik Österreich die vorliegende Klage erhoben. Am 4. August 2011 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht. Am 19. Oktober 2011 hat die Republik Österreich die Erwiderung und am 5. Dezember 2011 die Kommission die Gegenerwiderung eingereicht. Am 26. September 2011 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 11. November 2011 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Am 3. Februar 2012 hat das Vereinigte Königreich seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kommission hat am 2. April 2012 zu diesem Schriftsatz Stellung genommen.

17      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen gestellt, die die Parteien fristgemäß beantwortet haben.

18      Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. Februar 2014 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

19      Die Republik Österreich beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt,

–        den ersten und den zweiten Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen;

–        hilfsweise, den ersten und den zweiten Klagegrund als unbegründet abzuweisen;

–        den dritten und den vierten Klagegrund als unbegründet abzuweisen;

–        der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

21      Das Vereinigte Königreich beantragt,

–        den ersten Klagegrund für begründet zu erklären und – die Zulässigkeit dieses Klagegrundes unterstellend – den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

 Rechtliche Würdigung

22      Zur Stützung ihrer Klage macht die Republik Österreich vier Klagegründe geltend. Erstens verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die in § 22c der ÖSG-Novelle vorgesehene Regelung eine staatliche Beihilfe darstelle. Zweitens verstoße der Beschluss gegen diese Vorschrift, da die Kommission die Maßnahme rechtsfehlerhaft als selektiv bewerte. Drittens habe die Kommission Art. 107 Abs. 3 AEUV fehlerhaft angewendet und ihr Ermessen missbraucht. Viertens habe die Kommission Situationen, die hinsichtlich ihrer ökonomischen und wettbewerblichen Auswirkungen vergleichbar seien, unterschiedlich behandelt.

 Zur Zulässigkeit des ersten und des zweiten Klagegrundes

23      Die Kommission trägt vor, dass die Republik Österreich sich bezüglich des ersten und des zweiten Klagegrundes nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetze und auch die Erwägungsgründe nicht angeführt habe, in denen die Kommission einen Rechtsfehler begangen haben solle. Die Republik Österreich beschränke sich darauf, darzustellen, weshalb § 22c der ÖSG-Novelle keine staatliche Beihilfe sei, und wiederhole im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Deshalb seien diese Klagegründe gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen. Die Kommission bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde (19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg, EU:C:1961:30, Rn. 617 und 644), und vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark (C‑52/90, Slg, EU:C:1992:151, Rn. 17). Eine Ergänzung der Klageschrift in der Erwiderung sei zudem unzulässig.

24      In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission außerdem geltend, die Wiedergabe des vollständigen Wortlauts der Beschwerde im Text der Klageschrift genüge den Bestimmungen des Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung nicht. Sie bezieht sich insoweit auf den Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission (T‑85/92, Slg, EU:T:1993:39, Rn. 23), und betont, dass die Beschwerde im Bereich des Beamtenrechts in ihrer Funktion dem Verwaltungsverfahren im Beihilferecht vergleichbar sei.

25      Die Republik Österreich vertritt die Ansicht, in der Klageschrift komme klar zum Ausdruck, dass sich der Vorwurf einer Verletzung des AEU-Vertrags sowohl auf eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV (erster, zweiter und dritter Klagegrund) als auch auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vierter Klagegrund) stütze. Es sei zu formalistisch, zu fordern, dass in der Klageschrift bzw. in der Zusammenfassung der Klagegründe genau aufgeführt sei, gegen welche Punkte des angefochtenen Beschlusses sich die Klagegründe richteten.

26      Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Klageschrift nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann (Urteil vom 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T‑167/04, Slg, EU:T:2007:215, Rn. 39).

27      Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil Asklepios Kliniken/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2007:215, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Was insbesondere die beiden Klagegründe betrifft, die die Kommission für unzulässig hält, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut der Klageschrift ergibt, dass die Republik Österreich im Rahmen des ersten Klagegrundes auf der Grundlage hinreichend genauer und nachvollziehbarer Ausführungen sowohl zu tatsächlichen Umständen des konkreten Falls als auch zu Verweisen auf Rechtsprechung und Lehre die Auffassung vertritt, dass die im Rahmen des fraglichen Mechanismus eingesetzten Mittel nichtstaatlicher Herkunft seien und es sich im Rahmen dieses Mechanismus auch nicht um eine dem Staat zurechenbare Beihilfe handle. Ihr Vorbringen hat es der Kommission ermöglicht, ihre Verteidigung vorzubereiten, und ermöglicht es dem Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die vorliegende Klage zu entscheiden, entsprechend dem Urteil Asklepios Kliniken/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2007:215. Im Übrigen ist festzustellen, dass die entsprechende Passage in den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegen den Behauptungen der Kommission leicht aufzufinden ist.

29      Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut der Klageschrift, dass die Republik Österreich im Rahmen des zweiten Klagegrundes die Würdigung der Kommission beanstandet, wonach die fragliche Maßnahme, indem sie energieintensive Unternehmen teilweise von bestimmten Zahlungen nach der ÖSG-Novelle befreie, selektiv sei. Nach Ansicht der Republik Österreich ist weder de facto noch de iure Selektivität gegeben. Sie gibt insoweit hinreichend genaue Erläuterungen zur Natur und zur Logik des Systems nach der ÖSG-Novelle, indem sie einleitend die Frage aufwirft, ob § 22c dieses Gesetzes tatsächlich als Ausnahme vom „Referenzsystem“ anzusehen sei. Sodann macht sie hinreichend genaue Ausführungen dazu, dass das System selbst dann, wenn dies der Fall sein sollte, aufgrund seiner Logik und seines inneren Aufbaus als gerechtfertigt zu beurteilen sei. Zudem stellt sie jegliche Selektivität in Abrede und stützt sich hierfür zum einen auf den Wortlaut selbst der ÖSG-Novelle und zum anderen auf konkrete Informationen, insbesondere auf Tabellen, aus denen hervorgehe, dass jedes Unternehmen unabhängig von Größe und Geschäftsfeld die Regelung nach der genannten Vorschrift in Anspruch nehmen könne. Auf diese Weise wollte sie – entgegen dem Vorbringen der Kommission vor dem Gericht – offenkundig auf bestimmte, von der Kommission im angefochtenen Beschluss aufgestellte Behauptungen antworten. Somit ist festzustellen, dass hinsichtlich des zweiten Klagegrundes das u. a. durch verschiedene Hinweise auf die Rechtsprechung und durch Verweise auf die vorherige Entscheidungspraxis der Kommission untermauerte Vorbringen der Republik Österreich es der Kommission ermöglicht hat, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dem Gericht ermöglicht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage zu entscheiden.

30      Die in den vorstehenden Rn. 28 und 29 getroffene Schlussfolgerung wird durch den Hinweis der Kommission auf den Beschluss De Hoe/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt (EU:T:1993:39), nicht entkräftet. Zum einen betrifft dieser Beschluss ein anderes Rechtsgebiet als das vorliegend in Rede stehende, nämlich das Beamtenrecht, dessen Beschwerdeverfahren entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dem Verfahren zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt gleichzustellen ist. Zum anderen geht u. a. aus Rn. 23 des genannten Beschlusses hervor, dass sich dieser auf die Beurteilung eines besonderen Falles bezieht, in dem der vollständige Wortlaut der Beschwerde im Text der Klageschrift wiedergegeben worden war, was einer Bezugnahme auf eine Anlage gleichkam. Eine solche pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke unterscheidet sich aber vom vorliegenden Fall, in dem die Republik Österreich ihren Standpunkt hinreichend genau und nachvollziehbar dargelegt hat (siehe oben, Rn. 28 und 29).

31      Nach alledem ist das Vorbringen der Kommission zur Unzulässigkeit der ersten beiden Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

 Einleitende Darstellung einiger wesentlicher Aspekte der fraglichen Maßnahme und des von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretenen Standpunkts

32      Wie aus den obigen Rn. 1 bis 3 hervorgeht, beabsichtigte die Republik Österreich, mit der ÖSG-Novelle ihr verbindliches nationales Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zu erreichen. Dem stellte sich die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss nur hinsichtlich der in § 22c dieses Gesetzes zugunsten energieintensiver Unternehmen vorgesehenen Befreiung entgegen, die allein Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Gleichwohl befindet das Gericht, dass die genannte Vorschrift in ihrem Kontext, d. h. eingebettet in die von der ÖSG-Novelle vorgesehene Gesamtstruktur, zu prüfen ist.

33      Insoweit ist es zweckmäßig, vor der Prüfung der verschiedenen Klagegründe der Republik Österreich auf bestimmte zusätzliche einschlägige Aspekte der von der ÖSG-Novelle vorgesehenen Gesamtstruktur hinzuweisen. Erstens war – obwohl die Republik Österreich nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes einem oder mehreren Unternehmen eine Konzession für die Ausführung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erteilt – zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses die ÖMAG, eine Aktiengesellschaft des Privatrechts, das einzige Unternehmen, das über eine solche von den österreichischen Behörden erteilte Konzession mit landesweiter Geltung verfügte. Außerdem verfügte die Kommission, wie aus dem 15. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, über keinerlei Hinweise, dass die öffentlich kontrollierten Anteilseigner, die 49,6 % der ÖMAG-Aktien hielten, eine Kontrolle oder zumindest eine gemeinsame Kontrolle über die ÖMAG hätten ausüben können, nachdem die privat kontrollierten Anteilseigner 50,4 % ÖMAG-Aktien hielten. Jedoch bestand im Verwaltungsverfahren und besteht vor dem Gericht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die ÖMAG einer bestimmten nachträglichen Kontrolle durch den Staat bzw. durch Verwaltungsstellen unterliegt.

34      Zweitens besteht, wie bereits einleitend oben in den Rn. 2 und 3 ausgeführt, ein weiterer wesentlicher Aspekt des fraglichen Mechanismus und insbesondere der in § 22c der ÖSG-Novelle vorgesehenen Befreiung darin, dass die konkreten Modalitäten der Umsetzung wie die Modalitäten der Stromverteilung an die Stromhändler oder der von den Händlern zu zahlende Preis und folglich der Beitrag der Endverbraucher von den österreichischen Behörden im Voraus per Gesetz oder Verordnung festgelegt werden.

35      Drittens wird nach § 15 Abs. 1 Ziff. 3 der ÖSG-Novelle der gesamte erzeugte Ökostrom, den die Stromhändler der ÖMAG abkaufen müssen, so verteilt, dass alle Stromhändler den gleichen Anteil an Ökostrom in ihrer Gesamtstrommenge haben. Es ist unstreitig, dass diese Stromhändler grundsätzlich berechtigt sind, die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten an die Endverbraucher in Form höherer Stromkosten weiterzureichen. Jedoch gilt die vorstehende, als Grundsatz vorgesehene Regelung nicht für energieintensive Unternehmen, die die Voraussetzungen nach § 22c der ÖSG-Novelle erfüllen.

36      Viertens ist, was die Befreiung energieintensiver Unternehmen betrifft, die die Voraussetzungen nach § 22c der ÖSG-Novelle erfüllen, auf zwei Hauptaspekte hinzuweisen.

37      Der erste Aspekt ist der, dass alle Unternehmen, die sämtliche nach österreichischem Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch darauf haben, dass ihnen auf Antrag von der österreichischen Energieregulierungsstelle eine Befreiung gewährt wird, die in diesem Bereich im Übrigen nicht über ein Ermessen verfügt. Wurde die fragliche Befreiung gewährt, ist es den Stromhändlern nach der ÖSG-Novelle untersagt, diesen energieintensiven Unternehmen die Mehrkosten für Ökostrom in Rechnung zu stellen. § 22c Abs. 5 der ÖSG-Novelle sieht insbesondere vor, dass Verträge zwischen Stromhändlern und energieintensiven Endverbrauchern zwingend vorsehen müssen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Befreiung kein von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesener Ökostrom geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig.

38      Der zweite Aspekt besteht darin, dass sämtliche energieintensiven Unternehmen, denen eine Befreiung von der Abnahmepflicht bewilligt wurde, nach § 22c Abs. 2 der ÖSG-Novelle verpflichtet sind, unmittelbar an die ÖMAG und nicht an die Stromhändler einen „Ausgleichsbetrag“ in Höhe von 0,5 % des Nettoproduktionswerts des vorangegangenen Kalenderjahrs zu entrichten.

39      Fünftens ist wegen der besonderen Bedeutung, die diese Erwägung in der von der Kommission im angefochtenen Beschluss verfolgten Argumentationslogik spielt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 58. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt hat, der Befreiungsmechanismus führe dazu, dass der Beitrag der energieintensiven Unternehmen zu den Einnahmen der ÖMAG ab einer bestimmten Höhe „gedeckelt“ werde. Diese Unternehmen seien folglich gemäß der ÖSG-Novelle von einer Abgabe befreit, die sie unter normalen Marktbedingungen tragen müssten. Daraus folge, dass den Unternehmen, die den Befreiungsmechanismus in Anspruch nehmen könnten, ein Vorteil entstehe.

40      Zu dem in der vorstehenden Rn. 39 angeführten Ergebnis gelangte die Kommission, indem sie zunächst im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsprechung zu Vorteilen aus einer Befreiung oder teilweisen Befreiung von einer Regulierungsabgabe Bezug nahm und sodann im 56. Erwägungsgrund dieses Beschlusses die fragliche Maßnahme prüfte und feststellte, dass mit dieser Einnahmen von Stromverbrauchern erzielt werden sollten, um die Erzeugung von Ökostrom zu finanzieren. Die energieintensiven Unternehmen seien de facto und de iure allen anderen Stromverbrauchern gleichgestellt, da sie alle Strom verbrauchten und ihren Strom von Stromversorgern bezögen, die ihrerseits verpflichtet seien, in einem bestimmten Maß Ökostrom zum Verrechnungspreis zu kaufen. Sie führte weiter aus, dass ohne den fraglichen Mechanismus die energieintensiven Unternehmen den Stromversorgern die Mehraufwendungen für Ökostrom bezahlten, was in ihrer Stromrechnung ausgewiesen sei. Die Stromversorger gäben die Mehraufwendungen, die aus ihrer Verpflichtung resultierten, Ökostrom von der ÖMAG zu kaufen, nämlich an ihre Kunden weiter.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die in § 22c der ÖSG-Novelle vorgesehene Regelung eine staatliche Beihilfe darstelle

41      Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird vorgebracht, die zur Finanzierung der Regelung gemäß § 22c der ÖSG-Novelle eingesetzten Mittel seien keine staatlichen Mittel. Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, diese Mittel seien dem Staat jedenfalls nicht zurechenbar.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

42      Die Republik Österreich bestreitet, dass die Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen nach § 22c der ÖSG-Novelle aus staatlichen Mitteln finanziert werde. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Rechtssache PreussenElektra zugrunde liege, in der das Urteil vom 13. März 2001 (C‑379/98, Slg, EU:C:2001:160) ergangen sei. Entscheidender Aspekt dieser Rechtssache sei gewesen, dass der Mittelfluss lediglich zwischen privaten Unternehmen stattgefunden habe, wobei diese Mittel niemals den privaten Sektor verlassen hätten und niemals unter staatliche Kontrolle gelangt seien. Aufgrund dessen habe der Gerichtshof festgestellt, dass der Umstand, dass ein bestimmter Mittelfluss auf einem Gesetz basiere und bestimmten Unternehmen Vorteile gewähre, nicht ausreichend sei, um die Staatlichkeit dieser Mittel zu begründen.

43      Hierzu trägt die Republik Österreich weiter vor, dass sowohl im deutschen als auch im österreichischen Ökostromfördersystem vom Staat genehmigte Marktteilnehmer ohne Hoheitsgewalt als Abnahme- und Vergütungsstellen von Ökostrom und als Verkaufsstellen fungierten, wobei keines der beiden Fördersysteme eine Verlustabdeckung durch Budgetmittel vorsehe. Die Weitergabe-, Abnahme- und Zahlungspflichten seien im Gesetz festgelegt. Damit nehme – in beiden Modellen – der Staat nicht an der Abwicklung teil, sondern lege nur allgemein verbindliche Förderregelungen fest, ohne dass es zu einer Belastung öffentlicher Haushalte komme. Sie bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun (C‑72/91 und C‑73/91, Slg, EU:C:1993:97), und vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, Slg, EU:C:2004:448, Rn. 36 ff.).

44      Das Vereinigte Königreich teilt die Auffassung der Republik Österreich, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe „aus staatlichen Mitteln“ darstelle. Zum einen sei nach gefestigter Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt werde, wenn sie zwar nicht unmittelbar durch den Staat, aber von einer für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtung gewährt werde (Urteil vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, Slg, EU:C:1977:52, Rn. 21 und 22). Zum anderen habe der Gerichtshof entschieden, dass eine Maßnahme nicht allein deshalb als aus staatlichen Mitteln gewährt anzusehen sei, weil die Zahlung an den Begünstigten vom Staat angeordnet worden sei. Wenn der Staat einen Dritten anweise, an den Begünstigten eine Summe aus seinen eigenen Mitteln zu zahlen, stelle diese Zahlung daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Das Vereinigte Königreich bezieht sich insoweit auf die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 59 und 61, sowie vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, Slg, EU:C:2008:413, Rn. 40, 47, 66, 69, 70, 72 und 74).

45      Insbesondere weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass der Gerichtshof für seine im Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), getroffene Feststellung, die verwendeten Mittel könnten als staatliche Mittel qualifiziert werden, auf drei Merkmale abgestellt habe. Erstens hätten die streitigen Beträge in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen sei, ursprünglich von einem von den Stromverbrauchern aufgrund eines Gesetzes erhobenen Tarifaufschlag gestammt. Bei diesem Tarifaufschlag habe es sich um eine steuerliche Maßnahme und somit von Anfang an um staatliche Mittel gehandelt. Zweitens sei die für die Verwaltung der gesammelten Gelder verantwortliche Einrichtung – unabhängig davon, dass sie befugt gewesen sei, einen Teil des Aufkommens zu behalten – mit einer wirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse betraut gewesen. Drittens sei die betreffende Einrichtung nicht berechtigt gewesen, das Aufkommen aus dem Tarifaufschlag für andere als die im Gesetz vorgesehenen Zwecke zu verwenden, und sei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe streng kontrolliert worden. Der Gerichtshof habe außerdem betont, dass der betreffende Betrag bis zu seiner endgültigen Zuteilung unter öffentlicher Kontrolle verblieben sei und somit den nationalen Behörden zur Verfügung gestanden habe. Die ÖSG-Novelle insgesamt erfülle die vorgenannten Voraussetzungen aber nicht, insbesondere nicht deren erste und dritte.

46      Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission im 61. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat, dass der fragliche Mechanismus die Einnahmen der ÖMAG mindere, da die Stromversorger keinen Ökostrom für die energieintensiven Unternehmen kaufen müssten, denen eine Befreiung gewährt worden sei, und dass die direkten Zahlungen der energieintensiven Unternehmen an die ÖMAG geringer ausfielen als die Beträge, die die ÖMAG erhalten hätte, wenn die energieintensiven Unternehmen nicht befreit worden wären.

47      Im 62. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission sodann darauf hin, dass sie feststellen müsse, ob die von der ÖMAG kontrollierten Mittel auf der Grundlage der ÖSG-Novelle staatliche Mittel darstellten. Sollte dies der Fall sein, würde die zu bewertende Maßnahme nach Ansicht der Kommission zu Einbußen bei den staatlichen Einnahmen führen und damit aus staatlichen Mitteln finanziert werden.

48      Insoweit prüfte die Kommission erstens – nach einer Analyse der Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Nord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache – im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, ob die fragliche österreichische Regelung eine Abgabe vorsieht. Sie gelangte zu dem Schluss, dass dies der Fall sei, da die ÖSG-Novelle die Stromversorger dazu verpflichte, eine bestimmte Menge an Ökostrom zu einem den Marktpreis überschreitenden, jährlich vom zuständigen österreichischen Bundesminister festgelegten Preis abzunehmen, wobei das genannte Gesetz Standardwerte festlege. Somit stelle die Differenz zwischen dem Marktpreis für Strom und dem durch einen öffentlichen Hoheitsakt festgelegten Verrechnungspreis eine „Stromabgabe“ dar. Außerdem würden die fraglichen Mittel im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ergangen sei, im vorliegenden Fall nicht an andere Marktteilnehmer gezahlt, sondern an eine Stelle, die vom Staat speziell mit der Erhebung und der Verteilung dieser Mittel ausschließlich für Zwecke öffentlichen Interesses beauftragt sei. In den Erwägungsgründen 69 bis 71 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission weiter aus, dass die ÖMAG über eine Konzession für die Ausführung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verfüge und über diese Konzession mit der wirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse betraut sei, die Abgabe von allen Stromversorgern zu erheben.

49      Zweitens wies die Kommission in den Erwägungsgründen 72 ff. des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass die fraglichen Mittel für einen gesetzlich festgelegten Zweck bestimmt seien, was streng kontrolliert werde. Sie betonte, dass die ÖMAG nach § 23 ÖSG die fraglichen Einnahmen auf einem spezifischen Bankkonto verwalten müsse, das ausschließlich für die Abnahme von Ökostrom verwendet werde, und dem zuständigen österreichischen Bundesminister sowie dem österreichischen Rechnungshof jederzeit Einsicht in sämtliche das Konto betreffende Unterlagen gewähren müsse.

50      Nach alledem gelangte die Kommission im 74. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss, dass „im Einklang mit den Fällen[, in denen die Urteile] Essent [Netwerk Noord u. a. (EU:C:2008:413)] und Steinike [& Weinlig (EU:C:1977:52), oben in Rn. 44 angeführt, ergangen seien,] die von [der] ÖMAG erhobenen und verwalteten Mittel staatliche Mittel darstellen“.

51      Drittens stellte die Kommission daraufhin in den Erwägungsgründen 75 ff. des angefochtenen Beschlusses eine Analogie zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ergangen ist, in Abrede. Sie stellte im Wesentlichen fest, dass eine Bewertung der – früheren oder gegenwärtigen – deutschen Gesetzgebung im vorliegenden Fall nicht relevant sei und dass die österreichische Gesetzgebung jedenfalls erheblich von dieser abweiche. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil die deutsche Regelung, die der Gerichtshof in der Rechtssache beurteilt habe, in der das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ergangen sei, lediglich ein System von Versorgungsverpflichtungen gewesen sei, das zwischen am Markt tätigen privaten Unternehmen bestehe, während das österreichische System, das als stromsteuerliche Maßnahme charakterisiert werden könne, eine zwischengeschaltete vom Staat benannte und kontrollierte Körperschaft vorsehe. Nach Ansicht der Kommission könnte das österreichische System auch direkte Zahlungen vom Staat an die ÖMAG ermöglichen (76. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

52      Viertens hob die Kommission außerdem hervor, dass unerheblich sei, dass es sich bei der ÖMAG um eine private Einrichtung handle, da diese zur Erhebung und Verwaltung einer Abgabe benannt worden sei, so dass es sich bei den fraglichen Mitteln um staatliche Mittel handle (Erwägungsgründe 79 und 80 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich sei es unerheblich, dass der von den Stromversorgern an die ÖMAG entrichtete Gesamtbetrag nicht von dem fraglichen Mechanismus betroffen sei, da sich lediglich die Verteilung des Gesamtbetrags auf die verschiedenen Kategorien von Endverbrauchern ändere. Entscheidend sei insoweit die Frage, ob die Begünstigung eines Unternehmens zu Einbußen bei den Einnahmen des Staates führe, was bei der fraglichen österreichischen Regelung gerade der Fall sei. Im Übrigen verstehe es sich von selbst, dass der Staat letztlich andere Einnahmequellen finden müsse, um die Einbußen auszugleichen (Erwägungsgründe 81 bis 85 des angefochtenen Beschlusses).

53      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Was die erste Voraussetzung betrifft, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung wie auch die in Art. 108 AEUV enthaltenen Verfahrensvorschriften zeigen nämlich, dass die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht in den Anwendungsbereich der fraglichen Vorschrift fallen. Die Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen dient dem Zweck, in den Beihilfebegriff nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Beihilfen, sondern auch jene Beihilfen einzubeziehen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:1977:52, Rn. 21, und Sloman Neptun, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:1993:97, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, Slg, EU:C:2002:294, Rn. 23).

55      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Fall eine Übertragung staatlicher Mittel festgestellt werden muss, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2002:294, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Als Drittes ist zu betonen, dass sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2002:294, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im vorliegenden Fall weisen die Republik Österreich und das Vereinigte Königreich darauf hin, dass staatliche Gelder im Rahmen der fraglichen Maßnahme zu keiner Zeit beteiligt seien. Sie stützen sich insbesondere auf das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160). Die Kommission hingegen führt in erster Linie die Rechtssachen an, in denen die Urteile Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2008:413, und Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:1977:52, Rn. 21, ergangen sind. Außerdem ist festzustellen, dass die Kommission zwar in dem angefochtenen Beschluss die drei genannten Urteile im Einzelnen analysiert, im Verfahren vor dem Gericht aber dem Urteil Steinike & Weinlig, oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:1977:52), als „Grundsatzurteil“ mehr Gewicht beimessen möchte und die Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), für bloße Einzelfallentscheidungen hält, aus denen keine allgemeingültigen Voraussetzungen abgeleitet werden könnten, die erfüllt sein müssten, damit eine Maßnahme als unmittelbar oder mittelbar staatliche Mittel verwendend angesehen werden könne.

58      Zu den Urteilen PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), und Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ist festzustellen, dass diese nicht in dem Sinne verstanden werden können, dass die Schlussfolgerungen in der jüngeren Entscheidung die in der älteren Entscheidung entwickelten Lösungen hinfällig werden ließen. Vielmehr sind sie als Antworten auf unterschiedliche tatsächliche Umstände zu lesen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., C‑262/12, Slg, EU:C:2013:851, Rn. 34 und 35).

59      Zum Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) im Wesentlichen aus dem Grund verneint hat, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehende deutsche Regelung, die die privaten Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtete, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom zu über dem wirtschaftlichen Wert liegenden Mindestpreisen abzunehmen, und die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufteilte, keine Anhaltspunkte dafür bot, dass eine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund entschied der Gerichtshof, dass der Umstand, dass die genannte Regelung den Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen, einen unbestreitbaren Vorteil gewährte und dass dieser Vorteil die Folge des Eingreifens der öffentlichen Hand war, nicht ausreichte, um die fragliche Maßnahme als Beihilfe zu qualifizieren. Außerdem sah der Gerichtshof den Umstand, dass es sich bei den Rechtssubjekten, die die mit dem deutschen Gesetz auferlegten zusätzlichen Lasten zu tragen hatten, um private Rechtssubjekte handelte, als einen wesentlichen Aspekt an (vgl. Tenor sowie Rn. 55 und 56 des Urteils). Die Analyse des Sachverhalts der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, ergibt außerdem, dass der Mechanismus gemäß dem deutschen Gesetz anders als die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende österreichische Maßnahme kein Tätigwerden einer mit der Erhebung oder der Verwaltung der die Beihilfe bildenden Beträge betrauten Mittelsperson und damit keine Einheit vorsah, die in ihrer Struktur oder ihrer Rolle der ÖMAG vergleichbar wäre. Anders als im vorliegenden Fall wurde der Vorteil, den der Gerichtshof im Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), prüfte und der sowohl in der Garantie für die begünstigten Unternehmen bestand, sämtlichen aus erneuerbaren Quellen erzeugten Strom verkaufen zu können, als auch darin, dass der Verkaufspreis über dem Marktpreis lag, genau zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsverträge und der Zahlung der Gegenleistung gewährt.

60      Hingegen hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist und die sich auf eine Maßnahme in Form einer nationalen Regelung bezog, die die Erhebung eines Aufschlags auf den Preis der Stromübertragung zugunsten einer durch das Gesetz bezeichneten Gesellschaft (im Folgenden: SEP) erlaubte, die „verlorene“ Kosten zu tragen hatte, eine Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt. Der Gerichtshof stützte sich hierfür, wie aus Rn. 65 ff. des genannten Urteils hervorgeht, erstens auf die Feststellung, dass die SEP zugewiesenen fraglichen Geldbeträge auf einem den Elektrizitätskunden gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Staat auferlegten Tarifaufschlag beruhten und dass feststand, dass es sich um eine Abgabe handelte. Nach Ansicht des Gerichtshofs stammten diese Beträge somit aus staatlichen Mitteln.

61      Zweitens hat der Gerichtshof – wie aus den Rn. 67 bis 69 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), hervorgeht – hervorgehoben, dass die fragliche Abgabe an die Netzbetreiber oder die Genehmigungsinhaber gezahlt wurde, die sie an SEP abführen mussten, die einen gesetzlich bestimmten Betrag (400 Mio. niederländische Gulden [NLG]) behielt und den Rest an den zuständigen niederländischen Minister abführte. Der Gerichtshof hat des Weiteren festgestellt, dass SEP, deren Kapital vollständig von den Elektrizitätserzeugungsunternehmen gehalten wurde, damals ein Unternehmen war, das durch Gesetz mit einer wirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse betraut war. SEP verfügte außerdem nicht über die Möglichkeit, das Aufkommen aus der Abgabe für andere als die im Gesetz vorgesehenen Zwecke zu verwenden, und wurde bei dieser Aufgabe ebenfalls streng kontrolliert, da sie nach dem Gesetz die Abrechnung der eingenommenen und abgeführten Beträge durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen musste.

62      Drittens hat der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), festgestellt: „Unerheblich ist, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelt. Die im Gesetz vorgesehenen Mechanismen und insbesondere die von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Abrechnungen erlauben es nämlich, diese verschiedenen Rollen voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren. Daher steht der Betrag von 400 Millionen NLG, solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann …“

63      In Rn. 71 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), hat der Gerichtshof zudem den Zweck des fraglichen Gesetzes hervorgehoben, der offenbar darin bestand, es den Elektrizitätserzeugungsunternehmen zu ermöglichen, über ihre Tochtergesellschaft SEP bestimmte, nicht marktkonforme Kosten, die sie in der Vergangenheit aufgewandt hatten, erstattet zu erhalten.

64      Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof in den Rn. 72 und 73 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), auch festgestellt, dass jene Rechtssache sich von der im Urteil Pearle u. a., oben in Rn. 43 angeführt (EU:C:2004:448), in Rede stehenden Maßnahme unterscheidet. Er wies darauf hin, dass die Mittel in der letztgenannten Rechtssache, die für eine Werbekampagne verwendet wurden, von einem Berufsverband bei seinen Mitgliedern, die von dieser Werbekampagne begünstigt waren, durch Beiträge gesammelt worden waren, die für die Organisation dieser Werbekampagne zweckgebunden waren. Nach Ansicht des Gerichtshofs handelte es sich daher weder um eine Belastung für den Staat noch um Mittel, die unter der Kontrolle des Staates standen. Er betonte außerdem, dass die Werbekampagne von einer privaten Vereinigung von Optikern organisiert wurde, einem rein kommerziellen Ziel diente und in keiner Weise Teil einer von den Behörden definierten Politik war, während im Ausgangsverfahren in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), erging, die Zuweisung des fraglichen Geldbetrags an die bezeichnete Gesellschaft vom nationalen Gesetzgeber beschlossen worden war.

65      Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 74 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), die geprüfte Maßnahme ausdrücklich von der im Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), in Rede stehenden Maßnahme unterschieden und darauf hingewiesen, dass es in der letztgenannten Rechtssache keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, gegeben hatte, sondern lediglich eine Pflicht zur Versorgung mit solchem Strom festgelegt worden war, und zwar zu Mindestpreisen. Der Gerichtshof betonte, dass in diesem Fall die Unternehmen vom Staat nicht mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet worden waren.

66      Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs weist die ÖSG-Novelle Merkmale auf, die sie stark in die Nähe der Maßnahme rücken, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist.

67      Als Erstes ist nämlich darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die ÖMAG – ähnlich wie SEP in der Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist – durch die ÖSG-Novelle mit der Verwaltung des Systems der Beihilfe zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen beauftragt ist. Hierzu verweist die Kommission zu Recht darauf, dass die ÖMAG im Jahr 2006 mit dem ausdrücklichen Ziel gegründet worden sei, sich um eine Konzession für die Ausführung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle gemäß den §§ 14 bis 14e der ÖSG-Novelle zu bewerben. Das in diesem Gesetz vorgesehene System kann mit der Kommission als staatliche Konzession bezeichnet werden, da die fraglichen Mittel ausschließlich für vom österreichischen Gesetzgeber bestimmte Zwecke öffentlichen Interesses vergeben werden. Diese Mittel, die in den Mehrkosten bestehen, die die Stromhändler der ÖMAG für den Ökostrom zahlen, dessen Preis über dem des auf dem Markt eingekauften Stroms liegt, fließen nicht unmittelbar von den zahlenden Unternehmern zu den Ökostromerzeugern, d. h. zu anderen, normalen gewerblichen Tätigkeiten nachgehenden Marktteilnehmern, sondern erfordern das Tätigwerden einer Mittelsperson, die mit der Erhebung und Verwaltung dieser Mittel beauftragt ist. Anders als beim Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), ergangen ist, geht es somit nicht um eine einfache, gesetzlich begründete Abnahmeverpflichtung, bei der der Vorteil automatisch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsverträge und der Zahlung der Gegenleistung gewährt wird.

68      Als Zweites ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache wie die Rechtssache, in der das Urteil Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), ergangen ist, für die Finanzierung der fraglichen Maßnahme vorgesehene Mittel betrifft, die durch Belastungen erzielt werden, die Privatpersonen durch die ÖSG-Novelle auferlegt werden, indem diese einen obligatorischen Tarifaufschlag im Zusammenhang mit der Abnahme von Ökostrom vorsieht. Entsprechend den Rn. 43 bis 47 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), kann aber dieser Aufschlag einer parafiskalischen Abgabe auf Strom in Österreich gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Behörde festgelegt wird, und zwar für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke und nach einem objektiven Kriterium entsprechend den Kilowattstunden (kWh) übertragenen Stroms. Wie die Kommission im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betont, werden sowohl die Menge des abzunehmenden Stroms als auch der Preis gesetzlich bestimmt, da in § 22b der ÖSG-Novelle näher dargelegt wird, dass die Höhe des Verrechnungspreises jährlich vom zuständigen österreichischen Bundesminister festgelegt wird. Außerdem hat weder die Republik Österreich noch das Vereinigte Königreich vorgetragen – und es gibt auch keine dahin gehenden Anhaltspunkte in den Akten –, dass die Initiative zur Besteuerung im Wege der fraglichen Maßnahme von abgabepflichtigen Einheiten ausgegangen wäre, dass die ÖMAG nur als ein Instrument in einem System fungierte, das solche Einheiten selbst geschaffen hätten, oder dass diese selbst über die Verwendung der finanziellen Ressourcen entscheiden würden. Somit lassen sich die fraglichen Beträge in Entsprechung zu Rn. 66 des Urteils Essent Netwerk Noord u. a., oben in Rn. 44 angeführt (EU:C:2008:413), als auf staatliche Mittel zurückgehende Mittel qualifizieren, die einer parafiskalischen Steuer gleichgestellt werden können. Die spezielle Frage, ob sich aus der Beihilfe ein Vorteil in Form von Befreiungen von einer parafiskalischen Abgabe ergibt und ob ein solcher Vorteil selektiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2012, British Aggregates/Kommission, T‑210/02 RENV, Slg, EU:T:2012:110, Rn. 46 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), wird im Rahmen der Prüfung des zweiten von der Republik Österreich geltend gemachten Klagegrundes erörtert (siehe unten, Rn. 94 ff.).

69      Als Drittes kann auch die Tatsache, dass es sich bei der ÖMAG um eine Aktiengesellschaft des Privatrechts und nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt und dass die Aktionäre der ÖMAG, die unter öffentlicher Kontrolle stehen, weniger als die Hälfte der Aktien halten und keine, auch keine gemeinsame, Kontrolle über die ÖMAG ausüben können (siehe oben, Rn. 33 und 45), unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht als hinreichend angesehen werden, die Schlussfolgerung zu entkräften, dass im Rahmen der fraglichen Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt werden.

70      Wie oben in den Rn. 67 und 68 ausgeführt, ist die ÖMAG nämlich mit der Verwaltung des Systems der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen beauftragt und unterliegt bei dieser Aufgabe im Übrigen einer sorgfältigen Überwachung, wie die Kommission in dem angefochtenen Beschluss und in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht betont, so dass sie die im Rahmen der fraglichen Maßnahme eingenommenen Gelder, die die von dieser Maßnahme betroffenen Unternehmen an sie zu entrichten haben, nicht für andere als die vom österreichischen Gesetzgeber bestimmten Zwecke verwenden darf. Unter diesen Umständen tritt die ÖMAG zwar in der Form einer Aktiengesellschaft des Privatrechts auf, jedoch ist festzustellen, dass die Tätigkeit dieser Einrichtung im Rahmen der Konzession für die Ausführung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle nicht diejenige einer wirtschaftlichen Einheit ist, die zum Zwecke der Gewinnerzielung frei auf dem Markt tätig ist, sondern eine Tätigkeit, die der österreichische Gesetzgeber umgrenzt hat, indem er sie hinsichtlich der Durchführung der fraglichen Konzession eingegrenzt hat.

71      Hinzu kommt, dass die ÖMAG verpflichtet ist, die finanziellen Beträge, die sie in Anwendung der fraglichen Maßnahme einnimmt, auf einem Sonderkonto zu verwalten, das der Kontrolle durch staatliche Stellen unterliegt, wie u. a. aus den §§ 15, 21 und 23 der ÖSG-Novelle hervorgeht. Dies stellt, im Zusammenhang mit den speziellen Befugnissen und Pflichten der ÖMAG gesehen, ein weiteres Indiz dafür dar, dass es sich nicht um Mittel handelt, die üblichen, dem privaten Sektor zugehörenden Einnahmen entsprächen und der freien Verfügung des sie verwaltenden Unternehmens unterlägen, sondern um Mittel, deren Verwendung für ganz bestimmte Zwecke im Voraus vom österreichischen Gesetzgeber festgelegt worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 1998, Ladbrook Racing/Kommission, T‑67/94, Slg, EU:T:1998:7, insbesondere Rn. 105 ff.).

72      Insbesondere wird die Kontrolle der ÖMAG durch staatliche Stellen, auf die oben in den Rn. 70 und 71 hingewiesen worden ist, auf mehreren Stufen ausgeübt. Erstens erfolgt eine Kontrolle durch den zuständigen österreichischen Bundesminister, der nach § 21 a. E. der ÖSG-Novelle im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Aufwendungen der ÖMAG zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen hat sowie nach § 23 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der ÖSG-Novelle jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend die Sonderkonten der ÖMAG und die betreffenden Mittel nehmen kann. Ferner geht aus § 24 der ÖSG-Novelle hervor, dass der zuständige österreichische Bundesminister außerdem unverzüglich über Entwicklungen zu informieren ist, die der Erreichung der Ziele gemäß der ÖSG-Novelle hinderlich sind, und zwar durch die österreichische Energieregulierungsstelle, die mit der laufenden Überwachung der Erreichung dieser Ziele beauftragt ist.

73      Zweitens hat die ÖMAG nach § 23 der ÖSG-Novelle dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.

74      Drittens ist der österreichische Rechnungshof, worauf die Kommission im 72. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht hinweist, nach § 15 Abs. 5 der ÖSG-Novelle ungeachtet der Eigentümerstruktur der ÖMAG verpflichtet, bei dieser nachträgliche Kontrollen durchzuführen.

75      Das Bestehen einer solchen strengen Kontrolle der Übereinstimmung des Handelns der ÖMAG mit dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, auch wenn sie nachträglich erfolgt, fügt sich aber, ohne als solches entscheidend zu sein, in die Systematik der von der ÖSG-Novelle vorgesehenen Gesamtstruktur ein und bekräftigt damit die aus den von dieser Einrichtung ausgeübten Befugnissen abgeleitete und in Anbetracht ihrer Pflichten getroffene Feststellung, dass die ÖMAG nicht für eigene Rechnung und frei handelt, sondern vielmehr als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe, der eine Konzession durchführt. In diesem Zusammenhang geht das von der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument ins Leere, die Kontrolle durch den österreichischen Rechnungshof habe keinen Einfluss darauf, wie die ÖMAG diese Mittel verwende. Denn selbst wenn man annimmt, dass diese Kontrolle keine unmittelbare Auswirkung auf die laufende Verwaltung der fraglichen Finanzierungen durch die ÖMAG hat, handelt es sich gleichwohl um ein zusätzliches Element, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Tätigkeit der ÖMAG sich in dem durch die ÖSG-Novelle festgelegten Rahmen bewegt.

76      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 61 und 62 des angefochtenen Beschlusses, im Zusammenhang mit dessen Erwägungsgründen 82 bis 86 gesehen, zu Recht vorgebracht hat, dass der Vorteil nach § 22c der ÖSG-Novelle zugunsten energieintensiver Unternehmen vorliegend einer zusätzlichen Belastung für den Staat gleichkomme, da jeder Nachlass bei der Höhe der Abgabe, die sie zu zahlen hätten, als Ursache von Einbußen bei den Einnahmen des Staats angesehen werden könne, die dann aber auf andere Unternehmen umgelegt würden, was die entstandenen Einbußen ausgleiche. Zum Ausgleich für die „Deckelung“ des Beitrags energieintensiver Unternehmen wird der Stromversorger nämlich nach § 15 Abs. 1a der ÖSG-Novelle für die Strommenge, die er an den von der Abnahmepflicht befreiten Endverbraucher verkauft, von der Verpflichtung befreit, von der ÖMAG Ökostrom abzunehmen,

77      Diesen Feststellungen steht das weitere Vorbringen der Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs nicht entgegen.

78      Zunächst geht das Vorbringen ins Leere, der Staat sehe keine Verlustabdeckung durch Budgetmittel vor und das Insolvenzrisiko, das sich möglicherweise aus einem Verstoß der ÖMAG gegen die Vorschriften der ÖSG-Novelle ergeben könnte, würde von ihr selbst und nicht vom Staat getragen.

79      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass vorliegend nur die Situation relevant ist, die sich aus der Anwendung der fraglichen Maßnahme in der angemeldeten Form ergäbe, nicht aber ein mögliches Handeln der ÖMAG, das sich nicht in dem vorgesehenen gesetzlichen Rahmen hielte. Die Parteien sind aber darüber einig, dass die ÖMAG, wenn sie sich strikt an die Maßnahme hält und innerhalb deren Grenzen handelt, keiner Unterstützung durch den Staat bedarf, da u. a. der Verrechnungspreis zusammen mit der jährlichen Einmalzahlung, die jeder an das öffentliche Netz angeschlossene Endverbraucher schuldet, nach den §§ 21 ff. der ÖSG-Novelle auch die Kosten der ÖMAG abdecken muss. Wie die Republik Österreich in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Frage dargetan hat, umfasste dies auch eventuelle Minderzahlungen gegenüber der ÖMAG aus dem Vorjahr wie beispielsweise infolge einer Deckelung des Beitrags bestimmter energieintensiver Unternehmen. Somit hätte die ÖMAG, worauf die Republik Österreich zu Recht hinweist, entweder zu keiner Zeit Mindereinnahmen oder höchstens temporäre Mindereinnahmen, die im darauffolgenden Jahr auszugleichen wären. Außerdem waren Anpassungen des Verrechnungspreises, wie die Kommission in Beantwortung der vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen unter Bezugnahme auf § 22b der ÖSG-Novelle und den der Klagebeantwortung als Anlage beigefügten Geschäftsbericht der ÖMAG für das Jahr 2006 vorgetragen hat, sogar unterjährig zulässig. Insoweit ist auch auf die Erläuterungen der Republik Österreich in den Antworten auf die Fragen des Gerichts zu dem Umstand zu verweisen, dass der zuständige österreichische Bundesminister nach § 22c der ÖSG-Novelle sogar befugt wäre, den an die ÖMAG zu leistenden Ausgleichsbetrag zu ändern, und zwar nach einer Abwägung verschiedener einschlägiger Wirtschaftsdaten. Unter diesen Umständen ist zudem festzustellen, dass die Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich vorgetragen hat, dass die ÖMAG die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken tragen müsse, und zwar insbesondere was Schwierigkeiten wegen Zahlungsunfähigkeit oder mangelnder Liquidität anbelange.

80      Jedenfalls ergibt die Prüfung der ÖSG-Novelle, dass die fragliche Maßnahme grundsätzlich einen kontinuierlichen Zugang der ÖMAG zu den Finanzierungen vorsieht, die für die Durchführung der ihr im Rahmen der Konzession für die Ausführung der der Ökostromabwicklungsstelle übertragenen Aufgaben von öffentlichem Interesse erforderlich sind, und somit die in diesem Zusammenhang zu tragenden Risiken mangelnder Liquidität oder gar einer Zahlungsunfähigkeit minimiert. Dies bestätigt aber nur die oben in den Rn. 70, 71 und 75 getroffene Feststellung, dass die ÖMAG nicht wie ein typisches Unternehmen am Markt tätig war, das alle üblichen Risiken und Unwägbarkeiten einschließlich der finanziellen Risiken zu tragen hat, sondern vielmehr als eine besondere Einheit, deren Rolle durch die fraglichen Rechtsvorschriften streng umgrenzt war. Nach alledem braucht darüber hinaus nicht geprüft zu werden, ob die von der Kommission in Beantwortung der Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen vorgebrachte Behauptung erheblich ist, dass § 23 Abs. 2 Nr. 5 der ÖSG-Novelle die Möglichkeit nicht näher definierter „anderer Zuwendungen“ vorsehe, ohne dass die Republik Österreich die Rechtsgrundlage solcher Zuwendungen – sei es außerhalb der ÖSG-Novelle – im Verwaltungsverfahren näher dargelegt hätte, oder ob das von der Kommission in diesem Rahmen angeführte Vorbringen erheblich ist, es sei denkbar, dass die ÖMAG die Haftung der Republik Österreich geltend machen werde, falls der zuständige österreichische Bundesminister den Verrechnungspreis nicht so festlege, dass sämtliche im Sinne des fraglichen Gesetzes erstattungsfähigen Mehraufwendungen der ÖMAG abgegolten würden. Die Republik Österreich bestreitet nämlich nicht, dass der gesetzliche Rahmen, wenn er eingehalten wird, grundsätzlich einen Mechanismus vorsieht, mit dem die Mehrkosten, die der ÖMAG durch die Abnahmepflicht für Ökostrom österreichischer Erzeuger zu einem Preis über dem Marktpreis entstehen, vollständig ausgeglichen werden.

81      Sodann geht auch das Vorbringen der Republik Österreich ins Leere, dass erstens die fragliche Maßnahme keine unmittelbaren „budgetären“ Zahlungen des Staates an die ÖMAG vorsehe, zweitens die fraglichen Mittel niemals den privaten Sektor verließen, drittens diese Mittel nicht „zur Verfügung des Staates“ stünden, viertens die ÖMAG keine „Hoheitsgewalt“ habe und eventuelle Klagen gegen sie der fraglichen Maßnahme entsprechend dem normalen zivilrechtlichen und nicht dem verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren folgten und schließlich die ÖMAG gegenüber den verschiedenen Marktteilnehmern „neutral und unabhängig“ sei.

82      Zum einen ist nämlich bereits festgestellt worden, dass die fraglichen Mittel u. a. wegen des zwingenden Charakters der Zahlungen für Zwecke öffentlichen Interesses von vornherein als staatliche Finanzierungen zu qualifizieren sind, und zum anderen, dass die ÖMAG, was die Konzession für die Ausführung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle betrifft, in einem vom österreichischen Gesetzgeber klar umgrenzten Rahmen handelte und eben diese Zwecke verfolgte, wobei sie im Übrigen streng von den zuständigen österreichischen Stellen kontrolliert wurde. Wie der Gerichtshof jüngst bestätigt hat, sind Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten, selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Vent De Colère, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2013:851, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie entsprechend Rn. 26). Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt ein Mechanismus, mit dem die Mehrkosten, die Unternehmen durch eine Pflicht zur Abnahme von Strom aus Windkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis entstehen, vollständig ausgeglichen werden und dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird – so wie es die geprüften französischen Rechtsvorschriften vorsahen –, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel dar.

83      Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, indem sie befand, dass bei der fraglichen Maßnahme staatliche Mittel in Anspruch genommen werden.

84      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

85      Die Republik Österreich macht geltend, die in Rede stehende Maßnahme sei keine dem Staat zurechenbare Beihilfe. Sie bezieht sich insoweit auf die Urteile Frankreich/Kommission (oben in Rn. 54 angeführt, EU:C:2002:294, Rn. 55 ff.) und PreussenElektra (oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 20) und vertritt die Ansicht, dass ein Komplex von Indizien wie beispielsweise das Ausmaß der Eingliederung der die Maßnahme treffenden Einrichtung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art ihrer Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt, der Rechtsstatus der Einrichtung und die Intensität der behördlichen Aufsicht über deren Geschäftsführung zu berücksichtigen sei. Erstens sei aber die Person, die aufgrund einer Konzession die Aufgaben der durch die ÖSG-Novelle geschaffenen Ökostromabwicklungsstelle wahrnehme, ein privates Unternehmen. Sie beruft sich im Umkehrschluss auf das Urteil vom 12. Dezember 1996, Air Frankreich/Kommission (T‑358/94, Slg, EU:T:1996:194, Rn. 38). Zweitens bedürfe kein Organ der genannten juristischen Person der Zustimmung oder Ernennung durch den Staat, der in keinem von deren Organen vertreten sei. Drittens sei weder die Form der genannten juristischen Person noch deren Eigentümerschaft gesetzlich geregelt. Viertens habe der Staat keine Zustimmungsrechte hinsichtlich ihrer Tätigkeiten. Fünftens unterliege die genannte juristische Person keiner vom Staat zu genehmigenden Geschäftsordnung, sei nicht an Zustimmungsrechte des Staates gebunden und unterliege keinen sondergesetzlichen Sanktionen. Sechstens seien Streitigkeiten zwischen dieser juristischen Person und den Stromhändlern vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

86      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Voraussetzung betreffend die Zurechenbarkeit der Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen ist, ob angenommen werden kann, dass die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Vent De Colère, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2013:851, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Mechanismus der Beihilfe für Ökostrom wie auch der Mechanismus der Befreiung zugunsten energieintensiver Unternehmen durch Gesetz, im vorliegenden Fall die ÖSG-Novelle, begründet wurde und somit dem Staat zurechenbar ist. Unter diesen Umständen ist es entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich nicht erforderlich, die mögliche Eingliederung der ÖMAG in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art ihrer Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt, den Rechtsstatus der Einrichtung oder die Intensität der behördlichen Aufsicht über ihre Geschäftsführung näher zu prüfen. Jedenfalls ist im Rahmen der Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes bereits festgestellt worden, dass die ÖMAG in eine vom österreichischen Gesetzgeber geregelte Struktur integriert war, die nicht nur die Art ihrer Tätigkeit und deren konkrete Ausübung bestimmt, sondern auch eine Aufsicht durch nachträgliche Kontrolle seitens der zuständigen staatlichen Einrichtungen vorsieht und darüber hinaus den Spielraum der ÖMAG bei der Durchführung ihrer Konzession detailliert im Voraus festlegt, so dass diese Einrichtung nicht als privater Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden kann, der mit Gewinnabsicht auf einem den Regeln des Wettbewerbs folgenden Markt frei handelt.

88      Somit ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes und folglich dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission rechtsfehlerhaft festgestellt habe, die fragliche Maßnahme sei selektiv

89      Die Republik Österreich trägt vor, das Kriterium der Selektivität grenze allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahmen von staatlichen Beihilfen ab. Staatliche Beihilfen lägen dann vor, wenn eine nationale Maßnahme geeignet sei, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden (Urteil vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C‑308/01, Slg, EU:C:2004:252, Rn. 68). Die Prüfung der Selektivität einer beihilferechtlich bedenklichen Maßnahme erfolge in mehreren Schritten. Zunächst sei ein Referenzsystem zu identifizieren, danach die Abweichung von diesem Referenzsystem festzustellen und schließlich die Möglichkeit einer Rechtfertigung dieser Abweichungen aus der Natur und Logik des Systems zu prüfen.

90      Als Erstes stellt sich daher nach Ansicht der Republik Österreich die Frage, ob § 22c der ÖSG-Novelle tatsächlich als „Ausnahme“ vom „Referenzsystem“ angesehen werden könne. Ihr Vorbringen hierzu stützt sie u. a. auf das Urteil vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T‑233/04, Slg, EU:T:2008:102).

91      Als Zweites sei aber, selbst wenn das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Regelung nach § 22c der ÖSG-Novelle zu einer Abweichung vom Referenzsystem führen würde, diese Abweichung durch die Logik und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt. Dessen Ziel sei es nämlich, die Lasten der Finanzierung des Ökostroms ausgewogen auf die Verbrauchergruppen unter Berücksichtigung der Logik der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51, im Folgenden auch: Energiesteuerrichtlinie) aufzuteilen. Die Republik Österreich verweist u. a. auf vergleichbare frühere Verfahren vor der Kommission (N 271/2006 betreffend die „Tax Relief for Supply of Surplus Heating“ in Dänemark und N 820/2006 betreffend die „Steuerentlastung für besonders energieintensive Prozesse und Verfahren“ in Deutschland).

92      Als Drittes macht die Republik Österreich geltend, § 22c der ÖSG-Novelle sei de iure nicht selektiv, da die Ausgleichsregelung unabhängig von der Unternehmensgröße oder dem Wirtschaftszweig auf alle Unternehmen anwendbar sei. Genauso wenig sei eine Selektivität de facto gegeben. Da die betreffende Maßnahme nicht selektiv sei, stelle sie keine staatliche Beihilfe dar (hierfür wird auf das Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C‑143/99, Slg, EU:C:2001:598, Rn. 36, verwiesen).

93      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass zwar einige Argumente der Republik Österreich dahin verstanden werden können, dass sie sich auf die Frage beziehen, ob bei Anwendung der Befreiung nach § 22c der ÖSG-Novelle tatsächlich ein Vorteil vorliegt, dass ihr zweiter Klagegrund aber hauptsächlich auf die fehlende Selektivität eines solchen Vorteils gestützt ist. Das Gericht hält es jedenfalls für zweckmäßig, diese beiden Fragen zusammen zu prüfen.

94      Was als Erstes das Vorliegen eines Vorteils betrifft, so ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Außerdem hat der Gerichtshof für den Abgabenbereich klargestellt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist. Ebenso kann eine Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen eine Steuersenkung oder ein Zahlungsaufschub für die sonst geschuldete Steuer gewährt wird, eine staatliche Beihilfe sein (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Was als Zweites die Selektivität des Vorteils angeht, ist zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmt[e] Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der staatlichen Beihilfe staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Regelung folgt, mit der sie in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass eine Maßnahme unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien seines Steuersystems beruht, und dass insoweit zu unterscheiden ist zwischen den mit einer bestimmten Steuerregelung verfolgten Zielen, die außerhalb dieser Regelung liegen, und den dem Steuersystem selbst inhärenten Mechanismen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind. Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Steuersystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, dürfen nämlich den Anforderungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Zur Beurteilung der Selektivität des mit einer steuerlichen Maßnahme gewährten Vorteils kommt nach ständiger Rechtsprechung außerdem der Bestimmung des Bezugsrahmens eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen eines Vorteils nur in Bezug auf eine sogenannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann. Dementsprechend setzt die Einstufung einer nationalen Steuermaßnahme als „selektiv“ in einem ersten Schritt voraus, dass im Vorfeld die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung ermittelt und geprüft wird. Anhand dieser allgemeinen oder „normalen“ Steuerregelung ist dann in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wofür darzutun ist, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die mit staatlichen Maßnahmen verfolgten Ziele nicht genügen, um diese Maßnahmen von vornherein von der Einordnung als „Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 AEUV auszunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die genannte Bestimmung beschreibt die staatlichen Maßnahmen somit unabhängig von den Techniken, die die Mitgliedstaaten der Union zu ihrer Durchführung verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:C:2008:757, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Schließlich genügt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (vgl. Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2001:598, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). In den Fällen, in denen für die fragliche Maßnahme horizontal anwendbare objektive Kriterien gelten, stellt auch dieser Umstand die Selektivität der Maßnahme nicht in Frage, da damit nur dargetan werden könnte, dass die streitigen Beihilfen Teil einer Beihilferegelung sind und keine individuellen Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C‑409/00, Slg, EU:C:2003:92, Rn. 49).

100    Im vorliegenden Fall sind nach einer Darstellung des maßgeblichen Teils des angefochtenen Beschlusses die Kriterien zu ermitteln, die die „normale“ Regelung nach der ÖSG-Novelle bestimmen.

101    Wie sich aus dem Teil des angefochtenen Beschlusses ergibt, der sich auf den „Vorteil“ bezieht, aber auch aus dem Teil, in dem „die staatlichen Mittel und die Zurechenbarkeit zum Staat“ geprüft werden, geht die Kommission so vor, dass sie die gesamte ÖSG-Novelle in der angemeldeten Form einer Steuerregelung gleichstellt, in deren Rahmen sich der Vorteil im Wesentlichen aus einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von einer Regulierungsabgabe ergebe (vgl. in diesem Sinne u. a. die Erwägungsgründe 55, 64 und 68 bis 70 des angefochtenen Beschlusses).

102    Sodann stellt die Kommission in dem Teil, der sich auf die Selektivität des Vorteils bezieht, d. h. in den Erwägungsgründen 88 bis 103 des angefochtenen Beschlusses, im Wesentlichen fest, dass die fragliche Maßnahme, soweit sie sich auf den Vorteil nach § 22c der ÖSG-Novelle beziehe, selektiv sei, da diese Maßnahme zwar allen Unternehmen, deren Kosten infolge ihres Beitrags zur Förderung von Ökostrom um mehr als 0,5 % ihres Nettoproduktionswerts stiegen, offenstehe, de facto aber nur einer bestimmten Kategorie von Unternehmen vorbehalten sei, nämlich den energieintensiven Unternehmen, die vorrangig in der Produktion von Gütern tätig seien. Somit verhindere diese Maßnahme, dass bestimmte andere Unternehmen in Österreich davon profitierten.

103    Insbesondere zur Konzentration des Vorteils aus der fraglichen Maßnahme auf bestimmte Unternehmen führt die Kommission im 101. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus:

„Bei ihrer Prüfung stellte die Kommission fest, dass die angemeldete Regelung sich vorrangig auf sehr wenige, zumeist Güter produzierende Unternehmen konzentriert. In diesem Zusammenhang legte [die Republik] Österreich am 9. September 2010 Daten vor, die auf der derzeitigen Anwendung der Regelung mit Beihilfeintensitäten unterhalb der Anmeldeschwellen basierten. Diesen Daten zufolge haben von den rund 300 000 österreichischen Unternehmen nur rund 2 000 die Inanspruchnahme der Regelung beantragt (d. h. weniger als 1 % aller österreichischen Unternehmen). Ferner kommen im Rahmen der gegenwärtigen Anwendung der Regelung rund 66 % der Mittel Unternehmen zugute, die in der ‚Produktion von Gütern‘ tätig sind [Fußnote: Innerhalb dieses Wirtschaftszweigs besteht eine bestimmte Konzentration auf Teilsektoren wie die Produktion von Holz, Papier, Lebensmitteln, Glas, Keramik, Metallen und Chemikalien]. In Bezug auf den Fall, dass [die Republik] Österreich die Beihilfeintensitäten über die De-Minimis-Schwellen, unterhalb derer die Regelung zurzeit vorläufig angewendet wird, anheben sollte, stellte die Kommission ferner fest, dass die Maßnahme sich dann vermutlich noch stärker auf in der Güterproduktion tätige Unternehmen konzentrieren würde. Dies zeigt sich daran, dass auf der Grundlage der von [der Republik] Österreich vorgelegten Daten nur zwölf Unternehmen von höheren Beihilfeintensitäten profitieren würden, als es im Rahmen der derzeit anwendbaren Fassung der Regelung der Fall ist, und dass nur zwei dieser Unternehmen im Verkehrssektor tätig sind, während zehn von ihnen auf die Güterproduktion entfallen [unter Verweis auf ein Schreiben der Republik Österreich vom 9. September 2010 zur Beantwortung der Fragen der Kommission vom 19. Juli 2010 (S. 17 und Tabelle 5 auf S. 17)].“

104    Im 102. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zieht die Kommission den Schluss, dass die angemeldete Regelung der Mehrheit der Wirtschaftszweige der österreichischen Wirtschaft überhaupt nicht oder nur in geringem Maße zugutekommen werde, während hauptsächlich Unternehmen in einem dieser Wirtschaftszweige, nämlich der Produktion von Gütern, begünstigt würden.

105    Insoweit ist zunächst das Vorbringen der Republik Österreich zu prüfen, das im Wesentlichen dahin geht, dass § 22c der ÖSG-Novelle nicht als „Ausnahme“ von dem „Referenzsystem“, das dieses Gesetz im Übrigen darstelle, angesehen werden könne, jedenfalls aber durch die Natur des Systems gerechtfertigt sei.

106    Jedoch ist mit der Kommission festzustellen, dass das allgemeine System nach der ÖSG-Novelle in seiner Gesamtheit betrachtet und die spezielle Bestimmung des § 22c dieses Gesetzes nicht in der Weise einen einheitlichen Gegenstand und einen einheitlichen Zweck haben, dass diese Bestimmung als integraler Bestandteil der allgemeinen Regelung und nicht als spezielle Ausnahme im Rahmen dieser Regelung angesehen werden könnte.

107    Wie bereits oben in Rn. 32 ausgeführt, beabsichtigte die Republik Österreich nämlich mit der ÖSG-Novelle, ihr verbindliches nationales Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zu erreichen. Dazu wurde, um den gesamten in Österreich erzeugten Ökostrom abzusetzen, ein Mechanismus geschaffen, der in der in den §§ 19 bis 22b der ÖSG-Novelle begründeten Verpflichtung für alle Stromhändler besteht, der ÖMAG sämtlichen Ökostrom zu einem über dem Marktpreis liegenden Verrechnungspreis abzunehmen. Diese Verpflichtung führt in der Folge dazu, dass die Händler, um die entstehenden Mehrkosten, die der Differenz zwischen dem Verrechnungspreis und dem Strompreis auf dem Markt entsprechen, umzulegen, von allen Unternehmen, die in Österreich Strom verbrauchen und die nicht befreit sind, die Zahlung eines Aufschlags auf den Strompreis, nämlich die „Ökostromaufwendung“, verlangen (vgl. auch 107. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

108    Es ist aber festzustellen, dass diese allgemeine Regelung der ÖSG-Novelle – die im Übrigen als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, da die Kommission die Beihilfe für die Ökostromerzeuger nicht als mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansah (siehe oben, Rn. 6, 14 und 15) – hinsichtlich des ihr inhärenten Umweltziels von dem Ziel abweicht, das die Republik Österreich zur Rechtfertigung der Befreiung nach § 22c der ÖSG-Novelle vorgebracht hat.

109    Zu dem letztgenannten Aspekt hat die Republik Österreich nämlich mehrfach, sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Gericht, vorgetragen, die Maßnahme, die eine Deckelung des Beitrags energieintensiver Unternehmen vorsehe, bezwecke, dass die durch das Ökostromförderungssystem „entstandenen Kostenbelastungen für jene, die die Kosten zu tragen haben, … wirtschafts- und industriepolitisch tragbar“ seien und die von dem errichteten System besonders betroffenen Unternehmen geschützt würden. Sie vertrat insbesondere die Ansicht, dass energieintensive Unternehmen in besonderem Maß dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt seien und dass zusätzliche Ökostrombelastungen zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber Drittstaaten sowie anderen Mitgliedstaaten der Union führten, die keine finanziellen Beiträge von Stromverbrauchern zur Finanzierung von Ökostrom vorschrieben oder ebenfalls eine Deckelung des Beitrags energieintensiver Unternehmen für Ökostrom vorsähen. Sie hat außerdem auf die Regelungen in Deutschland, der Schweiz und Frankreich verwiesen. Während die allgemeine Regelung der ÖSG-Novelle somit zu einem Wettbewerbsnachteil führe, der alle österreichischen Unternehmen treffe, seien manche Unternehmen gleichwohl stärker betroffen als andere. Um auf diesen Umstand zu reagieren, solle die in § 22c der ÖSG-Novelle vorgesehene Beitragsdeckelung den für energieintensive Unternehmen „überproportional“ wirkenden Wettbewerbsnachteil mindern. Im Endeffekt handle es sich daher nicht um einen Wettbewerbsvorteil für diese Unternehmen, sondern lediglich um einen Ausgleich bzw. eine Minderung eines bestehenden Wettbewerbsnachteils (vgl. auch Erwägungsgründe 106 und 107 a. E. des angefochtenen Beschlusses). In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass die fragliche Befreiung einen anderen Zweck verfolgte als die ÖSG-Novelle als solche, und zwar ungeachtet des Umstands, dass der „Ausgleichsbetrag“, den die genannte Befreiung zugunsten energieintensiver Unternehmen vorsieht und der zur Kofinanzierung der Beihilfe für Ökostrom bestimmt ist, bestimmte mittelbare positive Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

110    Somit wird der Bezugsrahmen der normalen Besteuerung, anhand dessen das Vorliegen möglicher selektiver Vorteile zugunsten bestimmter Wirtschaftsteilnehmer nach dem Urteil British Aggregates/Kommission (oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:110, insbesondere Rn. 49) zu bestimmen ist, durch die ÖSG-Novelle als solche gebildet, mit der eine Regelung für Beihilfen zur Ökostromerzeugung eingeführt wurde, die Verpflichtungen vorsieht, die für alle Stromhändler und energieverbrauchenden Unternehmen in Österreich gelten und bezüglich deren § 22c der ÖSG-Novelle eine Ausnahme darstellt.

111    Was diese Ausnahme angeht, ist als Erstes das allgemeine Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, wonach diese keinen Vorteil darstelle, sondern lediglich einen „Wettbewerbsnachteil“ mindere, den österreichische Unternehmen und insbesondere energieintensive österreichische Unternehmen hätten.

112    Da feststeht, dass die ÖSG-Novelle eine Regelung darstellt, die zu einer Belastung führen kann, die energieverbrauchende Unternehmen in Österreich normalerweise zu tragen haben, ist nämlich erstens festzustellen, dass für die Republik Österreich ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Teils der mit der Abnahme von Ökostrom in Zusammenhang stehenden Mehrkosten durch eine Begrenzung des Beitrags energieintensiver österreichischer Unternehmen zu der vorgesehenen Regelung mittels einer fixen Deckelung als Verringerung einer Belastung anzusehen ist, die diese Unternehmen normalerweise zu tragen haben. Somit handelt es sich um einen Vorteil, der diesen Unternehmen gegenüber anderen energieverbrauchenden Unternehmen in Österreich zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, Slg, EU:C:2005:130, Rn. 38).

113    Zudem ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich zwar in Beantwortung von Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen betont hat, dass sich die oben in Rn. 112 angeführte fixe Deckelung bzw., anders ausgedrückt, der Ausgleichsbetrag, den energieintensive Unternehmen zahlen, ändern könne, da der zuständige österreichische Bundesminister unter bestimmten Voraussetzungen befugt sei, den Ausgleichsbetrag auf mehr als 0,5 % des Nettoproduktionswerts des Vorjahrs dieser Unternehmen festzulegen, sie hat jedoch nicht geltend gemacht, dass eine solche Änderung den diesen Unternehmen gewährten Vorteil derart schmälern würde, dass er vollständig beseitigt würde, insbesondere, wenn die Differenz zwischen dem Ausgleichsbetrag und den Zahlungen, die diese Unternehmen nach der ÖSG-Novelle ohne eine Befreiung, wie sie § 22c dieses Gesetzes vorsieht, leisten müssten, minimal wäre bzw. null betrüge. In diesem Zusammenhang ist außerdem von Bedeutung, dass sich die Befreiung zugunsten energieintensiver Unternehmen – wie sich sowohl aus der genannten Vorschrift als auch aus den Antworten der Republik Österreich auf die Fragen des Gerichts ergibt – auf die Gruppen, die Zahlungen zur Ökostromförderung leisten, Energie verbrauchen und nicht in den Genuss der genannten Befreiung kommen können, sogar negativ auswirken kann, und zwar aufgrund der höheren finanziellen Belastung, die sie zu tragen hätten. Dies verstärkt aber die Vorteilswirkung zugunsten der energieintensiven Unternehmen.

114    Zweitens ist festzustellen, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Maßnahme der Deckelung des fraglichen Beitrags den Zweck hat, den Nachteil auszugleichen, auf den sich die Republik Österreich in ihren Erläuterungen bezieht, eine solche Maßnahme jedenfalls nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie auf dem gemeinschaftlichen Strommarkt bestehende Wettbewerbsverzerrungen korrigieren soll.

115    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Absicht eines Mitgliedstaats der Union, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten der Union durch einseitige Maßnahmen anzunähern, nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann (vgl. Urteil Heiser, oben in Rn. 112 angeführt, EU:C:2005:130, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    In diesem Sinne ist auch das Vorbringen der Republik Österreich, die fragliche Befreiung sei für die Schaffung einer ausgewogenen Regelung gegenüber den verschiedenen beteiligten Unternehmen – und zwar mit „tragbaren“ Verpflichtungen für diese Unternehmen, u. a. was deren wirtschaftliches und industrielles Gewicht anbelange – notwendig, als nicht bewiesen zurückzuweisen. Die Republik Österreich hat nämlich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die belegen könnten, dass die allgemeine Anwendung eines den Mehraufwendungen für Ökostrom entsprechenden verbrauchsabhängigen Satzes auf alle stromverbrauchenden Unternehmen als unfair oder als für die betreffenden Einheiten nicht tragbar zu beurteilen wäre. Insoweit geht zwar aus einigen Schreiben, die die Republik Österreich im Verwaltungsverfahren an die Kommission richtete, wie denjenigen vom 8. Oktober und vom 22. Dezember 2009 sowie vom 22. April, vom 13. September und vom 30. Dezember 2010, deren Ansicht hervor, dass die mit der ÖSG-Novelle verfolgten Ziele nur erreicht werden könnten, wenn die Kosten so verteilt würden, dass sie sozial, wirtschaftlich und im Hinblick auf ihre Industriepolitik tragbar wären, jedoch ist festzustellen, dass es sich dabei um bloße Behauptungen handelt, die für sich genommen eine gesetzliche Struktur, die einen großen Teil der in Österreich tätigen Unternehmen benachteiligt, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar machen kann. Dasselbe würde gelten, wenn bestimmte Behauptungen der Republik Österreich dahin zu verstehen sein sollten, dass sie sich darauf beziehen, dass die Verabschiedung der ÖSG-Novelle im Rahmen des nationalen Gesetzgebungsverfahrens durch die in dem hier streitigen § 22c der ÖSG-Novelle vorgesehene Befreiung erleichtert werden könnte.

117    Folglich kann keine Rede davon sein, dass es sich um eine Situation wie diejenige handelt, auf die sich Rn. 48 des Urteils British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt (EU:T:2012:110), bezieht, wonach die Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben ist, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass die fragliche befreiende Maßnahme unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien des österreichischen Steuersystems beruhen würde oder notwendig wäre, um dessen Gerechtigkeit zu gewährleisten. Insoweit obliegt es nach ständiger Rechtsprechung dem Mitgliedstaat, der eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur und den Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C‑279/08 P, Slg, EU:C:2011:551, insbesondere Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang kann das Gericht auch die verschiedenen, von der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten allgemeinen Behauptungen nicht als hinreichend ansehen, mit denen unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten und die Verfahrensunterlagen der Umstand hervorgehoben wird, dass die fragliche Befreiung Teil eines Gesetzgebungspakets gewesen sei, das für die 2008 in Österreich erfolgte Gesetzesreform notwendig gewesen sei.

118    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nach dem oben in Rn. 96 angeführten Urteil British Aggregates/Kommission (EU:C:2008:757, Rn. 86) mit einer Entscheidung verkannt würde, nach der es den Mitgliedstaaten der Union freistünde, bei der Abwägung der verschiedenen bestehenden Interessen ihre Prioritäten im Umweltschutz zu definieren und entsprechend die Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die sie einer Ökoabgabe zu unterwerfen beschließen, so dass der bloße Umstand, dass eine Ökoabgabe nicht für sämtliche ähnlichen Tätigkeiten mit vergleichbarer Umweltauswirkung gelte, nicht die Annahme zuließe, dass diejenigen dieser Tätigkeiten, die der Ökoabgabe nicht unterliegen, von einem selektiven Vorteil profitieren.

119    Als Zweites ist das auf bestimmte tatsächliche Umstände gestützte Vorbringen der Republik Österreich als unbegründet zurückzuweisen, mit dem sie das Fehlen einer De-facto-Selektivität der fraglichen Maßnahme darzulegen beabsichtigt. Zunächst genügt, wie bereits oben in Rn. 99 ausgeführt, der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen. Ebenso wenig kann insoweit der Umstand, dass für die fragliche Maßnahme horizontal anwendbare „objektive“ Kriterien gelten, entscheidend sein.

120    Sodann ist festzustellen, dass die von der Republik Österreich im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommission und dann vor dem Gericht vorgebrachten tatsächlichen Umstände die Selektivität der fraglichen Maßnahme nur bestätigen. Denn selbst wenn mit der Republik Österreich davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich alle Unternehmen ausnahmslos, unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsfeld, hypothetisch zu energieintensiven Unternehmen im Sinne von § 22c der ÖSG-Novelle werden können, geht aus den in tabellarischer Form vorgelegten Angaben hervor, dass in Wirklichkeit offenbar nur ein kleiner Teil der in Österreich tätigen Unternehmen die fragliche Befreiung tatsächlich in Anspruch nehmen kann.

121    Das Gericht stellt daher fest, dass zwar aus den von der Republik Österreich vorgelegten Tabellen hervorgeht, dass mehr als 19 Sektoren betroffen waren, sich daraus aber auch ableiten lässt, dass die energieintensiven Unternehmen sich zum größten Teil in bestimmten Sektoren wie Herstellung von Waren, Handel und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Beherbergung und Gastronomie sowie Wasser, Abwasser und Abfall konzentrieren. Sodann lassen sich selbst innerhalb des Sektors Herstellung von Waren bestimmte Untergruppen feststellen, in denen sich die energieintensiven Unternehmen konzentrieren.

122    Nach alledem befand die Kommission die fragliche Maßnahme zu Recht für selektiv, da diese Maßnahme zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, ohne dass diese Differenzierung aus der Natur und dem Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt. Denn nur energieintensive österreichische Unternehmen profitieren von einem Vorteil, der darin besteht, die Belastungen im Zusammenhang mit der Abnahme von Ökostrom auf 0,5 % ihres Nettoproduktionswerts zu begrenzen, während anderen energieverbrauchenden österreichischen Unternehmen diese Möglichkeit nicht offensteht.

123    Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die verschiedenen Verweise der Republik Österreich auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission entkräftet.

124    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich mit diesem Vorbringen im Wesentlichen auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz Bezug nimmt. Die Wahrung dieses Grundsatzes erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2012, Djebel – SGPS/Kommission, T‑422/07, Slg, EU:T:2012:11, Rn. 202).

125    Allgemein ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft. Die Gründe, aus denen die Kommission die Situation in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, Slg, EU:C:2010:291, Rn. 21, und Djebel – SGPS/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2012:11, Rn. 199). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kommission nicht die Möglichkeit genommen werden kann, strengere Vereinbarkeitskriterien festzulegen, wenn die Entwicklung des Binnenmarkts und das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt dies verlangen (vgl. Urteil Djebel, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2012:11, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die beiden von der Republik Österreich angeführten Entscheidungen der Kommission – nämlich die Entscheidung vom 20. Dezember 2006 betreffend die in der Sache N 271/2006 betroffene dänische Regelung und die Entscheidung vom 7. Februar 2007 betreffend die in der Sache N 820/2006 betroffene deutsche Regelung – ergangen waren, bevor der Gerichtshof das Urteil British Aggregates/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt (EU:C:2008:757), erlassen hat, das wesentliche Auslegungshinweise im Bereich der Besteuerung im Zusammenhang mit dem Umweltbereich enthält. Folglich können die beiden vorstehend angeführten Entscheidungen der Kommission die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigen, da in diesem die vom Gerichtshof zu den streitigen Fragen gegebenen Auslegungshinweise angewandt werden.

127    Unter diesen Umständen stellt das Gericht lediglich ergänzend fest, dass die dänische und die deutsche Regelung in keinem relevanten Aspekt mit der vorliegend in Rede stehenden Situation vergleichbar waren.

128    Was die dänische Regelung betrifft, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission in der Sache N 271/2006 war, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung, wie die Kommission u. a. im 109. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betont, darauf abzielte, einen Vorteil, der für energieintensive Unternehmen in Dänemark daraus resultierte, dass sie weniger Abgaben auf Energiequellen zahlten, in der Weise zu beseitigen, dass die Kohärenz des Steuersystems gewahrt wurde. So beabsichtigte Dänemark mit der Besteuerung der Abwärme von Industrieunternehmen sicherzustellen, dass Industrieunternehmen Abwärme nicht billiger auf dem Markt anbieten könnten als effiziente Blockheizkraftwerke. Zudem hat die Republik Österreich in ihrer Erwiderung nichts vorgebracht, was die Ansicht der Kommission widerlegen würde, die einen weiteren Unterschied darin gesehen hat, dass die dänische Regelung anders als im vorliegenden Fall ausnahmslos alle Industrieunternehmen betreffe, die eine bestimmte Energieart, nämlich Energie im Zusammenhang mit der Verwendung von Abwärme, verkauften. Die Kommission hat insoweit insbesondere darauf hingewiesen, dass alle Unternehmen die Möglichkeit gehabt hätten, entweder einen festen Steuersatz oder eine verkaufspreisabhängige Steuer zu zahlen.

129    Was die deutsche Regelung betrifft, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission in der Sache N 820/2006 war, ist darauf hinzuweisen dass die Republik Österreich nicht auf das Vorbringen der Kommission geantwortet hat, wonach die in dieser Sache in Rede stehende „Steuerentlastung“, die Energieerzeugnisse betroffen habe, die zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren verwendet würden, eine unmittelbare Ausnahme von der Besteuerung betroffen habe, die auf Art. 2 Abs. 4 der Energiesteuerrichtlinie zurückgehe, der die genannten Energieerzeugnisse vom Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie ausnehme (vgl. in diesem Sinne 109. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Des Weiteren hat die Kommission zu Recht betont, dass der Bezugsrahmen, nämlich die Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie, das Ziel verfolgte, Energieerzeugnisse zu besteuern, die als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Als Unterschied zur vorliegenden Rechtssache hat die Kommission außerdem zu Recht den Umstand bezeichnet, dass sie die in Rede stehenden Ausnahmen, die durch die Natur und den inneren Aufbau des betreffenden Steuersystems selbst gerechtfertigt seien, dem 22. Erwägungsgrund der Energiesteuerrichtlinie entsprechend geprüft habe.

130    Somit kann jedenfalls weder die Sache N 271/2006 noch die Sache N 820/2006 der Kommission als dem vorliegenden Fall vergleichbar angesehen werden. Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte Sachverhalte ungleich behandelt.

131    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV und Ermessensmissbrauch

132    Nach Ansicht der Republik Österreich müsste, selbst wenn die fragliche Maßnahme als eine staatliche Beihilfe anzusehen sein sollte, außerdem geprüft werden, ob diese nicht als Ermessensausnahme nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. In diesem Rahmen sei insbesondere zu prüfen, ob diese Maßnahme in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Leitlinien oder von Mitteilungen der Kommission falle.

–       Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

133    Die Republik Österreich trägt vor, die fragliche Maßnahme fiele, falls sie als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, in den Anwendungsbereich der Leitlinien in Verbindung mit Art. 107 Abs. 3 AEUV.

134    Dies ergebe sich aus der Anwendung der Rn. 151 ff. der Leitlinien, da § 22c der ÖSG-Novelle die Voraussetzung einer „mittelbaren“ Verbesserung des Umweltschutzes erfülle. Zum einen stelle der vorgesehene Ausgleichsbetrag von mindestens 0,5 % des Nettoproduktionswerts des vorangegangenen Kalenderjahrs nämlich selbst einen unmittelbaren Beitrag zur Förderung des Ökostroms sicher. Zum anderen würden durch die Kostenbegrenzung im Sinne des genannten § 22c lediglich durch die ÖSG-Novelle ausgelöste und für bestimmte Wirtschaftsakteure überproportional wirkende Wettbewerbsnachteile gedeckelt. Zudem sei diese Vorschrift ein notwendiger Teil eines Gesamtpakets von Maßnahmen und könne nicht isoliert betrachtet werden.

135    Sodann sei zu klären, ob § 22c der ÖSG-Novelle in Analogie zu Kapitel 4, genauer zu den Rn. 152 und 153, der Leitlinien zu prüfen sei. Insoweit seien die zwei essenziellen Voraussetzungen erfüllt, nämlich erstens eine weitgehende Entsprechung zwischen den auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Regeln und den Regeln, deren analoge Anwendung angestrebt werde, und zweitens das Bestehen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren Lücke. Hinsichtlich der Entsprechung der in Rede stehenden Bestimmungen macht die Republik Österreich u. a. geltend, dass der fragliche Mechanismus den budgetären Systemen vergleichbar sei, insbesondere da die Kommission festgestellt habe, dass dabei „staatliche Mittel“ verwendet würden, und ihr als alternative Variante empfohlen habe, die Ökostromfinanzierung auf eine Energieabgabe oder ‑steuer umzustellen, gegebenenfalls mit einer Ermäßigung dieser Abgabe oder Steuer für energieintensive Unternehmen, die gemäß Art. 17 der Energiesteuerrichtlinie zulässig wäre.

136    Die Kommission überschreite ihr Ermessen, wenn sie ein außerbudgetäres Finanzierungssystem anhand strengerer Kriterien prüfe als ein steuerfinanziertes System, das genau dieselben Ziele verfolge und dieselben ökonomischen und wettbewerblichen Auswirkungen habe, da sie dadurch Einfluss auf die Wahl der Finanzierungssysteme nehme und sich zudem in Widerspruch zu den Intentionen der Mitteilung der Kommission vom 31. Januar 2011 setze. Unabhängig davon, ob ein unionsrechtlich festgelegter Mindestsatz bestehe oder nicht, sei die Wirkung des Verrechnungspreises, der von § 22c der ÖSG-Novelle betroffen sei, mit dem System der Energiesteuern vergleichbar. Beide Systeme sähen eine verbrauchsmengenabhängige Abgabe vor und wirkten daher hinsichtlich der Belastung des Energieverbrauchs in gleicher Weise. Die Systeme harmonierten hinsichtlich der Zielsetzung, einen Mindeststeuersatz vorzusehen, der europaweit für dieselben Erzeugnisse zur Anwendung gebracht werde, sowie im Hinblick auf ökonomische und wettbewerbliche Auswirkungen.

137    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission – wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht – nach der Feststellung, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, weil sie eine Einbuße an staatlichen Mitteln bewirke, die energieintensiven Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffe, und folglich den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnte (113. Erwägungsgrund), die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 AEUV prüfte (Erwägungsgründe 115 ff.).

138    Insoweit stellte die Kommission im 116. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass sie bei Beihilfesachen, die unter Art. 107 Abs. 3 AEUV fielen, einen großen Ermessensspielraum habe. Sie bezieht sich insoweit außerdem auf die Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (C‑142/87, Slg, EU:C:1990:125, Rn. 56), und vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C‑39/94, Slg, EU:C:1996:285, Rn. 36). Sie macht geltend, dass sie in Ausübung dieses Ermessens Leitlinien und Mitteilungen veröffentlicht habe, in denen die Kriterien festgelegt seien, nach denen bestimmte Arten von Beihilfen auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung sei sie durch die von ihr im Bereich Beihilfenkontrolle veröffentlichten Leitlinien und Mitteilungen gebunden, soweit diese von den Vorschriften des AEUV nicht abwichen und von den Mitgliedstaaten anerkannt seien. Insoweit bezieht sie sich auf die Urteile vom 24. März 1993, CIFRS u. a./Kommission (C‑313/90, Slg, EU:C:1993:111, Rn. 36), vom 15. Oktober 1996, Ijssel-Vliet (C‑311/94, Slg, EU:C:1996:383, Rn. 43), und vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C‑351/98, Slg, EU:C:2002:530, Rn. 53).

139    Im vorliegenden Fall prüfte die Kommission erstens, ob die fragliche Beihilfe unter die Leitlinien und insbesondere unter deren Kapitel 4 fällt, zweitens, ob auf diese Beihilfe die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214, S. 3) anwendbar ist, und drittens, ob diese Beihilfe nicht auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann.

140    Was als Erstes die Leitlinien betrifft, stellte die Kommission zunächst fest, dass der fragliche Mechanismus nicht in deren Anwendungsbereich falle.

141    Sie vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass zwar aus Rn. 151 der Leitlinien hervorgehe, dass auch Maßnahmen, die zumindest „mittelbar“ eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirkten, in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fielen, aber keines der von der Republik Österreich vorgebrachten Argumente belege, dass es sich im vorliegenden Fall so verhalte.

142    Zum einen stellte die Kommission nämlich fest, dass das Vorbringen der Republik Österreich, wonach die fragliche Befreiung eine wesentliche Voraussetzung dafür sei, die politische Unterstützung für eine Erhöhung des Verrechnungspreises zu gewährleisten, die wiederum notwendig sei, um einen weiteren Ausbau der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu finanzieren, unbegründet sei. Ihrer Ansicht nach besteht zwischen dem Verrechnungspreis und der Steigerung der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen kein „notwendiger“ Zusammenhang. Insoweit betonte sie insbesondere die Entscheidungsfreiheit der Republik Österreich bezüglich der Art der Finanzierung der Steigerung der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, beispielsweise durch Steuereinnahmen (vgl. Erwägungsgründe 122 und 123 des angefochtenen Beschlusses).

143    Zum anderen vertrat die Kommission die Ansicht, dass auch das Vorbringen der Republik Österreich, die fragliche Befreiung ziehe höhere Preise für den Stromverbrauch nach sich, wodurch ein Anreiz zu energieeffizienterem Handeln entstehe, unbegründet sei. Der fragliche Mechanismus funktioniere vielmehr wie eine Deckelung, so dass der von energieintensiven Unternehmen gezahlte durchschnittliche Elektrizitätspreis mit jeder zusätzlich verbrauchten kWh, die über der Schwelle liege, sinke (124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

144    Als Zweites stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 126 ff. des angefochtenen Beschlusses fest, dass selbst wenn die fragliche Befreiungsmaßnahme in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen würde, was nicht der Fall sei, diese Maßnahme nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte, da die in Kapitel 4 der Leitlinien genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

145    Erstens wies die Kommission darauf hin, dass die Leitlinien im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Beihilfe zwischen gemeinschaftsrechtlich geregelten und nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten Steuern unterschieden. Die parafiskalische Abgabe in Form des Verrechnungspreises stelle aber keine „auf Unionsebene geregelte“ Umweltsteuer dar (127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Nach Ansicht der Kommission müsste der fragliche Mechanismus daher nach den für „nicht gemeinschaftsrechtlich geregelte“ Umweltsteuern geltenden Regeln gemäß Kapitel 4 der Leitlinien geprüft werden.

146    Zweitens stellte die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang genaue Informationen über die von den Befreiungen oder Ermäßigungen erfassten Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern, über die Situation der Hauptbegünstigten in jedem betroffenen Wirtschaftszweig sowie über die Art und Weise, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beitrage, übermitteln müsse (129. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Diese Informationen müssten es ihr ermöglichen, zu beurteilen, ob die betreffenden Ermäßigungen oder Befreiungen notwendig und verhältnismäßig im Sinne der in den Leitlinien für diese Begriffe gegebenen Definition seien. Im 130. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission jedoch fest, dass die Republik Österreich die vorstehend genannten Informationen nicht übermittelt habe. Sie nahm insbesondere auf die Schreiben vom 21. Juni und 19. Juli 2010 Bezug. Daher habe sie nicht prüfen können, ob die Beihilfe notwendig und verhältnismäßig sei oder in welcher Weise sie zum Umweltschutz beitrage.

147    Als Drittes prüfte die Kommission – da der fragliche Mechanismus ihrer Ansicht nach nicht einmal mittelbar zum Umweltschutz beiträgt –, ob es gleichwohl möglich wäre, ihn in Analogie zu Kapitel 4 der Leitlinien zu genehmigen (Erwägungsgründe 131 bis 142 des angefochtenen Beschlusses).

148    In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass Kapitel 4 der Leitlinien zwei Arten der Prüfung von Umweltsteuerermäßigungen vorsehe. Was zum einen Ermäßigungen von im Rahmen der Energiesteuerrichtlinie „gemeinschaftsrechtlich geregelten“ Steuern betrifft, machte sie geltend, dass diese Ermäßigungen ohne weitere Prüfung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten, sofern die in der Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträge eingehalten würden. Was zum anderen die Prüfung von Ermäßigungen „nicht gemeinschaftsrechtlich geregelter“ Umweltsteuern sowie Ermäßigungen „gemeinschaftsrechtlich geregelter“ Energiesteuern betrifft, wies sie darauf hin, dass in dem genannten Kapitel näher bestimmte Regeln festgelegt worden seien (132. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

149    Als Antwort auf das Vorbringen der Republik Österreich, die Kommission könne den fraglichen Mechanismus auf der Grundlage genehmigen, dass die begünstigten Unternehmen mindestens die Mindestbeträge der österreichischen Energiesteuer entrichteten, führte die Kommission weiter aus, dass es keine Präzedenzfälle gebe, in denen die Regeln für die Prüfung gemeinschaftsrechtlich geregelter Energiesteuern unter Kapitel 4 der Leitlinien in Analogie zu parafiskalischen Abgaben angewandt worden wären.

150    Nach einer Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur analogen Anwendung von Rechtsvorschriften stellte die Kommission zum einen fest, dass die betreffenden Regelungen nicht vergleichbar seien (Erwägungsgründe 135 und 136 des angefochtenen Beschlusses), und zum anderen, dass keine mit dem Unionsrecht unvereinbare Lücke vorliege (Erwägungsgründe 137 bis 141 des angefochtenen Beschlusses).

151    Zum ersten Punkt machte die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die fragliche Maßnahme von der für Umweltsteuern vorgesehenen Regelung abweiche, wobei das Unionsrecht zwar keine spezifischen Regeln für parafiskalische Abgaben vorsehe, wohl aber die genannte Regelung für die Erhebung von Umweltsteuern, insbesondere was die in der Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträge sowie die Befreiungen gemäß Kapitel 4 der Leitlinien und Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 betreffe.

152    Zum zweiten Punkt stellte die Kommission im Wesentlichen fest, dass keine mit dem Unionsrecht unvereinbare Lücke bestehe, da sämtliche Maßnahmen, die nicht unter die Leitlinien fielen, nach Art. 107 Abs. 3 AEUV geprüft werden könnten. Ferner könnte dem Fehlen von Regeln für Befreiungen von parafiskalischen Abgaben ihrer Ansicht nach nicht durch eine analoge Anwendung der nach dem Unionsrecht bestehenden Regeln zu Ermäßigungen der Energiesteuern abgeholfen werden. Der Ansatz, bei dem davon ausgegangen werde, dass der Mindeststeuerbetrag der gemeinschaftsrechtlich geregelten Steuern auch für parafiskalische Abgaben gelte, bedeutete die Verwendung dieses Kriteriums als Benchmark außerhalb des vorgesehenen Rahmens. Die Mindestsätze seien eindeutig nicht mit dem Ziel festgesetzt worden, die Gesamtbelastung zu bestimmen, die energieintensive Unternehmen aufgrund umweltspezifischer Regulierungsmaßnahmen, so wie sie sich insbesondere aus Finanzierungsmechanismen für Einspeisetarife ergäben, tragen sollten (Erwägungsgründe 138 und 139 des angefochtenen Beschlusses).

153    Daher war es nach Ansicht der Kommission nicht möglich, eine Analogie zwischen dem fraglichen Mechanismus und den Regeln betreffend die Prüfung von Ermäßigungen gemeinschaftsrechtlich geregelter Umweltsteuern herzustellen.

154    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Gegenerwiderung die Ansicht vertreten hat, dass die Republik Österreich in ihrer Klageschrift lediglich das Fehlen einer analogen Anwendung der nach den Leitlinien vorgesehenen Freistellungen beanstandet habe. Hierzu ist festzustellen, dass zwar das allgemeine Vorbringen der Republik Österreich, die fragliche Maßnahme falle in den Anwendungsbereich der Leitlinien und sei „damit mit dem Binnenmarkt vereinbar“, als eine Aufforderung zu einer unmittelbaren Anwendung der Leitlinien aufgefasst werden kann, die konkreten Ansprüche der Republik Österreich betreffend die Anwendung der Rn. 152 und 153 der Leitlinien aber so gefasst sind, dass sie tatsächlich nur auf eine analoge Anwendung der nach den Leitlinien vorgesehenen Freistellungen abzielen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das eine unmittelbare Anwendung der Leitlinien betreffende Vorbringen der Republik Österreich in der Erwiderung jedoch, ohne dass Ausführungen zur Zulässigkeit dieses Vorbringens erforderlich wären, aus den nachfolgend dargestellten Gründen zurückzuweisen, die sowohl für eine unmittelbare als auch für eine analoge Anwendung gelten.

155    Es ist insoweit festzustellen, dass die Kommission zwar im Rahmen der Prüfung der Fragen, ob die fragliche Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ob staatliche Mittel eingesetzt wurden und ob der durch diese Maßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, zu Recht zunächst die ÖSG-Novelle in ihrer Gesamtheit und danach – als Ausnahme vom normalen Referenzsystem – § 22c dieses Gesetzes berücksichtigt hat (vgl. den ersten und den zweiten Klagegrund sowie insbesondere oben, Rn. 97), dass sie aber im Gegensatz dazu bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Leitlinien ausschließlich die in der genannten Vorschrift vorgesehene Befreiung geprüft hat. Die Anwendbarkeit der Leitlinien hätte aber in Bezug auf die gesamte, nach der ÖSG-Novelle vorgesehene Struktur für die Beihilfe zur Ökostromerzeugung beurteilt werden müssen (vgl. hierzu die nachfolgenden Rn. 156 bis 165), und erst danach wäre es bejahendenfalls erforderlich gewesen, zu beurteilen, ob die durch die genannte Vorschrift begründete Befreiung die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, um für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden zu können. In Anbetracht der in den nachfolgenden Rn. 166 ff. dargelegten Ausführungen ist jedoch festzustellen, dass der vorgenannte Fehler der Kommission betreffend den Anwendungsbereich der Leitlinien keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hat.

156    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Leitlinien in ihren Rn. 58 und 59 wie folgt bestimmt wird:

„Diese Leitlinien gelten für staatliche Umweltschutzbeihilfen. Sie werden im Einklang mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft im Beihilfesektor, anderen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union sowie dem auf der Grundlage dieser Verträge erlassenen abgeleiteten Recht angewandt.

Sie gelten für Beihilfen [Fn. 24: Der Begriff der staatlichen Beihilfe wird in diesen Leitlinien nicht erörtert. Er wird hier im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sowie im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verwendet] zur Förderung des Umweltschutzes in allen Bereichen des EG-Vertrags, einschließlich der Bereiche, in denen für staatliche Beihilfen besondere Gemeinschaftsvorschriften gelten (Stahl, Schiffbau, Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Verkehr, Steinkohlenbergbau, Landwirtschaft und Fischerei), sofern diese nichts anderes bestimmen.“

157    Zweitens bezieht sich der Begriff „Umweltschutz“ nach der im 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Rn. 70 Ziff. 1 der Leitlinien auf „jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern“.

158    Drittens bezieht sich der Begriff „Energiesparmaßnahmen“ nach Rn. 70 Ziff. 2 der Leitlinien auf „alle Maßnahmen, die es Unternehmen ermöglichen, den Energieverbrauch insbesondere in ihrem Produktionsprozess zu reduzieren“.

159    Viertens lautet Rn. 151 („Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder ‑befreiungen“) in Kapitel 4 der Leitlinien:

„Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder ‑befreiungen werden im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, wenn sie zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken und dem allgemeinen Ziel nicht zuwiderlaufen.“

160    In Anbetracht der vorstehenden Rn. 155 bis 158 ist festzustellen, dass die fragliche Maßnahme in den Anwendungsbereich der Leitlinien fällt, da sich diese u. a. auf staatliche Beihilfemaßnahmen wie die ÖSG-Novelle beziehen, die insgesamt betrachtet klar auf die Erreichung eines Ziels des Umweltschutzes im Sinne der in den Leitlinien gegebenen Definition abzielte. Die Republik Österreich beabsichtigte nämlich mit der ÖSG-Novelle, ihr verbindliches nationales Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zu erreichen (siehe u. a. oben, Rn. 32). Im Übrigen geht aus den Erwägungsgründen 4 und 171 des angefochtenen Beschlusses, im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Stellungnahme gesehen, hervor, dass die Kommission die ÖSG-Novelle insgesamt betrachtet als Umweltschutzbeihilfe ansah und außerdem den Teil dieser Maßnahme befürwortete, der Finanzierungen zugunsten der Ökostromerzeuger vorsieht, da diese Finanzierungen mit den Leitlinien vereinbar seien (siehe oben, Rn. 6).

161    In genau diesem Rahmen ist die Befreiung nach § 22c der ÖSG-Novelle zu prüfen, die – obgleich ihr Hauptziel in der Einführung einer Deckelung des Beitrags energieintensiver Unternehmen bestand, um die Belastung durch das Ökostromförderungssystem wirtschafts- und industriepolitisch tragbar zu machen und von dem errichteten System besonders betroffene Unternehmen zu schützen (siehe oben, Rn. 109, und den 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) – ebenfalls, wenn auch mittelbar und nur in einem bestimmten Maß, zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen könnte, und zwar ohne den allgemeinen Zweck der ÖSG-Novelle zu beeinträchtigen.

162    Diese letzte Feststellung ergibt sich erstens daraus, dass der fragliche Mechanismus einen „Ausgleichsbetrag“ vorsah, der zwar wie eine Deckelung des Beitrags energieintensiver Unternehmen wirkt, aber gleichwohl klar dazu bestimmt war, die Förderung der Ökostromerzeugung durch einen Beitrag zu deren Finanzierung zu unterstützen. Wie aus § 22c der ÖSG-Novelle hervorgeht, ist nämlich vorgesehen, dass der genannte „Ausgleichsbetrag“, dessen Leistung den von der Befreiung profitierenden energieintensiven Unternehmen von der österreichischen Energieregulierungsstelle auferlegt wird, unmittelbar an die Ökostromabwicklungsstelle zu zahlen ist. Es handelt sich daher gerade um ein erhebliches Element im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Förderung der Ökostromerzeugung, um das Umweltschutzniveau zu erhöhen. Diese Feststellung wird im Übrigen durch die Antworten, die die Kommission auf die vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen gegeben hat, nur bestätigt, da diese zum einen angegeben hat, dass der „vorgesehene Ausgleichsbetrag … zur Folge [hat], dass die [ÖMAG] zusätzlich zu den unverändert bleibenden Einnahmen aus dem Verrechnungspreis weitere Einnahmen aus den Ausgleichsbeiträgen hat, die sie ohne die Inkraftsetzung des § 22c [der ÖSG-Novelle] nicht hätte“, und zum anderen, dass diese „zusätzliche Einnahme … nach § 22b [der ÖSG-Novelle] dazu führen [sollte], dass in den Folgejahren der Verrechnungspreis sinkt (bzw. weniger stark ansteigt, als die[s] ohne die Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag der Fall gewesen wäre)“.

163    Im Übrigen ist entgegen dem, was die Kommission mit ihren Ausführungen im 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu verstehen gibt – wonach der fragliche Mechanismus nicht „notwendig“ sei, um die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zu steigern, da es der Republik Österreich freistehe, zu entscheiden, wie eine solche Steigerung finanziert wird –, darauf hinzuweisen, dass es nach den Leitlinien keinesfalls erforderlich war, nachzuweisen, dass eine konkrete Maßnahme „notwendig“ oder gar die einzige Möglichkeit zur Erreichung des angestrebten Ziels war, sondern nur, dass die oben in den Rn. 156 bis 159 angeführten allgemeinen Bedingungen und speziell diejenigen, auf die sich die Ausführungen in den folgenden Rn. 165 ff. beziehen, tatsächlich erfüllt waren. Diese Feststellung gilt entsprechend für die Frage, ob die in Rede stehende Befreiung eine „wesentliche Voraussetzung“ dafür war, die politische Unterstützung für eine Erhöhung des Verrechnungspreises in Österreich zu gewährleisten, und für die Frage, ob zwischen dem Verrechnungspreis und der Steigerung der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ein „notwendiger Zusammenhang“ bestand (vgl. in diesem Sinne die Erwägungsgründe 122 und 123 des angefochtenen Beschlusses).

164    Zweitens kann entgegen der Ansicht der Kommission nicht davon ausgegangen werden, dass das bloße Bestehen des § 22c der ÖSG-Novelle und der sich daraus ergebenden Deckelung des Beitrags energieintensiver Unternehmen zwangsläufig den mit der ÖSG-Novelle verfolgten Zweck umfassend beeinträchtigt hätte. Die Feststellung der Kommission im 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass der fragliche Mechanismus, statt einen Anreiz zur Förderung von Energieeffizienz zu setzen, eher zu einer Senkung der Energieeffizienz führe, da der von energieintensiven Unternehmen gezahlte durchschnittliche Elektrizitätspreis mit jeder zusätzlich verbrauchten kWh sinke, die über der festgesetzten Schwelle liege, steht für sich genommen nicht den Erwägungen entgegen, dass aufgrund der Zweckbestimmung des „Ausgleichsbetrags“ zumindest eine gewisse mittelbare positive Wirkung der fraglichen Maßnahme gegeben wäre.

165    Unter diesen Umständen kann die Anwendbarkeit der Leitlinien nicht unmittelbar auf der Grundlage der Feststellung ausgeschlossen werden, dass die fragliche Maßnahme nicht in ihren Anwendungsbereich fällt und die Anforderungen nach den Rn. 58 und 59 in Verbindung mit Rn. 70 der Leitlinien nicht erfüllt, oder schlicht auf der Grundlage einer unmittelbaren Anwendung von Rn. 151 der Leitlinien.

166    Daher ist zu prüfen, ob die Kommission in den Erwägungsgründen 126 ff. des angefochtenen Beschlusses – die den Fall betreffen, dass die fragliche Maßnahme tatsächlich in den Anwendungsbereich der Leitlinien fallen sollte – zu Recht festgestellt hat, dass die fragliche Befreiung nach § 22c der ÖSG-Novelle nicht unter Kapitel 4 der Leitlinien falle und somit jedenfalls deshalb nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

167    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, aus den Rn. 152 ff. der Leitlinien gehe hervor, dass Letztere zwei verschiedene Situationen vorsähen, die sich insbesondere danach unterschieden, ob die fraglichen Steuern gemeinschaftsrechtlich geregelt seien oder nicht und ob die in der Energiesteuerrichtlinie festgesetzten Mindeststeuerbeträge eingehalten würden (siehe oben, Rn. 148).

168    Insoweit würde es sich im vorliegenden Fall jedenfalls selbst dann nicht um eine Gleichstellung mit einer auf Unionsebene „einheitlich geregelten“ Steuer handeln, wenn man davon ausginge, dass – wie die Republik Österreich unter Bezugnahme u. a. auf die Feststellungen geltend macht, die die Kommission in dem Teil des angefochtenen Beschlusses getroffen hat, der sich auf den Vorteil bezieht, und in demTeil, der sich auf das Vorhandensein einer staatlichen Finanzierung bei der fraglichen Maßnahme bezieht – die von der ÖSG-Novelle vorgesehene Regelung in ihrer Gesamtheit einer Steuerregelung und § 22c dieses Gesetzes einer Vorschrift, die im Rahmen dieses Gesetzes eine Ermäßigung oder eine Befreiung vorsieht, gleichgestellt werden kann (vgl. u. a. die Erwägungsgründe 55, 58 und 64 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 68, 69 und 82).

169    Als Erstes ist nämlich festzustellen, dass sich der Energiesteuerrichtlinie nichts entnehmen lässt, woraus das Gericht ableiten könnte, dass der Unionsgesetzgeber unmittelbar oder mittelbar mit ihrem Erlass beabsichtigt hätte, außerbudgetäre Systeme, die dieselbe Struktur aufweisen wie das vorliegend in Rede stehende System – d. h. solche, die bestimmte Zwecke verfolgen oder, mit anderen Worten, eine besondere, unmittelbare und im Voraus festgelegte Zielsetzung haben –, verstärkend, eingrenzend oder beschränkend zu regeln. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kommission keinen Fehler mit der Feststellung begangen hat, dass zwar der Zweck der ÖSG-Novelle darin bestehe, die durch die Förderung der erneuerbaren Energien entstehenden Mehrkosten – ohne Belastung des Haushalts – auf die Stromendverbraucher umzulegen, das Ziel der Energiesteuerrichtlinie aber vielmehr darin, die allgemeine Besteuerung bestimmter Erzeugnisse, zu denen Strom gehöre, zugunsten des allgemeinen Haushalts und ohne besondere Zweckbestimmung zu harmonisieren (vgl. entsprechend auch Urteil vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C‑82/12, EU:C:2014:108, insbesondere Rn. 23 sowie 27 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie bereits festgestellt, geht aus der ÖSG-Novelle hervor, dass sie als solche die Finanzierung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom gewährleisten sollte, da das Aufkommen aus der in Rede stehenden parafiskalischen Steuer, das in Mehrkosten für Ökostrom besteht und von der Menge des Verbrauchs des mit dieser parafiskalischen Steuer belasteten Stroms abhängt, zwingend in spezifischer Weise zu verwenden ist, um die Entwicklung dieser Energiequellen zu unterstützen, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der in Rede stehenden außerbudgetären Struktur besteht.

170    Außerdem ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zum einen die Energiesteuerrichtlinie sich auf „steuerliche“ Abgaberegelungen bezieht, was auf die Eingliederung in den Haushalt und nicht auf Ad-hoc-Regelungen mit einer besonderen Zielsetzung wie die oben in Rn. 169 angeführten verweist. Zum anderen sieht diese Richtlinie u. a., wie die Kommission zu Recht vorträgt (siehe oben, Rn. 151), Mindeststeuerbeträge für den Energiesektor und Befreiungen vor, die in diesem Zusammenhang eingeführt werden können. Anders als die Regelung nach der ÖSG-Novelle sieht diese Richtlinie keine Deckelung der zur Förderung erneuerbaren Energien eingeführten zusätzlichen Beiträge vor, sondern vielmehr ermäßigte Steuersätze, die allerdings grundsätzlich im Verhältnis zur Menge des tatsächlich gelieferten Stroms gelten, u. a. um so weit wie möglich eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. Ginge man davon aus, dass die harmonisierte Steuern betreffenden Bestimmungen der genannten Richtlinie analog auf als „Finanzierungsmehrkosten“ zur Förderung erneuerbarer Energien gestaltete Regelungen anwendbar sind, wäre es zudem – wie die Kommission im 139. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt – möglich, die darin vorgesehenen gemeinschaftsrechtlich geregelten Mindeststeuerbeträge allein durch Zahlung der genannten „Mehrkosten“ einzuhalten, und dies im Übrigen selbst dann, wenn sie für bestimmte Unternehmen gedeckelt sein sollten, trotz möglicher Wettbewerbsverfälschungen, zu denen dies führen könnte. Aus der Energiesteuerrichtlinie geht aber nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber eine solche Möglichkeit vorhergesehen oder gar gewollt hätte.

171    Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass die Energiesteuerrichtlinie, wie die Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts bestätigt hat, durch das Energieabgabenvergütungsgesetz in österreichisches Recht umgesetzt wurde, d. h. durch einen von der ÖSG-Novelle verschiedenen Gesetzgebungsakt. Dieser Aspekt stellt aber ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass die Regelung, mit der die Energiesteuer auf Unionsebene harmonisiert werden soll, bereits vor dem Erlass der ÖSG-Novelle in österreichisches Recht umgesetzt worden war, so dass die ÖSG-Novelle als eine Gesamtheit zusätzlicher Rechtsvorschriften anzusehen ist, die auf europäischer Ebene nicht vorgesehen ist. Dies geht mittelbar auch aus dem Vorbringen der Republik Österreich vor Gericht hervor, dass in Österreich „ein doppelter Mindestsatz“ gezahlt werden müsse, der nach der genannten Richtlinie vorgesehen sei, zum einen für den allgemeinen Stromverbrauch und zum anderen zusätzlich im Rahmen der Deckelung der Beiträge energieintensiver Unternehmen zur Ökostromfinanzierung. In diesem Sinne hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht, dass es sich vorliegend um eine Abgabe handle, die die Republik Österreich aus eigenem Anlass erhebe und nicht, um eine unionsrechtliche Pflicht zu erfüllen, die eine Energie-Mindeststeuer betreffe und insoweit Befreiungen vorsehe.

172    Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, dass das nach der ÖSG-Novelle vorgesehene System mit der Energiesteuerrichtlinie in Einklang stehe, da der erhobene Betrag wie bei der Energiesteuer im Sinne dieser Richtlinie verbrauchsabhängig sei. Dies gilt nämlich gerade nicht für die durch die Befreiung nach § 22c der ÖSG-Novelle begünstigten Unternehmen, da diese jenseits der vorgesehenen Deckelung Strom ohne jede Mehrkosten kaufen können (vgl. in diesem Sinne den 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die wettbewerblichen und ökonomischen Auswirkungen der angemeldeten Regelung mit denen eines Systems vergleichbar sind, mit dem diese Richtlinie umgesetzt wird. Vielmehr erhöht sich die Differenz zwischen dem Preis je kWh, den energieintensive Unternehmen zahlen, die von der fraglichen Befreiung profitieren, und dem, den die anderen Unternehmen zahlen, die nicht in diese Kategorie fallen, entsprechend den von Ersteren insgesamt verbrauchten kWh.

173    Was als Zweites die Erneuerbare-Energien-Richtlinie betrifft, hat die Kommission, ebenfalls zu Recht, u. a. im 127. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht festgestellt, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten der Union lediglich verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch vorschreibe, ihnen aber die Wahl der Mittel zur Erreichung dieser Ziele überlasse. Daher kann sich die Republik Österreich für ihre Auffassung, die fragliche Maßnahme, d. h. § 22c der ÖSG-Novelle, spiegle eine Harmonisierung der Besteuerung im Bereich der erneuerbaren Energien auf Unionsebene wider, auch nicht auf diese Richtlinie stützen.

174    Als Drittes werden die oben in den Rn. 168 ff. dargestellten Erwägungen auch nicht durch den Hinweis der Republik Österreich auf bestimmte Empfehlungen entkräftet, die sie von der Kommission bei mehreren Treffen und auch in deren Schreiben vom 21. Juni 2010 in Vorbereitung eines für den 9. Juli 2010 geplanten Treffens insbesondere zu der Möglichkeit erhalten habe, als alternative Variante zur ÖSG-Novelle auf eine Energieabgabe oder ‑steuer umzustellen, gegebenenfalls mit einer Ermäßigung auf diese Abgabe oder diese Steuer für energieintensive Unternehmen, die gemäß Art. 17 der Energiesteuerrichtlinie zulässig wäre.

175    Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass die Kommission sich mit dieser Empfehlung nicht positiv zur Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den durch die Energiesteuerrichtlinie geregelten Steuersystemen geäußert hat. Vielmehr legte die Kommission in dem von der Republik Österreich angeführten Schreiben vom 21. Juni 2010 im Gegenteil ausdrücklich dar, dass sie in der in der ÖSG-Novelle vorgesehenen Abnahmeverpflichtung keine Energiesteuer im Sinne der genannten Richtlinie sehe. Sodann bat sie die Republik Österreich außerdem, sich zur Machbarkeit eines „alternativen“ Steuersystems wie des von ihr empfohlenen zu äußern, und fragte die Republik Österreich, wie ein solches System grundsätzlich aussehen könne. Dieses Schreiben kann somit weder dahin ausgelegt werden, dass darin eine Analogie zwischen dem angemeldeten österreichischen System und den von dieser Richtlinie vorgesehenen „harmonisierten“ Steuersystemen festgestellt wird, noch als abschließender Ausdruck der Auffassung der Kommission in dem Sinne, dass ein alternatives österreichisches System notwendigerweise mit dieser Richtlinie vereinbar wäre. Im Übrigen hat die Republik Österreich, wie u. a. aus Rn. 1.7 ihres an die Kommission gerichteten Schreibens vom 13. September 2010 hervorgeht, es nicht für erforderlich erachtet, die Struktur der Förderung zu ändern, da sie davon ausging, dass diese in ihrer angemeldeten Form die Kriterien erfülle, um freigestellt und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden zu können.

176    Als Viertes kann auch die Bezugnahme der Republik Österreich auf die Mitteilung der Kommission vom 31. Januar 2011 nicht durchgreifen, wonach angesichts vermehrter Engpässe der Haushalte der Mitgliedstaaten der Union die Finanzierung der erneuerbaren Energien primär außerbudgetär zu tragen sei.

177    Es ist nämlich zu betonen, dass die Kommission sich in ihrer Mitteilung vom 31. Januar 2011 nicht auf ein spezielles Modell einer „außerbudgetären“ Struktur bezieht, das sie bevorzugen würde, und erst recht enthält diese Mitteilung kein Beispiel für ein Modell zur Finanzierung von Strom aus erneuerbaren Energien, das eine Befreiung enthielte, die derjenigen nach § 22c der ÖSG-Novelle vergleichbar wäre. Jedenfalls kann diese Mitteilung aufgrund ihrer Stellung in der Normenhierarchie und ihres Inhalts weder dahin ausgelegt werden, dass sie eine „Harmonisierung“ des Unionsrechts bezüglich „außerbudgetärer“ Beihilfen zur Finanzierung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom begründen würde, noch kann sie so verstanden werden, als füllte sie eine insoweit u. a. hinsichtlich der Energiesteuerrichtlinie bestehende „Lücke“. Daher ist diese Mitteilung für die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt nicht entscheidend. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht davon ausging, dass die „außerbudgetäre“ Struktur der in der ÖSG-Novelle vorgesehenen Förderung von Erzeugern als solche mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre. Die Kommission hat lediglich entschieden, dass das System der Befreiungen nach § 22c dieses Gesetzes mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

178    Nach alledem stellt sich ausschließlich die Frage, ob die in Rede stehende Struktur als einer Struktur entsprechend angesehen werden kann, die zum „nicht gemeinschaftsrechtlich geregelten“ Steuerbereich gehört, der Gegenstand der Rn. 154 ff. der Leitlinien ist. Die erste dieser Randnummern bezieht sich u. a. auf Steuerermäßigungen oder ‑befreiungen, die nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt sind oder unterhalb der Mindeststeuerbeträge liegen. In eben diesem Sinne hat im Übrigen die Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es sei unstreitig, dass die Befreiung nach § 22c der ÖSG-Novelle keine unionsrechtlich geregelte Steuer sei, sondern dass mit dem genannten Gesetz ein System parafiskalischer Steuern eingeführt worden sei.

179    Insoweit stützt sich die Kommission, wie aus den Rn. 154 bis 159 der Leitlinien hervorgeht, auf die ihr von den Mitgliedstaaten der Union übermittelten Informationen, um die Steuerregelungen zu beurteilen, die staatliche Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen oder ‑befreiungen wie die oben angeführten vorsehen, um insbesondere die „Notwendigkeit“ und die „Verhältnismäßigkeit“ der Beihilfen und deren Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftszweige zu prüfen.

180    Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass die Republik Österreich vor dem Gericht – obgleich ihr im Rahmen prozessleitender Maßnahmen eine dahin gehende Frage gestellt worden ist – keine konkreten Hinweise oder sonstigen Anhaltspunkte vorgebracht hat, die die Schlussfolgerung entkräften könnten, zu der die Kommission in den Erwägungsgründen 129, 130 und 167 des angefochtenen Beschlusses gelangte und wonach es ihr aufgrund dessen, dass die Republik Österreich auf die entsprechenden Aufforderungen der Kommission während des Verwaltungsverfahrens keine Informationen übermittelt habe, nicht möglich gewesen sei, zu prüfen, ob die fragliche Befreiung „notwendig“ und „verhältnismäßig“ sei oder in welcher Weise sie zum Umweltschutz beitrage. Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den 129. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf einige der entscheidenden Punkte hingewiesen, von denen sie keine Kenntnis hatte, wie insbesondere die Höhe der Produktionskosten für die einzelnen Kategorien von Beihilfeempfängern, Angaben dazu, dass die Mehrkosten nicht auf die Verbraucher umgelegt würden, und folglich die Auswirkungen hinsichtlich etwaiger Absatzrückgänge. Sodann hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass dem betroffenen Mitgliedstaat die Beweislast dafür obliege, dass die fragliche Beihilfe freigestellt werden müsse. Es ist nämlich nicht Sache der Kommission, sich unter solchen Umständen zusätzliche Informationen zu verschaffen, die die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beihilfe belegen. Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die von der Republik Österreich vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der angefochtenen Entscheidung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, FAB/Kommission, T‑8/06, EU:T:2009:386, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Republik Österreich nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission bei der Begründung ihres Ergebnisses, wonach es ihr nicht möglich gewesen sei, die „Notwendigkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ der fraglichen Beihilfe im Sinne der Rn. 158 und 159 der Leitlinien festzustellen, erhebliche Aspekte unberücksichtigt gelassen hätte.

181    Im Übrigen kann die Behauptung der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung, die Kommission habe im Verwaltungsverfahren eine sehr strenge Linie verfolgt, indem sie stets Informationen verlangt habe, die die Republik Österreich zu erbringen außerstande gewesen sei und die von einem Mitgliedstaat zu verlangen nicht angebracht gewesen sei, nachdem die Voraussetzungen für die Anwendung einer im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahme vorgelegen hätten, im Wesentlichen dahin verstanden werden, dass damit ein Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt werden soll (vgl. zum Bereich der staatlichen Beihilfen Urteile vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, Slg, EU:C:1973:152, Rn. 4 und 5, sowie vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 12 bis 17). Diese Behauptung ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, da sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist, ohne dass sie als eine Erweiterung eines bereits zuvor – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweisend angesehen werden könnte oder vorgetragen worden wäre, dass diese Behauptung sich auf neue tatsächliche oder rechtliche Umstände gründet (vgl. in diesem Sinne Urteil Djebel – SGPS/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2012:11, Rn. 142 und 143 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

182    Im Übrigen kann der Hinweis der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung auf Schreiben der Bundesarbeitskammer, die zeigen sollen, wie sich verschiedene Maßnahmen auf die Unternehmen in verschiedenen Sektoren auswirken, nicht als hinreichend angesehen werden, um den Anforderungen nach den Rn. 158 und 159 der Leitlinien zu genügen. Zum einen ist abgesehen davon, dass die Republik Österreich diese Dokumente dem Gericht nicht vorgelegt hat, um ihr tatsächliches Vorbringen zu erläutern, darauf hinzuweisen, dass die Bundesarbeitskammer Beschwerdeführerin vor der Kommission war (siehe oben, Rn. 5) und dass ihr Vorbringen nicht darauf abzielte, feststellen zu lassen, dass die fragliche Maßnahme eine Beihilfe darstellte, die von der Kommission als den Leitlinien entsprechend freigestellt werden könnte (vgl. u. a. Erwägungsgründe 47 bis 51 des angefochtenen Beschlusses). Zum anderen stellte sich, wie dem Vorbringen der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, auch wenn der Kommission eine gewisse Anzahl an Dokumenten vorgelegt wurde, außerdem die Frage, wie detailliert die zu übermittelnden Informationen sein mussten. Soweit die Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung jedoch geltend gemacht hat, die entsprechenden Aufforderungen der Kommission seien „unverhältnismäßig“ gewesen, so ist dieses Vorbringen unzulässig (siehe oben, Rn. 181). Außerdem ist auf die vorstehende Rn. 180 zu verweisen, in der festgestellt worden ist, dass die Republik Österreich nicht einmal in der Phase der Beantwortung prozessleitender Maßnahmen des Gerichts, und obwohl dieses insoweit eine konkrete Frage formuliert hatte, vorgetragen hat, sie habe der Kommission die zur Prüfung der fraglichen Maßnahme nach den Rn. 158 und 159 der Leitlinien erforderlichen Informationen übermittelt, und auch nicht gerügt hat, dass die entsprechenden Aufforderungen der Kommission nicht verhältnismäßig seien.

183    Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie befand, dass die fragliche Befreiung auch die Voraussetzungen nach den Rn. 154 bis 159 der Leitlinien nicht erfülle.

184    Schließlich genügt es – ohne dass es erforderlich wäre, sich zur Verspätung des erstmalig in der Erwiderung vorgebrachten Arguments der Republik Österreich zu äußern (vgl. entsprechend Urteil Djebel – SGPS/Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, EU:T:2012:11, Rn. 142 bis 144 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach die Kommission eine wettbewerbliche Schieflage herbeiführe, indem sie ausschließlich das österreichische System der Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen prüfe, während in anderen Mitgliedstaaten der Union entsprechende „außerbudgetäre“ Systeme bestünden –, der Kommission folgend, festzustellen, dass diese Behauptung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Republik Österreich eingeführten und im vorliegenden Fall angemeldeten Regelung unerheblich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich über andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten verfügte, um die Kommission dazu zu bewegen, gegen andere Mitgliedstaaten der Union vorzugehen, die vergleichbare Strukturen vorsehen, sollte dies die Absicht der Republik Österreich gewesen sein.

185    Unter diesen Umständen ist außerdem festzustellen, dass keines der von der Republik Österreich vorgebrachten Argumente den Schluss zulässt, dass die Kommission ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie eine analoge Anwendung der Leitlinien ablehnte. Insoweit ist zum einen insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine hilfsweise Prüfung in Bezug auf die Leitlinien vorgenommen hat (Erwägungsgründe 127 ff. des angefochtenen Beschlusses), die sich speziell auf nicht gemeinschaftsrechtlich geregelte Steuern bezog. Zum anderen legt die Republik Österreich vor dem Gericht weder unmittelbare noch mittelbare Beweise für diesen angeblichen „Ermessensmissbrauch“ vor.

186    Somit ist auch das Argument der Republik Österreich, die ökonomischen und wettbewerblichen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme seien mit Steuersystemen vergleichbar, die sich nach der Energiesteuerrichtlinie richteten, ebenso zurückzuweisen wie das Argument, die Kommission überschreite ihr Ermessen, wenn sie ein außerbudgetäres Finanzierungssystem anhand strengerer Kriterien prüfe als ein steuerfinanziertes System und dadurch Einfluss auf die Wahl der Finanzierungssysteme nehme.

187    Demnach ist der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

188    Die Republik Österreich macht geltend, dass neben einer analogen Anwendung der Leitlinien auch eine Analogie zu Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 denkbar wäre. Mit Verweis auf die deutsche, die englische und die französische Sprachfassung dieser Verordnung macht sie geltend, deren Formulierung sei weiter als jene der Leitlinien, da entgegen deren Rn. 152, wonach Umweltsteuerermäßigungen „voll harmonisierte“ Energiesteuern voraussetzten, aus Art. 25 lediglich abzuleiten sei, dass solche Ermäßigungen bereits dann von der Anmeldepflicht freigestellt seien, wenn sie die Maßgabe der Energiesteuerrichtlinie erfüllten. Überdies gehe aus dem „Joint paper on the revision of the Community guidelines on State aid for environmental protection and Energy Tax Directive (Gemeinsames Dokument zur Überarbeitung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen und der Energiesteuerrichtlinie)“ vom 7. Dezember 2006 hervor, dass die Mitgliedstaaten der Union Flexibilität brauchten, um sinnvolle Differenzierungen vornehmen zu können, wobei zur Logik von Umweltabgaben Befreiungen und differenzierte Sätze gehörten. Die Ausgleichsregelung hätte folglich auch auf Grundlage dieser Verordnung genehmigt werden müssen.

189    In der Erwiderung weist die Republik Österreich insbesondere darauf hin, dass Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 eine Bestimmung sei, die zeitlich nach den Leitlinien erlassen worden und ersichtlich weiter gefasst sei als Rn. 152 der Leitlinien, wonach Umweltsteuerermäßigungen voll harmonisierte Energiesteuern voraussetzten. Wäre Art. 25 der Verordnung, wie die Europäische Kommission geltend mache, nur für die Energiesteuerrichtlinie anwendbar, so wäre die Vorschrift überflüssig, da die Möglichkeit der Zuerkennung einer Steuerermäßigung sich direkt aus dieser Richtlinie ergeben würde.

190    Nach Auffassung der Republik Österreich reicht es nicht aus, festzustellen, dass es sich bei dem System der österreichischen Ökostromförderung nicht um eine Energiesteuer im Sinne der Energiesteuerrichtlinie handle. Da dieses System im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie wirke, sei es von Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 umfasst. Die Definition der Anspruchsberechtigten und der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 22c der ÖSG-Novelle sei außerdem den Vorgaben dieser Richtlinie nachgebildet.

191    Sie vertritt außerdem die Ansicht, während die Verordnung Nr. 800/2008 in ihrem Art. 25 klare Regelungen für Steuerermäßigungen im Umweltbereich enthalte, gebe es keine solche Regelung für Ermäßigungen vergleichbarer „außerbudgetärer“ Finanzierungssysteme, die genau dieselben Ziele wie Umweltsteuern oder Energiesteuern verfolgten und genau denselben ökonomischen und wettbewerblichen Effekt hätten. Die ungerechtfertigte und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung wiege umso schwerer, als die Kommission davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall staatliche Mittel in Form einer „parafiskalischen Abgabe“ betroffen seien. Eine solche parafiskalische Abgabe unterscheide sich materiell nicht von budgetären Finanzierungsmechanismen. § 22c der ÖSG-Novelle erfülle die Voraussetzung einer unmittelbaren oder jedenfalls einer mittelbaren Verbesserung des Umweltschutzes, insbesondere indem er explizit vorsehe, dass ein Ausgleichsbetrag von mindestens 0,5 % des Nettoproduktionswerts des vorangegangenen Kalenderjahrs an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten sei. Schließlich könnte die Kommission nach Ansicht der Republik Österreich die Verordnung Nr. 800/2008 aufgrund ihres weiten Ermessensspielraums direkt oder in Analogie anwenden, um auszuschließen, dass zwei gleichartige Sachverhalte ungleich behandelt würden.

192    Zunächst ist auf den 46. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008 hinzuweisen:

„Aufgrund der ausreichenden Erfahrungen, die bei der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen gesammelt wurden, sollten die folgenden Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden: Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, … Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien einschließlich Investitionsbeihilfen für die Erzeugung nachhaltiger Biokraftstoffe, Beihilfen für Umweltstudien und bestimmte Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen.“

193    Sodann ist Art. 25 („Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen“) der Verordnung Nr. 800/2008 anzuführen:

„(1)      Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der [Energiesteuerrichtlinie] sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2)      Die von der Steuerermäßigung Begünstigte entrichtet mindestens die in der [Energiesteuerrichtlinie] festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge.

(3)      Steuerermäßigungen werden für höchstens zehn Jahre bewilligt. Nach Ablauf der 10 Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Beihilfemaßnahmen.“

194    Außerdem ist auf Art. 26 der Energiesteuerrichtlinie hinzuweisen, der wie folgt lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 5, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 15 und 17 getroffenen Maßnahmen mit.

(2)      Die im Sinne dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuersatzdifferenzierungen sowie Erstattungen können staatliche Beihilfen darstellen und sind in dem Fall der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.

Die der Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags.

(3)      Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über die nach Maßgabe von Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht nach der Richtlinie 83/189/EWG.“

195    In den Erwägungsgründen 143 bis 148 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein Spielraum für eine analoge Anwendung von Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 bestehe. Zum einen seien die anwendbaren Regeln nicht vergleichbar, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass diese Vorschrift nur für durch die Energiesteuerrichtlinie geregelte Umweltsteuern gelte. In diesem Sinne sei die Einstufung als „Energiesteuer“ eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift. Diese Auslegung werde auch dadurch gestützt, dass aus der Logik des Systems der genannten Verordnung hervorgehe, dass ihr Geltungsbereich nicht über die Leitlinien, auf die sie sich beziehe, hinausgehen könne. Die genannte Vorschrift gelte daher nur für durch die Energiesteuerrichtlinie geregelte Energiesteuern.

196    Die Kommission stellte fest, dass die im Rahmen der ÖSG-Novelle geleisteten Beiträge keine Umweltsteuern seien und die Vorschriften über Energiesteuern auf sie daher keine Anwendung fänden. Folglich seien die Regeln für Energiesteuern und die Regeln für die österreichischen Einspeisetarife nicht weitgehend vergleichbar.

197    Zweitens betonte die Kommission, dass die im vorliegenden Fall anwendbaren Regeln keine mit dem Unionsrecht unvereinbare Lücke enthielten, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte. Steuerermäßigungen oder vergleichbare Maßnahmen, die nicht durch die Verordnung Nr. 800/2008 abgedeckt seien, seien nämlich nicht per se mit dem Unionsrecht unvereinbar, sondern bedürften lediglich einer Anmeldung nach Art. 108 AEUV mit einer folgenden Prüfung nach den Leitlinien oder – falls diese nicht anwendbar seien – nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV.

198    Die Kommission zog daraus den Schluss, dass sie keine Analogie zwischen der angemeldeten Regelung und gemeinschaftsrechtlich geregelten Energiesteuern nach Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 herstellen und den fraglichen Mechanismus daher auch nicht auf der Grundlage einer derartigen Analogie genehmigen könne (147. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

199    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Ansicht vertritt, das Vorbringen der Republik Österreich zur unmittelbaren Anwendung von Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 sei wegen Verspätung unzulässig, da es erst in der Erwiderung erstmals angeführt worden sei. Hierzu ist festzustellen, dass aus der Klageschrift und insbesondere aus deren Rn. 64 in Verbindung mit deren Rn. 63 und 59 hervorgeht, dass die Republik Österreich eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift in Bezug auf § 22c der ÖSG-Novelle darlegen wollte. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das Vorbringen der Republik Österreich zur „unmittelbaren“ Anwendung des genannten Art. 25 – ohne dass es erforderlich wäre, dessen Zulässigkeit, insbesondere als Erweiterung des Vorbringens zur Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit diesem Art. 25 auf der Grundlage einer Analogie, weiter zu prüfen – aus denselben Gründen zurückzuweisen.

200    Insoweit ist festzustellen, dass – wie oben in den Rn. 168 bis 178 bereits entschieden – selbst dann, wenn die ÖSG-Novelle als einer steuerlichen Maßnahme vergleichbar und ihr Art. 22c als eine Befreiung in deren Rahmen anzusehen sein sollten, es sich gleichwohl höchstens um eine Steuer handeln könnte, die in Analogie zu den auf Unionsebene nicht harmonisierten Steuerregelungen zu behandeln wäre. Die ÖSG-Novelle wurde nämlich nicht im spezifischen Kontext der Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie verabschiedet und war als solche von dieser Richtlinie auch nicht vorgesehen.

201    Was sodann speziell eine mögliche unmittelbare oder analoge Anwendung der Verordnung Nr. 800/2008 betrifft, ist festzustellen, dass diese Verordnung u. a. im Rahmen der Umweltsteuerbefreiungen genaue Umstände vorsieht, unter denen eine Anmeldung einer Befreiung bei der Kommission nicht erforderlich ist (vgl. den 46. Erwägungsgrund und Art. 25 der genannten Verordnung).

202    Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich ist es bei der Auslegung von Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 nicht möglich, das Kriterium „nach Maßgabe der [Energiesteuerrichtlinie]“ von dem Kriterium zu trennen, wonach es sich um Umweltsteuern handeln muss, wie sie diese Richtlinie vorsieht, d. h. auf Unionsebene harmonisierte Steuern. Der Zweck der genannten Verordnung besteht nämlich darin, bestimmte Kategorien von Steuerbefreiungen wie die von der genannten Richtlinie als Ganzes geregelten von der Anmeldepflicht freizustellen. Vor diesem Hintergrund kann sie auch nicht als bloße Ergänzung zu den Leitlinien gewertet werden, da sie es insbesondere erlaubt, in genau bestimmten Fällen von einer vorherigen Anmeldung einer Beihilferegelung im Umweltbereich abzusehen.

203    Unter diesen Umständen kann Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Situationen und infolge der fehlenden Vergleichbarkeit der Situation, die Art. 25 der Verordnung Nr. 800/2008 vorsieht, und der angemeldeten Maßnahme (siehe auch oben, Rn. 172) auf den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch analog Anwendung finden. Zum letztgenannten Punkt ist, der Kommission folgend, außerdem festzustellen, dass der Umstand, dass eine konkrete Steuerregelung oder eine vergleichbare Regelung nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt, auch nicht automatisch bedeutet, dass insoweit eine rechtliche „Lücke“ besteht oder ein mit den Grundprinzipien des Unionsrechts unvereinbares Unterlassen gegeben ist. Eine Regelung wie die oben angeführte fällt nämlich in diesem Fall entweder unter die Leitlinien und gegebenenfalls speziell unter deren Bestimmungen, die „nicht gemeinschaftsrechtlich geregelte“ Steuern betreffen, oder unterliegt unmittelbar einer Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV.

204    Nach alledem ist auf die konkreten Anwendungsvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 800/2008 nicht weiter einzugehen. Daher ist lediglich ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich nicht vorgetragen hat und dass im Übrigen auch nicht aus der angemeldeten Regelung hervorgeht, dass diese Regelung eine zeitliche Beschränkung der Geltung der Befreiung nach § 22c der ÖSG-Novelle auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren vorgesehen hätte.

205    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen zur Nichtanwendbarkeit der Verordnung Nr. 800/2008 auf den vorliegenden Fall nicht durch das auf die Bezugnahme auf das „Gemeinsame Dokument zur Überarbeitung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen und der Energiesteuerrichtlinie“ gestützte Vorbringen der Republik Österreich (siehe oben, Rn. 188) entkräftet werden können. Wie die Kommission vorträgt, handelt es sich dabei nämlich lediglich um ein vorbereitendes Dokument, das im Übrigen nur von einigen Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet worden ist, u. a. dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden, und das somit nicht die Auslegung der Endfassung dieser Verordnung in der von der Kommission erlassenen Form bestimmen kann, die unter Berücksichtigung des genauen Wortlauts derjenigen ihrer Bestimmungen, auf die sich das Vorbringen der Republik Österreich bezieht, und des Kontexts, in den diese Verordnung eingebettet ist, erfolgt. Darüber hinaus ist bei dieser Auslegung die Entstehungsgeschichte von Art. 25 der genannten Verordnung in Bezug auf die Leitlinien zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass diese Vorschrift bezweckte, die von der Kommission aufgrund der Anwendung der Leitlinien gesammelte Erfahrung nutzbar zu machen (siehe u. a. oben, Rn. 192). Insbesondere vor diesem Hintergrund hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Verordnung eng auszulegen sei, da sie sich nur auf Situationen beziehe, in denen die Kommission über eine reiche Erfahrung verfüge und in denen sie somit eine grundsätzliche Freistellung erlassen könne.

206    Schließlich ist auch im Rahmen des vorliegenden Teils des dritten Klagegrundes festzustellen, dass das Vorbringen der Republik Österreich nicht den Schluss zulässt, dass die Kommission ihr Ermessen missbraucht hätte, indem sie es ablehnte, die Verordnung Nr. 800/2008, insbesondere deren Art. 25, unmittelbar oder in Analogie anzuwenden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 143 bis 148 des angefochtenen Beschlusses die von der Republik Österreich im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente betreffend diese Verordnung konkret geprüft und rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die genannte Vorschrift sich auf Energiesteuern beziehe, wie sie durch die Energiesteuerrichtlinie geregelt würden.

207    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

208    Da erstens die Republik Österreich trotz der Bezeichnung ihres Klagegrundes als gegen eine „fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV und einen Ermessensmissbrauch“ gerichtet keine weiteren konkreten Argumente vorgebracht hat, die das Gericht vorliegend zu prüfen hätte und die sich unmittelbar auf die Anwendung der genannten Vorschrift bezögen, die Republik Österreich also insbesondere keine Argumente vorgebracht hat, mit denen die Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 149 ff. des angefochtenen Beschlusses beanstandet würden, in denen diese die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme unmittelbar in Bezug auf diese Vorschrift geprüft hat, indem sie sich u. a. fragte, ob die in Rede stehende Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolge, einen Anreiz setze sowie notwendig und verhältnismäßig sei, und da zweitens jedenfalls die Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 165 bis 167 des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage gestellt werden können, ist der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: unterschiedliche Behandlung von hinsichtlich ihrer ökonomischen und wettbewerblichen Auswirkungen vergleichbaren Situationen durch die Kommission

209    Die Republik Österreich macht geltend, sie habe während des Prüfverfahrens mehrfach, insbesondere in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2009, auf die Analogie zum deutschen System und in erster Linie auf die Finanzierung durch einen „Verrechnungspreis“ (weiterverrechnete Mehrkosten des Ökostroms) sowie auf die Deckelung des Beitrags der energieintensiven Unternehmen verwiesen. Seit 2004 sehe auch das deutsche EEG eine vergleichbare Deckelung vor. Somit seien die beiden Systeme im Licht der engen Verflechtung der deutschen und der österreichischen Strommärkte seit ihrer Liberalisierung und angesichts ihrer Vergleichbarkeit in ihren wettbewerblichen und ökonomischen Auswirkungen verwandt.

210    Vor diesem Hintergrund könne sich die Kommission einer Prüfung der österreichischen und der deutschen Regelung auf eventuelle Übereinstimmungen nicht entziehen und könne nicht lediglich darauf hinweisen, dass sie die deutsche Regelung bisher nicht beurteilt habe. Gleichermaßen sei nicht ersichtlich, weshalb die Kommission im Beihilfeverfahren N 271/2006 (betreffend die „Tax Relief for Supply of Surplus Heating“ in Dänemark) zu einem anderen Schluss gekommen sei, obgleich es sich um ein System gehandelt habe, das hinsichtlich der ökonomischen und wettbewerblichen Auswirkungen mit dem in der vorliegenden Rechtssache fraglichen System vergleichbar sei. Da somit vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt würden, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt (hierfür wird auf das Urteil vom 30. April 1998, Vlaamse Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg, EU:T:1998:77, Rn. 89, verwiesen).

211    In ihrer Erwiderung hält die Republik Österreich dem Vorbringen der Kommission, diese habe das EEG nicht geprüft, da es bei ihr nicht angemeldet worden sei, entgegen, dass gerade die Qualifikation einer Regelung als staatliche Beihilfe nicht damit zusammenhängen könne, ob die Beihilfe angezeigt worden sei oder nicht. Vielmehr müsse die Kommission allfällig unzulässige Beihilfen aufgreifen. Sie widerspricht außerdem der Behauptung der Kommission, das Urteil Vlaamse Gewest/Kommission, oben in Rn. 210 angeführt (EU:T:1998:77), sei im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, und betont, aus diesem Urteil gehe hervor, dass die Kommission sich zu einer Selbstbindung hinsichtlich der Leitlinien verpflichtet habe. Dies müsse genauso für die Verordnung Nr. 800/2008 gelten. Unterliege daher ein Sachverhalt den Leitlinien oder dieser Verordnung, so seien diese anzuwenden und die angemeldete Maßnahme sei zu genehmigen, ohne auf formale Argumente auszuweichen.

212    Schließlich hält die Republik Österreich die Ausführungen der Kommission zum Urteil Vlaamse Gewest/Kommission, oben in Rn. 210 angeführt (EU:T:1998:77), für unverständlich, insbesondere das Vorbringen, aus diesem Urteil sei nicht abzuleiten, dass die Kommission wettbewerblich vergleichbare Situationen gleich behandeln müsse. Während die Kommission eine analoge Anwendung der Leitlinien oder der Verordnung Nr. 800/2008 aus formalen Gründen ablehne, führe sie in diesem Zusammenhang aus, dass hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Auswirkungen gleich gelagerte Situationen einmal „dem Regime des Europarechts unterliegen könnten“ und einmal nicht. Die Republik Österreich bezieht sich insbesondere auf die Beispiele der Kommission, die zeigten, dass hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Auswirkungen vergleichbare Situationen einmal ohne und einmal mit der Gewährung staatlicher Beihilfen geschaffen werden könnten.

213    Zunächst ist festzustellen, dass die Republik Österreich im Rahmen des zweiten Klagegrundes bestimmte Argumente zur Gleichbehandlung vorgetragen hat, die in diesem Zusammenhang behandelt worden sind (siehe oben, Rn. 124 ff.).

214    Wie oben in Rn. 124 unter Bezugnahme auf eine ständige Rechtsprechung ausgeführt, erfordert die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

215    Im Rahmen der Prüfung von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft. Die Gründe, aus denen die Kommission die Situation in einer früheren Entscheidung anders beurteilt hat, müssen daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses außer Acht bleiben (siehe oben, Rn. 125).

216    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung allein Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und nicht eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen einmal unterstellt, den Rahmen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung bildet, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht erfüllt (Urteil vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T‑396/08, EU:T:2010:297, Rn. 54). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Beurteilung von Beihilferegelungen.

217    Zudem ist bereits entschieden worden, dass der Kommission nicht die Möglichkeit genommen werden kann, strengere Vereinbarkeitskriterien festzulegen, wenn die Entwicklung des Binnenmarkts und das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt dies verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, oben in Rn. 216 angeführt, EU:T:2010:297, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

218    Im Übrigen sind die Entscheidungen der Kommission, auf die die Republik Österreich im vorliegenden Fall Bezug nimmt, wie oben in den Rn. 126 ff. ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant, und zwar zum einen wegen der Fortentwicklung der Rechtsprechung und zum anderen wegen der fehlenden unmittelbaren Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Situation. Das Vorbringen bezüglich der Entscheidungen N 271/2006 und N 820/2006 der Kommission kann daher nicht als begründet angesehen werden. Dasselbe gilt aus den im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes dargelegten Gründen für mögliche Analogien zur „früheren“ deutschen Regelung der Förderung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, das den Anlass für das Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2001:160), gab.

219    Was die Bezugnahme auf das EEG betrifft (siehe u. a. oben, Rn. 211 ff.), macht die Kommission erstens zu Recht geltend, dass diese für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der österreichischen Regelung im Licht der nach der ÖSG-Novelle vorgesehenen besonderen Umstände nicht maßgeblich sein könne, da die genannte deutsche Regelung nicht notifiziert worden sei und folglich nicht Gegenstand einer Prüfung der Kommission – erst recht nicht einer Prüfung, in deren Folge eine Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erlassen worden wäre – gewesen sei. Ebenfalls zu Recht trägt die Kommission vor dem Gericht zweitens vor, dass die Republik Österreich über andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten verfügt habe, um die Kommission gegebenenfalls dazu zu bewegen, andere Regelungen in anderen Mitgliedstaaten zu beurteilen.

220    Schließlich ist, der Kommission folgend, festzustellen, dass die Republik Österreich mit keinem der vier Klagegründe nachgewiesen hat, dass die Kommission durch ihr Handeln einen „Ermessensmissbrauch“ begangen hätte.

221    Mithin ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

222    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im Übrigen tragen nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

223    Da die Republik Österreich unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

224    Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Republik Österreich trägt die Kosten.

3.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des ersten und des zweiten Klagegrundes

Zur Begründetheit

Einleitende Darstellung einiger wesentlicher Aspekte der fraglichen Maßnahme und des von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretenen Standpunkts

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die in § 22c der ÖSG-Novelle vorgesehene Regelung eine staatliche Beihilfe darstelle

– Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

– Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission rechtsfehlerhaft festgestellt habe, die fragliche Maßnahme sei selektiv

Zum dritten Klagegrund: fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV und Ermessensmissbrauch

– Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes

– Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes

Zum vierten Klagegrund: unterschiedliche Behandlung von hinsichtlich ihrer ökonomischen und wettbewerblichen Auswirkungen vergleichbaren Situationen durch die Kommission

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.