Language of document : ECLI:EU:T:2022:347

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

8. Juni 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke MAXFLOW – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑744/21,

Medela Holding AG mit Sitz in Baar (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwälte M. Hartmann und S. Fröhlich,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), der Richterin M. Kancheva und des Richters I. Dimitrakopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Medela Holding AG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. August 2021 (Sache R 876/2021-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 29. Oktober 2020 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen MAXFLOW als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Brustpumpen und deren Zubehör; Brustpumpenmembranen; Brustpumpenventile; Brusthauben; Babyflaschen; Beutel und Behälter zum Auffangen, Einfrieren, Aufbewahren, Transportieren, Aufwärmen und Verfüttern von Muttermilch für medizinische Zwecke; Saugflaschen; Flaschensauger; Flaschensauger für medizinische Zwecke; Apparate, Instrumente und Hilfsmittel zur Aufnahme von Nahrung und Medikamenten insbesondere für Frühgeborene, Säuglinge und Kinder für medizinische Zwecke; Brustwarzenschutz; Brustwarzenschutz für den Gebrauch beim Stillen; Brustwarzenformer; Brusthütchen; Beutel und Behälter zum Dampfreinigen und Sterilisieren für medizinische Zwecke; Kühlbeutel für medizinische Zwecke“.

4        Mit Entscheidung vom 18. März 2021 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) teilweise zurück, nämlich, soweit sie sich auf „Brustpumpen und deren Zubehör; Brustpumpenmembranen; Brustpumpenventile; Babyflaschen; Saugflaschen; Flaschensauger; Flaschensauger für medizinische Zwecke; Apparate, Instrumente und Hilfsmittel zur Aufnahme von Nahrung und Medikamenten insbesondere für Frühgeborene, Säuglinge und Kinder für medizinische Zwecke“ bezog.

5        Am 17. Mai 2021 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein, soweit mit dieser die Anmeldung für die vorstehend in Rn. 4 genannten Waren zurückgewiesen wurde.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 für die Merkmale der beanspruchten Waren beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, weder der Begriff „maxflow“, der eine originelle Wortneuschöpfung sei, noch seine Bestandteile, die nicht die Bedeutung hätten, die ihnen die Beschwerdekammer beigemessen habe, seien für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren beschreibend.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Verweis auf die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründe entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

14      Ein Zeichen fällt dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die vorstehenden Erwägungen bilden den Prüfungsmaßstab für das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angemeldete Marke für einen Teil der Waren der Klasse 10 beschreibend sei.

17      Was als Erstes die Bestimmung und die Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, befand die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung in Anbetracht der in Rede stehenden Waren, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Endverbrauchern bestünden. Weiter führte sie aus, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise, da die angemeldete Marke aus englischsprachigen Wortbestandteilen bestehe, aus normal informierten und angemessen verständigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten, die zum englischsprachigen Publikum und zu einem Publikum mit guten Englischkenntnissen gehörten.

18      Diese Beurteilungen seitens der Beschwerdekammer werden von der Klägerin nicht beanstandet.

19      Als Zweites stellte die Beschwerdekammer zur Bedeutung der Begriffe, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, fest, dass diese aus zwei englischen Begriffen mit einfacher und naheliegender Bedeutung bestehe, nämlich der adjektivischen Kurzform „max“, die auf eine maximale Menge oder eine maximale Einstellung hinweise, und dem Substantiv „flow“, das auf den Strom, das Fließen, die tatsächliche Bewegung – insbesondere von Flüssigkeiten – von einer Position in eine andere hinweise.

20      Die Argumente der Klägerin hinsichtlich der Bedeutung der Bestandteile der angemeldeten Marke vermögen diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

21      Zunächst deutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts darauf hin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „max“ im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und bezogen auf den Begriff „flow“ eher mit einem männlichen Vornamen in Verbindung brächten als mit der von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Kurzform des Wortes „maximum“. Zum einen ist nämlich, wie vom Prüfer und der Beschwerdekammer festgestellt, die Verwendung von „max“ als Kurzform von „maximum“ im Englischen gebräuchlich, und zum anderen hat der Vorname Max in Verbindung mit dem Substantiv „flow“ keine Bedeutung.

22      Sodann kann dem Vorbringen der Klägerin, für das Verständnis des Begriffs „max“ als Kurzform bedürfe es eines gedanklichen „Zwischenschritts“, nicht gefolgt werden. Wie das Gericht nämlich bereits festgestellt hat, ist die Verwendung der Kurzform „max“ von „maximum“ im Englischen als abgekürzte Version dieses Wortes so gebräuchlich, dass der Verbraucher unmittelbar den Zusammenhang zwischen beiden herstellen wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. März 2017, Maximum Play/EUIPO [MAXPLAY], T‑400/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:152, Rn. 32, und vom 10. März 2021, Golvabia Innovation/EUIPO [MaxWear], T‑99/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:120, Rn. 31).

23      Ebenfalls zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs „flow“, nämlich im Sinne von Strom, Fluss oder Fließen, sei für die Beschreibung der Abgabe und Aufnahme von Nahrung, auch in flüssiger Form, ungebräuchlich.

24      Zum einen ist nämlich festzustellen, dass namentlich nach dem von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung angeführten Online-Wörterbuch Beolingus das Wort „flow“ u. a. ein Substantiv ist, das die Bedeutung von „Strom“, „Fluss“, „Fließen“, „gleichförmige Strömung“, „stationäre Strömung“ hat. Ebenso kann nach dem Online-Wörterbuch Collins dieser Begriff die tatsächliche Bewegung u. a. von beweglichen, insbesondere flüssigen Sachen von einer Position in eine andere bedeuten.

25      Zum anderen deutet nichts darauf hin, dass „flow“ ein ungewöhnlicher Begriff wäre, um die Abgabe und Aufnahme von Nährstoffen oder Arzneimitteln in flüssiger Form zu beschreiben, insbesondere wenn es sich um Waren wie Babyflaschen und Saugflaschen handelt. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist die Menge der Flüssigkeit, die mittels der Einstellung des Saugmechanismus abgegeben wird, ein wichtiges Anwendungskriterium für diese Art von Waren.

26      Somit konnte die Beschwerdekammer in Anbetracht der in Rede stehenden Waren fehlerfrei davon ausgehen, dass sich der Begriff „flow“ in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise als Hinweis auf den Flüssigkeitsstrom darstellt, den diese Waren, insbesondere Babyflaschen und Saugflaschen, abgeben können.

27      Außerdem macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass der Begriff „flow“ im Sinne von Strom oder Fließen für „Brustpumpen“ nicht beschreibend sei. Dieses Produkt ermöglicht es nämlich, Muttermilch in einer durch das Gerät beeinflussbaren Menge abzupumpen, wie sich aus der Produktinformation ergibt, die in der angefochtenen Entscheidung angeführt wird. Folglich wird jedenfalls die Eignung des Geräts, einen bestimmten Flüssigkeitsstrom zu ermöglichen, mit dem Begriff „flow“ in Verbindung gebracht. Diese Eignung ist aber ein wesentliches Merkmal des fraglichen Produkts im Sinne der oben in Rn. 14 angeführten Rechtsprechung.

28      Selbst wenn man gelten lässt, dass die Begriffe „max“ und „flow“, wie die Klägerin vorbringt, andere Bedeutungen haben können, ist jedenfalls festzustellen, dass dies nichts daran ändert, dass die von der Beschwerdekammer als möglich zugrunde gelegte Bedeutung dieser Wörter denkbar oder sogar gebräuchlich ist. Wie nämlich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist ein Wortzeichen bereits dann beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32; vgl. auch Urteil vom 12. April 2011, Euro‑Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10, EU:T:2011:158, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Nach alledem haften der von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Bedeutung der Wortbestandteile der angemeldeten Marke keine Fehler an.

30      Als Drittes stellte die Beschwerdekammer zur Wahrnehmung des als Marke angemeldeten Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise fest, dass die Kombination der Wörter „max“ und „flow“, bei der das Adjektiv dem Substantiv gemäß den allgemeinen englischen Sprachregeln vorausgehe, eine einfache und regelmäßige Struktur habe, deren Bedeutung für die erfassten Waren unmittelbar verständlich sei, nämlich, dass diese Waren geeignet seien, die größtmögliche Flussmenge zu erreichen.

31      Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen gebildet werden, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise, für jeden dieser Bestandteile getrennt, geprüft werden kann, aber jedenfalls auch für das von ihnen gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden, kommt es nämlich auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der gesamten Marke an, nicht auf den ihrer einzeln betrachteten Bestandteile.

32      Außerdem ist eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für Merkmale der mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihrerseits für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile. Letzteres setzt voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P, EU:C:2010:92, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall kann der Klägerin in ihrem Vorbringen, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine „originelle Wortneuschöpfung“ handle, nicht gefolgt werden. Zunächst entspricht die angemeldete Marke keiner „Wortneuschöpfung“, da es sich bei dem Ausdruck „maxflow“ weder um ein jüngst geschaffenes oder seit Kurzem aus einer anderen Sprache entlehntes Wort handelt noch um eine neue Bedeutung, die einem in der Sprache bereits existierenden Wort oder Ausdruck verliehen wird. So besteht die angemeldete Marke nicht aus einem einzigen Wort, das eine Neuschöpfung bilden würde, sondern aus der bloßen Aneinanderreihung zweier Wörter, „max“ und flow“, die ohne Weiteres und unmittelbar erkennbar sind.

34      Sodann hat die Kombination der Wortbestandteile „max“ und „flow“, wie von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, eine einfache Struktur, die den Regeln der englischen Sprache folgt, indem dem Substantiv „flow“ die adjektivische Kurzform „max“ vorangestellt ist.

35      Schließlich entfernt sich, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls festgestellt hat, die Zusammenschreibung der Wortbestandteile „max“ und „flow“ nicht von einer üblichen Wortform, so dass die daraus resultierende Wortkombination klar verständlich ist und nicht über die Summe ihrer Bestandteile hinausgeht.

36      Folglich besteht kein merklicher Unterschied im Sinne der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Summe ihrer Wörter.

37      Als Viertes befand die Beschwerdekammer hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke, dass diese aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine unmittelbar verständliche und für die Merkmale der beanspruchten Waren beschreibende Bedeutung habe, nämlich, dass diese Waren geeignet seien, die größtmögliche Flussmenge zu erreichen.

38      Das Vorbringen der Klägerin hierzu richtet sich erneut gegen die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung der beiden Begriffe, aus denen die angemeldete Marke besteht, und ist daher aus den oben in den Rn. 21 bis 27 ausgeführten Gründen zu verwerfen.

39      Jedenfalls hat die Beschwerdekammer, da festgestellt wurde, dass die angemeldete Marke als Hinweis auf die maximale Flussmenge wahrgenommen werde, fehlerfrei befunden, dass sie für ein Merkmal der fraglichen Waren beschreibend sei.

40      Was ferner das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Entscheidungspraxis des EUIPO sei verkannt worden, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern nach der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T‑190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 42).

41      Zwar muss das EUIPO bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch verlangt die Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend ist und in jedem Einzelfall erfolgt, da die Eintragung eines Zeichens als Marke von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2022, Mandelay/EUIPO – Qx World [QUEST 9], T‑516/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:227, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zum einen ihre frühere Entscheidungspraxis berücksichtigt, die sie aus den in den Rn. 33 bis 35 der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen für nicht einschlägig befunden hat. Zum anderen hat sie, wie oben in Rn. 37 festgestellt, zu Recht befunden, dass die angemeldete Marke ein Merkmal der in Rede stehenden Waren beschreibe. Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen, um die angefochtene Entscheidung zu entkräften.

43      Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin betrifft, das sich auf die Eintragung des Zeichens MAXFLOW durch die Markenämter des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten stützt, ist darauf hinzuweisen, dass das System der Unionsmarke ein autonomes Rechtssystem ist, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Demzufolge ist die Eintragungsfähigkeit oder Schutzfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen. Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Global Brand Holdings/EUIPO [XOXO], T‑503/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:183, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zu verwerfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

45      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe sich in der angefochtenen Entscheidung für die Feststellung fehlender Unterscheidungskraft allein darauf gestützt, dass die angemeldete Marke eine beschreibende Marke sei. Außerdem irre die Beschwerdekammer in ihrer Schlussfolgerung, dass die Marke MAXFLOW als Werbeaussage verstanden werde.

46      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

47      Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, ist das streitige Zeichen bereits dann nicht als Unionsmarke eintragungsfähig, wenn nur eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 22. November 2017, Toontrack Music/EUIPO [EZMIX], T‑771/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:826, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Da sich für die betroffenen Waren aus der Prüfung des vorangehenden Klagegrundes ergibt, dass das angemeldete Zeichen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat und da dieser Grund für sich allein die beanstandete Versagung der Eintragung rechtfertigt, kann also jedenfalls dahinstehen, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2017, EZMIX, T‑771/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:826, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

50      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

51      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Medela Holding AG trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juni 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.