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Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 - TONO / Kommission

(Rechtssache T-434/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TONO (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Teigum und A. Ringnes)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 der Entscheidung COMP/C2/38.698 - CISAC für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 3 der Entscheidung COMP/C2/38.698 - CISAC der Kommission in Bezug auf die Kabelübertragung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3435 der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC), insbesondere von deren Art. 3, der bestimmt, dass die EWR-Mitglieder der CISAC1 eine abgestimmte Verhaltensweise unter Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen dadurch an den Tag gelegt hätten, "dass sie die Gebietsabgrenzungen der gegenseitigen Vertretungsvollmachten, die sie einander gewähren, in einer Weise koordinieren, die eine Lizenz auf das eigene Gebiet der jeweiligen Verwertungsgesellschaft beschränken". Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung von Art. 3 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Kabelübertragung.

Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei sowohl mit Tatsachen- als auch mit Rechtsfehlern behaftet, und die Verfahrensrechte der Klägerin in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt

Als Tatsachenfehler rügt die Klägerin, dass die Kommission das System der kollektiven Lizenzerteilung für die Urheberrechte an Musikwerken und auf diese Weise auch den tatsächlichen Kontext in Norwegen nicht anerkannt habe.

Zur Rüge eines Rechtsfehlers trägt die Klägerin Folgendes vor:

Erstens sei die angefochtene Entscheidung mit einem Formfehler behaftet, der dazu führen müsse, dass die Entscheidung für nichtig erklärt wurde. Insbesondere sei der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden, da die endgültige Entscheidung von der Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem zentralen Punkt, der die Beschreibung der Zuwiderhandlung betreffe, abweiche.

Zweitens bestreitet die Klägerin, dass die Einbeziehung der Gebietsabgrenzung in die Gegenseitigkeitsvereinbarungen, an denen sie beteiligt sei, das Ergebnis von zwischen den EWR-Mitgliedern und der CISAC abgestimmten Verhaltensweisen sei.

Drittens sei die Kommission fälschlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die parallele Gebietsabgrenzung in Bezug auf die Kabelübertragung unter Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG wettbewerbsbeschränkend sei. Die abgestimmte Verhaltensweise bei der Gebietsabgrenzung betreffe eine Form des Wettbewerbs, die nicht für sich durch Art. 81 Abs. 1 EG geschützt sei. Ferner sei der Kommission ein Tatsachenfehler mit der Feststellung unterlaufen, dass es in Norwegen ein nationales Monopol für die Erteilung von Multi-Repertoire-Lizenzen für die Aufführung gebe, das die Übertragung in Kabelnetzen abdecke. Selbst wenn angenommen würde, dass die angebliche abgestimmte Verhaltensweise wettbewerbsbeschränkend sei, verstoße sie nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG, weil sie notwendig sei und im rechten Verhältnis zu einem berechtigten Ziel stehe, was die besonderen Anforderungen der Verwaltung von Lizenzen, Aufführungsrechten, Rechnungsüberprüfung, Überwachung und Beitreibung in Bezug auf die Kabelübertragung angehe.

Viertens seien die Gebietsbeschränkungen der gegenseitigen Vereinbarungen der Klägerin gemäß Art. 81 Abs. 3 EG freigestellt. Die erwähnten Begrenzungen seien unerlässlich, um die effizienten Grundsätze der zentralen Anlaufstelle und das erweiterte norwegische Lizenzierungssystem beizubehalten und dabei ein Mindestmaß an Verwaltung zu gewährleisten, während gleichzeitig die Interessen der Rechtsinhaber gewahrt blieben.

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1 - Internationale Vereinigung der Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts.