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Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2015 – Polyelectrolyte Producers Group und SNF/Kommission

(Rechtssache T-573/14)1

(Nichtigkeitsklage – Umwelt – Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens – Weiterverarbeitete Papiererzeugnisse – Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische – Grenzwert für die Konzentration von Restmonomeren – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrézieux-Bouthéon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana und A. Patsa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und G. Zavvos)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 135, S. 24)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Polyelectrolyte Producers Group und die SNF SAS werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 409 vom 17.11.2014.