Language of document : ECLI:EU:T:2015:509

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Quotenvereinbarung und Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Relevanter Umsatz – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006“

In der Rechtssache T‑391/10

Nedri Spanstaal BV mit Sitz in Venlo (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Slotboom und B. Haan, dann Rechtsanwalt M. Slotboom,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel, S. Noë und V. Bottka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2014

folgendes

Urteil

 Gegenstand des Rechtsstreits

1        Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss), mit dem ein Kartell von Spannstahlanbietern geahndet wurde, die sich an Quotenvereinbarungen und Kundenaufteilungen sowie an Preisfestsetzungen und am Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit Preisen, Liefermengen und Kunden auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene beteiligten.

2        Der ursprüngliche Beschluss wurde von der Europäischen Kommission gerichtet an

–        die ArcelorMittal SA,

–        die ArcelorMittal Wire France SA,

–        die ArcelorMittal Fontaine SA,

–        die ArcelorMittal Verderio Srl,

–        die Emesa-Trefilería, SA (im Folgenden: Emesa),

–        die Industrias Galycas SA (im Folgenden: Galycas),

–        die ArcelorMittal España, SA,

–        die Trenzas y Cables de Acero PSC, SL (im Folgenden: Tycsa),

–        die Trefilerías Quijano SA (im Folgenden: TQ),

–        die Moreda-Riviere Trefilerías, SA (im Folgenden: MRT),

–        die Global Steel Wire, SA (im Folgenden: GSW),

–        die Socitrel – Sociedade Industrial de Trefilaria, SA (im Folgenden: Socitrel),

–        die Companhia Previdente – Sociedade de Controle de Participações Financeiras, SA (im Folgenden: Companhia Previdente),

–        die voestalpine Austria Draht GmbH (im Folgenden: Austria Draht),

–        die voestalpine AG,

–        die Fapricela Indústria de Trefilaria, SA (im Folgenden: Fapricela),

–        die Proderac – Productos Derivados del Acero, SA (im Folgenden: Proderac),

–        die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI),

–        die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV),

–        die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pampus),

–        die Nedri Spanstaal BV (im Folgenden: Nedri), die Klägerin,

–        die Hit Groep BV,

–        die DWK Drahtwerk Köln GmbH, Saarstahl AG (im Folgenden gemeinsam: DWK),

–        die Ovako Hjulsbro AB,

–        die Ovako Dalwire Oy AB,

–        die Ovako Bright Bar AB,

–        die Rautaruukki Oyj,

–        die Italcables SpA (im Folgenden: ITC),

–        die Antonini SpA,

–        die Redaelli Tecna SpA (im Folgenden: Redaelli),

–        die CB Trafilati Acciai SpA (im Folgenden: CB),

–        die ITAS – Industria Trafileria Applicazioni Speciali SpA (im Folgenden: Itas),

–        die Siderurgica Latina Martin SpA (im Folgenden: SLM),

–        die Ori Martin SA,

–        die Emme Holding SpA, vormals und dann erneut Trafilerie Meridionali Spa (im Folgenden: Trame).

3        Der ursprüngliche Beschluss wurde von der Kommission zweimal geändert.

4        Zunächst erließ die Kommission am 30. September 2010 den Beschluss K(2010) 6676 endgültig zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses (im Folgenden: erster Änderungsbeschluss). Mit dem ersten Änderungsbeschluss wurden im Wesentlichen die Geldbußen folgender Gesellschaften herabgesetzt: ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France, ArcelorMittal España, WDI und WDV.

5        Der erste Änderungsbeschluss wurde an alle Adressaten des ursprünglichen Beschlusses gerichtet.

6        Sodann erließ die Kommission am 4. April 2011 den Beschluss C(2011) 2269 final zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses (im Folgenden: zweiter Änderungsbeschluss). Mit dem zweiten Änderungsbeschluss wurden im Wesentlichen u. a. die Geldbußen folgender Gesellschaften herabgesetzt: zum einen von ArcelorMittal, ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France und zum anderen von SLM und Ori Martin. Nur diese Gesellschaften waren Adressaten des zweiten Änderungsbeschlusses.

7        Allen Gesellschaften, die gegen den ursprünglichen Beschluss Klage erhoben haben, wurde der zweite Änderungsbeschluss übermittelt, wobei die Initiative in einigen Fällen vom Gericht ausging.

8        Nedri ist vom Gericht nach den möglichen Folgen dieser Änderungen des ursprünglichen Beschlusses für den Inhalt ihres Vorbringens befragt worden und hat die Möglichkeit erhalten, ihre Klagegründe und Anträge anzupassen, um diesen etwaigen Folgen Rechnung zu tragen.

9        Somit stellt der ursprüngliche Beschluss in der durch den ersten und den zweiten Änderungsbeschluss geänderten Fassung für die Zwecke der vorliegenden Klage den „angefochtenen Beschluss“ dar.

10      Gegen den ursprünglichen Beschluss, den ersten Änderungsbeschluss, den zweiten Änderungsbeschluss oder die Schreiben der Kommission im Anschluss an Anträge bestimmter Adressaten des ursprünglichen Beschlusses auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit sind 28 Klagen erhoben worden (Rechtssachen T‑385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T‑388/10, Productos Derivados del Acero/Kommission, T‑389/10, SLM/Kommission, T‑391/10, Nedri Spanstaal/Kommission, T‑393/10, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑398/10, Fapricela/Kommission, T‑399/10, ArcelorMittal España/Kommission, T‑406/10, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T‑413/10, Socitrel/Kommission, T‑414/10, Companhia Previdente/Kommission, T‑418/10, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T‑419/10, Ori Martin/Kommission, T‑422/10, Trafilerie Meridionali/Kommission, T‑423/10, Redaelli Tecna/Kommission, T‑426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑427/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑428/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T‑429/10, Global Steel Wire/Kommission, T‑436/10, Hit Groep/Kommission, T‑575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑576/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑577/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T‑578/10, Global Steel Wire/Kommission, T‑438/12, Global Steel Wire/Kommission, T‑439/12, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑440/12, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑441/12, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, und T‑409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Vom Verfahren betroffene Branche

 Produkt

11      Das von der Kommission geahndete Kartell betraf Spannstahl. Dieser Ausdruck bezeichnet Metalldrähte und Litzen aus Walzdraht und insbesondere zum einen Stahl zum Vorspannen von Beton, der zur Herstellung von Balkonen, Rammpfählen und Rohrsystemen verwendet wird, und zum anderen Stahl zum Spannen von Beton im nachträglichen Verbund, der im Hochbau, Tiefbau und Brückenbau eingesetzt wird (angefochtener Beschluss, zweiter Erwägungsgrund).

12      Spannstahlerzeugnisse umfassen unterschiedliche Typen einfacher Drähte (z. B. glatt, glänzend oder vergütet, profiliert, gerippt) und verschiedene Typen von Litzen (z. B. glänzend, profiliert, mit PE- oder Metallüberzug). Spanndrahtlitzen können aus drei oder sieben Einzeldrähten bestehen. Spannstahl wird mit verschiedenen Stärken angeboten. Speziallitzen, d. h. vergütete oder umhüllte – gefettete oder gewachste –, und Schrägseile, d. h. vergütete, beschichtete Litzen und vergütete Spannstahldrähte für den Brückenbau, wurden von der Kommission jedoch nicht berücksichtigt (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 3 und 4).

13      Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, dass in manchen Ländern eine Zulassung durch die nationalen technischen Prüfstellen vorgeschrieben sei. Die Zulassungsverfahren benötigen ungefähr sechs Monate (angefochtener Beschluss, fünfter Erwägungsgrund).

 Angebotsstruktur

14      Die Kartellmitglieder kontrollierten nach den Angaben im angefochtenen Beschluss gemeinsam etwa 80 % des Marktes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). In den meisten Ländern waren außer den lokalen Herstellern auch mehrere große Hersteller auf dem Markt vertreten. Die meisten dieser großen Hersteller gehörten Stahlkonzernen an, die auch Walzdraht herstellten, ein Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Spannstahl, das dessen wichtigsten Kostenfaktor darstellt. Nicht integrierte Gesellschaften waren gezwungen, ihre Ausgangserzeugnisse auf dem Markt zuzukaufen, während integrierte Gesellschaften Lieferungen aus ihrer eigenen Gruppe verwenden konnten. Während des gesamten im angefochtenen Beschluss festgestellten Kartellzeitraums berichtete die Branche von erheblichen und anhaltenden Überkapazitäten bei der Erzeugung von Spannstahl (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 98 und 99).

15      Der Markt für Spannstahl im EWR hatte 2001 ein Volumen von etwa 365 Mio. Euro; dieser Umsatz wurde mit Lieferungen im Umfang von etwa 600 000 Tonnen erzielt. Etwa 20 % bis 25 % davon entfielen auf Spannstahldraht und 75 % bis 80 % auf Litzen, wobei sich diese Anteile je nach Land etwas verschieben konnten. Italien war der wichtigste Verbraucher von Spannstahl (etwa 28 % der Verkäufe innerhalb des EWR). Weitere Großverbraucher waren Spanien (16 %), die Niederlande, Frankreich, Deutschland und Portugal (jeweils etwa 8 % bis 10 %) (angefochtener Beschluss, 100. Erwägungsgrund).

 Nachfragestruktur

16      Nach den Angaben im angefochtenen Beschluss gestaltete sich die Nachfrage nach Spannstahl sehr heterogen. Sowohl Hersteller von Baufertigteilen als auch spezialisierte Bauunternehmen setzten Spannstahl ein, z. B. für Konstruktionen zur Stabilisierung von Gebäuden oder Brücken. Der Kundenstamm bestand aus sehr wenigen Großkunden – z. B. Addtek International Oy AB (im Folgenden: Addtek), nunmehr Consolis Oy AB, auf die allein zwischen 5 % und 10 % des Spannstahlverbrauchs in der Europäischen Union entfielen – und vielen kleineren Kunden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 101 und 102).

17      Die geschäftlichen Gepflogenheiten waren je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Die Hersteller von Spannstahl und ihre Kunden schlossen häufig Rahmenverträge für sechs bis zwölf Monate. Anschließend bestellten die Kunden je nach Bedarf bestimmte Tonnagen in einem vereinbarten Umfang zum vereinbarten Preis. Die Verträge wurden nach weiteren Verhandlungen regelmäßig verlängert (angefochtener Beschluss, 103. Erwägungsgrund).

 Handel innerhalb der Union und des EWR

18      Nach den Angaben im angefochtenen Beschluss sind die Handelsvolumina im Spannstahlsektor im vom Kartell betroffenen Zeitraum Ausdruck eines ausgeprägten Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Union. Spannstahl wurde im gesamten EWR, einschließlich Norwegen, erzeugt und vermarktet (angefochtener Beschluss, 104. Erwägungsgrund).

 Nedri und ihre Muttergesellschaft Hit Groep

19      Nedri ist ein Hersteller von Spannstahl.

20      Nedri unterstand zwischen 1969 und 1994 unmittelbar oder mittelbar der Kontrolle durch die Hoogovens Groep BV. Vom 1. Mai 1987 bis zum 28. Februar 1994 erfolgte diese Kontrolle durch die Hoogovens Industriële Toeleveringsbedrijf BV, die 100 % der Kapitalanteile an Nedri hielt.

21      Am 28. Februar 1994 veräußerte Hoogovens Groep diese Gesellschaft, einschließlich ihrer 100%igen Tochter Nedri, an drei Unternehmen. Der Name der Gesellschaft Hoogovens Industriële Toeleveringsbedrijf wurde dann in Hit Groep BV geändert, die weiterhin 100 % der Kapitalanteile an Nedri hielt.

22      Vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1997 war Nedri eine 100%ige Tochtergesellschaft der Nedri Draht Beteiligungs GmbH, die ihrerseits zu 70 % von Hit Groep und zu 30 % von der Thyssen Draht AG gehalten wurde.

23      Vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 hielt Hit Groep erneut 100 % der Kapitalanteile von Nedri.

24      Am 17. Januar 2002 wurde Nedri an die Vadeho III BV verkauft.

25      Knapp einen Monat später, am 15. Februar 2002, veräußerte die Vadeho III 95 % ihrer Beteiligung an Nedri an private Investoren und 5 % an das Management von Nedri. Nedri übernahm mit einer Vereinbarung vom 6. Mai 2003 das Spannstahlgeschäft von WDI. Seit dem 14. Mai 2003 ist WDI zu 30 % an Nedri beteiligt, und seit dem 20. November 2006 hält die Ovako Holdings BV, die sich ihrerseits zu 100 % im Besitz der Pampus Stahlbeteiligungs GmbH befindet, 70 % des Gesellschaftskapitals von Nedri.

26      2001 erzielte Nedri im EWR einen Umsatz von 31 641 636 Euro mit Spannstahl. Der weltweit konsolidierte Umsatz des Unternehmens lag 2009 bei 67 420 000 Euro.

 Verwaltungsverfahren

27      Am 9. Januar 2002 übermittelte das Bundeskartellamt der Kommission Unterlagen über eine Verhandlung vor einem deutschen Arbeitsgericht wegen der Entlassung eines früheren Mitarbeiters von WDI. Dieser versicherte, dass er an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Spannstahl beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang nannte er die beteiligten Unternehmen und teilte erste Informationen über die Zuwiderhandlung mit (angefochtener Beschluss, 105. Erwägungsgrund).

 Erster Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und der DWK gewährte Erlass der Geldbuße

28      Am 18. Juni 2002 übermittelte DWK der Kommission ein Memorandum betreffend eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Spannstahl unter Beteiligung von ihr selbst und anderen Unternehmen. DWK äußerte die Erwartung, dass für sie die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung) zur Anwendung komme (angefochtener Beschluss, 106. Erwägungsgrund).

29      Am 3. Juli 2002 kamen Vertreter von DWK mit der Kommission zusammen und besprachen die Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 19. Juli 2002 gewährte die Kommission DWK einen bedingten Erlass der Geldbuße gemäß Nr. 8 Buchst. b der Kronzeugenregelung, da DWK als erstes Unternehmen Beweismittel übermittelt hatte, welche die Kommission in die Lage versetzten, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit einem mutmaßlichen unionsweiten Kartell von Spannstahlherstellern festzustellen (angefochtener Beschluss, 107. Erwägungsgrund).

 Nachprüfungen und Auskunftsverlangen

30      Am 19. und 20. September 2002 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 2 oder 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) Nachprüfungen in den Räumen u. a. von WDI, DWK, Tycsa, Nedri, ITC, Redaelli, Itas, SLM und Edilsider (der Gesellschaft eines Handelsvertreters der Tréfileurope Italia Srl, nunmehr ArcelorMittal Verderio) sowie bei ihren jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. verbundenen Unternehmen durch (angefochtener Beschluss, 108. Erwägungsgrund).

31      Ab dem 19. September 2002 richtete die Kommission mehrere Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an die Unternehmen, an die sich der ursprüngliche Beschluss richtete, an deren Muttergesellschaften, an weitere Gesellschaften, an verschiedene natürliche Personen (einen im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter von Redaelli und späteren kaufmännischen Berater und einen Handelsvertreter von Tréfileurope Italia, über Edilsider) sowie an verschiedene Branchenvereinigungen (angefochtener Beschluss, 109. Erwägungsgrund).

32      Am 7. und 8. Juni 2006 führte die Kommission in den Räumen („Studio“) eines Familienangehörigen eines ehemaligen Mitarbeiters von Redaelli eine Nachprüfung gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 durch (angefochtener Beschluss, 114. Erwägungsgrund).

 Andere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung und Antworten der Kommission

33      Von den Adressaten des angefochtenen Beschlusses stellten einige Gesellschaften, wie ITC, Nedri, SLM, Redaelli und WDI, förmliche Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Tycsa bestätigte das Bestehen wettbewerbswidriger Vereinbarungen, stellte aber keinen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung (angefochtener Beschluss, 110. Erwägungsgrund).

34      ITC beantragte am 21. September 2002, als sie aus dem relevanten Zeitraum stammende Belege bezüglich der zwischen 1979 und 2002 erfolgten Zusammenkünfte von Herstellern im Spannstahlbereich übermittelte, die Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 11. November 2002 übermittelte sie ferner eine Unternehmenserklärung. Die Kommission gewährte ihr am 10. Januar 2003 eine vorläufige Ermäßigung der Geldbußen um 30 % bis 50 % unter der Bedingung, dass sie weiterhin die in Rn. 21 der Kronzeugenregelung genannten Bedingungen erfülle (angefochtener Beschluss, 111. Erwägungsgrund).

35      Am 17. Oktober 2002 übermittelte Tycsa eine Antwort auf ein Auskunftsverlangen, in der der Sachverhalt eingeräumt wurde und die Gesellschaft sie selbst belastende Beweise vorlegte. Am 21. Oktober 2002 legte Redaelli in Beantwortung eines Auskunftsverlangens verschiedene sie selbst belastende Beweise vor, und am 20. März 2003 stellte sie einen förmlichen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 23. Oktober 2002 übermittelte Nedri mit der Antwort auf ein Auskunftsverlangen gewisse Beweise und stellte ebenfalls einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 30. Oktober 2002 beantragte SLM in Verbindung mit der Antwort auf ein Auskunftsverlangen eine Ermäßigung der Geldbußen. Am 4. November 2002 und später am 6. März 2003 sowie am 11. Juni 2003 übermittelte Tréfileurope mit der Antwort auf ein Auskunftsverlangen sie selbst belastende Informationen sowie eine Unternehmenserklärung, in der sie einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stellte. Am 17. März 2004 übersandte Galycas eine Antwort auf ein Auskunftsverlangen, in der sie den Sachverhalt einräumte und gewisse sie selbst belastende Erklärungen abgab. Am 19. Mai 2004 übermittelte WDI eine Unternehmenserklärung, in der sie die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragte. Am 28. Juni 2007 stellte ArcelorMittal neben anderen Kontakten mit der Kommission einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, der hauptsächlich Notizbücher mit handschriftlichen Notizen eines früheren Mitarbeiters von Emesa für den Zeitraum von 1992 bis 2002 enthielt (angefochtener Beschluss, 112. Erwägungsgrund).

36      Nach Erhalt der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung richtete die Kommission am 19. September 2008 Schreiben an Nedri und WDI, in denen sie diesen Gesellschaften mitteilte, dass ein Erlass der Geldbußen nicht in Betracht komme und dass sie beabsichtige, gemäß Nr. 26 der Kronzeugenregelung in einem bestimmten Rahmen nach Maßgabe von Nr. 23 Buchst. b der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung der Geldbußen zu gewähren. Am selben Tag richtete die Kommission Schreiben an Redaelli und SLM, in denen sie deren Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung ablehnte (angefochtener Beschluss, 113. Erwägungsgrund).

 Eröffnung des Verfahrens und Mitteilung der Beschwerdepunkte

37      Am 30. September 2008 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die mehrere Gesellschaften, darunter Nedri, betraf.

38      Alle Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, antworteten schriftlich auf die von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkte.

 Akteneinsicht und mündliche Anhörung

39      Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte konnten in die als DVD-Kopie zur Verfügung gestellte Untersuchungsakte der Kommission Einsicht nehmen. Mit der DVD erhielten diese Gesellschaften eine Liste der in der Untersuchungsakte enthaltenen Dokumente mit Angaben zur Einsehbarkeit der verschiedenen Unterlagen. Sie wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die DVD ihnen uneingeschränkten Zugriff auf alle von der Kommission während der Untersuchung erlangten Unterlagen gewährte, mit Ausnahme von Unterlagen oder Teilen davon, die Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen enthielten. Zugang zu Unterlagen in Verbindung mit den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde in den Räumen der Kommission gewährt.

40      Hit Groep wurde Zugang zu dem Teil der Antwort von Nedri auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt, der die Haftung der Muttergesellschaft zum Gegenstand hatte, und am 19. Dezember 2008 wurde Nedri Zugang zu dem Teil der Antwort von Hit Groep auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt, der die Haftung der Muttergesellschaft betraf.

41      Am 11. und 12. Februar 2009 fand eine mündliche Anhörung statt. Daran nahmen mit Ausnahme von Hit Groep, Emesa und Galycas alle Unternehmen teil, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war.

42      Vierzehn Unternehmen erklärten unter Berufung auf Nr. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006), dass sie nicht in der Lage seien, die Geldbuße zu zahlen. Die Erklärungen dieser Unternehmen enthielten entsprechende Begründungen.

 Weitere Auskunftsverlangen

43      In der Folge richtete die Kommission Auskunftsverlangen an GSW, MRT, Tycsa, TQ, Companhia Previdente und Socitrel, um gewisse Punkte in Verbindung u. a. mit den jeweiligen Unternehmensstrukturen zu klären. Die Gesellschaften antworteten im Zeitraum vom 6. März bis zum 15. April 2009.

44      Außerdem richtete die Kommission Auskunftsverlangen an alle Adressaten des ursprünglichen Beschlusses, um die Umsätze mit den betroffenen Produkten sowie die Umsätze der jeweiligen Gruppen zu ermitteln. Alle Adressaten antworteten auf diese Auskunftsverlangen.

 Angefochtener Beschluss

45      Der angefochtene Beschluss betrifft ein Kartell zwischen Spannstahlanbietern, die sich an Quotenvereinbarungen, Kundenaufteilungen und Preisfestsetzungen und am Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit Preisen, Liefermengen und Kunden auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene beteiligten. Nach dem ersten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses haben diese Unternehmen damit eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie, seit dem 1. Januar 1994, gegen Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens begangen. Das rechtswidrige Verhalten habe mindestens von Anfang 1984 bis zum 19. September 2002 gedauert.

46      Die Untersuchung erstreckte sich auf 18 Unternehmen. In den Erwägungsgründen 122 bis 133 des angefochtenen Beschlusses findet sich eine allgemeine Beschreibung der Kartellabsprachen, die Gegenstand des Verfahrens sind. Diese Erwägungsgründe werden im Folgenden zusammengefasst, soweit der dort beschriebene Sachverhalt ein besseres Verständnis des Rechtsstreits ermöglicht.

47      Mindestens seit der ersten Hälfte der 1980er Jahre (1984) bis zum Zeitpunkt der Nachprüfungen durch die Kommission am 19. und 20. September 2002 waren mehrere im Spannstahlsektor tätige Gesellschaften teilweise oder in vollem Umfang an Absprachen auf europäischer Ebene mit einer sogenannten Züricher und einer sogenannten europäischen Phase oder gegebenenfalls nationalen oder regionalen Absprachen beteiligt. Die Absprachen auf europäischer sowie auf nationaler oder regionaler Ebene hatten das übereinstimmende Gesamtziel, das bestehende Gleichgewicht zu wahren, um einen Preisrückgang auf einem im Wandel begriffenen und durch überschüssige Produktionskapazitäten gekennzeichneten europäischen Markt zu vermeiden. Daher waren die Gesellschaften ständig bestrebt, durch die Vereinbarung von Lieferquoten und Preisen oder durch die Aufteilung von Kunden einen ausgeprägten Wettbewerb auf ihren nationalen Märkten oder auf den Ausfuhrmärkten zu vermeiden.

 Züricher Club und regionale Absprachen

48      Die erste Phase der Absprache auf europäischer Ebene wird als „Züricher Club“ bezeichnet. Vom 1. Januar 1984 bis zum 9. Januar 1996 legten in Anbetracht des damals bestehenden starken Preisdrucks die Tréfileurope SA, Nedri, WDI, DWK – bzw. ihre Vorgänger – sowie Redaelli – die (zumindest 1993 und 1995) weitere italienische Gesellschaften vertrat – Länderquoten fest (für Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Benelux), teilten Kunden auf, setzten Preise fest und tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Die spanischen Hersteller Emesa und Tycsa kamen 1992 (Emesa) und 1993 (Tycsa) hinzu; sie hatten etwa zur gleichen Zeit begonnen, sich im „Club España“ auf regionaler Ebene zu Gesprächen in Bezug auf den iberischen Markt zu treffen, zunächst mit anderen spanischen Herstellern, dann aber auch mit portugiesischen Herstellern. In den 1980er Jahren fanden die Treffen vorwiegend in Zürich (Schweiz) statt und in den 1990er Jahren in Düsseldorf (Deutschland).

49      Spätestens seit dem 23. Januar 1995 sowie während des ganzen Jahres 1995 verhandelten die italienischen Gesellschaften Redaelli, ITC, CB und Itas (die drei Letztgenannten häufig vertreten durch Redaelli) mit den anderen Herstellern des Züricher Clubs über eine (geänderte) Quotenabsprache, mit der die Liefermengen der italienischen Hersteller und der übrigen Hersteller des Züricher Clubs in Italien und im übrigen Europa festgelegt werden sollten. Letztlich konnte keine Übereinkunft erzielt werden, weil die von den italienischen Herstellern geforderten Ausfuhrquoten als überhöht betrachtet wurden. Dies trug zum Zerfall des Züricher Clubs bei, dessen letzte nachweisbare Zusammenkunft am 9. Januar 1996 stattfand.

50      Am 5. Dezember 1995 trafen die italienischen Gesellschaften Redaelli, ITC, CB und Itas jedoch untereinander eine Vereinbarung zur Festlegung von Quoten sowohl auf dem italienischen Markt als auch für Ausfuhren aus Italien in die übrigen europäischen Länder („Club Italia“). Diesen italienischen Gesellschaften schlossen sich später (erneut) Tréfileurope und Tréfileurope Italia, SLM, Trame, Tycsa, DWK und Austria Draht an. Bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission fanden regelmäßig Zusammenkünfte statt, um die Umsetzung der Quotenabsprache zu überwachen, Preise (einschließlich eines Aufschlags namens „Extra“) festzulegen, Kunden aufzuteilen und sensible geschäftliche Informationen auszutauschen. Die Gesellschaften unterhielten ein ausgefeiltes System zur Überwachung durch unabhängige Dritte, die regelmäßig die Preise und die tatsächlich an Kunden in Italien verkauften Mengen überprüften.

51      Zwischen dem Züricher Club und dem Club Italia fand eine spezifische Abstimmung statt. Redaelli, später Tréfileurope, hielt die Mitglieder der Absprache auf europäischer Ebene auf dem Laufenden. Die Mitglieder des Club Italia wurden ihrerseits über entsprechende Entwicklungen bei der Absprache auf europäischer Ebene von Redaelli sowie später von Tréfileurope, DWK und Tycsa, die an beiden Clubs beteiligt waren, informiert.

52      Während des gesamten Jahres 1996 führten die italienischen Gesellschaften (zumindest Redaelli, CB, ITC und Itas) sowie Tycsa und Tréfileurope parallel Verhandlungen und trafen Ende 1996 eine besondere Vereinbarung, die sogenannte „Vereinbarung für Südeuropa“, in der die Marktdurchdringung durch die einzelnen Teilnehmer in den südeuropäischen Ländern (Belgien, Spanien, Frankreich, Italien und Luxemburg) festgelegt und die Verpflichtung aufgestellt wurde, gemeinsam in Verhandlungen über Lieferquoten mit den anderen nordeuropäischen Herstellern einzutreten.

 Club Europa und regionale Vereinbarungen

53      Um die Krise des Züricher Clubs zu überwinden, kamen dessen frühere Mitglieder zwischen Januar 1996 und Mai 1997 auch weiterhin regelmäßig zusammen (die italienischen Hersteller, insbesondere Redaelli, nahmen allerdings weniger häufig teil). Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa (im Folgenden: ständige Mitglieder) trafen schließlich im Mai 1997 eine geänderte Absprache auf europäischer Ebene, in der sie Lieferquoten aufteilten, die ausgehend von einem bestimmten Bezugsgebiet und einem bestimmten Bezugszeitraum (vom vierten Vierteljahr 1995 bis zum ersten Vierteljahr 1997) berechnet wurden. Diese zweite Phase der Absprache auf europäischer Ebene wird als „Club Europa“ bezeichnet.

54      Außerdem teilten die ständigen Mitglieder Kunden auf und setzten Preise fest (sowohl auf nationaler Ebene als auch für bestimmte Kunden). Sie vereinbarten Koordinierungsregeln, u. a. die Benennung von Koordinatoren für die Umsetzung der Absprachen in den einzelnen Ländern sowie für die Abstimmung mit anderen interessierten Gesellschaften, die in diesen Ländern oder im Hinblick auf dieselben Kunden tätig waren. Zudem kamen die Vertreter der Gesellschaften regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen (auf Vorstandsebene und auf Vertriebsvertreterebene) zusammen, um die Umsetzung der Absprachen zu überwachen. Sie tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Bei Abweichungen vom vereinbarten Handelsverhalten kam eine Ausgleichsregelung zur Anwendung.

55      Im Rahmen dieser Absprache auf europäischer Ebene unterhielten die ständigen Mitglieder, gelegentlich gemeinsam mit den italienischen Herstellern und der Fundia Hjulsbro AB (im Folgenden: Fundia), auch zwei- oder mehrseitige Kontakte und beteiligten sich spontan an der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden, wenn ein entsprechendes Interesse bestand (je nach Präsenz auf dem betreffenden Markt).

56      Mindestens von September 2000 bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission im September 2002 kamen die ständigen Mitglieder sowie ITC, CB, Redaelli, Itas und SLM regelmäßig mit dem Ziel zusammen, die italienischen Gesellschaften als ständige Mitglieder in den Club Europa einzubinden.

57      Im selben Zeitraum wurde ergänzend zur allgemeinen Quotenvereinbarung nach geografischen Gebieten auch über die Aufteilung von Quoten nach Kunden gesprochen. Das Unternehmen, das traditionell einen bestimmten nationalen Markt koordinierte, sollte auch die Verhandlungen über eine differenzierte Quotenaufteilung nach Kunden in diesem Land leiten.

58      Die Mitglieder des Club Europa versuchten ferner, nicht nur die italienischen Hersteller, sondern auch alle sonstigen wichtigen Spannstahlhersteller, mit denen in der Vergangenheit zwei- oder mehrseitige Absprachen oder Kontakte bestanden hatten, als ständige Mitglieder für ihren Club zu gewinnen und die europäischen Quoten nach Ländern aufzuteilen, wie dies bereits im Züricher Club geschah.

59      Parallel zur Absprache auf europäischer Ebene und zum Club Italia vereinbarten fünf spanische Gesellschaften – TQ, Tycsa, Emesa, Galycas und Proderac (Letztere ab Mai 1994) – und zwei portugiesische Gesellschaften – Socitrel ab April 1994 und Fapricela ab Dezember 1998 –, in Spanien und in Portugal ihre Marktanteile stabil zu halten, Quoten festzulegen, Kunden aufzuteilen, Angebote für öffentliche Bauaufträge abzusprechen sowie Preise und Zahlungsbedingungen festzulegen. Darüber hinaus tauschten sie sensible Geschäftsinformationen aus (Club España).

60      Die Absprachen auf europäischer und auf regionaler Ebene (Club Italia/Club España/Vereinbarung für Südeuropa) bestanden bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission im September 2002.

61      Die Kommission stellt konkret in Bezug auf Nedri fest, dass diese vom 1. Januar 1984 bis zum 19. September 2002 unmittelbar am Kartell beteiligt gewesen seien (802. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

62      Sodann weist sie darauf hin, dass Hit Groep vom 1. Mai 1987 bis zum 1. Mai 1994 und vom 31. Dezember 1997 bis zum 17. Januar 2002 unmittelbar und mittelbar das gesamte Kapital von Nedri gehalten habe. Für den dazwischen liegenden Zeitraum, in dem Nedri zur Nedri Draht Beteiligungs GmbH gehört habe, die ihrerseits zu 70 % von Hit Groep und zu 30 % von Thyssen Draht gehalten worden sei, lägen keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass Hit Groep einen bestimmenden Einfluss auf Nedri ausgeübt habe oder habe ausüben können. Daher werde Hit Groep für die Zuwiderhandlung von Nedri im Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1997 nicht haftbar gemacht (804. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

63      In den Erwägungsgründen 805 bis 812 des angefochtenen Beschlusses vermutet die Kommission, dass Hit Groep, die vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 das gesamte Gesellschaftskapital von Nedri gehalten habe, über Nedri einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, und weist das Vorbringen von Hit Groep zur Widerlegung dieser Vermutung zurück.

64      In Art. 1 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses stellt die Kommission fest, dass Nedri und Hit Groep gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, indem sie sich im Fall von Nedri vom 1. Januar 1984 bis zum 19. September 2002 und im Fall von Hit Groep vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor beteiligt hätten.

65      In Art. 2 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses verhängt die Kommission zum einen eine Geldbuße von 5 056 500 Euro gesamtschuldnerisch gegen Nedri und Hit Groep und zum anderen eine Geldbuße von 1 877 500 Euro gegen Hit Groep.

 Verfahren und Anträge der Parteien

66      Mit Klageschrift, die am 13. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Nedri die vorliegende Klage erhoben.

67      Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihm den zweiten Änderungsbeschluss vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung am 16. Juni 2011 nachgekommen.

68      Nedri hat mit Schreiben vom 26. Juli 2011 mitgeteilt, dass sie ihr Vorbringen im Anschluss an den Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses nicht anpassen möchte.

69      Das schriftliche Verfahren ist am 15. Dezember 2011 mit der Einreichung einer Berichtigung der Gegenerwiderung durch die Kommission abgeschlossen worden.

70      Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ab dem 23. September 2013 wurde der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache daher am 3. Oktober 2013 zugewiesen worden ist.

71      Der Vorbericht nach Art. 52 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ist der Sechsten Kammer am 8. November 2013 übermittelt worden.

72      Am 17. Dezember 2013 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Klägerin schriftlich eine Frage in Bezug auf mögliche Auswirkungen des Urteils vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C‑501/11 P, Slg, EU:C:2013:522), auf ihren ersten Klagegrund gestellt. Die Klägerin hat sich dazu geäußert.

73      Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 hat Nedri ihren ersten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Begründungspflicht gerügt hat, zurückgezogen.

74      Am 14. Mai 2014 hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

75      Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. Juni 2014 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

76      Nedri beantragt,

–        Art. 1 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den Zeitraum, für den Hit Groep haftbar gemacht wurde, für nichtig zu erklären;

–        Art. 2 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die ihr auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

77      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

78      Nedri trägt zwei Klagegründe zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung vor.

79      Erstens habe die Kommission gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006, die Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie die Begründungspflicht verstoßen, indem sie die Obergrenze von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes anhand ihres Umsatzes im Jahr 2009 ermittelt habe, obwohl sie ihren Umsatz im Jahr 2002 hätte heranziehen müssen.

80      Zweitens habe die Kommission gegen Nr. 23 der Kronzeugenregelung und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem sie ihre Geldbuße lediglich um 25 % und nicht um 30 % ermäßigt habe.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006, die Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie die Begründungspflicht, da die Kommission bei der Berechnung der gegen Nedri verhängten Geldbuße die Obergrenze von 10 % auf das Geschäftsjahr 2009 und nicht auf das Geschäftsjahr 2002 angewandt habe

 Angefochtener Beschluss

81      Aus den Erwägungsgründen 1063 ff. des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Kommission der Ansicht war, die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes sei anhand des Umsatzes des Geschäftsjahrs 2009 zu ermitteln, während Nedri der Auffassung war, dass das Geschäftsjahr 2002 – das letzte Jahr, in dem sie an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei – hätte herangezogen werden müssen.

 Vorbringen der Parteien

82      Nedri trägt im Wesentlichen vor, dass die Kommission zu Unrecht das Geschäftsjahr 2009 für die Obergrenze von 10 % des Umsatzes herangezogen habe und ihren Antrag, dabei auf das Geschäftsjahr 2002 abzustellen, verworfen habe. Die Kommission habe damit gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006, insbesondere deren Nr. 32, sowie die Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

83      Aus dem Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C‑76/06 P, Slg, EU:C:2007:326, Rn. 20 und 25), gehe hervor, dass die tatsächliche wirtschaftliche Situation in dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, berücksichtigt werden müsse, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zwischen dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, und dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt worden sei, wesentlich geändert habe.

84      Ihr Umsatz des Jahres 2009 entspreche aber keineswegs einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecke, und spiegele die tatsächliche wirtschaftliche Situation in dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, nicht wider.

85      Sie habe nämlich im Jahr 2001 einen Umsatz von 31 641 636 Euro und im Jahr 2009 einen Umsatz von 69 345 000 Euro erzielt. Diese Entwicklung sei zum einen auf die starke Erhöhung der Preise der Ausgangserzeugnisse und zum anderen auf die Wiederaufnahme der Tätigkeiten von WDI im Spannstahlsektor im gleichen Zeitraum zurückzuführen.

86      Daher seien zwischen dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, und dem Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Beschlusses wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eingetreten, die es rechtfertigten, dass die Kommission auf das letzte Geschäftsjahr des Zeitraums der Zuwiderhandlung, d. h. auf das Jahr 2002, abstelle.

87      Außerdem werde sie als Ein-Produkt-Unternehmen wesentlich härter bestraft als große Unternehmen, die über eine breite Palette von Tätigkeiten verfügen.

88      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

–       Darlegung der Grundsätze

89      Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV verstoßen. Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

90      Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass durch die auf den Umsatz bezogene Obergrenze in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhindert werden soll, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des betreffenden Unternehmens stehen (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 24).

91      Es handelt sich somit um eine Obergrenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck dient. Ihre einzige mögliche Folge ist, dass die anhand dieser Kriterien berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 281 bis 283).

92      Mit anderen Worten besteht das mit der Festsetzung einer Obergrenze von 10 % des Umsatzes jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens in Art. 23 Abs. 2 verfolgte Ziel insbesondere darin, zu vermeiden, dass die Festsetzung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, Slg, EU:C:2014:2153, Rn. 63).

93      Mit dem „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist grundsätzlich das letzte abgeschlossene Tätigkeitsjahr des betreffenden Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung gemeint (Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg, EU:T:2010:168, Rn. 80; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 32).

94      Sowohl aus den Zielen der Regelung, zu der Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehört, als auch aus der vorstehend in Rn. 92 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Anwendung der Obergrenze von 10 % somit zum einen voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung vorliegen, und zum anderen, dass diese Zahlen einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt (Urteile vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, T‑33/02, Slg, EU:T:2005:428, Rn. 38, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, EU:T:2010:168, Rn. 95).

95      Aus dem Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt (EU:C:2007:326, Rn. 32), geht zwar hervor, dass die Kommission bei der Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze der Geldbuße grundsätzlich den Umsatz der betreffenden Gesellschaft in dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wird, letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr heranziehen muss, doch ergibt sich aus dem Zusammenhang und den Zielen, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden, dass der Umsatz des Geschäftsjahrs, das dem Erlass der Entscheidung der Kommission vorausgeht, bei der Bestimmung der Obergrenze der Geldbuße nicht herangezogen werden kann, wenn dieser Umsatz keinem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entspricht, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt, und daher kein geeigneter Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betreffenden Unternehmens und für die angemessene Höhe der ihm aufzuerlegenden Geldbuße ist. In diesem Fall, der nur unter außergewöhnlichen Umständen vorliegen wird, ist die Kommission verpflichtet, bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen, das einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entspricht (Urteil vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission, T‑392/09, EU:T:2012:674, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 15. Mai 2014, 1. garantovaná/Kommission, C‑90/13 P, EU:C:2014:326).

96      Wenn z. B. das Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung endete, der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens aber noch nicht festgestellt oder der Kommission noch nicht mitgeteilt wurde, ist sie im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 berechtigt, ja sogar verpflichtet, den Umsatz heranzuziehen, der in einem früheren Geschäftsjahr erzielt wurde. Ebenso kann die Kommission, wenn ein Unternehmen aufgrund einer Umstellung oder Änderung seiner Buchungspraxis für das vorausgegangene Geschäftsjahr einen Abschluss vorlegt, der einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten betrifft, im Rahmen der genannten Vorschrift einen Umsatz heranziehen, der in einem früheren, vollständigen Geschäftsjahr erzielt wurde. Dies gilt auch, wenn das betreffende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung der Kommission keinen Umsatz erzielt hat (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, EU:T:2005:428, Rn. 39, bestätigt durch das Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 27 und 30).

97      In Bezug auf das Vorbringen einer Klägerin, ihr in einem bestimmten Jahr erzielter Gesamtumsatz sei wegen eines erheblichen Anstiegs der Preise eines Ausgangserzeugnisses „künstlich erhöht“ gewesen, ist jedoch die Feststellung als ausreichend angesehen worden, dass ein solcher Umstand – seinen Nachweis unterstellt – der Berücksichtigung eines solchen Umsatzes bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße nicht entgegensteht. Aus der Rechtsprechung kann nämlich abgeleitet werden, dass der von einem Unternehmen erzielte Umsatz, auch wenn er wesentlich von den in den vorausgegangenen Jahren erzielten Umsätzen abweicht, zu diesem Zweck berücksichtigt werden kann, sofern er einem abgeschlossenen Geschäftsjahr entspricht, in dem tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt wurden. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Bezugnahme auf ein „abgeschlossenes Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit“ in der Rechtsprechung die Heranziehung eines Geschäftsjahrs ausschließen soll, in dem das betreffende Unternehmen dabei war, seine Tätigkeiten zu beenden, auch wenn noch nicht alle wirtschaftlichen Tätigkeiten eingestellt wurden, und allgemeiner eines Geschäftsjahrs, in dem das Verhalten des betreffenden Unternehmens auf dem Markt nicht dem Verhalten eines Unternehmens entsprach, das eine wirtschaftliche Tätigkeit in üblicher Form ausübt. Hingegen bedeutet der bloße Umstand, dass der erzielte Umsatz oder Gewinn in einem bestimmten Geschäftsjahr deutlich niedriger oder höher war als in vorausgegangenen Geschäftsjahren, nicht, dass das in Rede stehende Geschäftsjahr kein abgeschlossenes Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit darstellt (Urteil vom 12. Dezember 2012, Almamet/Kommission, T‑410/09, EU:T:2012:676, Rn. 253).

98      Überdies muss nach ständiger Rechtsprechung die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg, EU:C:2003:509, Rn. 87, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, Slg, EU:C:2004:379, Rn. 66).

99      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C‑101/12, Slg, EU:C:2013:661, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes

100    Im vorliegenden Fall macht Nedri im Wesentlichen geltend, dass sich zwischen 2002 und 2009 ihre Struktur geändert habe und ihr Umsatz gestiegen sei und dass diese Umstände es rechtfertigten, nicht das Geschäftsjahr 2009 zur Bestimmung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes heranzuziehen, da es nicht ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation in dem Zeitraum widerspiegele, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei (von 1987 bis 2002).

101    Es ist festzustellen, dass der Umsatz von Nedri im Geschäftsjahr 2009 dem, ausgehend vom Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses, „im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz“ entspricht und in einem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurde, in dem die Klägerin tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten ausübte, was sie im Übrigen nicht bestreitet.

102    In Anbetracht der oben in den Rn. 93 und 97 angeführten Rechtsprechung des Gerichts sind die von Nedri vorgetragenen Argumente, die zum einen die bei ihr eingetretenen strukturellen Änderungen und zum anderen die Erhöhung ihres Umsatzes zwischen 2002 und 2009 betreffen, daher unerheblich, da sie keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, die es rechtfertigen können, dass die Kommission auf den Umsatz eines früheren Geschäftsjahrs als 2009 abstellt.

103    Insoweit ist festzustellen, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeiten von WDI im Spannstahlsektor nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung kein außergewöhnlicher Umstand ist, der es gerechtfertigt hätte, dass die Kommission ein anderes als das dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vorausgegangene Geschäftsjahr heranzieht.

104    Zu dem auf Rn. 25 des Urteils Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt (EU:C:2007:326), gestützten Vorbringen der Klägerin, wonach ein Umsatz berücksichtigt werden müsse, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens „in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde“, so dass alle späteren Geschäftsjahre außer Acht zu lassen seien, ist festzustellen, dass eine solche Auslegung dazu führen würde, systematisch von der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abzuweichen, wonach, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, auf den im Geschäftsjahr, das dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vorausgegangen ist, erzielten Gesamtumsatz abzustellen ist. Es gibt im Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt (EU:C:2007:326), keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gerichtshof von dieser ständigen Rechtsprechung abweichen wollte. Vielmehr ist festzustellen, dass diese Rechtsprechung in den Rn. 30 und 41 des Urteils Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt (EU:C:2007:326), klar bestätigt wird. Rn. 25 dieses Urteils des Gerichtshofs muss daher im Kontext der besonderen Umstände dieser Rechtssache gesehen werden, und ihr ist keine allgemeine, von den Bestimmungen von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung abweichende Bedeutung beizumessen.

105    Im Ergebnis hat die Kommission daher, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, auf den Umsatz der Klägerin im Jahr 2009 abgestellt, bei dem es sich um den Umsatz handelte, der von ihr nach der oben in den Rn. 93 und 97 angeführten Rechtsprechung heranzuziehen war.

106    Die Kommission hat demnach nicht gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen.

107    Daraus folgt, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, als sie bei der Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Obergrenze von 10 % auf das Geschäftsjahr 2009 abstellte, da sie pflichtgemäß das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit der Klägerin, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckte, heranzog.

108    Schließlich ist die Rüge einer mangelhaften Begründung zurückzuweisen, da in den Erwägungsgründen 1063 ff. des angefochtenen Beschlusses in verständlicher Weise die Gründe dargelegt werden, aus denen die Kommission auf den Umsatz der Klägerin im Jahr 2009 abstellte.

109    Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Nr. 23 der Kronzeugenregelung und die Begründungspflicht, da die Kommission die Geldbuße der Klägerin um 30 % und nicht um 25 % hätte ermäßigen müssen

 Angefochtener Beschluss

110    Wie aus den Erwägungsgründen 1082 bis 1087 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, war die Kommission der Ansicht, dass Nedri in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit eine Ermäßigung der Geldbuße von 25 % gewährt werden könne.

 Vorbringen der Parteien

111    Nedri trägt vor, da sie als zweites Unternehmen die Anforderungen von Nr. 21 der Kronzeugenregelung erfüllt habe, hätte ihr eine Ermäßigung der Geldbuße von bis zu 30 % gewährt werden können.

112    Erstens habe sie am 23. Oktober 2002, also etwas mehr als einen Monat nach den Nachprüfungen, die am 19. und 20. September 2002 stattgefunden hätten, die Beweise übermittelt, über die sie verfügt habe. Die Kommission sei der Ansicht gewesen, dass sie damit zu einem frühen Zeitpunkt zum Verfahren beigetragen habe (1087. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Außerdem habe sie ihren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung am 29. März 2004 vervollständigt.

113    Zweitens erkenne die Kommission an, dass die sehr zahlreichen und detaillierten von ihr übermittelten Informationen – die alle Absprachen auf europäischer Ebene und insbesondere den Züricher Club, den skandinavischen Markt einschließlich Addtek und den Club Europa betroffen hätten – einen erheblichen Mehrwert gehabt hätten (1084. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

114    Zum einen kämen jedoch der Detailreichtum und die Menge der übermittelten Informationen aufgrund der Art und Weise ihrer Zusammenfassung durch die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht voll zur Geltung.

115    Zum anderen habe die Kommission im 1085. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass die zur Kundenaufteilung und zu Quoten auf dem deutschen Markt übermittelten Informationen nicht erheblich zum Verständnis oder zum Nachweis der Zuwiderhandlung beigetragen hätten. Sie habe als Erste wertvolle Informationen über die Diskussionen im Club Europa über Kundenaufteilung und Quoten auf dem deutschen Markt geliefert. Sie habe auch Beweise für eine große Zahl von Treffen zur Kundenaufteilung geliefert. Somit bezögen sich die Informationen, die die Kommission zum deutschen Markt erhalten habe und die in den Fn. 354 bis 357 des angefochtenen Beschlusses angeführt seien, auf Dokumente, die von ihr stammten. Ohne die von ihr gelieferten Beweise hätte die Kommission nur einige Zusammenkünfte nachweisen können; dem habe die Kommission im 1085. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht widersprochen. Die Kommission habe ihre Behauptung, dass diese Informationen keinen erheblichen Mehrwert gehabt hätten, auch nicht untermauert.

116    Schließlich belegten die zahlreichen Verweise im angefochtenen Beschluss auf Antworten, die sie auf Auskunftsverlangen gegeben habe, auf ihren Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, auf ergänzende Informationen, die sie während der Untersuchung geliefert habe, und auf durch sie gegebene Bestätigungen von Vermutungen der Kommission (Erwägungsgründe 1082 und 1087 des angefochtenen Beschlusses) ihre umfassende und kontinuierliche Zusammenarbeit.

117    Ihr sei daher zu Unrecht nur eine Ermäßigung von 25 % und nicht von 30 % gewährt worden.

118    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

119    Die Nrn. 20 ff. der Kronzeugenregelung lauten:

„20.      Unternehmen, die die Voraussetzungen [im Abschnitt über den Erlass der Geldbuße] nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.

21.      Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.

22.      Der Begriff ‚Mehrwert‘ bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission im Allgemeinen schriftlichen Beweisen aus der Zeit des nachzuweisenden Sachverhalts einen größeren Wert beimessen als solchen, die zeitlich später einzuordnen sind. Ebenso werden Beweismittel, die den fraglichen Sachverhalt unmittelbar beweisen, höher eingestuft als jene, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen.

23.      Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden,

a)      ob die von einem Unternehmen vorgelegten Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Kommission befanden,

b)      und in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird:

–        für das zweite Unternehmen, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 %;

Um den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße innerhalb dieser Bandbreiten zu bestimmen, wird die Kommission den Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem das Beweismittel, das die Voraussetzungen unter Randnummer 21 erfüllt, vorgelegt wurde, sowie den Umfang des mit dem Beweismittel verbundenen Mehrwerts. Sie kann ebenfalls berücksichtigen, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.

Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

120    Die Kommission hat daher bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Ermäßigung für das zweite Unternehmen den Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem das Beweismittel vorgelegt wurde, sowie den Umfang seines Mehrwerts. Sie kann ferner berücksichtigen – ist dazu aber nicht verpflichtet –, ob das Unternehmen seit der Vorlage des Beweismittels kontinuierlich mit ihr zusammengearbeitet hat.

121    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission den Zeitpunkt, zu dem Nedri ihren Beitrag erbracht hatte, berücksichtigt (Erwägungsgrunde 1082 und 1087 des angefochtenen Beschlusses) und den Umfang des Mehrwerts der von Nedri vorgelegten Beweise (Erwägungsgründe 1082 bis 1085 des angefochtenen Beschlusses) beurteilt hat. Sie hat auch die kontinuierliche Zusammenarbeit von Nedri seit dem Zeitpunkt ihres Beitrags berücksichtigt (1087. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

122    Die Rüge eines Begründungsmangels des angefochtenen Beschlusses ist demnach sogleich zurückzuweisen.

123    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 23 der Kronzeugenregelung für das zweite Unternehmen, das die in ihrer Nr. 21 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % vorgesehen ist und dass der Umfang der Ermäßigung innerhalb dieser Bandbreite von den drei oben in Rn. 120 angeführten Kriterien abhängt.

124    Der frühe Zeitpunkt der Zusammenarbeit und der Umfang des Mehrwerts der vorgelegten Beweise sowie die mögliche Berücksichtigung des Umfangs der Zusammenarbeit des Unternehmens, nachdem es seinen Beitrag geleistet hat, sind kumulative Kriterien, die anhand des Kontexts und der Umstände des jeweiligen Falls gewichtet werden und zu einer Ermäßigung führen können, die sich innerhalb einer Bandbreite von 20 % bis 30 % der Geldbuße bewegt.

125    Was die Anwendung dieser verschiedenen Kriterien durch die Kommission angeht, ist erstens in Bezug auf die Beurteilung des Zeitpunkts, zu dem Nedri ihre Beweise übermittelte, festzustellen, dass ihr Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung einen Monat nach den Nachprüfungen gestellt wurde.

126    Nedri hat die Zusammenarbeit somit zwar zu einem frühen Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens begonnen – was die Kommission im Übrigen im angefochtenen Beschluss (1087. Erwägungsgrund) anerkennt –, aber sie fand dennoch nicht unmittelbar nach den Nachprüfungen statt, im Unterschied z. B. zu der von ITC.

127    Die Kommission ist aber berechtigt, solche Umstände bei der Beurteilung des Prozentsatzes der Ermäßigung zu berücksichtigen, die sie einem die Kronzeugenregelung in Anspruch nehmenden Antragsteller für seine Zusammenarbeit gewähren kann.

128    Zweitens ist in Bezug auf den Mehrwert des Beitrags von Nedri zunächst festzustellen, dass die Kommission den Umstand, dass die von ihr übermittelten Informationen alle Absprachen auf europäischer Ebene und insbesondere den Züricher Club, den skandinavischen Markt einschließlich Addtek und den Club Europa betrafen, berücksichtigt und den erheblichen Mehrwert dieser Informationen anerkannt hat. Das geht nämlich aus den Erwägungsgründen 1082 bis 1084 des angefochtenen Beschlusses hervor.

129    Sodann hat die Kommission in Bezug auf die Ausführungen von Nedri zum deutschen Markt im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass diese Informationen nicht erheblich zum Verständnis oder zum Nachweis der Zuwiderhandlung beigetragen hätten und dass ihr Mehrwert daher nicht erheblich gewesen sei.

130    Die Klägerin beschränkt sich darauf, dieser Beurteilung entgegenzuhalten, dass sie der Kommission als Erste Beweise zu diesem Thema übermittelt habe, dass diese Beweise eine große Zahl von Treffen zur Kundenaufteilung betroffen hätten und dass die Kommission ohne sie nur einige Zusammenkünfte hätte nachweisen können.

131    Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Angabe der Kommission unzutreffend sein soll, dass die Kundenaufteilung auf dem deutschen Markt nur ein Beispiel unter anderen für eine solche Aufteilung sei, das in Abschnitt 9.1.3.6 des angefochtenen Beschlusses beschrieben werde, und dass die dafür vorgelegten Beweise demnach tatsächlich nur einen relativen Mehrwert hätten.

132    Ebenfalls nur relativen Mehrwert haben die von Nedri vorgelegten Beweise, die es ermöglichten, bestimmte Zusammenkünfte des Club Europa in Bezug auf einen der Bestandteile der in seinem Rahmen koordinierten räumlichen Märkte, und zwar den deutschen Markt, nachzuweisen (sie verweist dabei auf die Erwägungsgründe 220 – und Fn 354 – sowie 223 – und Fn. 357 – des angefochtenen Beschlusses). Zudem konnte mittels der von einem anderen Mitglied des Kartells vorgelegten Beweise nachgewiesen werden, dass eine andere diesen Markt betreffende Zusammenkunft stattfand (siehe den 221. Erwägungsgrund sowie die Fn. 354 und 355 des angefochtenen Beschlusses), wie die Kommission zu Recht vorträgt.

133    Drittens geht aus dem 1087. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die spätere Zusammenarbeit von Nedri sehr wohl berücksichtigt hat.

134    Im Ergebnis ist angesichts des Zeitpunkts, zu dem Nedri den Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stellte, des Mehrwerts der Informationen, die sie der Kommission übermittelte, und ihrer späteren Zusammenarbeit festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie den Prozentsatz der Ermäßigung ihrer Geldbuße auf 25 % festsetzte.

135    Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

136    Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

137    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Nedri Spanstaal BV trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften




Inhaltsverzeichnis


Gegenstand des Rechtsstreits

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Vom Verfahren betroffene Branche

Produkt

Angebotsstruktur

Nachfragestruktur

Handel innerhalb der Union und des EWR

Nedri und ihre Muttergesellschaft Hit Groep

Verwaltungsverfahren

Erster Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und der DWK gewährte Erlass der Geldbuße

Nachprüfungen und Auskunftsverlangen

Andere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung und Antworten der Kommission

Eröffnung des Verfahrens und Mitteilung der Beschwerdepunkte

Akteneinsicht und mündliche Anhörung

Weitere Auskunftsverlangen

Angefochtener Beschluss

Züricher Club und regionale Absprachen

Club Europa und regionale Vereinbarungen

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die Leitlinien von 2006, die Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie die Begründungspflicht, da die Kommission bei der Berechnung der gegen Nedri verhängten Geldbuße die Obergrenze von 10 % auf das Geschäftsjahr 2009 und nicht auf das Geschäftsjahr 2002 angewandt habe

Angefochtener Beschluss

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

– Darlegung der Grundsätze

– Zur Begründetheit des ersten Klagegrundes

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Nr. 23 der Kronzeugenregelung und die Begründungspflicht, da die Kommission die Geldbuße der Klägerin um 30 % und nicht um 25 % hätte ermäßigen müssen

Angefochtener Beschluss

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Niederländisch.