Language of document : ECLI:EU:T:2015:515

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juli 2015(*)(1)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Komplexe Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Distanzierung – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Gleichbehandlung – Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Beurteilung der Leistungsfähigkeit – Mitteilung der Kommission von 2002 über Zusammenarbeit – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Unbeschränkte Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑393/10

Westfälische Drahtindustrie GmbH mit Sitz in Hamm (Deutschland),

Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Hamm,

Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Stadler und N. Tkatchenko, dann Rechtsanwälte C. Stadler und S. Budde,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka, R. Sauer und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011, sowie Nichtigerklärung des Schreibens des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission vom 14. Februar 2011

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014

folgendes

Urteil

 Gegenstand des Rechtsstreits

1        Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss), mit dem ein Kartell von Spannstahlanbietern geahndet wurde, die sich an Quotenvereinbarungen und Kundenaufteilungen sowie an Preisfestsetzungen und am Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit Preisen, Liefermengen und Kunden auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene beteiligten.

2        Der ursprüngliche Beschluss wurde von der Europäischen Kommission gerichtet an

–        die ArcelorMittal SA,

–        die ArcelorMittal Wire France SA,

–        die ArcelorMittal Fontaine SA,

–        die ArcelorMittal Verderio Srl,

–        die Emesa-Trefilería SA (im Folgenden: Emesa),

–        die Industrias Galycas SA (im Folgenden: Galycas),

–        die ArcelorMittal España SA,

–        die Trenzas y Cables de Acero PSC SL (im Folgenden: Tycsa PSC),

–        die Trefilerías Quijano SA (im Folgenden: TQ),

–        die Moreda-Riviere Trefilerías SA (im Folgenden: MRT),

–        die Global Steel Wire SA (im Folgenden: GSW),

–        die Socitrel – Sociedade Industrial de Trefilaria SA (im Folgenden: Socitrel),

–        die Companhia Previdente – Sociedade de Controle de Participações Financeiras SA (im Folgenden: Companhia Previdente),

–        die voestalpine Austria Draht GmbH (im Folgenden: Austria Draht),

–        die voestalpine AG,

–        die Fapricela Industria de Trefilaria SA (im Folgenden: Fapricela),

–        die Proderac – Productos Derivados del Acero SA (im Folgenden: Proderac),

–        die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI), die erste Klägerin,

–        die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV), die zweite Klägerin,

–        die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pampus), die dritte Klägerin,

–        die Nedri Spanstaal BV (im Folgenden: Nedri),

–        die Hit Groep BV,

–        die DWK Drahtwerk Köln GmbH und die Saarstahl AG (im Folgenden zusammen: DWK),

–        die Ovako Hjulsbro AB,

–        die Ovako Dalwire Oy AB,

–        die Ovako Bright Bar AB,

–        die Rautaruukki Oyj,

–        die Italcables SpA (im Folgenden: ITC),

–        die Antonini SpA,

–        die Redaelli Tecna SpA (im Folgenden: Redaelli),

–        die CB Trafilati Acciai SpA (im Folgenden: CB),

–        die ITAS – Industria Trafileria Applicazioni Speciali SpA (im Folgenden: Itas),

–        die Siderurgica Latina Martin SpA (im Folgenden: SLM),

–        die Ori Martin SA,

–        die Emme Holding SpA (vormals und dann erneut Trafilerie Meridionali Spa, im Folgenden: Trame).

3        Der ursprüngliche Beschluss wurde von der Kommission zweimal geändert.

4        Zunächst erließ die Kommission am 30. September 2010 den Beschluss K(2010) 6676 endgültig zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses (im Folgenden: erster Änderungsbeschluss). Mit dem ersten Änderungsbeschluss wurden im Wesentlichen die Geldbußen folgender Gesellschaften herabgesetzt: ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine, ArcelorMittal Wire France, ArcelorMittal España, WDI und WDV.

5        Der erste Änderungsbeschluss wurde an alle Adressaten des ursprünglichen Beschlusses gerichtet.

6        Sodann erließ die Kommission am 4. April 2011 den Beschluss C(2011) 2269 final zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses (im Folgenden: zweiter Änderungsbeschluss). Mit dem zweiten Änderungsbeschluss wurden im Wesentlichen u. a. die Geldbußen folgender Gesellschaften herabgesetzt: zum einen von ArcelorMittal, ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France und zum anderen von SLM und Ori Martin. Nur diese Gesellschaften waren Adressaten des zweiten Änderungsbeschlusses.

7        Allen Gesellschaften, die gegen den ursprünglichen Beschluss Klage erhoben haben, wurden die beiden Änderungsbeschlüsse übermittelt, wobei die Initiative in einigen Fällen vom Gericht ausging.

8        Die Klägerinnen sind vom Gericht nach den möglichen Folgen dieser Änderungen des ursprünglichen Beschlusses für den Inhalt ihres Vorbringens befragt worden und haben die Möglichkeit erhalten, ihre Anträge anzupassen, um diesen etwaigen Folgen Rechnung zu tragen.

9        Somit stellt der ursprüngliche Beschluss in der durch den ersten und den zweiten Änderungsbeschluss geänderten Fassung für die Zwecke der vorliegenden Klage den „angefochtenen Beschluss“ dar.

10      Gegenstand der vorliegenden Klage ist ferner das Schreiben vom 14. Februar 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 14. Februar 2011), mit dem der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission (im Folgenden: Generaldirektor) es erneut ablehnte, den Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt ihrer Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung zu gewähren.

11      Gegen den ursprünglichen Beschluss, den ersten Änderungsbeschluss, den zweiten Änderungsbeschluss und die Schreiben der Kommission im Anschluss an Anträge bestimmter Adressaten des ursprünglichen Beschlusses auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit sind 28 Klagen erhoben worden (Rechtssachen T‑385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T‑388/10, Productos Derivados del Acero/Kommission, T‑389/10, SLM/Kommission, T‑391/10, Nedri Spanstaal/Kommission, T‑393/10, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑398/10, Fapricela/Kommission, T‑399/10, ArcelorMittal España/Kommission, T‑406/10, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T‑413/10, Socitrel/Kommission, T‑414/10, Companhia Previdente/Kommission, T‑418/10, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T‑419/10, Ori Martin/Kommission, T‑422/10, Trafilerie Meridionali/Kommission, T‑423/10, Redaelli Tecna/Kommission, T‑426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑427/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑428/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T‑429/10, Global Steel Wire/Kommission, T‑436/10, Hit Groep/Kommission, T‑575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑576/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑577/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T‑578/10, Global Steel Wire/Kommission, T‑438/12, Global Steel Wire/Kommission, T‑439/12, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑440/12, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑441/12, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, und T‑409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

I –  Vom Verfahren betroffene Branche

A –  Produkt

12      Das von der Kommission geahndete Kartell betraf Spannstahl. Dieser Ausdruck bezeichnet Metalldrähte und Litzen aus Walzdraht, insbesondere Stahl zum Vorspannen von Beton, der als Bestandteil von Balkonen, Rammpfählen und Rohrsystemen verwendet wird, und Stahl zum Spannen von Beton im nachträglichen Verbund, der im Hochbau, Tiefbau und Brückenbau eingesetzt wird (angefochtener Beschluss, Rn. 2).

13      Spannstahlerzeugnisse umfassen unterschiedliche Typen einfacher Drähte (z. B. glatt, glänzend oder vergütet, profiliert, gerippt usw.) und verschiedene Typen von Litzen (z. B. glänzend, profiliert, mit PE- oder Metallüberzug usw.). Spanndrahtlitzen können aus drei oder sieben Einzeldrähten bestehen. Spannstahl wird in verschiedenen Stärken angeboten. Speziallitzen, d. h. vergütete oder umhüllte – gefettete oder gewachste –, und Schrägseile, d. h. vergütete Spannstahldrähte für den Brückenbau, wurden von der Kommission jedoch nicht berücksichtigt (angefochtener Beschluss, Rn. 3 und 4).

14      Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, dass in manchen Ländern eine Zulassung durch die nationalen technischen Prüfstellen vorgeschrieben sei. Die Zulassungsverfahren benötigen ungefähr sechs Monate (angefochtener Beschluss, Rn. 5).

B –  Angebotsstruktur

15      Die Kartellmitglieder kontrollierten nach den Angaben im angefochtenen Beschluss gemeinsam etwa 80 % des Marktes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). In den meisten Ländern waren außer den lokalen Herstellern auch mehrere große Hersteller auf dem Markt vertreten. Die meisten dieser großen Hersteller gehörten Stahlkonzernen an, die auch Walzdraht herstellten, ein Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Spannstahl, das dessen wichtigsten Kostenfaktor darstellt. Nicht integrierte Gesellschaften waren gezwungen, ihre Ausgangserzeugnisse auf dem Markt zuzukaufen, während integrierte Gesellschaften Lieferungen aus ihrer eigenen Gruppe verwenden konnten. Während des gesamten im angefochtenen Beschluss festgestellten Kartellzeitraums berichtete die Branche von erheblichen und anhaltenden Überkapazitäten bei der Erzeugung von Spannstahl (angefochtener Beschluss, Rn. 98 und 99).

16      Der Markt für Spannstahl im EWR hatte 2001 ein Volumen von etwa 365 Mio. Euro; dieser Umsatz wurde mit Lieferungen im Umfang von etwa 600 000 Tonnen erzielt. Etwa 20 % bis 25 % davon entfielen auf Spannstahldraht und 75 % bis 80 % auf Litzen, wobei sich diese Anteile je nach Land etwas verschieben konnten. Italien war der wichtigste Verbraucher von Spannstahl (etwa 28 % der Verkäufe innerhalb des EWR). Weitere Großverbraucher waren Spanien (16 %), die Niederlande, Frankreich, Deutschland und Portugal (jeweils etwa 8 % bis 10 %) (angefochtener Beschluss, Rn. 100).

C –  Nachfragestruktur

17      Nach den Angaben im angefochtenen Beschluss gestaltete sich die Nachfrage nach Spannstahl sehr heterogen. Sowohl Hersteller von Baufertigteilen als auch spezialisierte Bauunternehmen setzten Spannstahl ein, z. B. für Konstruktionen zur Stabilisierung von Gebäuden oder Brücken. Der Kundenstamm bestand aus sehr wenigen Großkunden – z. B. Addtek International Oy AB (im Folgenden: Addtek), nunmehr Consolis Oy AB, auf die allein zwischen 5 % und 10 % des Spannstahlverbrauchs in der EU entfielen – und vielen kleineren Kunden (angefochtener Beschluss, Rn. 101 und 102).

18      Die geschäftlichen Gepflogenheiten waren je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Die Hersteller von Spannstahl und ihre Kunden schlossen häufig Rahmenverträge für sechs bis zwölf Monate. Anschließend bestellten die Kunden je nach Bedarf bestimmte Tonnagen in einem vereinbarten Umfang zum vereinbarten Preis. Die Verträge wurden nach weiteren Verhandlungen regelmäßig verlängert (angefochtener Beschluss, Rn. 103).

D –  Handel innerhalb der Europäischen Union und des EWR

19      Nach den Angaben im angefochtenen Beschluss sind die Handelsvolumina im Spannstahlsektor im vom Kartell betroffenen Zeitraum Ausdruck eines ausgeprägten Handels zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Spannstahl wurde im gesamten EWR erzeugt und vermarktet, auch in Norwegen (angefochtener Beschluss, Rn. 104).

II –  Klägerinnen

20      WDI (vormals Klöckner Draht GmbH) ist ein deutsches Unternehmen des Stahlsektors, das u. a. Spannstahl herstellt. Die Anteile an WDI werden seit dem 3. September 1987 zu 98 % von WDV gehalten, die Anteile an dieser Gesellschaft seit dem 1. Juli 1997 zu zwei Dritteln von Pampus.

III –  Verwaltungsverfahren

21      Am 9. Januar 2002 übermittelte das Bundeskartellamt der Kommission Unterlagen über eine Verhandlung vor einem deutschen Arbeitsgericht wegen der Entlassung eines früheren Mitarbeiters von WDI. Dieser versicherte, dass er an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Spannstahl beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang nannte er die beteiligten Unternehmen und teilte erste Informationen über die Zuwiderhandlung mit (angefochtener Beschluss, Rn. 105).

A –  Erster Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und der DWK gewährte Erlass der Geldbuße

22      Am 18. Juni 2002 übermittelte DWK der Kommission ein „Memorandum“ betreffend eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Spannstahl unter Beteiligung von ihr selbst und anderen Unternehmen. DWK äußerte die Erwartung, dass für sie die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung von 2002) zur Anwendung komme (angefochtener Beschluss, Rn. 106).

23      Am 3. Juli 2002 kamen Vertreter von DWK mit der Kommission zusammen und besprachen die Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 19. Juli 2002 gewährte die Kommission DWK einen bedingten Erlass der Geldbuße gemäß Nr. 8 Buchst. b der Kronzeugenregelung von 2002, da DWK als erstes Unternehmen Beweismittel übermittelt hatte, welche die Kommission in die Lage versetzten, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) in Verbindung mit einem mutmaßlichen EU-weiten Kartell von Spannstahlherstellern festzustellen (angefochtener Beschluss, Rn. 107).

B –  Nachprüfungen und Auskunftsverlangen

24      Am 19. und 20. September 2002 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [101 AEUV und 102 AEUV] (ABl. Nr. 13, S. 204) Nachprüfungen in den Räumen u. a. von DWK, WDI, Nedri, der Tréfileurope SA, Tycsa, Redaelli, CB, Itas, ITC, SLM und Edilsider (der Gesellschaft eines Handelsvertreters der Tréfileurope Italia Srl, nunmehr ArcelorMittal Verderio) sowie bei ihren jeweiligen Tochtergesellschaften oder mit ihnen verbundenen Unternehmen durch (angefochtener Beschluss, Rn. 108).

25      Ab dem 19. September 2002 richtete die Kommission mehrere Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an die vom vorliegenden Beschluss betroffenen Unternehmen, an deren Muttergesellschaften, an weitere Gesellschaften, an verschiedene natürliche Personen (einen im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter von Redaelli und späteren kaufmännischen Berater, und einen Handelsvertreter von Tréfileurope Italia, über Edilsider) sowie an verschiedene Branchenvereinigungen (angefochtener Beschluss, Rn. 109).

26      Am 7. und 8. Juni 2006 führte die Kommission in den Räumen („studio“) eines Familienangehörigen eines ehemaligen Mitarbeiters von Redaelli eine Nachprüfung gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 durch (angefochtener Beschluss, Rn. 114).

C –  Andere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung und Antworten der Kommission

27      Von den Adressaten des angefochtenen Beschlusses stellten einige Gesellschaften wie ITC, Nedri, SLM, Redaelli und WDI förmliche Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002. Tycsa bestätigte das Bestehen wettbewerbswidriger Vereinbarungen, stellte aber keinen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung (angefochtener Beschluss, Rn. 110).

28      ITC beantragte am 21. September 2002, als sie aus dem relevanten Zeitraum stammende Belege bezüglich der zwischen 1979 und 2002 erfolgten Zusammenkünfte von Herstellern im Spannstahlbereich übermittelte, die Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 11. November 2002 übermittelte sie ferner eine Unternehmenserklärung. Die Kommission gewährte ihr am 10. Januar 2003 eine vorläufige Ermäßigung der Geldbußen um 30 % bis 50 % unter der Bedingung, dass sie weiterhin die in Rn. 21 der Kronzeugenregelung von 2002 genannten Bedingungen erfülle (angefochtener Beschluss, Rn. 111).

29      Am 17. Oktober 2002 übermittelte Tycsa eine Antwort auf ein Auskunftsverlangen, in der der Sachverhalt eingeräumt wurde und die Gesellschaft sie selbst belastende Beweise vorlegte. Am 21. Oktober 2002 legte Redaelli in Beantwortung eines Auskunftsverlangens verschiedene sie selbst belastende Beweise vor, und am 20. März 2003 stellte sie einen förmlichen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002. Am 23. Oktober 2002 übermittelte Nedri mit der Antwort auf ein Auskunftsverlangen gewisse Beweise und stellte ebenfalls einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002. Am 30. Oktober 2002 beantragte SLM in Verbindung mit der Antwort auf ein Auskunftsverlangen eine Ermäßigung der Geldbußen (angefochtener Beschluss, Rn. 112).

30      Die Kommission gab den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Nedri und WDI statt und teilte diesen Gesellschaften mit Schreiben vom 19. September 2008 mit, dass ein Geldbußenerlass nicht in Betracht komme und dass sie beabsichtige, gemäß Nr. 26 der Kronzeugenregelung von 2002 in einem bestimmten Rahmen nach Maßgabe von Nr. 23 Buchst. b dieser Kronzeugenregelung eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren. Am selben Tag richtete sie Schreiben an Redaelli und SLM, in denen sie deren Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung ablehnte (angefochtener Beschluss, Rn. 113).

D –  Eröffnung des Verfahrens und Mitteilung der Beschwerdepunkte

31      Am 30. September 2008 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die mehrere Gesellschaften, darunter WDI, WDV und Pampus, betraf.

32      Alle Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, nahmen schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung.

E –  Akteneinsicht, Anhörung und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit

33      Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte konnten in die als DVD-Kopie zur Verfügung gestellte Untersuchungsakte der Kommission Einsicht nehmen. Mit der DVD erhielten diese Gesellschaften eine Liste der in der Untersuchungsakte enthaltenen Dokumente mit Angaben zur Einsehbarkeit der verschiedenen Unterlagen. Sie wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die DVD ihnen uneingeschränkten Zugriff auf alle von der Kommission während der Untersuchung erlangten Unterlagen gewährte, mit Ausnahme von Unterlagen oder Teilen davon, die Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen enthielten. Zugang zu Unterlagen in Verbindung mit den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde in den Räumen der Kommission gewährt.

34      Am 11. und 12. Februar 2009 fand eine Anhörung statt. Daran nahmen mit Ausnahme von HIT Groep, Emesa und Galycas alle Unternehmen teil, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war.

35      14 Unternehmen, darunter WDI, WDV und Pampus, erklärten unter Berufung auf Nr. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006), dass sie nicht in der Lage seien, die Geldbuße zu zahlen. Die Erklärungen dieser Unternehmen enthielten entsprechende Begründungen.

F –  Weitere Auskunftsverlangen

36      In der Folge richtete die Kommission Auskunftsverlangen an GSW, MRT, Tycsa, TQ, Companhia Previdente und Socitrel, um gewisse Punkte in Verbindung u. a. mit den jeweiligen Unternehmensstrukturen zu klären. Die Gesellschaften antworteten im Zeitraum vom 6. März bis zum 15. April 2009.

37      Außerdem richtete die Kommission Auskunftsverlangen an alle Adressaten des ursprünglichen Beschlusses, um die Umsätze mit den betroffenen Produkten sowie die Umsätze der jeweiligen Gruppen zu ermitteln. Alle Adressaten antworteten auf diese Auskunftsverlangen.

IV –  Angefochtener Beschluss

38      Der angefochtene Beschluss betrifft ein Kartell zwischen Spannstahlanbietern, die sich an Quotenvereinbarungen, Kundenaufteilungen und Preisfestsetzungen und am Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit Preisen, Liefermengen und Kunden auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene beteiligten. Nach dem ersten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses haben diese Unternehmen damit eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie, seit dem 1. Januar 1994, gegen Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens begangen. Das rechtswidrige Verhalten habe mindestens von Anfang 1984 bis zum 19. September 2002 gedauert.

39      Die Untersuchung erstreckte sich auf 18 Unternehmen. In den Erwägungsgründen 122 bis 133 des angefochtenen Beschlusses findet sich eine allgemeine Beschreibung der Kartellabsprachen, die Gegenstand des Verfahrens sind (siehe unten).

40      Mindestens seit der ersten Hälfte der 1980er Jahre (1984) bis zum Zeitpunkt der Nachprüfungen durch die Kommission am 19. und 20. September 2002 waren mehrere im Spannstahlsektor tätige Gesellschaften teilweise oder in vollem Umfang an Absprachen auf europäischer Ebene mit einer sogenannten Züricher und einer sogenannten europäischen Phase und/oder gegebenenfalls nationalen/regionalen Absprachen beteiligt. Die Absprachen auf europäischer sowie auf nationaler/regionaler Ebene hatten das übereinstimmende Gesamtziel, das bestehende Gleichgewicht zu wahren, um einen Preisrückgang auf einem im Wandel begriffenen und durch überschüssige Produktionskapazitäten gekennzeichneten europäischen Markt zu vermeiden. Daher waren die Gesellschaften ständig bestrebt, durch die Vereinbarung von Lieferquoten und Preisen und/oder durch die Aufteilung von Kunden einen ausgeprägten Wettbewerb auf ihren nationalen Märkten und/oder auf den Ausfuhrmärkten zu vermeiden.

A –  Züricher Club und regionale Absprachen

41      Die erste Phase der Absprache auf europäischer Ebene wird als „Züricher Club“ bezeichnet. Vom 1. Januar 1984 bis zum 9. Januar 1996 legten in Anbetracht des damals bestehenden starken Preisdrucks Tréfileurope, eine Gesellschaft des ArcelorMittal-Konzerns, Nedri, WDI, DWK – bzw. ihre Vorgänger – sowie Redaelli – die (zumindest 1993 und 1995) weitere italienische Gesellschaften vertrat – Länderquoten fest (für Deutschland, Österreich, Benelux, Frankreich, Italien und Spanien), teilten Kunden auf, setzten Preise fest und tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Die spanischen Hersteller Emesa und Tycsa kamen 1992 (Emesa) und 1993 (Tycsa) hinzu; sie hatten etwa zur gleichen Zeit begonnen, sich im „Club España“ auf regionaler Ebene zu Gesprächen in Bezug auf den iberischen Markt zu treffen, zunächst mit anderen spanischen Herstellern, dann aber auch mit portugiesischen Herstellern. In den 1980er Jahren fanden die Treffen vorwiegend in Zürich (Schweiz) statt und in den 1990er Jahren in Düsseldorf (Deutschland).

42      Spätestens seit dem 23. Januar 1995 sowie während des ganzen Jahres 1995 verhandelten die italienischen Gesellschaften Redaelli, ITC, CB und Itas (die drei Letztgenannten häufig vertreten durch Redaelli) mit den anderen Herstellern des Züricher Clubs über eine (geänderte) Quotenabsprache, mit der die Liefermengen der italienischen Hersteller und der übrigen Hersteller des Züricher Clubs in Italien und im übrigen Europa festgelegt werden sollten. Letztlich konnte keine Übereinkunft erzielt werden, weil die von den italienischen Herstellern geforderten Ausfuhrquoten als überhöht betrachtet wurden. Dies trug zum Zerfall des Züricher Clubs bei, dessen letzte nachweisbare Zusammenkunft am 9. Januar 1996 stattfand.

43      Am 5. Dezember 1995 trafen die italienischen Gesellschaften Redaelli, ITC, CB und Itas jedoch untereinander eine Vereinbarung zur Festlegung von Quoten sowohl auf dem italienischen Markt als auch für Ausfuhren aus Italien in die übrigen europäischen Länder (im Folgenden: Club Italia). Diesen italienischen Gesellschaften schlossen sich später (erneut) Tréfileurope und Tréfileurope Italia, SLM, Trame, Tycsa, DWK und Austria Draht an. Bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission fanden regelmäßig Zusammenkünfte statt, um die Umsetzung der Quotenabsprache zu überwachen, Preise (einschließlich eines Aufschlags namens „Extra“) festzulegen, Kunden aufzuteilen und sensible Geschäftsinformationen auszutauschen. Die Gesellschaften unterhielten ein ausgefeiltes System zur Überwachung durch unabhängige Dritte, die regelmäßig die Preise und die tatsächlich an Kunden in Italien verkauften Mengen überprüften.

44      Zwischen dem Züricher Club und dem Club Italia fand eine spezifische Abstimmung statt. Redaelli, später Tréfileurope, hielt die Mitglieder der Absprache auf europäischer Ebene auf dem Laufenden. Die Mitglieder des Club Italia wurden ihrerseits über entsprechende Entwicklungen bei der Absprache auf europäischer Ebene von Redaelli sowie später von Tréfileurope, DWK und Tycsa, die an beiden Clubs beteiligt waren, informiert.

45      Während des gesamten Jahres 1996 führten die italienischen Gesellschaften (zumindest Redaelli, CB, ITC und Itas) sowie Tycsa und Tréfileurope parallel Verhandlungen und trafen Ende 1996 eine besondere Vereinbarung, die sogenannte „Vereinbarung für Südeuropa“, in der die Marktdurchdringung durch die einzelnen Teilnehmer in den südeuropäischen Ländern (Spanien, Italien, Frankreich, Belgien und Luxemburg) festgelegt und die Verpflichtung aufgestellt wurde, gemeinsam in Verhandlungen über Lieferquoten mit den anderen (nord-)europäischen Herstellern einzutreten.

B –  Club Europa und regionale Vereinbarungen

46      Um die Krise des Züricher Clubs zu überwinden, kamen dessen frühere Mitglieder zwischen Januar 1996 und Mai 1997 auch weiterhin regelmäßig zusammen (die italienischen Hersteller, insbesondere Redaelli, nahmen allerdings weniger häufig teil). Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa (im Folgenden: ständige Mitglieder) trafen schließlich im Mai 1997 eine geänderte Absprache auf europäischer Ebene, in der sie Lieferquoten aufteilten, die ausgehend von einem bestimmten Bezugsgebiet und einem bestimmten Bezugszeitraum (viertes Quartal 1995 – erstes Quartal 1997, d. h. praktisch während der Krise) berechnet wurden. Diese zweite Phase der Absprache auf europäischer Ebene wird als „Club Europa“ bezeichnet.

47      Außerdem teilten die ständigen Mitglieder Kunden auf und setzten Preise fest (sowohl auf nationaler Ebene als auch für bestimmte Kunden). Sie vereinbarten Koordinierungsregeln, u. a. die Benennung von Koordinatoren für die Umsetzung der Absprachen in den einzelnen Ländern sowie für die Abstimmung mit anderen interessierten Gesellschaften, die in diesen Ländern oder im Hinblick auf dieselben Kunden tätig waren. Zudem kamen die Vertreter der Gesellschaften regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen (auf Vorstandsebene und auf Vertriebsvertreterebene) zusammen, um die Umsetzung der Absprachen zu überwachen. Sie tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Bei Abweichungen vom vereinbarten Handelsverhalten kam eine Ausgleichsregelung zur Anwendung.

48      Im Rahmen dieser Absprache auf europäischer Ebene unterhielten die ständigen Mitglieder, gelegentlich gemeinsam mit den italienischen Herstellern und der Fundia Hjulsbro AB (im Folgenden: Fundia), auch zwei- oder mehrseitige Kontakte und beteiligten sich spontan an der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden, wenn ein entsprechendes Interesse bestand (je nach Präsenz auf dem betreffenden Markt).

49      Mindestens von September 2000 bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission im September 2002 kamen die ständigen Mitglieder sowie ITC, CB, Redaelli, Itas und SLM regelmäßig mit dem Ziel zusammen, die italienischen Gesellschaften als ständige Mitglieder in den Club Europa einzubinden.

50      Im selben Zeitraum wurde ergänzend zur allgemeinen Quotenvereinbarung nach geografischen Gebieten auch über die Aufteilung von Quoten nach Kunden gesprochen. Das Unternehmen, das traditionell einen bestimmten nationalen Markt koordinierte, sollte auch die Verhandlungen über eine differenzierte Quotenaufteilung nach Kunden in diesem Land leiten.

51      Die Mitglieder des Club Europa versuchten ferner, nicht nur die italienischen Hersteller, sondern auch alle sonstigen wichtigen Spannstahlhersteller, mit denen in der Vergangenheit zwei- oder mehrseitige Absprachen oder Kontakte bestanden hatten, als ständige Mitglieder für ihren Club zu gewinnen und die europäischen Quoten nach Ländern aufzuteilen, wie dies bereits im Züricher Club geschah.

52      Parallel zur Absprache auf europäischer Ebene und zum Club Italia vereinbarten fünf spanische Gesellschaften (TQ, Tycsa, Emesa, Galycas und Proderac [Letztere ab Mai 1994]) und zwei portugiesische Gesellschaften (Socitrel ab April 1994 und Fapricela ab Dezember 1998), in Spanien und in Portugal ihre Marktanteile stabil zu halten, Quoten festzulegen, Kunden aufzuteilen – auch bei öffentlichen Bauaufträgen – und Preise und Zahlungsbedingungen festzulegen. Darüber hinaus tauschten sie sensible Geschäftsinformationen aus (Club España). Unabhängig von der Beteiligung von Tycsa an Zusammenkünften sowohl des Club Europa als auch des Club España erfolgten häufig Gespräche und Absprachen zwischen anderen Mitgliedern beider Clubs.

53      Die Absprachen auf europäischer und auf regionaler Ebene (Club Italia/Club España/Vereinbarung für Südeuropa) bestanden bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission im September 2002.

C –  Beteiligung der Klägerinnen am Kartell und verhängte Sanktionen

54      Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass sich Klöckner Draht, nunmehr WDI, seit dem 1. Januar 1984 unmittelbar am Kartell beteiligt habe. WDI befinde sich seit dem 3. September 1987 zu 98 % im Besitz von WDV, die wiederum seit dem 1. Juli 1997 zu zwei Dritteln im Besitz von Pampus sei. Da Herr Pampus als Geschäftsführer von Pampus und WDI unmittelbar an verschiedenen Kartellzusammenkünften beteiligt gewesen sei und seinen Mitarbeitern eindeutige Weisungen erteilt habe, hätten WDV und Pampus während des gesamten Zeitraums ihrer Kontrolle bestimmenden Einfluss auf WDI ausgeübt (angefochtener Beschluss, Rn. 796 bis 800).

55      Entsprechend wird WDI für ihre Beteiligung am Kartell im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 19. September 2002 verantwortlich gemacht (angefochtener Beschluss, Rn. 796 bis 801). Für diese Zuwiderhandlung wurde gegen WDI ursprünglich eine Geldbuße in Höhe von 56,05 Mio. Euro verhängt, davon 45,6 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit WDV und 15,485 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit Pampus. Die Geldbuße wurde in der Folge auf 46,55 Mio. Euro herabgesetzt. Für diesen Betrag haften WDV und Pampus gesamtschuldnerisch in Höhe von 38,855 Mio. Euro bzw. 15,485 Mio. Euro (angefochtener Beschluss, Art. 2).

56      WDV wird für ihre Beteiligung am Kartell im Zeitraum vom 3. September 1987 bis zum 19. September 2002 verantwortlich gemacht (angefochtener Beschluss, Rn. 800 und 801). Für diese Zuwiderhandlung wurde gegen WDV ursprünglich eine Geldbuße in Höhe von 45,6 Mio. Euro verhängt. WDI und Pampus hafteten für diesen Betrag gesamtschuldnerisch in vollem Umfang bzw. in Höhe von 15,485 Mio. Euro. Die Geldbuße wurde in der Folge auf 38,855 Mio. Euro herabgesetzt. Für diesen Betrag haften WDI und Pampus gesamtschuldnerisch in vollem Umfang bzw. in Höhe von 15,485 Mio. Euro (angefochtener Beschluss, Art. 2).

57      Schließlich wird Pampus für ihre Beteiligung am Kartell im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 19. September 2002 verantwortlich gemacht (angefochtener Beschluss, Rn. 800 und 801). Für diese Zuwiderhandlung wurde gegen Pampus gesamtschuldnerisch mit WDI und WDV eine Geldbuße in Höhe von 15,485 Mio. Euro verhängt (angefochtener Beschluss, Art. 2).

58      Im ersten Änderungsbeschluss hat die Kommission die Umsatzwerte präzisiert, die bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen zugrunde gelegt worden waren (Abschnitt 19.1.2 des ursprünglichen Beschlusses und Rn. 5 Nr. 8 des ersten Änderungsbeschlusses). Außerdem hat sie die in Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 vorgesehene Berechnung des Zusatzbetrags (Rn. 8 des ersten Änderungsbeschlusses) und infolgedessen den bei WDI und bei WDV festgesetzten Grundbetrag berichtigt (Rn. 963 des ursprünglichen Beschlusses und Rn. 9 Nr. 8 des ersten Änderungsbeschlusses).

59      Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission im Übrigen den Antrag der Klägerinnen zurückgewiesen, ihnen unter dem Gesichtspunkt ihrer Leistungsfähigkeit gemäß Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren.

V –  Schreiben vom 14. Februar 2011

60      Am 12. August 2010 reichten die Klägerinnen bei der Kommission einen Antrag auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit ein. Sie beantragten erneut eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Ziff. 35 der Leitlinien von 2006. Zur Stützung des Antrags legten sie der Kommission zwischen dem 12. August 2010 und dem 7. Februar 2011 neue Dokumente vor und beantworteten Fragen der Kommission.

61      Der neue Antrag wurde vom Generaldirektor mit Schreiben vom 14. Februar 2011 zurückgewiesen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

62      Mit Klageschrift, die am 14. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

63      Nach dem Erlass des ersten Änderungsbeschlusses am 30. September 2010 haben die Klägerinnen mit Schreiben, das am 16. November 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, beantragt, ihnen zu gestatten, ihre Klagegründe und ‑anträge anzupassen.

64      Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. Dezember 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Klägerinnen einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gestellt.

65      Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T‑393/10 R, Slg, EU:T:2011:178), hat der Präsident des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten worden ist.

66      In der Erwiderung, die am 19. April 2011 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, haben die Klägerinnen zum einen auf den ersten Änderungsbeschluss hin ihre Klagegründe und ‑anträge angepasst und zum anderen auch die Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011 beantragt.

67      Das Gericht (Erste Kammer) hat am 6. Juni 2011 gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine prozessleitende Maßnahme erlassen und die Kommission aufgefordert, den zweiten, am 4. April 2011 erlassenen Änderungsbeschluss vorzulegen. Die Klägerinnen haben eine Stellungnahme zu diesem Beschluss eingereicht, die am 2. August 2011 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

68      Das schriftliche Verfahren ist am 21. Oktober 2011 mit Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission in der Verfahrenssprache abgeschlossen worden.

69      In der Gegenerwiderung hat sich die Kommission zu den von den Klägerinnen in der Erwiderung gestellten Anträgen auf Anpassung der Klagegründe und ‑anträge und zu der von den Klägerinnen nach Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses eingereichten Stellungnahme geäußert.

70      Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung des Gerichts ab dem 23. September 2013 ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

71      Der Vorbericht gemäß Art. 52 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist der Sechsten Kammer am 12. Dezember 2013 übermittelt worden.

72      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 hat das Gericht am 14. März 2014 Fragen an die Parteien gestellt.

73      Am 26. März 2014 hat das Gericht außerdem die Kommission gemäß Art. 65 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgefordert, bestimmte im Rahmen der Kronzeugenregelung zusammengetragene Dokumente als Beweismittel vorzulegen. Die Kommission hat diese Dokumente am 7. April 2014 vorgelegt.

74      Die Parteien haben auf die oben in Rn. 72 erwähnten Fragen fristgerecht am 25. April 2014 geantwortet.

75      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht am 14. Mai 2014 beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

76      Im Anschluss an die Antworten der Parteien auf die oben in Rn. 72 erwähnten Fragen hat das Gericht am 4. Juni 2014 die Kommission ein zweites Mal gemäß Art. 65 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgefordert, bestimmte im Rahmen der Kronzeugenregelung zusammengetragene Dokumente als Beweismittel vorzulegen. Die Kommission hat diese Dokumente am 12. Juni 2014 vorgelegt.

77      Die Klägerinnen hatten vor der mündlichen Verhandlung Zugang zu den Dokumenten, die im Anschluss an die oben in den Rn. 73 und 76 genannten Maßnahmen vorgelegt worden sind.

78      In der Sitzung vom 10. Juli 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt sowie schriftliche und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

79      Zuletzt beantragen die Klägerinnen,

–        Art. 1 Nr. 8 Buchst. a und b des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin WDI und WDV eine Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Zeit vor dem 12. Mai 1997 zur Last gelegt wird;

–        Art. 2 Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die in Art. 2 Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses festgesetzten Geldbußen angemessen herabzusetzen;

–        das Schreiben vom 14. Februar 2011 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

80      Die Kommission beantragt,

–        die ersten drei Klageanträge als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

I –  Zum Streitgegenstand und zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011

A –  Zu den Auswirkungen des während des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Erlasses des ersten Änderungsbeschlusses auf den vorliegenden Rechtsstreit

81      Mit dem ersten Änderungsbeschluss vom 30. September 2010 wurden die gegen WDI verhängte Geldbuße um 9,5 Mio. Euro und die gegen WDV verhängte Geldbuße um 6,745 Mio. Euro herabgesetzt. Die Herabsetzung ist auf eine Berichtigung der im ursprünglichen Beschluss durchgeführten Berechnungen hinsichtlich der Umsatzwerte und des in Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 vorgesehenen Zusatzbetrags zurückzuführen.

82      Mit Schriftsatz, der am 16. November 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist (siehe oben, Rn. 63), haben die Klägerinnen beantragt,

–        ihnen zu gestatten, ihre Klageanträge und ‑gründe anzupassen, um den Änderungen des angefochtenen Beschlusses Rechnung zu tragen;

–        festzustellen, dass sich die Klage in Höhe der erwirkten Herabsetzung erledigt hat;

–        der Kommission entsprechend der erwirkten Herabsetzung mindestens 17 % der Kosten aufzuerlegen.

83      Im Übrigen vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass dem fünften Klagegrund mit der erfolgten Berichtigung abgeholfen worden sei, so dass sie kein Interesse mehr an seiner Aufrechterhaltung hätten.

84      Die Kommission hat sich in ihrer Klagebeantwortung zu dem Anpassungsantrag und dem Vorbringen der Klägerinnen geäußert. Sie führt darin aus, die Klage sei gegenstandslos geworden, so dass die Klageanträge, soweit die ursprünglich festgesetzten Geldbußen im ersten Änderungsbeschluss herabgesetzt worden seien, sowie der fünfte Klagegrund erledigt seien.

85      Abgeholfen worden sei Letzterem aber nicht, denn der ursprüngliche Beschluss sei mit dem ersten Änderungsbeschluss zur Berichtigung von Fehlern bei der Berechnung geändert worden und nicht zur Heilung eines Begründungsmangels. Dies müsse bei der Verteilung der Kosten berücksichtigt werden.

86      Zwischen den Parteien besteht somit Einigkeit darüber, dass die Hauptsache erledigt ist, soweit die Geldbußen im ersten Änderungsbeschluss herabgesetzt worden sind.

87      Außerdem ist festzustellen, dass dem fünften Klagegrund in vollem Umfang abgeholfen worden ist, da mit ihm nicht nur, wie die Kommission geltend macht, ein Begründungsmangel (zweiter Teil) gerügt wurde, sondern auch Fehler bei der Berechnung (erster Teil).

88      Zum einen hat die Kommission dem ersten Teil des fünften Klagegrundes aber unmittelbar abgeholfen, denn sie räumt in der Begründung des ersten Änderungsbeschlusses selbst Fehler bei der Berechnung ein (vgl. u. a. Rn. 2 und 3 des ersten Änderungsbeschlusses).

89      Zum anderen hing der zweite Teil des fünften Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wurde, unmittelbar mit dem ersten zusammen. Mit ihm wurde der Kommission im Anschluss an die Feststellung, dass sie sich nicht an die in den Leitlinien von 2006 enthaltene Methode gehalten habe, nämlich in Wirklichkeit vorgeworfen, die von ihr zur Bestimmung der Höhe der im ursprünglichen Beschluss verhängten Geldbußen angewandte alternative Berechnungsmethode nicht dargelegt zu haben.

90      Daher ist festzustellen, dass dem fünften Klagegrund in vollem Umfang abgeholfen worden ist und dass zu berücksichtigen sein wird, dass die Herabsetzung der gegen die ersten beiden Klägerinnen verhängten Geldbußen in dem Umfang, in dem sie erfolgt ist, den Klageanträgen und ‑gründen in vollem Umfang abhilft. Dem Antrag der Klägerinnen, dies bei der Verteilung der Kosten angemessen zu berücksichtigen, ist also stattzugeben.

B –  Zu den Auswirkungen des während des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Erlasses des zweiten Änderungsbeschlusses auf den vorliegenden Rechtsstreit

91      Am 4. April 2011 hat die Kommission während des gerichtlichen Verfahrens ferner den zweiten Änderungsbeschluss erlassen, der den Klägerinnen vom Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Erlass dieses Beschlusses hatte keine Auswirkung auf die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen, und diese haben ihre Klageanträge daraufhin nicht angepasst. Sie haben jedoch weitere Argumente geltend gemacht, die sie dem vierten Klagegrund zugeordnet haben.

II –  Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011

92      Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Generaldirektor den Klägerinnen ein Schreiben vom 14. Februar 2011 zugestellt, mit dem ihr Antrag auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit zurückgewiesen wurde, den sie am 12. August 2010, also zwischen dem Erlass des ursprünglichen Beschlusses und der Erhebung der vorliegenden Klage, bei der Kommission gestellt hatten.

93      In diesem Schreiben vertrat der Generaldirektor nach Prüfung des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen und ihrer Antworten auf mehrere ihnen von den Dienststellen der Kommission zwischen dem 12. August 2010 und dem 7. Februar 2011 gestellte Fragen aus völlig anderen als den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen die Ansicht, dass den Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt ihrer Leistungsfähigkeit keine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren sei.

94      In ihrer Erwiderung haben die Klägerinnen beantragt, ihnen zu gestatten, die Klageanträge auf die Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011 zu erweitern (siehe oben, Rn. 66).

95      Die Kommission tritt diesem Antrag entgegen. Erstens ändere das genannte Schreiben nicht die Rechtsstellung der Klägerinnen und sei daher nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar. Zweitens hätten die Klägerinnen zur Stützung ihres Antrags auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgebracht. Das Schreiben vom 14. Februar 2011 habe daher rein bestätigenden Charakter. Außerdem falle die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen unter die Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung. Bei der Ausübung dieser Befugnis sei das Gericht verpflichtet, auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, so dass die Klägerinnen kein Interesse daran hätten, zu erreichen, dass das Gericht über die Richtigkeit der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Schreibens vom 14. Februar 2011 entscheide.

96      Zwar kann eine schriftliche Meinungsäußerung eines Unionsorgans oder eine bloße Absichtserklärung, da sie keine Rechtswirkungen erzeugen kann oder nicht dazu bestimmt ist, solche Wirkungen zu erzeugen, keine mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV anfechtbare Entscheidung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Sucrimex und Westzucker/Kommission, 133/79, Slg, EU:C:1980:104, Rn. 15 bis 19, und vom 27. September 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, 114/86, Slg, EU:C:1988:449, Rn. 12 bis 15).

97      Im Übrigen ist, wie im Zusammenhang mit Nichtigkeitsklagen von Bürgern bereits entschieden worden ist, nicht jedes Schreiben einer Stelle der Union, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, eine ihn betreffende Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C‑25/92, Slg, EU:C:1993:32, Rn. 10).

98      Hingegen sind nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen Dritter durch einen Eingriff in deren Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg, EU:C:1981:264, Rn. 9; vgl. auch Urteil vom 17. April 2008, Cestas/Kommission, T‑260/04, Slg, EU:T:2008:115, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Für die Feststellung, ob die angefochtene Maßnahme Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der die Maßnahme ergriffen wurde, ist insoweit grundsätzlich unerheblich (Urteil IBM/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:C:1981:264, Rn. 9; vgl. auch Urteil Cestas/Kommission, oben in Rn. 98 angeführt, EU:T:2008:115, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Nur eine Handlung, mit der eine Stelle der Union ihre Position in einer Form, die ihre Natur erkennen lässt, unzweideutig und endgültig festlegt, stellt eine mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung dar, sofern es sich nicht um die Bestätigung einer früheren Handlung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 1982, Deutschland und Bundesanstalt für Arbeit/Kommission, 44/81, Slg, EU:C:1982:197, Rn. 12).

101    Gegen eine rein bestätigende Handlung ist eine Nichtigkeitsklage nur zulässig, wenn die bestätigte Handlung fristgerecht angefochten wurde (vgl. Urteile vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 27, und vom 10. Juli 1997, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, T‑227/95, Slg, EU:T:1997:108, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung ist nämlich nur dann unzulässig, wenn die bestätigte Entscheidung gegenüber dem Betroffenen Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist. Andernfalls hat der Betroffene das Recht, gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide vorzugehen (Urteile vom 11. Mai 1989, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, 193/87 und 194/87, EU:C:1989:185, Rn. 26, und vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, Slg, EU:C:2007:812, Rn. 54).

102    Jedoch kann ein Kläger, der die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat verstreichen lassen, mit der unverkennbar eine für ihn verbindliche Maßnahme erlassen wird, die seine Interessen berührende Rechtswirkungen zur Folge hat, diese Frist nicht erneut in Lauf setzen, indem er das Unionsorgan ersucht, seine Entscheidung rückgängig zu machen, und gegen die Ablehnung, mit der die frühere Entscheidung bestätigt wird, Klage erhebt (vgl. Urteil vom 15. März 1995, COBRECAF u. a./Kommission, T‑514/93, Slg, EU:T:1995:49, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Die Zulässigkeit des Antrags der Klägerinnen auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011, mit dem der Generaldirektor ihren nach Erlass des ursprünglichen Beschlusses gestellten Antrag auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit zurückgewiesen hat (siehe oben, Rn. 60 und 61), ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

104    Insoweit ist das Vorbringen der Kommission, sie sei nicht verpflichtet, über nach dem Erlass von Entscheidungen, mit denen Geldbußen verhängt würden, gestellte Anträge auf Neubewertung der Leistungsfähigkeit von Unternehmen zu entscheiden, im vorliegenden Fall irrelevant. Hier ist nämlich unstreitig, dass die Dienststellen der Kommission über den neuen Antrag der Klägerinnen entschieden haben, nachdem sie neue, von den Klägerinnen zur Stützung des Antrags vorgelegte Dokumente geprüft und ihnen u. a. zu diesen Dokumenten mehrere Fragen gestellt hatten.

105    Außerdem hat der Generaldirektor am Ende dieser Prüfung eine völlig andere als die im ursprünglichen Beschluss enthaltene Begründung für die Zurückweisung des Antrags der Klägerinnen auf Herabsetzung der Geldbuße gegeben. Denn während die Kommission im ursprünglichen Beschluss festgestellt hatte, dass die Situation der Klägerinnen derart prekär sei, dass ihre Auflösung unabhängig von der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen wahrscheinlich sei, hat der Generaldirektor im Schreiben vom 14. Februar 2011 die Ansicht vertreten, dass die Klägerinnen in Anbetracht der von ihnen nach dem ursprünglichen Beschluss vorgelegten Prognosen des Cashflow von WDI nicht nachgewiesen hätten, dass diese Gesellschaft allein nicht in der Lage wäre, die gesamten Geldbußen zu finanzieren.

106    Außerdem hat der Generaldirektor seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen anhand der im ersten Änderungsbeschluss gegen sie verhängten Geldbußen vorgenommen. Dieser Betrag unterschied sich jedoch von demjenigen, anhand dessen im ursprünglichen Beschluss die erste Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen vorgenommen worden war.

107    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Generaldirektor die Leistungsfähigkeit der Klägerinnen im Schreiben vom 14. Februar 2011 unter Heranziehung anderer tatsächlicher und rechtlicher Elemente beurteilt hat als der, die im ursprünglichen Beschluss geprüft worden waren, und dass er für die Weigerung, die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen, andere Gründe angeführt hat als die, mit denen im ursprünglichen Beschluss ihr erster Antrag auf Herabsetzung zurückgewiesen worden war. Das Schreiben vom 14. Februar 2011 kann deshalb entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht als reine Bestätigung des ursprünglichen Beschlusses angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Slg, EU:T:2001:42, Rn. 44 bis 51, und vom 22. Mai 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T‑6/10, EU:T:2012:245, Rn. 22 bis 24).

108    Jedenfalls haben die Klägerinnen ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011 innerhalb der Klagefrist von Art. 263 Abs. 6 AEUV gestellt, und zwar im Rahmen der vorliegenden Klage, die sich auch gegen den angefochtenen Beschluss richtet. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen beantragt haben, den Gegenstand der vorliegenden Klage auf das Schreiben vom 14. Februar 2011 zu erweitern, hatte der ursprüngliche Beschluss also noch keine Bestandskraft erlangt. Wie der oben in Rn. 101 wiedergegebenen Rechtsprechung zu entnehmen ist, wäre unter diesen Umständen ein solcher Antrag auf Nichtigerklärung selbst dann nicht unzulässig, wenn das Schreiben vom 14. Februar 2011 als reine Bestätigung des ursprünglichen Beschlusses anzusehen wäre.

109    Schließlich ist festzustellen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch den Unionsrichter nicht ausschließt, sondern voraussetzt, dass er – soweit vom Kläger beantragt und vorbehaltlich der nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zwingenden Rechts – die rechtlichen und tatsächlichen Beurteilungen der Kommission überprüft (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, Slg, EU:C:2014:2062, Rn. 51 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar hat der Richter im Fall der unbeschränkten Nachprüfung, wie die Kommission zu Recht geltend macht, grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Befugnis zur Abänderung Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52; vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285). Das heißt aber nicht, dass die von der Kommission wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegten Unternehmen deshalb kein Interesse mehr daran hätten, dass sich die gerichtliche Kontrolle auch auf die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungen der Kommission anhand der rechtlichen und tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt dieser Beurteilungen erstreckt. Allein die Möglichkeit, dass das Gericht hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen beschließt, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch zu machen, hat daher entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht zur Folge, dass die Überprüfung der im Schreiben vom 14. Februar 2011 enthaltenen Beurteilungen gegenstandslos würde.

110    Mithin sind die von der Kommission gegen den Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011 erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

III –  Zur Begründetheit der Klage

111    Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe mit der Annahme, sie hätten sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt, gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen.

112    Mit ihrem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe dadurch gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, dass sie sie für den Zeitraum zwischen dem Ende des Züricher Clubs (9. Januar 1996) und dem Beginn des Club Europa (12. Mai 1997) (im Folgenden: Übergangsphase), also für die Krisenzeit des Züricher Clubs, mit einer Sanktion belegt habe.

113    Mit dem dritten Klagegrund rügen die Klägerinnen förmlich eine Verletzung von Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, S. 17, im Folgenden: Kronzeugenregelung von 2006) und der Sache nach eine Verletzung von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Selbstbindung der Verwaltung. Die Kommission habe Angaben, die sie zur Stützung eines Kronzeugenantrags gemacht hätten, gegen sie verwendet.

114    Im Rahmen des vierten Klagegrundes rügen die Klägerinnen, die Kommission habe dadurch gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen den Grundsatz der individuellen Strafzumessung verstoßen, dass sie bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung Beurteilungsfehler begangen und es zu Unrecht abgelehnt habe, ihnen mildernde Umstände zuzubilligen. Im Rahmen dieses Klagegrundes machen sie nach dem Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses ferner geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

115    Wie oben in den Rn. 86 bis 90 ausgeführt, hat sich der fünfte Klagegrund, der wegen des Erlasses des ersten Änderungsbeschlusses während des gerichtlichen Verfahrens gegenstandslos geworden ist, erledigt.

116    Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt, weil sie im ursprünglichen Beschluss durch die Nichtberücksichtigung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit „ihren Ermessensspielraum überschritten“ und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.

117    Mit dem siebten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, weil sie die Entscheidung, ihre fehlende Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, nicht begründet habe.

118    Im Rahmen des achten Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission vor, Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte verletzt zu haben, weil sie sie vor der Entscheidung, ihrem Antrag auf Berücksichtigung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit nicht stattzugeben, nicht angehört habe.

119    Schließlich haben die Klägerinnen in der Erwiderung einen neunten, die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit betreffenden Klagegrund geltend gemacht, auf den sie ihre Anfechtung des Schreibens vom 14. Februar 2011 stützen.

120    Zunächst sind der erste und der zweite Klagegrund gemeinsam zu prüfen.

A –  Zum ersten und zum zweiten Klagegrund, mit denen gerügt wird, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sich die Klägerinnen ab dem 1. Januar 1984 ohne Unterbrechung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten

121    Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, wegen der Unterbrechung von fast eineinhalb Jahren zwischen dem Ende des Züricher Clubs und dem Beginn des Club Europa und der unterschiedlichen Organisation und Funktionsweise der beiden Absprachen sei die Annahme der Kommission, diese beiden gesonderten Zuwiderhandlungen hätten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gebildet, unzutreffend. Die Zuwiderhandlungen, die vor dem Beginn des Club Europa (12. Mai 1997) begangen worden seien, seien deshalb gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt.

122    Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe überhaupt nicht berücksichtigt, dass sich WDI, wie die Notizbücher mit den Aufzeichnungen von Emesa belegten und für alle anderen Teilnehmer an der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 ersichtlich gewesen sei, von den im Rahmen des Züricher Clubs durchgeführten Absprachen distanziert habe. Deshalb seien auch alle von WDI vor dem 12. Mai 1997 begangenen Zuwiderhandlungen gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt.

123    Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die ihnen zur Last gelegte Zuwiderhandlung hätte allenfalls als fortgesetzt eingestuft werden dürfen, und die Kommission hätte bei der Dauer, die der Berechnung der Geldbußen zugrunde gelegt worden sei, die Unterbrechung des Kartells während der Übergangsphase berücksichtigen müssen.

124    Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission zu der Annahme berechtigt war, dass sich WDI an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt habe.

1.     Zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

a)     Tatkomplexe des Kartells und Charakterisierung der einheitlichen Zuwiderhandlung im angefochtenen Beschluss

125    Zwar macht die Kommission in der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung geltend, im vorliegenden Fall habe eine „dauernde bzw. fortgesetzte“ Zuwiderhandlung vorgelegen. Im angefochtenen Beschluss wurde sie aber lediglich als „einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung“ eingestuft (Rn. 609 des angefochtenen Beschlusses) und nicht als fortgesetzte. Entsprechend sind die Klägerinnen für eine seit dem 1. Januar 1984 von Klöckner Draht (nunmehr WDI) und ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Erlangung der Kontrolle über WDI von WDV und Pampus ohne Unterbrechung begangene Zuwiderhandlung mit einer Sanktion belegt worden (siehe oben, Rn. 54 bis 57).

126    In Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission das Kartell, an dem sich die Klägerinnen beteiligt haben sollen, nämlich als „Absprache auf europäischer Ebene mit einer Züricher und einer europäischen Phase und/oder ggf. nationalen/regionalen Absprachen“ beschrieben.

127    In den Rn. 123 bis 135 des angefochtenen Beschlusses werden diese verschiedenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen kurz umrissen und sodann im Einzelnen dargestellt und anhand von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens beurteilt. Wie oben in den Rn. 40 bis 53 ausgeführt, bestand das Kartell nach Auffassung der Kommission insbesondere aus sieben Haupttatkomplexen, die im Folgenden in chronologischer Reihenfolge dargestellt werden.

128    Erstens dauerte der Züricher Club, die erste Phase der Absprache auf europäischer Ebene, vom 1. Januar 1984 bis zum 9. Januar 1996. Gegenstand dieses Clubs waren die Festlegung von Länderquoten (Deutschland, Österreich, Benelux, Frankreich, Italien und Spanien), die Aufteilung von Kunden, die Preise und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Mitglieder des Clubs waren zunächst Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK und Redaelli, die mindestens seit 1993 auch noch mehrere andere italienische Gesellschaften vertrat. 1992 kam Tycsa hinzu und 1993 Emesa.

129    Zweitens war Gegenstand des Club Italia, einer nationalen Absprache, die vom 5. Dezember 1995 bis zum 19. September 2002 dauerte, die Festlegung von Quoten für Italien und für Ausfuhren von dort in die übrigen europäischen Länder. Mitglieder des Clubs waren die italienischen Gesellschaften Redaelli, ITC, CB und Itas, denen sich sodann am 3. April 1995 Tréfileurope und Tréfileurope Italia, am 10. Februar 1997 SLM, am 4. März 1997 Trame, am 17. Dezember 1996 Tycsa, am 24. Februar 1997 DWK und am 15. April 1997 Austria Draht anschlossen.

130    Drittens handelt es sich bei der Vereinbarung für Südeuropa um eine 1996 von den italienischen Unternehmen Redaelli, ITC, CB und Itas mit Tycsa und Tréfileurope ausgehandelte und abgeschlossene regionale Absprache zur Festlegung der Marktdurchdringung durch die einzelnen Teilnehmer in den südeuropäischen Ländern (Spanien, Italien, Frankreich, Belgien und Luxemburg) und zur Verpflichtung, gemeinsam Verhandlungen über Lieferquoten mit den anderen Herstellern aus Nordeuropa zu führen.

131    Viertens kamen im Club Europa, der zweiten Phase der Absprache auf europäischer Ebene, im Mai 1997 Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa zusammen. Die Zusammenkünfte des Club Europa, an denen sich gelegentlich weitere europäische Hersteller beteiligt haben können (siehe oben, Rn. 48), endeten im September 2002. Mit der Absprache sollte die Krise des Züricher Clubs überwunden werden. Gegenstand der Absprache waren die Festsetzung neuer Quoten (ausgehend vom vierten Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1997), die Aufteilung der Kunden und die Festsetzung der Preise. Die ständigen Mitglieder vereinbarten Koordinierungsregeln, u. a. die Benennung von Koordinatoren für die Umsetzung der Absprachen in mehreren Ländern sowie für die Abstimmung mit anderen interessierten Gesellschaften, die in den betreffenden Ländern oder im Hinblick auf dieselben Kunden tätig waren. Ihre Vertreter kamen regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen zusammen, um die Umsetzung der Absprachen zu überwachen. Sie tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Bei Abweichungen vom vereinbarten Verhalten kam eine Ausgleichsregelung zur Anwendung.

132    Fünftens unterhielten die sechs ständigen Mitglieder im Rahmen der europäischen Tatkomplexe des Kartells, gelegentlich gemeinsam mit den italienischen Herstellern und mit Fundia, spontan auch zwei- oder mehrseitige Kontakte und beteiligten sich an der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden, wenn ein entsprechendes Interesse bestand. Zum Beispiel stimmten Tréfileurope, Nedri, WDI, Tycsa, Emesa, CB und Fundia die Preise und die Liefermengen für den Kunden Addtek untereinander ab. Diese Vorhaben betrafen vorwiegend Finnland, Schweden und Norwegen, aber auch die Niederlande, Deutschland, die baltischen Staaten sowie Mittel- und Osteuropa. Die Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek begann während der Absprache auf europäischer Ebene im Züricher Club und dauerte zumindest bis Ende 2001 fort.

133    Sechstens kamen die sechs ständigen Mitglieder, ITC, CB, Redaelli, Itas und SLM mindestens von September 2000 bis September 2002 regelmäßig mit dem Ziel zusammen, die italienischen Gesellschaften als ständige Mitglieder in den Club Europa einzubinden. Die italienischen Gesellschaften wollten ihre Quoten in Europa steigern, während dem Club Europa daran gelegen war, den status quo aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck gab es Zusammenkünfte des Club Italia zur Festlegung einer gemeinsamen Position der italienischen Unternehmen, Zusammenkünfte des Club Europa zur Überprüfung der Forderungen der italienischen Unternehmen und Zusammenkünfte von Mitgliedern des Club Europa mit Vertretern italienischer Gesellschaften, um zu einer Annäherung zwischen den Mitgliedern der beiden Absprachen zu gelangen. Die Teilnehmer an diesen Zusammenkünften tauschten dabei sensible Geschäftsinformationen aus. Für eine Neuaufteilung der europäischen Quoten mit dem Ziel einer Einbeziehung der italienischen Hersteller vereinbarten sie die Zugrundelegung eines neuen Bezugszeitraums (30. Juni 2000 bis 30. Juni 2001). Sie verständigten sich auch auf ein allgemeines Volumen für die Ausfuhren der italienischen Gesellschaften in das übrige Europa. Gleichzeitig sprachen sie über Preise. Dabei versuchten die Mitglieder des Club Europa, den im Club Italia von den italienischen Herstellern angewandten Mechanismus zur Preisfestsetzung auf ganz Europa auszudehnen.

134    Siebtens gab es nach den Feststellungen der Kommission den Club España, eine Absprache parallel zu den anderen Tatkomplexen des Kartells, die den spanischen und den portugiesischen Markt betroffen habe (siehe oben, Rn. 52).

135    In den Rn. 610 bis 612 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ihre Annahme begründet, dass die Gesamtheit dieser Tatkomplexe eine kohärente Reihe von Maßnahmen mit dem einzigen Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Spannstahl auf europäischer und auf nationaler Ebene dargestellt habe. Alle festgestellten wettbewerbswidrigen Absprachen trügen zur Verwirklichung eines einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziels bei, nämlich der Verfälschung oder Ausschaltung der normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Spannstahl sowie der Herstellung eines Gesamtgleichgewichts, und zwar durch Mechanismen, die auf den verschiedenen Ebenen, auf denen die Zuwiderhandlung begangen worden sei, identisch seien: Festlegung von Preisen, Zuteilung von Quoten, Aufteilung von Kunden und Austausch sensibler Geschäftsinformationen.

136    In Rn. 613 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission insbesondere begründet, weshalb die Phasen des Züricher Clubs und des Club Europa trotz der Übergangsphase eine einheitliche Zuwiderhandlung gebildet hätten. Seit dem Ende des Züricher Clubs hätten Zusammenkünfte mit dem Ziel stattgefunden, den freien Wettbewerb zu beschränken und eine dauerhafte europaweite Absprache einzurichten. Die Auswirkungen der während des Züricher Clubs geschlossenen Verträge hätten während der Übergangsphase fortgedauert, und die regionalen Absprachen, mit denen dasselbe einheitliche Ziel verfolgt worden sei wie mit den einzelnen Tatkomplexen des Kartells, hätten während der Übergangsphase weiter funktioniert.

137    In den Rn. 614 und 615 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass mit konkreten Funktionsweisen der verschiedenen Tatkomplexe des Kartells die Koordinierung zwischen den europaweiten Absprachen und den verschiedenen nationalen Absprachen gewährleistet worden sei. So habe die im Club Italia eingerichtete Quotenregelung die vom Züricher Club angewandte Regelung inspiriert. Im Übrigen seien die Koordinierung zwischen dem Club Europa und den italienischen Herstellern durch Tréfileurope und die zwischen dem Club Europa und dem Club España durch Tycsa und Emesa sichergestellt worden, die an beiden Clubs teilgenommen hätten.

138    Insgesamt haben den Rn. 616 bis 621 zufolge alle an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligten Unternehmen in dem Ausmaß, in dem es ihnen möglich war, an einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan teilgenommen, dessen Durchführung sowohl hinsichtlich seines Zwecks als auch seiner wesentlichen Merkmale von 1984 bis Ende 2002 kontinuierlich gewesen sei.

139    In Rn. 622 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass alle Kartellteilnehmer, auch wenn sie nicht an sämtlichen Tatkomplexen der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, von dem Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern profitiert und gewusst hätten, dass sich ihre Beteiligung in einen Gesamtplan einfüge.

140    Die Klägerinnen wenden sich gegen die Beurteilung, dass der Züricher Club und der Club Europa zwei Tatkomplexe einer einheitlichen Zuwiderhandlung darstellten. Sie bestreiten nicht, an den genannten Clubs teilgenommen zu haben.

b)     Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung

141    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens nicht nur aus einer isolierten Handlung ergeben, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen Gesamtplan einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

142    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

143    Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellteilnehmer in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 43).

144    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellteilnehmern verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das diese Kartellteilnehmer in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für Verhaltensweisen, die die anderen Kartellteilnehmer in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 44).

145    Dies darf jedoch nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen führen, bei denen seine Beteiligung feststeht oder für die es tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte, und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45 und 46).

146    In diesem Zusammenhang sind in der Rechtsprechung mehrere Kriterien als für die Beurteilung der Frage maßgeblich herausgearbeitet worden, ob eine Zuwiderhandlung einheitlichen Charakter hat, nämlich die Identität der Ziele der betreffenden Praktiken, die Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und die Identität der Modalitäten ihrer Durchführung. Weitere Kriterien, die bei dieser Prüfung berücksichtigt werden können, sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147    Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86).

c)     Feststellungen in Bezug auf die Klägerinnen

148    In den Rn. 796 bis 799 hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen erstens für die Beteiligung von Klöckner Draht, dann WDI, am Züricher Club vom 1. Januar 1984 bis zum 9. Januar 1996 (siehe oben, Rn. 128) verantwortlich gemacht würden, zweitens für die Beteiligung von WDI an den Zusammenkünften in der Übergangsphase (9. Januar 1996 bis 12. Mai 1997), drittens für die Beteiligung von WDI am Club Europa vom 12. Mai 1997 bis zum 19. September 2002 (siehe oben, Rn. 131), insbesondere als Koordinator für Deutschland, und viertens für die Koordinierung hinsichtlich des Kunden Addtek von 1984 bis 2002.

149    Im Hinblick auf die Kriterien, die in der oben in den Rn. 141 bis 147 wiedergegebenen Rechtsprechung aufgestellt wurden, bestreiten die Klägerinnen weder ihre Beteiligung am Züricher Club und am Club Europa noch ihre Kenntnis von den verschiedenen Tatkomplexen der Zuwiderhandlung. Sie meinen aber, dass sich diese verschiedenen Tatkomplexe nicht in einen Gesamtplan einfügten und dass WDI ihre wettbewerbswidrigen Aktivitäten in der Übergangsphase unterbrochen habe.

 Zum Vorliegen eines Gesamtplans

150    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission könne sich zum Nachweis des Vorliegens eines Gesamtplans nicht auf die Feststellung beschränken, dass die verschiedenen Tatkomplexe der Zuwiderhandlung denselben Wirtschaftssektor betroffen hätten, ohne eine Komplementaritätsverbindung zwischen den verschiedenen Tatkomplexen nachzuweisen, zum Beispiel das Vorliegen einer Grundlagenvereinbarung. Die Kommission könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Teilnehmer teilweise identisch gewesen seien. Hingegen habe die Kommission zu Unrecht keine Konsequenzen daraus gezogen, dass die Quotenentscheidungen in räumlicher Hinsicht im Rahmen des Züricher Clubs die nationalen Märkte und im Rahmen des Club Europa den gesamten europäischen Markt betroffen hätten. Ferner seien die Modalitäten der Koordinierung verschieden gewesen. An den Zusammenkünften des Club Europa hätten die Vertriebsleiter teilgenommen, an den Zusammenkünften des Züricher Clubs hingegen lediglich die höheren Führungskräfte. Außerdem seien im Club Europa Länderkoordinatoren bestellt worden, während der Züricher Club mit einer einheitlichen zentralen Meldestelle funktioniert habe.

151    Keines dieser Argumente vermag jedoch die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Beweisführung zu entkräften.

152    Wie die Kommission festgestellt hat, bestand das im angefochtenen Beschluss geahndete Kartell nämlich aus einer Gesamtheit von Vereinbarungen, die im Laufe der Zeit sowohl auf lokaler (nationaler oder regionaler) als auch auf europäischer Ebene aufeinander folgten und deren gemeinsames Ziel es war, ohne Wettbewerb ein Gleichgewicht des durch strukturelle Überkapazitäten gekennzeichneten europäischen Spannstahlmarkts sicherzustellen.

153    Außerdem ist unstreitig, dass die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittel (Festsetzung der Preise, Zuteilung von Quoten, Aufteilung der Kunden und Austausch sensibler Geschäftsinformationen) bei allen Tatkomplexen des Kartells identisch waren. Die Hauptteilnehmer des Züricher Clubs und des Club Europa, darunter die Klägerinnen, waren dieselben Unternehmen. Die Kommission macht, ohne dass ihr widersprochen worden wäre, geltend, dass diese Unternehmen im Züricher Club und dann im Club Europa in der Regel von denselben natürlichen Personen vertreten worden seien.

154    Überdies wurden Mechanismen der Koordinierung zwischen dem Züricher Club und dann dem Club Europa einerseits sowie den nationalen und regionalen Absprachen (Vereinbarungen für Südeuropa, Club Italia und Club España) andererseits, auch wenn sie nicht absolut identisch waren, in allen Fällen eingerichtet. Denn zum einen ist unstreitig, dass die italienischen Hersteller unmittelbar am Züricher Club teilnahmen, während die Koordinierung zwischen dem Club Europa und dem Club Italia durch Tréfileurope sichergestellt wurde. Zum anderen erfolgte die Koordinierung zwischen dem Club España und dem Club Europa durch die Aufnahme von Emesa und Tycsa in den letztgenannten Club.

155    Diese von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen, die von den Klägerinnen nicht bestritten werden, lassen auf die Einheitlichkeit einer aus mehreren Tatkomplexen bestehenden Zuwiderhandlung im Sinne der oben in Rn. 146 angeführten Rechtsprechung schließen.

156    Die Unterschiede zwischen dem Züricher Club und dem Club Europa, auf die sich die Klägerinnen berufen und die im Übrigen auch im angefochtenen Beschluss herausgestellt wurden, stehen der Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung keineswegs entgegen. Vielmehr wird daraus deutlich, dass wirksamere Mittel eingesetzt werden sollten, um dasselbe Ziel zu erreichen wie das von sämtlichen Teilnehmern der verschiedenen Absprachen des Kartells verfolgte, nämlich die Auswirkungen des Wettbewerbs auf einem durch strukturelle Überkapazitäten gekennzeichneten Markt zu beschränken, insbesondere durch Vereinbarungen über die Preise, die Erzeugungsquoten und die Aufteilung der Hauptkunden.

157    So lässt sich auch der Widerspruch erklären, den die Klägerinnen zwischen den Rn. 186 und 629 des angefochtenen Beschlusses sehen. Denn auch wenn die Einheitlichkeit des mit dem Kartell in seinen aufeinanderfolgenden Tatkomplexen verfolgten allgemeinen Ziels erwiesen ist, war jede der Vereinbarungen, die insgesamt die einheitliche Zuwiderhandlung bilden, durch einen mehr oder weniger beschränkten räumlichen Anwendungsbereich und durch die Methoden gekennzeichnet, die angewandt wurden, um die Befolgung der Zusagen zu gewährleisten, die ihrerseits stets identisch waren und die Preise, die Lieferquoten, die Aufteilung der Kunden und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen betrafen.

158    Die hinsichtlich der Funktionsweise zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Phasen der Absprachen auf europäischer Ebene bestehenden Unterschiede stehen der Anerkennung des Vorliegens eines durch die Identität des wettbewerbswidrigen Ziels gekennzeichneten Gesamtplans, in den sich der Züricher Club und der Club Europa nacheinander einfügten, mithin nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 258, vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 110, und Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den Auswirkungen des Vorbringens der Klägerinnen zur Unterbrechung des Kartells auf die Einstufung der Zuwiderhandlung und auf den Eintritt der Verjährung

159    In ihren Schriftsätzen haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass der Züricher Club aufgrund starker Spannungen, die ab 1995 aufgetreten seien, aufgehört habe zu funktionieren, bevor der Club Europa begonnen habe. Das Funktionieren des Kartells sei daher während eines Zeitraums von einem Jahr und vier Monaten unterbrochen gewesen, so dass der Züricher Club und der Club Europa nicht als verschiedene Tatkomplexe einer einheitlichen Zuwiderhandlung angesehen werden könnten.

160    Abgesehen davon, dass die Klägerinnen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, dass die regionalen und nationalen Absprachen während der Übergangsphase nicht unterbrochen wurden, ist festzustellen, dass die Identität der verfolgten Ziele und der mit jeder der von der Kommission ermittelten wettbewerbswidrigen Absprachen umgesetzten Mittel und im Fall des Züricher Clubs und des Club Europa überdies die Anwesenheit derselben wichtigsten Hersteller aus den oben in den Rn. 152 bis 158 genannten Gründen den Schluss auf das Vorliegen eines Gesamtplans im Sinne der oben in den Rn. 141 bis 147 dargestellten Rechtsprechung zulassen, in den sich diese beiden Clubs nacheinander einfügten.

161    Die Klägerinnen bestreiten aber nicht, bis zum 9. Januar 1996 am Züricher Club teilgenommen zu haben, und räumen ein, ab dem 12. Mai 1997 am Club Europa teilgenommen zu haben. Selbst wenn man unterstellt, dass in der Übergangsphase das Kartell nicht funktionierte oder dass nur eine Einstellung jeglicher wettbewerbswidriger Aktivität der Klägerinnen vorlag, sind sie in Anbetracht der oben festgestellten Kontinuität der Ziele und Mittel daher zu Recht für die Beteiligung an einer einheitlichen Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht worden. Außerdem war die Übergangsphase kürzer als die in Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen fünf Jahre, so dass die einheitliche Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerinnen beteiligten, allenfalls – wenn man die Übergangsphase als Unterbrechung ansähe – als fortgesetzt und nicht als dauernd einzustufen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 70 bis 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Folglich ist der erste Klagegrund, soweit mit ihm der Eintritt der Verjährung hinsichtlich des Zeitraums vor dem 12. Mai 1996 geltend gemacht wird, in vollem Umfang zurückzuweisen, und zwar unabhängig davon, ob die Übergangsphase eine Unterbrechung der Zuwiderhandlung darstellte oder nicht.

163    Sollte sich das Vorbringen der Klägerinnen zur Unterbrechung der Zuwiderhandlung während der Übergangsphase als begründet erweisen, hätten sie allerdings Anspruch darauf, für den Zeitraum der Unterbrechung nicht mit einer Sanktion belegt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 146 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 88). Deshalb ist auch auf dieses Vorbringen einzugehen. Zunächst ist das Vorbringen zur Unterbrechung des Kartells im Allgemeinen und dann das Vorbringen zur Einstellung der Beteiligung der Klägerinnen am Kartell zu prüfen.

2.     Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerinnen zur Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell

164    Für die Feststellung, dass die wettbewerbswidrigen Aktivitäten der Teilnehmer am Züricher Club während der Übergangsphase fortgesetzt wurden, hat sich die Kommission in Rn. 613 des angefochtenen Beschlusses auf die oben in Rn. 136 dargestellten Argumente gestützt. Im Übrigen werden in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses elf Zusammentreffen angeführt, bei denen Informationen ausgetauscht, Vereinbarungen über die Preise getroffen und Quoten aufgeteilt worden sein sollen. Die Klägerinnen hatten Gelegenheit, die Belege, auf die die Kommission in Anhang 2 verweist, einzusehen, ein erstes Mal im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte in den Räumen der Kommission und ein zweites Mal im Anschluss an die vor der mündlichen Verhandlung an die Kommission gerichteten Aufforderungen zur Vorlage von Beweisen in der Kanzlei des Gerichts.

165    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen klargestellt, dass sie die Fortdauer der regionalen Vereinbarungen während der Übergangsphase nicht bestreiten, sondern geltend machen, dass der europäische Tatkomplex des Kartells zwischen dem Ende des Züricher Clubs und dem Beginn des Club Europa unterbrochen worden sei.

a)     Grundsätze der Beweislast und der Beweiswürdigung

166    Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg, EU:T:2006:350, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg, EU:C:1998:608, Rn. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6 Rn. 78). Die Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, EU:T:2006:350, Rn. 51).

167    Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 53).

168    In Bezug auf die Beweise, die die Kommission heranziehen kann, gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg, EU:C:2007:53, Rn. 63, und vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg, EU:T:2004:221, Rn. 273). Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es nämlich üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung des Wettbewerbsrechts darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 55 bis 57). Derartige Indizien und Koinzidenzen können nicht nur Aufschluss über das Bestehen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen oder Vereinbarungen geben, sondern auch über die Dauer eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens und den Zeitraum der Anwendung einer unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht getroffenen Vereinbarung (Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg, EU:C:2006:593, Rn. 166).

169    Die Kommission muss genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, die die feste Überzeugung begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg, EU:T:2000:180, Rn. 43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg, EU:T:2005:367, Rn. 217). Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt nämlich, wenn ein von ihr angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 180, und Groupe Danone/Kommission, EU:T:2005:367, Rn. 218, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 768 bis 778). Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss die Kommission nach der Rechtsprechung, sofern es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 169, Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 51).

170    Zu dem den einzelnen Beweisen zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei von sich aus vorgelegten Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:C:2007:53, Rn. 63; vgl. auch Urteile vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg, EU:T:2004:218, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, Rn. 273 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängen die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg, EU:T:2000:77, Rn. 1053; Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, T‑1/89, Slg, EU:T:1991:38). Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteil vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg, EU:T:1999:54, Rn. 312) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207). Die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass zwischen mehreren Unternehmen Kontakte stattfanden und dass die Unternehmen gerade das Ziel verfolgten, von vornherein die Ungewissheit über das zukünftige Verhalten ihrer Konkurrenten auszuräumen, belegen rechtlich hinreichend, dass es ein abgestimmtes Verhalten gegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg, EU:C:1975:174, Rn. 175 und 179). Außerdem sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207, 211 und 212).

171    Nach ständiger Rechtsprechung genügt ferner der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteilt, als Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV (Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C‑455/11 P, EU:C:2013:796, Rn. 40; vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T‑148/89, Slg, EU:T:1995:68, Rn. 82, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg, EU:T:2008:254, Rn. 178).

172    Schließlich besteht die Rolle des Richters, der mit einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise genügen, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung darzutun (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 174 und 175, vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:1999:80, Rn. 891). Ein etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen; daher kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 215). In diesem Fall ist nämlich der insbesondere in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) niedergelegte Grundsatz der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, der zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen durch Art. 47 der Charta der Grundrechte bekräftigt worden ist, in der Rechtsordnung der Union geschützt sind. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteile vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg, EU:C:1999:358, Rn. 149 und 150, Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg, EU:C:1999:362, Rn. 175 und 176, und Groupe Danone/Kommission, oben in Rn. 169 angeführt, EU:T:2005:367, Rn. 216).

b)     Zu den Zusammenkünften, die in der Übergangsphase stattfanden, und zur Fortsetzung der Zuwiderhandlung in diesem Zeitraum

173    Dass Zusammenkünfte mit dem Ziel des Austauschs von Informationen, der Festsetzung von Preisen und der Zuteilung von Quoten weiter stattfanden, wird im angefochtenen Beschluss als erwiesen angesehen, und in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses werden elf Zusammenkünfte angeführt, bei denen Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen über die Preise und die Quoten getroffen worden sein sollen. Die Klägerinnen, die in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte einräumten, dass bestimmte andere Teilnehmer des Züricher Clubs, u. a. DWK und Tréfileurope France, ihre wettbewerbswidrigen Aktivitäten während der Übergangsphase fortgesetzt hatten, bringen zu diesen Zusammenkünften keine substantiierte Kritik vor. Sie machen lediglich geltend, dass die von der Kommission herangezogenen Beweise für den Nachweis einer Fortsetzung der Zuwiderhandlung während der Übergangsphase nicht genügten.

174    Hierzu ist festzustellen, dass es keineswegs ungewöhnlich ist, dass ein Kartell, das über einen langen Zeitraum praktiziert wird, aufgrund der solchen Vereinbarungen immanenten Interessenkonflikte sowohl hinsichtlich der Identität der Teilnehmer als auch hinsichtlich der Formen und der Intensität der Kollusion Entwicklungen durchläuft.

175    Zum Beleg dafür, dass die wettbewerbswidrigen Aktivitäten der ehemaligen Mitglieder des Züricher Clubs während der Übergangsphase fortgesetzt wurden, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss (Rn. 613) sechs Zusammenkünfte herangezogen.

176    Erstens habe am 1. März 1996 eine Zusammenkunft in Paris (Frankreich) stattgefunden. Bei dieser Zusammenkunft seien Gespräche über die Quoten und die Preise in Europa geführt worden.

177    Dem Kronzeugenantrag von ITC, in dem sich dieses Unternehmen auf einen am 12. März 1996, also kurz nach der Zusammenkunft, erstellten Bericht über sie bezieht, ist nämlich zu entnehmen, dass an diesem Tag in Paris eine Zusammenkunft der Vertreter von ITC, Tycsa, Tréfileurope, DWK, Redaelli, Nedri und WDI stattfand. Dem Kronzeugenantrag von ITC zufolge betrafen die Themen, über die dabei gesprochen wurde, die Preise und die Quoten in Europa sowie die Lagerbestände der anwesenden Unternehmen. Nach der oben in Rn. 170 dargestellten Rechtsprechung hat diese selbstbelastende Aussage von ITC, die sich auf einen zeitnah zum berichteten Sachverhalt erstellten Bericht stützt, einen hohen Beweiswert. Die Klägerinnen haben keinen Gegenbeweis vorgebracht, und aus den dem Gericht vorgelegten Akten ist nicht ersichtlich, dass die genannten Informationen nicht zuträfen. Die Existenz dieser Zusammenkunft, die Identität der Teilnehmer und die Themen, über die gesprochen wurde, sind daher als erwiesen anzusehen.

178    Zweitens fand nach den Feststellungen der Kommission am 8. Oktober 1996 eine Zusammenkunft in Rosmalen (Niederlande) statt.

179    Diese Zusammenkunft wird von Nedri in ihrem bei der Kommission eingereichten Kronzeugenantrag bestätigt. Nach den Angaben von Nedri nahmen an dieser Zusammenkunft außer ihr selbst Vertreter von DWK, Fontaine Union und WDI teil, und Gegenstand der Gespräche war die Marktlage in den Niederlanden. Diese selbstbelastende Aussage wird weder durch einen von den Klägerinnen vorgebrachten Gegenbeweis noch durch irgendein Dokument aus den Akten widerlegt. Die Existenz der Zusammenkunft, die Identität der Teilnehmer und das Thema, über das gesprochen wurde, sind daher als erwiesen anzusehen.

180    Drittens bezieht sich die Kommission auf eine Zusammenkunft am 4. November 1996 in Düsseldorf.

181    Insoweit ergibt sich aus dem Kronzeugenantrag von Nedri, dass an dieser Zusammenkunft dieselben Personen teilnahmen wie an einer Zusammenkunft am 8. Januar 1996 in derselben Stadt und dass der Gegenstand der beiden Zusammenkünfte identisch war. Bei der ersten Zusammenkunft, an der DWK, Nedri, Tréfileurope, Tycsa und WDI teilgenommen hatten, ging es dem Kronzeugenantrag von Nedri zufolge aber um die Situation nach Schwierigkeiten, die seit Mai 1995 bei der Durchführung der im Rahmen des Züricher Clubs getroffenen Marktvereinbarungen aufgetreten waren. Aus dem Kronzeugenantrag von Nedri, dem einzigen insoweit von der Kommission herangezogenen Beweismittel, geht aber nicht hervor, dass es bei der Zusammenkunft vom 4. November, wie es im angefochtenen Beschluss heißt, auch um die Marktlage in den Niederlanden gegangen wäre.

182    Viertens stellt die Kommission fest, dass am 4. Dezember 1996 in Brüssel (Belgien) eine Zusammenkunft über ein „neues Quotensystem“ stattgefunden habe.

183    In ihrem Kronzeugenantrag hat Nedri angegeben, dass sie selbst, Emesa, DWK, Tréfileurope, Tycsa und WDI an dieser Zusammenkunft teilgenommen hätten. Bei der Zusammenkunft sei es um Gespräche über die Einrichtung eines neuen europaweiten Quotensystems gegangen. Die Gespräche seien aber erfolglos geblieben. Diese selbstbelastenden Aussagen werden durch keinen Gegenbeweis widerlegt.

184    Fünftens verweist die Kommission im angefochtenen Beschluss auf eine Zusammenkunft am 3. April 1997 in Paris, bei der es um ein „neues Quotensystem“ gegangen sei.

185    Aus dem Kronzeugenantrag von DWK geht in der Tat hervor, dass diese Zusammenkunft auf Initiative von Nedri und Tréfileurope stattfand. Außer den genannten drei Unternehmen nahmen daran Tycsa, Emesa und WDI teil. Nach den Angaben von DWK wurden bei der Zusammenkunft die Gespräche über die Einrichtung eines neuen Quotensystems fortgesetzt, allerdings ohne Erfolg. Bei der Zusammenkunft und in der Folge seien unter den Teilnehmern auch sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht worden. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in einer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben die Klägerinnen zugegeben, an der Zusammenkunft teilgenommen zu haben.

186    Sechstens schließlich ist im angefochtenen Beschluss von einer Zusammenkunft am 9. April 1997 in Düsseldorf die Rede, bei der es ebenfalls um ein „neues Quotensystem“ gegangen sei.

187    Dass diese Zusammenkunft stattfand, wird von Nedri in ihrem Kronzeugenantrag bestätigt. Nedri gibt nämlich an, dass die Teilnehmer an der Zusammenkunft vom 3. April 1997 (siehe oben, Rn. 184 und 185) ihre Gespräche mit dem Ziel der Einrichtung eines neuen Quotensystems für ganz Europa einschließlich Norwegen und Schweiz, aber ohne das Vereinigte Königreich und Irland, fortgesetzt hätten. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in einer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben die Klägerinnen zugegeben, an der Zusammenkunft teilgenommen zu haben.

188    Somit ist es als erwiesen anzusehen, dass die wichtigsten europäischen Hersteller, d. h. die Mitglieder sowohl des Züricher Clubs bis zu dessen Auflösung als auch des Club Europa ab dessen Konstituierung, darunter die Klägerinnen, in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten mindestens sechsmal zusammenkamen, um sensible Geschäftsinformationen auszutauschen und zu versuchen, ein neues, verbindliches Quotensystem für ganz Europa einzurichten. Nach der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 171) genügen solche Aktivitäten, um den Schluss auf eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zuzulassen. Das Vorbringen der Klägerinnen, während der Übergangsphase habe sich jeder europäische Hersteller autonom auf dem Markt verhalten, vermag daher nicht die Feststellung der Kommission zu widerlegen, dass die einheitliche Zuwiderhandlung, an der sich die Klägerinnen beteiligten, in der Übergangsphase fortgesetzt wurde.

189    Außerdem bestreiten die Klägerinnen zum einen nicht, dass die Zusammenkünfte des Club Italia und des Club España in der Übergangsphase fortgesetzt wurden (vgl. Anhänge 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses). Nach den oben in den Rn. 152 bis 154 getroffenen Feststellungen fügten sich diese regionalen Absprachen aber aufgrund der Übereinstimmung ihres Ziels und ihrer Mittel und aufgrund der Existenz von Mechanismen zur Koordinierung zwischen den verschiedenen Tatkomplexen des Kartells in einen Gesamtplan ein, der den Schluss auf eine einheitliche Zuwiderhandlung zulässt. Zudem nahmen Mitglieder des Club Italia in der Übergangsphase selbst an der Zusammenkunft vom 1. März 1996 (siehe oben, Rn. 176 und 177) teil, und Mitglieder des Club España wurden in alle Zusammenkünfte einbezogen, deren Existenz als erwiesen anzusehen ist, mit Ausnahme der Zusammenkunft, die am 8. Oktober 1996 in Rosmalen stattfand. Auch deshalb war die Kommission zu der im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellung berechtigt, dass die einheitliche Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde.

190    Zum anderen macht die Kommission zu Recht geltend, dass die Fortwirkung der zur Zeit des Züricher Clubs zwischen den Spannstahlherstellern und ihren Kunden geschlossenen Verträge als Nachweis dafür genügt, dass die Zuwiderhandlung nach der Auflösung dieses Clubs fortgesetzt wurde. Insoweit vermag das von den Klägerinnen vorgebrachte Argument, dass die betreffenden Verträge zu verschiedenen Zeitpunkten im Laufe des Jahres ausgehandelt worden seien und einige von ihnen zu Beginn des Jahres 1996 hätten auslaufen können, die Analyse der Kommission nicht zu entkräften, da die Klägerinnen weder bewiesen noch auch nur behauptet haben, dass kurz vor der Auflösung des Züricher Clubs kein Vertrag geschlossen worden sei.

191    Somit war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass das von ihr im angefochtenen Beschluss beschriebene Kartell in der Übergangsphase nicht unterbrochen wurde und daher eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellte.

192    Folglich ist nun das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, sie hätten in der Übergangsphase zumindest alle rechtswidrigen Aktivitäten eingestellt.

c)     Zur behaupteten Unterbrechung der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung

193    Was die Beteiligung von WDI an wettbewerbswidrigen Aktivitäten in der Übergangsphase angeht, machen die Klägerinnen erstens geltend, dass sich WDI bei der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 im Sinne der Rechtsprechung distanziert habe, und zweitens, dass die Kommission nicht den Nachweis erbracht habe, dass sich WDI in der Übergangsphase an wettbewerbswidrigen Aktivitäten beteiligt hätte.

 Zur behaupteten Distanzierung

–       Insoweit anwendbare Grundsätze

194    Nach der Rechtsprechung muss sich das Unternehmen, um seine Verantwortung zu beenden, offen und eindeutig vom Kartell distanzieren, so dass den anderen Teilnehmern bewusst ist, dass es die allgemeinen Ziele des Kartells nicht mehr unterstützt. Die Beweislast für eine solche Distanzierung trägt das Unternehmen, das sich auf sie beruft (Urteile vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T‑168/01, Slg, EU:T:2006:265, Rn. 86, und vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T‑110/07, Slg, EU:T:2011:68, Rn. 176; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, Slg, EU:C:2004:2, Rn. 63, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 81 bis 84).

–       Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerinnen

195    Die Klägerinnen meinen, WDI habe sich im Sinne der Rechtsprechung wirksam vom Kartell distanziert, da ihr Vertreter bei der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 erklärt habe:

„We donʼt see any sense for the club in this moment.“ (Aus unserer Sicht ergibt der Club derzeit keinen Sinn.)

196    Zunächst ist festzustellen, dass diese Äußerung, die von der Kommission im Übrigen nicht bestritten wird, von Emesa bestätigt wird, aus deren Notizbuch die Klägerinnen und die Kommission einen Auszug vorgelegt haben. Eine solche Äußerung kann aber nicht als eine klare und eindeutige Äußerung der Absicht von WDI angesehen werden, sich vom Kartell zu distanzieren.

197    Aus den Aufzeichnungen, die Emesa bei der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 gemacht hat, geht nämlich hervor, dass die Äußerung des Vertreters von WDI bei einer Diskussion über denkbare Mittel zur Überwindung der Krise des Züricher Clubs fiel. So erwiderte der Vertreter von WDI, nachdem er Zweifel an der Möglichkeit geäußert hatte, erneut die Verpflichtungen des Züricher Clubs anzuwenden, bei einem Meinungsaustausch zu der Frage, ob ein neues Quotensystem eingerichtet werden sollte, auf den von den Vertretern von Tréfileurope geäußerten Vorschlag, das bestehende System – damals also den Züricher Club – beizubehalten, dass der Züricher Club aus seiner Sicht keinen Sinn mehr ergebe. WDI wurde vom Vertreter von Emesa deshalb zu den Unternehmen gezählt, die damals für die Einrichtung eines neuen Systems eintraten. Eine Äußerung wie die des Vertreters von WDI kann daher nicht als Nachweis für die Absicht dieses Unternehmens angesehen werden, seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung zu beenden und auf dem Spannstahlmarkt wettbewerblich zu agieren.

198    Diese Auslegung der Äußerung des Vertreters von WDI wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Vertreter von Emesa nach Aufzeichnungen in Bezug auf die Diskussion über die Zweckmäßigkeit der Einführung eines neuen Quotensystems eine Tabelle mit dem Ergebnis einer Diskussion über die Quotenverteilung ausfüllte, in der WDI aufgeführt ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist die Lesart der Kommission, wonach das Ausfüllen dieser Tabelle durch den Vertreter von Emesa nach den Aufzeichnungen, in denen von der Aussage des Vertreters von WDI berichtet wird, zeige, dass die Diskussion über die Quoten nach dieser Äußerung stattgefunden habe, am plausibelsten, da solche Aufzeichnungen in der Regel chronologisch erstellt werden.

199    Folglich haben die Klägerinnen den ihnen obliegenden Nachweis, dass sich WDI bei der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 vom Kartell distanzierte, nicht erbracht.

 Zur Teilnahme der Klägerinnen an den Zusammenkünften, die in der Übergangsphase stattfanden

200    Die Klägerinnen bestreiten nicht förmlich, an den in Rn. 613 des angefochtenen Beschlusses genannten Zusammenkünften teilgenommen zu haben, machen aber geltend, dass sie sich bei diesen Zusammenkünften nicht wettbewerbswidrig verhalten hätten.

201    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 173 bis 188), haben die Klägerinnen jedoch in der Übergangsphase an sechs Zusammenkünften teilgenommen, bei denen sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht wurden und über die Einrichtung eines neuen Quotensystems zur Überwindung des Scheiterns des Züricher Clubs gesprochen wurde. Nach der oben in Rn. 171 genannten Rechtsprechung genügt aber das Ziel dieser Zusammenkünfte bereits, um den Schluss auf eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zuzulassen. Somit ist festzustellen, dass der Kommission der Nachweis gelungen ist, dass die Klägerinnen – die nicht den Nachweis erbracht haben, dass sie sich bei der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 distanzierten, und die in den Kronzeugenanträgen von ITC, DWK und Nedri, in denen von den genannten Zusammenkünften berichtet wird, wie die anderen Teilnehmer genannt werden – ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung in der Übergangsphase nicht unterbrachen. Die Klägerinnen haben also keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der im angefochtenen Beschluss herangezogenen Dauer der Zuwiderhandlung.

3.     Ergebnis zu den ersten beiden Klagegründen

202    Die Kommission hat somit zu Recht festgestellt, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung vorlag, die durch einen Gesamtplan gebildet wurde, in den sich die verschiedenen Vereinbarungen einfügten, in deren Rahmen die Zuwiderhandlung durchgeführt wurde.

203    Außerdem hat die Kommission nachgewiesen, dass die einheitliche Zuwiderhandlung in der Übergangsphase vom Ende des Züricher Clubs bis zum Beginn des Club Europa nicht unterbrochen wurde. Erstens gab es in dieser Phase wettbewerbswidrige Zusammenkünfte der Teilnehmer am Züricher Club, zweitens wurden die lokalen und regionalen Tatkomplexe des Kartells fortgesetzt und drittens bestanden die wettbewerbswidrigen Wirkungen der im Rahmen des Züricher Clubs getroffenen Maßnahmen nach der Beendigung dieses Tatkomplexes des Kartells fort.

204    Die Kommission hat ferner nachgewiesen, dass WDI, die nicht den Nachweis erbracht hat, dass sie sich bei der letzten Zusammenkunft des Züricher Clubs am 9. Januar 1996 wirksam distanziert hätte, ihre wettbewerbswidrigen Aktivitäten in der Übergangsphase fortsetzte.

205    Folglich sind der erste und der hilfsweise geltend gemachte zweite Klagegrund zurückzuweisen.

B –  Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 gerügt wird

206    Den drei Klägerinnen wurde gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 eine Ermäßigung in Höhe von 5 % gewährt (Rn. 1115 und 1116 des angefochtenen Beschlusses). Sie meinen aber, aufgrund von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 sei die Kommission daran gehindert gewesen, ihnen eine Beteiligung an dem Kartell für die Zeit vor November 2002 zur Last zu legen, da die Kommission ihnen eine solche Beteiligung nicht allein aufgrund ihrer eigenen Angaben hätte zur Last legen dürfen.

207    Rn. 37 der Kronzeugenregelung von 2006 lautet:

„Diese Mitteilung ersetzt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt die [Kronzeugenregelung] von 2002 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile jener Mitteilung in Anspruch zu nehmen. Die Randnummern (31) bis (35) dieser Mitteilung werden jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für sämtliche anhängigen und neuen Anträge auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße angewendet.“

208    Wie sich aus Rn. 1073 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hatte DWK aber bereits am 18. Juni 2002 einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002 gestellt. Nach Rn. 37 der Kronzeugenregelung von 2006 ist deren Rn. 26 Abs. 3, dessen Nichtbeachtung die Klägerinnen mit ihrem dritten Klagegrund rügen, mithin nicht anwendbar, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift hier nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

209    Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, enthält die Kronzeugenregelung von 2002 aber eine Rn. 23, deren Abs. 3 inhaltlich Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 entspricht; er lautet:

„Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

210    Aus der anwendbaren Vorschrift ergibt sich demnach, dass das sich selbst belastende Unternehmen, wenn es in den Genuss des darin vorgesehenen teilweisen Erlasses der Geldbuße kommen will, Beweismittel für Tatsachen vorlegen muss, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte.

211    Bei den von den Klägerinnen vorgelegten Beweismitteln handelt es sich um eine Erklärung, die im Rahmen der Anwendung der Kronzeugenregelung abgegeben wurde. Entgegen dem Vorbringen der Kommission bedeutet dies aber nicht, dass sie allein deshalb von vornherein nicht als Beweismittel im Sinne von Rn. 23 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2002 in Betracht kämen, zumal die Erklärung selbstbelastenden Charakter hat. Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind nämlich grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:T:2004:221, Rn. 207, 211 und 212).

212    Rn. 23 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2002 setzt allerdings voraus, dass die Kommission von den so bewiesenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel keine Kenntnis hatte.

213    WDI hat ihren Kronzeugenantrag aber erst am 19. Mai 2004 eingereicht. Zwar hat die Kommission eingeräumt, dass diese Erklärung Informationen zu bestimmten Aspekten der Organisation des Züricher Clubs enthielt, von denen sie zuvor keine Kenntnis hatte. Sie hat jedoch in den Rn. 1113 bis 1115 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der Mehrwert des Kronzeugenantrags der Klägerinnen im Wesentlichen darin bestanden habe, bestimmte frühere Aussagen von DWK und Nedri in Punkten, denen im Übrigen keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei, zu bestätigen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen geht aus dem angefochtenen Beschluss also nicht hervor, dass die Kommission durch ihren Kronzeugenantrag von neuen Informationen über die Dauer oder die Schwere des Kartells hätte Kenntnis erlangen können.

214    Die Kommission hat nämlich im angefochtenen Beschluss und im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht, dass sie aufgrund der am 18. Juni 2002 von DWK und am 17. September 2002 von Nedri eingereichten Kronzeugenanträge Kenntnis von der Beteiligung von WDI an der Zuwiderhandlung und vom Bestehen der Zuwiderhandlung in der Zeit vor 1992 gehabt habe.

215    Die Klägerinnen, die die Kronzeugenanträge von DWK und Nedri im Verwaltungsverfahren einsehen konnten, liefern hingegen kein zur Widerlegung dieser Angaben geeignetes Argument oder Beweisangebot. Insbesondere beweist der einzige von den Klägerinnen angeführte Umstand, dass nämlich die Kommission im angefochtenen Beschluss in den Fn. 222, 223, 230 und 236 auf ihren Kronzeugenantrag verwiesen habe, nicht, dass die Kommission von diesen Informationen keine anderweitige Kenntnis hatte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bereits ab 2002 Nachprüfungen durchführte, Auskunftsverlangen an die Unternehmen richtete und die ersten Kronzeugenanträge erhielt, während der Kronzeugenantrag von WDI bei ihr erst zwei Jahre später einging.

216    Folglich ist auch der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

C –  Zum vierten Klagegrund, mit dem Beurteilungsfehler hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung gerügt werden, und zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung

217    Bei den drei Klägerinnen wurde von der Kommission gemäß den Ziff. 19 bis 23 der Leitlinien von 2006 ein Anteil am Umsatz von 19 % festgesetzt (Rn. 953 des angefochtenen Beschlusses). Im Übrigen wurde den Klägerinnen keine Ermäßigung wegen mildernder Umstände gewährt.

218    Die Klägerinnen machen geltend, der Grundbetrag sei unangemessen hoch festgesetzt worden. Drei Umstände seien nicht genügend berücksichtigt worden: der Marktanteil von WDI, ihr Bestreiten einer Beteiligung von WDI an der Koordinierung der Verkäufe an Addtek und die Existenz einer Regelung zur Kartellierung des Vorprodukts. Ferner haben die Klägerinnen dem vierten Klagegrund Argumente zugeordnet, die sie im Anschluss an den Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses durch die Kommission vorgebracht haben. Sie betreffen die zur Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 herangezogene Obergrenze und die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.

1.     Zur Beurteilung der Schwere und zur Berücksichtigung mildernder Umstände

a)     Zu den anwendbaren Grundsätzen und zur Beurteilung der Schwere der den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss zur Last gelegten Zuwiderhandlung

219    Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die die Kommission gegen Unternehmen verhängen kann, die gegen die Art. 101 AEUV und 102 AEUV verstoßen, die Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer zu berücksichtigen.

220    Nach ständiger Rechtsprechung sind sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen relevant sein können; dazu gehören insbesondere die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat, und die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten. Wurde eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, so ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg, EU:C:1999:357, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Rn. 170 angeführt, EU:T:2000:77, Rn. 4949 und die dort angeführte Rechtsprechung).

221    Die Prüfung des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes hat ergeben, dass die Klägerinnen zu Recht wegen der ununterbrochenen Beteiligung von WDI am Kartell von 1984 bis 2002, insbesondere im Rahmen des Züricher Clubs, dann des Club Europa, wo dieses Unternehmen als Koordinator für Deutschland fungierte, zur Verantwortung gezogen wurden. Somit ist erwiesen, dass sich die erste Klägerin unmittelbar an bestimmten Haupttatkomplexen des Kartells beteiligte, und sie bestreitet nicht, von den Tatkomplexen der Zuwiderhandlung, an denen sie sich nicht unmittelbar beteiligte, Kenntnis gehabt zu haben. Folglich hat die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der den Klägerinnen zur Last gelegten Handlungen zu Recht Umstände berücksichtigt, die sie für das Kartell insgesamt herangezogen hat.

222    Gleichwohl ist das Vorbringen der Klägerinnen zu berücksichtigen, mit dem sie dartun wollen, dass der Grundbetrag unangemessen hoch festgesetzt worden sei.

b)     Zur Höhe des Marktanteils der Klägerinnen

223    Die Klägerinnen rügen, die Kommission habe bei der Beurteilung der Schwere der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung ihren geringen relativen Marktanteil nicht hinreichend berücksichtigt. Wie die Kommission aber zu Recht geltend macht, ist allein der Umstand, dass eines der Unternehmen, das für eine gesamte komplexe Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird, einen geringen Marktanteil hat, kein Kriterium, das bei der Beurteilung der Schwere zu berücksichtigen wäre.

224    Der Marktanteil des Unternehmens ist zwar ein Umstand, der bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt wird, da Ziff. 19 der Leitlinien von 2006 vorsieht, dass der Umsatz eine der wesentlichen Bestimmungsgrößen des Grundbetrags ist, auf den u. a. ein Koeffizient angewandt wird, um der Schwere der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen. Die Höhe der Geldbuße, die nach der von der Kommission in den Leitlinien von 2006 festgelegten Methode gegen ein Unternehmen verhängt wird, spiegelt somit die Höhe des Umsatzes des Unternehmens wider und ist daher grundsätzlich proportional zu dessen Marktanteil.

225    Hingegen ist der Marktanteil des Unternehmens weder ein Kriterium, das für den die Schwere im Sinne der Leitlinien von 2006 wiedergebenden Koeffizienten maßgebend wäre, da in diesem Stadium der kumulierte Marktanteil sämtlicher an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen berücksichtigt wird (Ziff. 22 der Leitlinien von 2006), noch ein mildernder Umstand im Sinne der Leitlinien von 2006, da er unter keinen der in Ziff. 29 der Leitlinien ausdrücklich aufgezählten Fälle fällt.

226    Soweit sich das Vorbringen der Klägerinnen, der Marktanteil von WDI habe 2001 bei 5 % gelegen, und dieses Unternehmen sei auf dem italienischen, dem spanischen und dem portugiesischen Markt nicht tätig gewesen, gegen den Koeffizienten von 19 % richtet, der nach der von der Kommission in den Leitlinien von 2006 festgelegten Methode wegen der Schwere auf den Umsatz angewandt wurde, geht es daher ins Leere.

227    Zudem gelangt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, in deren Rahmen es nicht an die von der Kommission erlassenen Leitlinien gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu der Auffassung, dass die genannten Umstände nicht belegen können, dass der im angefochtenen Beschluss herangezogene Satz von 19 % unangemessen hoch wäre.

c)     Zur Berücksichtigung der Koordinierung der Verkäufe an Addtek

228    Die Klägerinnen machen geltend, WDI habe seine Lieferungen an Addtek 1999 eingestellt. Sie rügen deshalb, dass die Kommission bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt habe, dass sie sich an der Koordinierung der Verkäufe an diesen Abnehmer, die einer der von der Kommission festgestellten Tatkomplexe des Kartells sei, nach 1999 nicht mehr beteiligt hätten.

229    Die Klägerinnen bestreiten allerdings nicht, dass WDI auch nach 1999 an Zusammenkünften des Club Europa teilnahm, bei denen die Teilnehmer ihre Lieferungen an den genannten Abnehmer koordinierten. Mangels einer Distanzierung genügt aber allein dieser Umstand, um WDI für diesen Tatkomplex der Zuwiderhandlung verantwortlich zu machen. Das Vorbringen der Klägerinnen, der wegen der Schwere herangezogene Koeffizient hätte dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sie Addtek ab 1999 nicht mehr beliefert hätten, ist daher unbegründet.

230    Außerdem hat die Prüfung der ersten drei Klagegründe ergeben, dass die Beteiligung von WDI am Kartell seit 1984 im angefochtenen Beschluss hinreichend nachgewiesen wurde und dass das Kartell bis September 2002 andauerte. In Anbetracht der Gesamtdauer der Beteiligung von WDI am Kartell erscheint die behauptete Einstellung der Beteiligung dieses Unternehmens an einem konstitutiven Tatkomplex der Zuwiderhandlung, ihren Nachweis unterstellt, daher verspätet. Im Übrigen wurde der Grundbetrag unter Zugrundelegung der 2001 erzielten Umsätze berechnet, so dass der Endbetrag der Geldbuße dem von den Klägerinnen behaupteten Fehlen von Lieferungen an Addtek Rechnung trägt.

d)     Zur Berücksichtigung der Kartellisierung von Walzdraht in den 1980er Jahren

231    Die Klägerinnen berufen sich ferner auf die Kartellisierung von Walzdraht, des Ausgangsprodukts für Spannstahl, von 1980 bis 1988 aufgrund einer unter der Geltung des EGKS-Vertrags erlassenen Regelung und damit auf das Vorliegen eines mildernden Umstands im Sinne von Ziff. 29 fünfter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006.

232    Nach dieser Bestimmung kann die Kommission als mildernden Umstand die „Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Behörden oder geltende Vorschriften“ feststellen.

233    Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihren Schriftsätzen setzt Ziff. 29 fünfter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 nicht voraus, dass das wettbewerbswidrige Verhalten ausdrücklich durch die Regelung genehmigt worden wäre, denn es genügt die „Ermutigung“ eines solchen Verhaltens.

234    Die Kommission hat in Rn. 1032 des angefochtenen Beschlusses aber fehlerfrei festgestellt, dass die Kartellisierung eines Ausgangsprodukts die Existenz von wettbewerbswidrigen Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisen, die Produkte betreffen, die dieses Ausgangsprodukt enthalten, nicht rechtfertigen kann. Sonst würden nämlich die Verbote von Art. 101 AEUV ausgehöhlt. Die Klägerinnen machen aber nicht einmal geltend, dass das Kartell, um das es hier geht, durch die Behörden oder geltende Vorschriften „ermutigt“ worden wäre.

235    Jedenfalls legen die Klägerinnen auch nicht dar, warum ihnen ein entsprechender mildernder Umstand für die Zeit nach der Kartellisierung von Walzdraht, nach ihren eigenen Angaben also die Zeit nach 1988, zuerkannt werden sollte.

236    Folglich ist die Kartellisierung von Walzdraht in den 1980er Jahren kein Umstand, der geeignet wäre, die Schwere der den Klägerinnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu vermindern.

e)     Ergebnis zur Beurteilung der Schwere und zum Vorliegen mildernder Umstände

237    Nach alledem haben die Klägerinnen kein Argument vorgebracht, das belegen könnte, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Schwere der Beteiligung von WDI am Kartell oder durch die Nichtanerkennung mildernder Umstände einen Fehler begangen hätte.

238    Gleichwohl ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und zur individuellen Strafzumessung zu prüfen, das zwar nicht die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, aber dennoch dem vierten Klagegrund zugeordnet wurde.

2.     Zur Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung

239    Die Klägerinnen haben erstmals im Stadium der Erwiderung Argumente zu einer Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung vorgebracht, die sie dann in ihrer Stellungnahme im Anschluss an die Zustellung des zweiten Änderungsbeschlusses vertieft haben. Die Kommission konnte auf dieses Vorbringen, dessen Zulässigkeit von ihr nicht bestritten wird, in der Gegenerwiderung antworten.

240    Die Klägerinnen rügen insoweit, dass die Kommission auf einer „schematischen“ Anwendung ihrer Leitlinien beharrt habe und dass der Endbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße 80 % der Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes ausmache, während die Kommission bei den Gesellschaften des ArcelorMittal-Konzerns von ihren eigenen Leitlinien abgewichen sei und gegen diese Gesellschaften eine Geldbuße in Höhe von 1 % der Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes verhängt habe.

241    Die Klägerinnen meinen, die Kommission hätte von ihren Leitlinien abweichen und bei der Berechnung der Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes das Geschäftsjahr zugrunde legen müssen, das 2002 geendet habe. Denn WDI habe zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrere Tochtergesellschaften übernommen und Akquisitionen vollzogen, so dass sich ihre Struktur erheblich verändert habe. Außerdem habe die Kommission anders als bei den Gesellschaften des ArcelorMittal-Konzerns nicht berücksichtigt, dass Pampus erst 1997 Muttergesellschaft der beiden anderen Klägerinnen geworden sei.

a)     Zur Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

 Zur Berücksichtigung des Umsatzes von Pampus

242    Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet: „Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.“

243    Nach der Rechtsprechung kann, wenn sich herausstellt, dass mehrere Adressaten des Beschlusses, mit dem die Geldbuße verhängt wird, das Unternehmen im Sinne der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen und dies auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung gilt, die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, EU:T:2005:220, Rn. 390).

244    Die von den Klägerinnen bei der Begehung der Zuwiderhandlung gebildete wirtschaftliche Einheit war aber zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht aufgelöst worden. Die Klägerinnen können deshalb nicht mit Erfolg beanstanden, dass die Obergrenze von 10 % auf der Grundlage des Gesamtumsatzes des Unternehmens ermittelt wurde.

245    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der nach der Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte verankert ist (Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, Slg, EU:C:2010:512, Rn. 54 und 55, Beschluss vom 15. Juni 2012, Otis Luxembourg u. a./Kommission, C‑494/11 P, EU:C:2012:356, Rn. 53, und Urteil vom 11. Juli 2014, Sasol u. a./Kommission, T‑541/08, Slg, EU:T:2014:628, Rn. 181).

246    Was die behauptete Ungleichbehandlung angeht, haben die Klägerinnen nicht den Nachweis erbracht – und machen nicht einmal geltend –, dass sie sich in derselben tatsächlichen Situation befinden wie die Gesellschaften des ArcelorMittal-Konzerns und SLM, bei denen nach dem Wortlaut des zweiten Änderungsbeschlusses die Berechnung der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens „erheblich“ den Umsatz der einzelnen das Unternehmen bildenden Einheiten überstieg. Außerdem haben die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts eingeräumt, dass sich die Anwendung der von der Kommission im zweiten Änderungsbeschluss bei den Gesellschaften des ArcelorMittal-Konzerns und SLM angewandten Berechnungsmethode in ihrem Fall nicht auf die Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen ausgewirkt hätte.

247    Folglich können die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte, dass sie den Umsatz von Pampus berücksichtigt habe, obwohl diese Gesellschaft erst 1997 die Muttergesellschaft der beiden anderen Klägerinnen geworden sei.

 Zur Wahl des Referenzjahrs

248    Die Klägerinnen machen weiter geltend, dass sich zwischen 2002 und 2009 ihre Struktur verändert habe, dass ihr Umsatz gestiegen sei und dass diese Umstände es rechtfertigten, bei der Ermittlung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes nicht das Geschäftsjahr 2009 zugrunde zu legen, da es nicht ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation in dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei (1984 bis 2002), widerspiegele. Ein solches Kriterium ist in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 jedoch nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung ableiten.

249    Nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission nämlich gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV verstoßen. Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

250    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass durch die auf den Umsatz bezogene Obergrenze in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhindert werden soll, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des betreffenden Unternehmens stehen (Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg, EU:C:2007:326, Rn. 24).

251    Es handelt sich somit um eine Obergrenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt und von deren jeweiliger Größe abhängt. Sie dient einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck. Ihre einzige mögliche Folge ist, dass die anhand dieser Kriterien berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf die genannten Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 281 bis 283).

252    Das mit der Festsetzung einer Obergrenze von 10 % des Umsatzes jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens in Art. 23 Abs. 2 verfolgte Ziel besteht also insbesondere darin, zu vermeiden, dass die Festsetzung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, Slg, EU:C:2014:2153, Rn. 63).

253    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit dem „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des betreffenden Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung gemeint ist (Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg, EU:T:2010:168, Rn. 80; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 250 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 32).

254    Sowohl aus den Zielen der Regelung, zu der Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehört, als auch aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Anwendung der Obergrenze von 10 % somit zum einen voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung vorliegen, und zum anderen, dass diese Zahlen einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt (Urteile vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, T‑33/02, Slg, EU:T:2005:428, Rn. 38, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt EU:T:2010:168, Rn. 95).

255    Nach dem Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (oben in Rn. 250 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 32) hat die Kommission bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 grundsätzlich auf den Umsatz abzustellen, den das betreffende Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielt hat, das bei Erlass des Beschlusses, mit dem die Geldbuße verhängt wird, abgeschlossen war. Aus dem Kontext und den Zielen der Regelung, zu der die genannte Bestimmung gehört, ergibt sich jedoch, dass auf diesen Umsatz bei der Bestimmung der Obergrenze der Geldbuße nicht abgestellt werden kann, wenn er keinem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt, entspricht und somit keinen Aufschluss über die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betreffenden Unternehmens und die angemessene Höhe der ihm aufzuerlegenden Geldbuße gibt. In einem solchen, nur unter außergewöhnlichen Umständen auftretenden Fall hat die Kommission bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße auf das letzte vollständige Geschäftsjahr abzustellen, das einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entspricht (Urteil vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission, T‑392/09, EU:T:2012:674, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 15. Mai 2014, 1. garantovaná/Kommission, C‑90/13 P, EU:C:2014:326).

256    Endete das Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung, wurde der Jahresabschluss des Unternehmens aber noch nicht festgestellt oder der Kommission noch nicht mitgeteilt, ist Letztere im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 berechtigt, ja sogar verpflichtet, den in einem früheren Geschäftsjahr erzielten Umsatz heranzuziehen. Ebenso kann die Kommission, wenn ein Unternehmen aufgrund der Umstellung oder Änderung seiner Abrechnungspraxis für das letzte Geschäftsjahr einen Abschluss vorlegt, der einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten betrifft, im Rahmen der genannten Vorschrift einen Umsatz heranziehen, der in einem früheren, vollständigen Geschäftsjahr erzielt wurde. Dasselbe gilt, wenn das betreffende Unternehmen im letzten Jahr vor Erlass des Beschlusses der Kommission keinen Umsatz erzielt hat (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 254 angeführt, EU:T:2005:428, Rn. 39, bestätigt durch das Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 250 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 27 und 30).

257    Jedoch ist Folgendes entschieden worden (Urteil vom 12. Dezember 2012, Almamet/Kommission, T‑410/09, EU:T:2012:676, Rn. 253):

„Was das Vorbringen der Klägerin angeht, der von ihr 2008 erzielte Gesamtumsatz sei wegen erheblich gestiegener Magnesiumpreise ‚künstlich überhöht‘ …, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass ein solcher Umstand, unterstellt, er sei erwiesen, der Berücksichtigung eines solchen Umsatzes bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße nicht entgegensteht. Aus der … Rechtsprechung kann nämlich abgeleitet werden, dass bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße auf den von einem Unternehmen erzielten Umsatz auch bei einer erheblichen Abweichung von den in früheren Geschäftsjahren erzielten Umsätzen abgestellt werden kann, sofern er einem vollständigen Geschäftsjahr entspricht, in dem tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Wenn in der … Rechtsprechung auf ein ‚abgeschlossenes Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit‘ abgestellt wird, soll damit die Berücksichtigung eines Geschäftsjahrs ausgeschlossen werden, in dem das betreffende Unternehmen dabei war, seine Tätigkeit einzustellen, auch wenn noch nicht jegliche wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt worden war, und allgemein eines Geschäftsjahrs, in dem das Verhalten des betreffenden Unternehmens auf dem Markt nicht dem eines Unternehmens entsprach, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im herkömmlichen Sinn ausübt. Hingegen bedeutet allein die Tatsache, dass der in einem bestimmten Geschäftsjahr erzielte Umsatz oder Gewinn erheblich niedriger – oder höher – ist als in früheren Geschäftsjahren, nicht, dass das betreffende Geschäftsjahr kein abgeschlossenes Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit darstellt.“

258    Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, bei der Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hätte nicht auf das Geschäftsjahr abgestellt werden dürfen, das 2009 geendet habe, ist festzustellen, dass es sich bei dem von den Klägerinnen im Geschäftsjahr 2009 erzielten Umsatz um den in dem dem Erlass des angefochtenen Beschlusses „vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatz“ handelt und dass er einem abgeschlossenen Geschäftsjahr entspricht, in dem von den Klägerinnen tatsächlich wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden, was diese auch nicht bestreiten.

259    Das Vorbringen der Klägerinnen zu den bei ihnen erfolgten strukturellen Änderungen und zur Erhöhung ihres Umsatzes zwischen 2002 und 2009 ist in Anbetracht der oben in den Rn. 249 bis 257 dargestellten grundsätzlichen Erwägungen irrelevant. Diese Gegebenheiten stellen nämlich keine außergewöhnlichen Umstände dar, die es rechtfertigen könnten, dass die Kommission auf den Umsatz eines früheren Geschäftsjahrs als 2009 abstellt.

260    Jedenfalls ist zu dem von den Klägerinnen gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber den Gesellschaften des ArcelorMittal-Konzerns festzustellen, dass die Kommission im zweiten Änderungsbeschluss bei der Berechnung der Obergrenze des von den Tochtergesellschaften dieses Konzerns erzielten Umsatzes auf das Geschäftsjahr 2009 abgestellt hat. Die Klägerinnen können also nicht geltend machen, dass in ihrem Fall bei richtiger Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für die Berechnung der Obergrenze gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf ein anderes Geschäftsjahr hätte abgestellt werden müssen.

b)     Zum Vergleich zwischen dem Endbetrag der verhängten Geldbußen und der Obergrenze von 10 % des Umsatzes des Unternehmens

261    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da die endgültigen Geldbußen bei den Gesellschaften des ArcelorMittal-Konzerns 1 %, bei ihnen hingegen 80 % der Obergrenze von 10 % des Umsatzes ausmachten. Ein solches Vorbringen geht jedoch ins Leere und ist deshalb zurückzuweisen.

262    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf ihren Umsatz zum Ausdruck kommen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 315; vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission T‑52/02, Slg, EU:T:2005:429, Rn. 114, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 259). Die Klägerinnen können der Kommission daher nicht vorwerfen, dass die gegen sie festgesetzten Geldbußen einen höheren Prozentsatz des Umsatzes ausmachten als die gegen andere Unternehmen verhängten Geldbußen.

263    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht verlangt, dass in Fällen, in denen Geldbußen gegen mehrere Unternehmen festgesetzt werden, die an derselben Zuwiderhandlung beteiligt sind, die gegen ein kleines oder mittleres Unternehmen festgesetzte Geldbuße, als Prozentsatz des Umsatzes ausgedrückt, nicht höher sein darf als die gegen die größeren Unternehmen festgesetzten Geldbußen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 260).

264    Folglich ist der vierte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

D –  Ergebnis zu den ersten vier Klagegründen

265    Somit ist festzustellen, dass die Prüfung der ersten vier Klagegründe keinen Fehler ergeben hat, der zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen oder eine Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht rechtfertigen könnte.

266    Deshalb sind nunmehr die die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen betreffenden Klagegründe zu prüfen.

E –  Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen

267    Die Klägerinnen beanstanden die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen von vier Klagegründen.

268    Zum einen ziehen sie die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Zweifel. Sie machen insoweit mit dem siebten Klagegrund geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 nicht hinreichend begründet. Mit dem achten Klagegrund machen sie geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte verstoßen, dass sie keine Anhörung durchgeführt und ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zu der Position, die sie hinsichtlich der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit habe einnehmen wollen, Stellung zu nehmen.

269    Zum anderen ziehen die Klägerinnen die Stichhaltigkeit der sowohl im angefochtenen Beschluss (sechster Klagegrund) als auch im Schreiben vom 14. Februar 2011 (neunter Klagegrund) vorgenommenen Beurteilungen ihrer Leistungsfähigkeit in Zweifel.

270    Aus den oben in den Rn. 96 bis 110 angeführten Gründen handelt es sich bei dem Schreiben vom 14. Februar 2011 um einen mit einer Klage anfechtbaren Rechtsakt. Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die ihr vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, kann die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung – bei der es sich um eine vom Generaldirektor und nicht vom Kollegium der Mitglieder der Kommission, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, vorgenommene Beurteilung der Situation der Klägerinnen nach derjenigen, die im angefochtenen Beschluss beurteilt wurde, handelt – Letzteren aber nicht ersetzen. Die im angefochtenen Beschluss und im Schreiben vom 14. Februar 2011 vorgenommenen Beurteilungen sind also vom Gericht gesondert zu überprüfen, und das Schreiben vom 14. Februar 2011 hat die gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Klageanträge und ‑gründe nicht gegenstandslos gemacht.

1.     Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen im angefochtenen Beschluss

271    Die Beurteilung speziell der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen ist in Abschnitt 19.5.11 des angefochtenen Beschlusses (Rn. 1176 bis 1179) enthalten. Dort heißt es:

„19.5.11. [WDI], [WDV] und [Pampus]

(1176) In Anbetracht des Umstandes, dass WDI, [WDV] und [Pampus] einen Antrag auf Zahlungsunfähigkeit gestellt haben, werden diese Anträge zusammen auf der Ebene [von Pampus] beurteilt, die WDI und [WDV] konsolidiert. Deshalb berücksichtigt die Kommission den gesamten gemäß diesem Beschluss verhängten Betrag der Geldbußen gegen WDI, [WDV] und [Pampus], unabhängig davon, ob [Pampus] hierfür haftet oder nicht. Dieser Gesamtbetrag beträgt EUR 56 050 000, der sich zusammensetzt aus EUR 15 485 000, für die WDI, [WDV] und [Pampus] gesamtschuldnerisch haften sollten, EUR 30 115 000, für die WDI und [WDV] gesamtschuldnerisch haften sollten, und EUR 10 450 000, für die WDI allein haften sollte.

(1177) Die von [Pampus], [WDV] und WDI vorgelegten Anträge auf Zahlungsunfähigkeit werden aus den in Randnummern (1178) und (1179) beschriebenen Gründen abgewiesen.

(1178) Die folgenden Elemente deuten auf ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten von [Pampus] und WDI hin, die den Anschein erwecken können, dass diese Unternehmen die Geldbuße nicht bezahlen könnten: (i) [Pampus] hat kein verbleibendes Eigenkapital, (ii) [Pampus] hat ein negatives Arbeitskapital von ungefähr EUR 100 Millionen einschließlich der Geldbuße; (iii) [Pampus] hat anderen Konzerngesellschaften Darlehen von insgesamt ungefähr EUR 140 Millionen gewährt, die noch nicht abgeschrieben worden sind, obwohl [Pampus] nicht erwartet, dass sie zurückgezahlt werden, weil alle Schuldner ein negatives Eigenkapital haben, und (iv) WDI war [im] Februar 2010 gezwungen, ein kurzfristiges Darlehen von EUR 20 Millionen aufzunehmen, um [ihre] Geschäftstätigkeit fortsetzen zu können. Ein Restrukturierungsplan ist Ende Juni 2010 fällig, der den Banken die Entscheidung erlauben soll, ob sie die Kreditlinien bis Ende 2010 verlängern.

(1179) Eine Reduzierung gemäß Randnummer 35 der [Leitlinien] von 2006 kann nur dann gewährt werden, wenn eine Kausalbeziehung zwischen den finanziellen Schwierigkeiten und der Geldbuße besteht. Die von [Pampus], WDI und [WDV] unterbreiteten Informationen bestätigen nicht, dass die Kausalbeziehung besteht. Erstens weisen die in Randnummer (1178) zusammengefassten finanziellen Informationen darauf hin, dass [Pampus] und WDI sehr wahrscheinlich nicht überlebensfähig sind, unabhängig davon, ob eine Geldbuße auferlegt wird. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine Reduzierung der Geldbuße ihrerseits die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass das Unternehmen in der nahen Zukunft überlebt. Ob das Unternehmen überlebt, hängt nicht vom Betrag der Geldbuße ab, sondern eher von den Entscheidungen, die die Anteilseigner – die auf der Ebene von WDI ArcelorMittal mit einer Kapitalbeteiligung von einem Drittel umfassen – treffen werden. Zweitens ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die finanziellen Probleme von [Pampus] und WDI größtenteils durch Kapitaltransfers in jüngerer Zeit von [Pampus] an andere Gesellschaften, die denselben Anteilseignern gehören, ausgelöst wurden. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung und Praxis, nach der die Kommission berechtigt ist, zu erwägen, ob Anteilseigner dem Unternehmen, das sich auf Zahlungsschwierigkeiten beruft, finanziell helfen können, gibt es keinen Grund für eine Reduzierung der Geldbuße im Falle von Kapitaltransfers nach Empfang einer Mitteilung der Beschwerdepunkte – dies mit dem offensichtlichen Wunsch oder Effekt, die Geldbußenpolitik der Kommission auszuhebeln.“

a)     Zum siebten Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen gerügt wird

272    Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg, EU:C:2003:509, Rn. 87, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, Slg, EU:C:2004:379, Rn. 66).

273    Die Einwände, die die Klägerinnen im Rahmen des siebten Klagegrundes hinsichtlich der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit erheben, beziehen sich auf die Richtigkeit der Beurteilung der Kommission. Sie sind daher dem sechsten Klagegrund zuzuordnen.

274    Dagegen lässt sich den oben in Rn. 271 wiedergegebenen Randnummern des angefochtenen Beschlusses entnehmen – wie auch die detaillierten Einwände zeigen, die die Klägerinnen gegen die Richtigkeit dieser Begründung erhoben haben –, dass die Kommission ihre Auffassung, keine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 gewähren zu müssen, so genau begründet hat, dass die Klägerinnen diese Begründung verstehen konnten und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

275    Folglich ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

b)     Zum achten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe dadurch, dass sie die Klägerinnen vor der Zurückweisung ihres Antrags auf Berücksichtigung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit im angefochtenen Beschluss nicht angehört habe, gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte verstoßen

276    Mit dem achten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe ihnen dadurch, dass sie sie vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht zu den Gründen für die Ablehnung der Berücksichtigung ihrer fehlendenden Leistungsfähigkeit angehört habe, zu Unrecht das rechtliche Gehör verweigert, auf das sie nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte ein Recht hätten.

277    Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 gibt die Kommission den Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet, vor einer Entscheidung gemäß den Art. 7, 8, 23 oder 24 Abs. 2 Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Nach dieser Bestimmung darf sie ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte stützen, zu denen sich die Parteien äußern konnten.

278    Im Übrigen umfasst das durch Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte garantierte Recht jeder Person darauf, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta insbesondere das Recht, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

279    Als Erstes ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Anhörung stattfand, an der sie im Übrigen auch teilnahmen (siehe oben, Rn. 34). Sie machen jedoch geltend, es hätte eine weitere Anhörung durchgeführt werden müssen, und zwar zu der Position, die die Kommission hinsichtlich ihres auf die Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit gestützten Antrags auf Ermäßigung habe einnehmen wollen.

280    Die Durchführung einer solchen Anhörung ist in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 aber nicht vorgesehen. Durch diese Bestimmung wird nämlich allein das Recht der Unternehmen anerkannt, zu den „Beschwerdepunkten“ Stellung zu nehmen, auf die die Kommission ihre Entscheidungen stützen will. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen stellt aber keinen Beschwerdepunkt dar, der einer Entscheidung zugrunde liegen könnte, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV geahndet wird, sondern ermöglicht es der Kommission, eine Reihe von Umständen zu berücksichtigen, die zur Stützung eines Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße geltend gemacht werden und auf Gründen beruhen, die nichts mit den Tatbestandsmerkmalen der Zuwiderhandlung zu tun haben.

281    Als Zweites ist festzustellen, dass auch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte kein Recht der Unternehmen begründet, angehört zu werden, bevor aufgrund der von ihnen gemachten Angaben eine Entscheidung über ihren auf die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit gestützten Antrag auf Ermäßigung erlassen wird.

282    Eine solche Entscheidung stellt zwar eine nachteilige individuelle Maßnahme im Sinne der genannten Bestimmung dar. In Fällen, in denen die erlassene Entscheidung wie hier nur auf Angaben des Antragstellers und einem ihm bekannten rechtlichen und tatsächlichen Kontext beruht, ist aber davon auszugehen, dass das in der Vorschrift vorgesehene Recht, gehört zu werden, beachtet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Euris Consult/Parlament, T‑637/11, Slg, EU:T:2014:237, Rn. 119). Aus den dem Gericht vorgelegten Akten geht nämlich hervor, dass sich die Kommission bei ihrer Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen auf die von ihnen in ihrer Antwort auf den ihnen von der Kommission übersandten Fragebogen oder auf eigene Initiative mitgeteilten Informationen stützte, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

283    Zwar ist die Kommission nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte in der Tat verpflichtet, einem Unternehmen, das einen Antrag auf Ermäßigung wegen seiner Leistungsfähigkeit gestellt hat, Gelegenheit zu geben, zu den tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, aufgrund deren sie diesen Antrag zurückweisen will, Stellung zu nehmen, wenn ihr diese Gesichtspunkte nicht von diesem Unternehmen übermittelt wurden. Die bloße Tatsache, dass die Kommission die ihr unterbreiteten Gesichtspunkte nicht für überzeugend hält, zwingt sie dagegen nicht, diese Beurteilung vor der Entscheidung über den Antrag mitzuteilen.

284    Folglich ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

c)     Zum sechsten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe mit dem angefochtenen Beschluss dadurch gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, dass sie durch die Nichtberücksichtigung der fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerinnen „ihr … Ermessen … überschritten“ und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe

285    Mit dem sechsten Klagegrund wenden sich die Klägerinnen gegen die Gründe, aus denen die Kommission im ursprünglichen Beschluss ihren Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt ihrer Leistungsfähigkeit zurückwies.

 Allgemeine Erwägungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegten Unternehmen

286    In Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 sind die Folgen geregelt, die die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, das wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegt wird, für die Berechnung der ihm aufzuerlegenden Geldbuße haben kann. Sie lautet:

„Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß diesen Leitlinien die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und [dessen] Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.“

287    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen wie die Leitlinien erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese künftig auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne sich gegebenenfalls wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichbehandlung oder den Vertrauensschutz einer Sanktion auszusetzen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 211, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, EU:T:2012:675, Rn. 40).

288    Zunächst ist festzustellen, dass eine Ermäßigung der Geldbuße nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 nur unter außergewöhnlichen Umständen und unter den in den Leitlinien definierten Voraussetzungen gewährt werden kann. So muss zum einen nachgewiesen werden, dass die verhängte Geldbuße „die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und [dessen] Aktiva jeglichen Wertes berauben würde“. Zum anderen muss die Existenz eines „gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld[s]“ nachgewiesen werden. Außerdem ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen zuvor von den Gerichten der Union aufgestellt worden waren.

289    Zur ersten Voraussetzung ist entschieden worden, dass die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln aufzuerlegenden Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 327, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 94).

290    Sonst bestünde nämlich die Gefahr, dass diese Unternehmen zum Nachteil anderer Unternehmen, die effizienter sind und besser verwaltet werden, begünstigt werden. Die bloße Feststellung, dass sich das betreffende Unternehmen in einer ungünstigen oder defizitären finanziellen Situation befindet, reicht daher nicht aus, um einen Antrag zu begründen, der darauf abzielt, von der Kommission zu erreichen, dass sie das Fehlen seiner Leistungsfähigkeit im Wege einer Ermäßigung der Geldbuße berücksichtigt.

291    Im Übrigen verbietet das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung nicht schlechthin eine Maßnahme einer Unionsbehörde, die zur Insolvenz oder zur Auflösung eines Unternehmens führt. Ein solches Vorgehen kann zwar die finanziellen Interessen der Eigentümer oder Aktionäre beeinträchtigen, bedeutet aber nicht, dass auch die durch das Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel ihren Wert verlören (Urteile vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg, EU:T:2004:118, Rn. 372, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 50).

292    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass allein der Fall, dass die durch ein Unternehmen repräsentierten personellen, materiellen und immateriellen Mittel, mit anderen Worten seine Aktiva, ihren Wert verlören, es rechtfertigen könnte, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Möglichkeit seiner Insolvenz oder seiner Auflösung als Folge der Verhängung dieser Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 51).

293    Die Auflösung einer Gesellschaft bedeutet nämlich nicht notwendigerweise den Untergang des fraglichen Unternehmens. Das Unternehmen kann als solches fortbestehen, entweder durch eine Rekapitalisierung der Gesellschaft oder durch eine umfassende Übernahme des Vermögens durch eine andere Einheit. Eine solche Übernahme kann durch einen freiwilligen Erwerb oder durch eine Zwangsveräußerung des Vermögens der Gesellschaft bei fortgesetztem Betrieb erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 97).

294    Somit ist die in Ziff. 35 der Leitlinien aufgeführte Voraussetzung, dass die Aktiva des betreffenden Unternehmens jeglichen Wertes beraubt werden, so zu verstehen, dass sie die Situation betrifft, in der die Übernahme des Unternehmens unter den in der vorstehenden Randnummer genannten Bedingungen unwahrscheinlich oder sogar unmöglich erscheint. In diesem Fall werden die Vermögenswerte des Unternehmens einzeln zum Verkauf angeboten, und es ist wahrscheinlich, dass viele von ihnen gar keinen Käufer finden oder bestenfalls nur zu einem erheblich geringeren Preis verkauft werden (Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 98).

295    Mit der zweiten, die Existenz eines gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Umfelds betreffenden Voraussetzung wird nach der Rechtsprechung auf die Folgen abgestellt, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg, EU:C:2006:433, Rn. 106, und Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 99).

296    Wenn die vorstehend genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, liefe die Auferlegung einer Geldbuße, die den Untergang eines Unternehmens herbeiführen könnte, also dem mit Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 verfolgten Ziel zuwider. Die Anwendung dieser Ziffer auf die betreffenden Unternehmen stellt mithin eine konkrete Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, oben in Rn. 287 angeführt, EU:T:2012:675, Rn. 100).

297    Schließlich fällt die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der mit einer Sanktion belegten Unternehmen, wie die Kommission vor dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter und mehrmals im schriftlichen und mündlichen Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht hat, unter die in Art. 261 AEUV und in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 stellt nämlich das letzte Element dar, das bei der Festsetzung der Höhe der wegen Verstößen gegen die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln verhängten Geldbußen berücksichtigt wird.

298    Hinsichtlich der Tragweite der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist darauf hinzuweisen, dass sie eine Modalität der Durchführung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt, eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommt und im Unionsrecht Art. 6 EMRK entspricht (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg, EU:C:2011:815, Rn. 51, vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, Slg, EU:C:2012:684, Rn. 47, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, Slg, EU:C:2013:522, Rn. 36).

299    Nach der Rechtsprechung wird die Beachtung von Art. 6 EMRK nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem Verfahren verwaltungsrechtlicher Natur eine „Strafe“ zunächst von einer Verwaltungsbehörde verhängt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die selbst nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt, anschließend der Kontrolle durch ein Rechtsprechungsorgan mit Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unterliegt. Zu den Merkmalen eines solchen Rechtsprechungsorgans gehört die Befugnis, die ergangene Entscheidung in allen Punkten, tatsächlichen wie rechtlichen, abzuändern. Ein solches Rechtsprechungsorgan muss insbesondere befugt sein, sich mit allen für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu befassen (Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, oben in Rn. 298 angeführt, EU:C:2013:522, Rn. 35; vgl. EGMR, Menarini Diagnostics/Italien, Nr. 43509/08, § 59, 27. September 2011, und Segame/Frankreich, Nr. 4837/06, § 55, 7. Juni 2012).

300    Im Übrigen verstößt das Fehlen einer Verpflichtung, die gesamte angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 298 angeführt, EU:C:2011:815, Rn. 66).

301    Abgesehen von den Gesichtspunkten zwingenden Rechts, die er von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls aufzuwerfen hat, hat der Unionsrichter seine Kontrolle daher auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgetragenen Gesichtspunkte vorzunehmen und kann hinsichtlich ihrer Bewertung nicht auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Chalkor/Kommission, oben in Rn. 298 angeführt, EU:C:2011:815, Rn. 62).

302    Schließlich hat der für die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zuständige Richter, wie oben in Rn. 109 ausgeführt wird und wie die Kommission zu Recht geltend macht, vorbehaltlich der Prüfung der ihm von den Parteien unterbreiteten Gesichtspunkte grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52, vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285). Dies muss erst recht in den Fällen gelten, in denen sich die Geldbuße, die die mit der Sanktion belegte Gesellschaft unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu zahlen hat, wie hier aus der vom Gericht im Anschluss an die von ihr erhobene Klage erlassenen Entscheidung ergibt und die tatsächliche Zahlung der Geldbuße aufgeschoben worden ist.

303    Die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sind im Licht dieser allgemeinen Erwägungen und im Hinblick auf das rechtliche und tatsächliche Vorbringen der Parteien vor dem Gericht zu beurteilen.

 Zur Stichhaltigkeit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen im angefochtenen Beschluss

304    In den Rn. 1176 bis 1178 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 271) hat die Kommission die Anträge der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen, WDI und Pampus hätten ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, die den Anschein erwecken könnten, dass sie die Geldbuße nicht bezahlen könnten. Diese Feststellung wurde auf folgende Gesichtspunkte gestützt.

305    Erstens sei WDI im Februar 2010 gezwungen gewesen, ein kurzfristiges Darlehen von 20 Mio. Euro aufzunehmen, um ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen zu können. Ein Restrukturierungsplan sei Ende Juni 2010 fällig. Dann entschieden die Banken, ob sie die Kreditlinien bis Ende 2010 verlängerten.

306    Zweitens habe Pampus kein verbleibendes Eigenkapital. Diese Gesellschaft habe einschließlich der Geldbuße ein negatives working capital von ungefähr 100 Mio. Euro.

307    Drittens habe Pampus anderen Konzerngesellschaften Darlehen von insgesamt ungefähr 140 Mio. Euro gewährt. Diese seien zwar noch nicht abgeschrieben worden. Pampus erwarte aber nicht, dass sie zurückgezahlt würden, weil alle Schuldner ein negatives Eigenkapital hätten.

308    In Anbetracht dieser Einschätzung der finanziellen Situation der Klägerinnen hat die Kommission ihren Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße in Rn. 1179 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 271) aus folgenden drei Gründen zurückgewiesen.

309    Erstens erhöhe eine etwaige Reduzierung der Geldbuße nicht die Wahrscheinlichkeit, dass der Konzern in der nahen Zukunft überlebe. Selbst bei einer Ermäßigung der Geldbuße auf null seien Pampus und WDI sehr wahrscheinlich nicht überlebensfähig.

310    Zweitens hänge das Überleben des Konzerns unabhängig von der Höhe der verhängten Geldbuße von den Entscheidungen der Anteilseigner ab, darunter ArcelorMittal, die ein Drittel der Anteile an WDI halte.

311    Drittens seien die finanziellen Probleme von Pampus und WDI größtenteils durch Kapitaltransfers in jüngerer Zeit von Pampus an andere Gesellschaften des Konzerns ausgelöst worden. Es gebe keinen Grund für eine Reduzierung der Geldbuße im Fall von Kapitaltransfers an verbundene Gesellschaften nach Erhalt einer Mitteilung der Beschwerdepunkte mit dem „offensichtlichen Wunsch oder Effekt, die Geldbußenpolitik der Kommission auszuhebeln“. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission präzisiert, dass jeder Antrag der Klägerinnen auf Ermäßigung der Geldbuße bereits aus dem letztgenannten Grund habe zurückgewiesen werden können, da die behauptete fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerinnen auf von diesen selbst getroffene, freie Verwaltungsentscheidungen zurückzuführen sei.

312    Anders als im angefochtenen Beschluss vermutet, sind die Klägerinnen nach Juni 2010 aber nicht aufgelöst worden. Zwar wirkt sich dieser Umstand nicht auf die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilung aus. Er vermag aber zumindest für den Richter Zweifel hinsichtlich der Sorgfältigkeit und Stichhaltigkeit der Analyse der Perspektiven zu begründen, die die finanzielle Situation der Klägerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in Anbetracht der der Kommission damals vorliegenden Informationen bot.

313    Insoweit legen die Klägerinnen überzeugend dar, warum die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen in Anbetracht des Inhalts der zur Stützung ihres Antrags auf Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit vorgebrachten Gesichtspunkte nicht dem Szenario entsprachen, das zum damaligen Zeitpunkt am wahrscheinlichsten war.

314    Als Erstes haben die Klägerinnen hinreichend nachgewiesen, dass ihre mittel- und langfristigen Aussichten positiv gewesen seien und sie deshalb während der gesamten Zeit der Krise, die 2009 begonnen habe, von ihren Gläubigern unterstützt worden seien. Aus den Unterlagen, die die Klägerinnen insoweit vorgelegt haben, geht hervor, dass sie nach dem durch die Wirtschaftskrise bedingten Umsatzeinbruch erhebliche Anstrengungen unternahmen, um ihre Kosten zu senken und den Pampus-Konzern umzustrukturieren. Aus diesen Unterlagen geht ferner hervor, dass es dem Pampus-Konzern stets gelang, ein gutes Verhältnis zu seinen Banken zu bewahren, indem er versuchte, kontinuierlich die bestmöglichen Finanzierungsbedingungen zu erlangen, um seine Tätigkeit trotz der ernsthaften Schwierigkeiten, mit denen er zu kämpfen hatte, aufrechtzuerhalten und fortzusetzen.

315    Dies gilt für das Darlehen in Höhe von 20 Mio. Euro, das die Banken den Klägerinnen im Februar 2010 gewährten und mit dem diese die erforderliche Liquidität erhielten, um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Dieses Stillhalteabkommen vom 2. Juli 2010, dessen Verlängerung vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ernsthaft in Betracht gezogen wurde, war ein Beispiel für den Willen der Finanzinstitute, den Liquiditätsproblemen des Konzerns abzuhelfen. Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission aus der Möglichkeit einer solchen Verlängerung aber keine Konsequenz gezogen. Im Kontext der Folgen der allgemeinen Wirtschaftskrise von 2008 konnte der kontinuierliche Rückhalt, den die Banken den Klägerinnen gewährten, aber vermuten lassen, dass sie der Ansicht waren, dass der Pampus-Konzern keinen strukturellen Rentabilitätsmangel aufweise, sondern mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen habe. Trotz dieser Erwägungen hat die Kommission es bei ihrer Analyse offensichtlich unterlassen, die Aufrechterhaltung der Liquidität der Klägerinnen durch ihre Banken, falls sich ihre Rentabilität nicht erheblich verschlechtert, für hinreichend wahrscheinlich zu erachten. Die Verhängung einer Geldbuße in der im ursprünglichen Beschluss vorgesehenen Höhe hätte dagegen zu einer solchen Verschlechterung führen können. Bei der Beurteilung dieses Umstands des Kontexts, den sie zur Begründung der Zurückweisung des Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße der Klägerinnen herangezogen hat, hat die Kommission daher außerdem zu Unrecht angenommen, dass die Höhe der letztlich gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße keine Rolle spiele.

316    Als Zweites legen die Klägerinnen zunächst ebenfalls detailliert und überzeugend dar, warum die Transfers in Höhe von mehr als 100 Mio. Euro (Darlehen von Pampus an die Pampus Stahlbeteiligungsgesellschaft mbH [im Folgenden: PSB], das einer Forderung von PSB gegen den Ovako-Konzern entspricht) und von mehr als 140 Mio. Euro (Forderungen von Pampus gegen die Pampus Automotive GmbH & Co. KG [im Folgenden: PAM] in Höhe von etwa 55 Mio. Euro, gegen die TSW Trierer Stahlwerk GmbH [im Folgenden: TSW] in Höhe von 79 Mio. Euro und gegen die Speralux SA in Höhe von 10 Mio. Euro) in Anbetracht der zur Stützung ihres Antrags vorgebrachten Gesichtspunkte nicht als schlichte Verluste angesehen werden können, wie die Kommission es im angefochtenen Beschluss aber getan hat. Um zu dem radikalen Schluss zu gelangen, dass die Forderungen von Pampus gegen die anderen Gesellschaften des Konzerns einen völligen Wertverlust erlitten hätten, durfte sich die Kommission nämlich nicht auf eine Analyse der finanziellen Situation dieser Schuldnergesellschaften beschränken, bei der sie lediglich die Ergebnisse der Jahresabschlüsse prüfte, ohne auch nur zu versuchen, ihre – sei es auch kurzfristige – Rentabilität zu bewerten. Indem die Kommission keine solche Analyse durchgeführt hat, hat sie ein wesentliches Kriterium der Chancen für die Rückzahlung der betreffenden Darlehen außer Acht gelassen.

317    Im Übrigen bestätigen die nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretenen Tatsachen – auch wenn sie zur Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht herangezogen werden können – die fehlende Gründlichkeit der von der Kommission durchgeführten Analyse. So ist unstreitig, dass das Darlehen von Pampus an PSB nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 50,5 Mio. Euro, abgeschrieben wurde, was, wie die Kommission einräumt, eine „klare Verbesserung der Eigenkapitalisierung von Pampus“ bedeutete. Ebenso ist unstreitig, dass die Forderung von Pampus gegen PAM nur in Höhe von 26,5 Mio. Euro, der Hälfte des gewährten Darlehens, abgeschrieben wurde und nicht in Höhe des gesamten Darlehens.

318    Sodann machen die Klägerinnen zu Recht geltend, dass die Kommission nicht beurteilungsfehlerfrei zu der Annahme gelangen konnte, dass wegen der von Pampus und den anderen Gesellschaften des Konzerns nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten Finanztransfers jeder Antrag der Klägerinnen auf Ermäßigung der Geldbuße zurückgewiesen werden müsse.

319    Zum einen durfte die Kommission die Gründe, aus denen diese konzerninternen Transfers durchgeführt wurden, nicht unberücksichtigt lassen, was sie jedoch getan hat. Aus den vor Erlass des angefochtenen Beschlusses gegenüber der Kommission gemachten tatsächlichen Angaben geht hervor, dass diese Finanzierungen, die Gesellschaften des Konzerns gewährt wurden, auf dem Erfordernis beruhten, vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführte Akquisitionen zu finanzieren, und, was die nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten Transfers angeht, diesen Gesellschaften die Fortsetzung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen.

320    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 30. September 2008 erlassen (Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses) und den Klägerinnen nach deren von der Kommission nicht bestrittenen Angaben am 2. Oktober 2008 zugestellt. Aus den Angaben der Klägerinnen in ihrer Antwort auf Fragen, die die Kommission im Verwaltungsverfahren an sie gerichtet hatte, geht aber hervor, dass der Ovako-Konzern 2006 erworben worden war und dass die Finanztransfers zur Ermöglichung dieser Akquisition, u. a. das streitige Darlehen an PSP, 2007 erfolgten. Ebenso wurden PAM 2007 und TSW 2005 erworben. Mit den nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgten Finanztransfers wie den Darlehen für Speralux sollte also der Liquiditätsbedarf von Gesellschaften gedeckt werden, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte dem Pampus-Konzern angehörten.

321    Zum anderen durfte die Kommission, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, die finanzielle Situation des Pampus-Konzerns in seiner Gesamtheit und die Überlebensfähigkeit dieses Konzerns nicht unberücksichtigt lassen. Wie die Klägerinnen der Kommission vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mitteilten, standen mit Ausnahme von TSW sämtliche Gesellschaften, zu deren Gunsten die streitigen Finanztransfers erfolgten, unter der ausschließlichen Kontrolle von Familienholdinggesellschaften wie Pampus, deren Anteile alle im selben Verhältnis von denselben Gesellschaftern gehalten wurden, nämlich von Herrn Pa. und seinen beiden Töchtern. Die Anteile an TSW wurden unmittelbar zu zwei Dritteln von Herrn Pa. und einer seiner beiden Töchter gehalten, so dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Pampus davon ausgegangen werden konnte, dass diese Gesellschaft zum selben Konzern gehört. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hätte die Kommission also zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die zugunsten anderer Gesellschaften desselben Konzerns vorgenommenen Finanztransfers für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Pampus irrelevant waren.

322    Als Drittes ergibt sich aus den vorstehend festgestellten Beurteilungsfehlern, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht angenommen hat, dass die Höhe der Geldbuße, die sie den Klägerinnen auferlegen wollte, keinen Einfluss auf ihre Überlebensfähigkeit haben könne. Sie hat daher auch zu Unrecht angenommen, dass die Höhe der Geldbuße für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen irrelevant sei.

323    Als Viertes ist schließlich festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie nachweisen wollen, dass eine Intervention ihrer Aktionäre unwahrscheinlich gewesen sei, auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruht und somit ins Leere geht. Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission eine solche Intervention nämlich nicht als wahrscheinlich angesehen, sondern lediglich inzident festgestellt, dass das Überleben der Klägerinnen zwangsläufig von solchen Interventionen abhänge (siehe Rn. 1179 des angefochtenen Beschlusses, oben in Rn. 271 wiedergegeben).

324    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kommission bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen Fehler unterlaufen sind, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses herbeizuführen. Eine solche Feststellung rechtfertigt grundsätzlich eine Prüfung durch das Gericht, ob infolgedessen die von den Klägerinnen beantragte Abänderung der Höhe der ihnen auferlegten Geldbußen angebracht ist. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, könnte dies allerdings nicht der Fall sein, wenn die vom Generaldirektor im Schreiben vom 14. Februar 2011 vorgenommene Analyse eine tatsächliche und rechtliche Grundlage für die Zurückweisung des Antrags der Klägerinnen auf Ermäßigung der Geldbuße bieten könnte. Die Klägerinnen wenden sich auch gegen diese zweite Analyse, so dass deren Stichhaltigkeit zu prüfen ist.

2.     Zur Stichhaltigkeit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen im Schreiben vom 14. Februar 2011

325    Der erneute Antrag der Klägerinnen auf Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit wurde mit dem Schreiben vom 14. Februar 2011 wiederum zurückgewiesen, und zwar aus völlig anderen Gründen als denen, auf die im angefochtenen Beschluss abgestellt worden war. Die einschlägigen Passagen des Schreibens vom 14. Februar 2011 lauten:

„Am 12. August 2010 haben WDI, WDV und [Pampus] … eine Bußgeldreduzierung gemäß den in der Nr. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus 2006 festgelegten Voraussetzungen beantragt, die infolge ihrer behaupteten Leistungsunfähigkeit analog anwendbar sind.

Basierend auf diesem Antrag und von den Parteien bis zum 7. Februar 2011 vorgelegten weiteren Informationen und Daten überprüften die zuständigen Dienste der Kommission diese Informationen und Daten sowie die Behauptung der drei oben erwähnten Unternehmen, dass sie nicht imstande wären, die auferlegte Geldbuße zu bezahlen. Diese Prüfung analysierte insbesondere die Auswirkung der verhängten Geldbuße auf die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der drei Unternehmen und berücksichtigte auch ihre Beziehungen zu Banken und zu Anteilseignern, einschließlich der Fähigkeit ihrer Anteilseigner, die Unternehmen finanziell zu unterstützen, damit sie die Geldbuße, wie in dem [angefochtenen] Beschluss vorgesehen, zahlen können.

Das Ergebnis dieser Prüfung ist, dass WDI keine neuen Informationen und Beweise beigebracht hat, um nachzuweisen, dass die Geldbuße von 46 550 000 EUR ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährden würde. Im Gegenteil folgt aus den von WDI bis zum 7. Februar 2011 vorgelegten Informationen, dass sie den Gesamtbetrag der Geldbuße zahlen kann. In dieser Hinsicht verweisen wir insbesondere auf die von Ihnen für WDI eingereichten Prognosen des net cash flow für die nächsten Jahre: 13,3 Mio. EUR für 2011 (1,37 Mio. EUR für die Rückzahlung eines langfristigen Darlehens mit einberechnet), 17,7 Mio. EUR für 2012 (0,7 Mio. EUR für die Rückzahlung eines langfristigen Darlehens mit einberechnet), 14,8 Mio. EUR für 2013, 21,5 Mio. EUR für 2014, 22,3 Mio. EUR für 2015 und 25,4 Mio. EUR für 2016. Diese Prognosen über die net cash flows ergeben sich aus der Prüfung der positiven cash flows aus laufender Geschäftstätigkeit und begrenzter Mittelabflüsse für Investitionen. WDI hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit diesen soliden cash flow Prognosen nicht imstande wäre, die Geldbuße zu finanzieren.

Diese net cash flows berücksichtigen keine, sogar anteilige, Rückzahlung durch zugehörige Gesellschaften von den von WDI gewährten Darlehen, obwohl solche Rückzahlungen nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus folgt aus den vorgelegten Informationen, dass die Banken der WDI weitere Grundschulden auf Sachanlagen der WDI eintragen lassen können.

Wir sind auch der Ansicht, dass eine Prüfung der Leistungsfähigkeit der WDV und [von Pampus] in diesem Fall nicht notwendig ist, da WDI, die als einzige Gesellschaft der Pampus-Gruppe für den Gesamtbetrag der Geldbuße von 46 550 000 EUR haftet, in der Lage ist, die gesamte Geldbuße zu finanzieren oder eine Bankbürgschaft für den gesamten Betrag zu erhalten. Wir sind der Auffassung, dass eine vorläufige Zahlung oder eine für den Rechnungsführer der Kommission akzeptable Bankbürgschaft über den Betrag von 46 550 000 EUR für die Dauer des Gerichtsverfahrens der Kommission genügen werden, um die einzel- und gesamtschuldnerische Haftung der drei betroffenen Rechtssubjekte bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens abzusichern.

Ich möchte auch hervorheben, dass nach unserer Ansicht keines der Unternehmen bisher einen klaren kausalen Zusammenhang im Sinne der Randziffer 1179 des [angefochtenen] Beschlusses zwischen der auferlegten Geldbuße und der behaupteten schwer angespannten finanziellen Situation der WDI glaubhaft dargestellt haben. Die neuen der Kommission zwischen dem [angefochtenen] Beschluss und dem 7. Februar 2011 vorgelegten Informationen zeigen im Gegenteil klar, dass WDI nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte Darlehen an dritte Unternehmen in der weiteren Pampus-Gruppe gewährte, ohne dass sie mit den Darlehensempfängern Rückzahlungspläne vereinbarte. Diese Darlehen in Höhe von ca. 115 Mio. EUR übersteigen offensichtlich die der WDI auferlegte Geldbuße.

Ich muss Sie daher informieren, dass wir nach der sorgfältigen Prüfung der neuesten Informationen und Daten, die Sie nach der Annahme des angefochtenen Beschlusses bis zum 7. Februar 2011 vorlegten, keinen Grund für eine Überprüfung oder Reduzierung der der WDI, WDV und [Pampus] in Artikel 2 des [angefochtenen] Beschlusses auferlegten Geldbuße sehen, und daher Ihrem Antrag nicht zustimmen können.“

326    Die Klägerinnen halten den im Schreiben vom 14. Februar 2011 angestellten Überlegungen, die hauptsächlich auf den Prognosen des net cash flow von WDI beruhen, im Wesentlichen entgegen, dass dieses Kriterium bei der Analyse der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 nicht allein ausschlaggebend sein könne.

327    Die Prognosen des net cash flow haben in der Tat einen offenkundig aleatorischen Charakter, so dass die Analyse der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nicht allein von ihnen abhängen darf. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen genügt dieser aleatorische Charakter aber nicht, um die Schlüsse in Zweifel zu ziehen, die aus diesen, von den Klägerinnen im Rahmen ihres Antrags auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit gelieferten Informationen hinsichtlich der wahrscheinlichen Fähigkeit von WDI, Gewinne zu erzielen, gezogen werden konnten.

328    Hingegen machen die Klägerinnen zu Recht geltend, dass der Generaldirektor bei der Zurückweisung ihres Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße nicht außer Acht lassen durfte, dass sie durch Vorlage zahlreicher Absagen von Banken, die ihnen bereits Darlehen gewährt hatten, sowie mehrerer Finanzanalyseberichte hinreichend nachgewiesen hatten, dass sie weder in der Lage waren, den Gesamtbetrag der letztlich gegen sie verhängten Geldbußen, wie er sich aus dem ersten Änderungsbeschluss ergab, auf einmal zu zahlen, noch eine Finanzierung oder auch nur eine Bankgarantie in Höhe dieses Betrags erlangen konnten.

329    Wie bereits der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter festgestellt hat (Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178, Rn. 35 und 43), haben die Klägerinnen mehr als zehn begründete Darlehensabsagen vorgelegt, und es ist anzunehmen, dass eine Bank bei der – positiven wie negativen – Entscheidung über Kredit- und Garantieanfragen stets ihre eigenen Interessen als Kreditinstitut verfolgt und im Blick auf ihre Anteilseigner auch verfolgen muss.

330    Überdies ist oben in den Rn. 316 bis 321 dargelegt worden, weshalb der auf die konzerninternen Finanztransfers gestützte Grund im vorliegenden Fall nicht genügen konnte, um die Ablehnung des Antrags der Klägerinnen auf Ermäßigung der Geldbuße zu rechtfertigen.

331    Folglich sind dem Generaldirektor bei der Zurückweisung des Antrags der Klägerinnen auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit Fehler unterlaufen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit des Schreibens vom 14. Februar 2011 herbeizuführen.

332    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kommission bei der zweimaligen Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen Fehler unterlaufen sind. Diese Fehler sind geeignet, zum einen zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit mit ihm eine Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt wird, und des Schreibens vom 14. Februar 2011 zu führen, und zum anderen die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht zu rechtfertigen.

3.     Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht

333    Wie oben in den Rn. 286 bis 303 ausgeführt, gehen die in Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 vorgesehenen Voraussetzungen auf die Rechtsprechung zurück, und auch wenn das Gericht nicht an die von der Kommission erlassenen allgemeinen Leitlinien gebunden ist (siehe oben, Rn. 227), spricht nichts dagegen, dass das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gleichen Voraussetzungen anwendet.

334    Die Prüfung der ersten vier Klagegründe hat keinen Fehler ergeben, der zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen könnte, und das Gericht sieht keinen Grund, die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen, wie sie sich aus Art. 2 Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses ergibt, für unangemessen zu erachten, so dass bei der neuen Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit von diesem Betrag auszugehen ist.

335    Im Übrigen hat das Gericht, wenn es von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen will, zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens im Hinblick auf die Höhe der ihm aufzuerlegenden Geldbuße die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung zu beurteilen (siehe oben, Rn. 109 und 302), und zwar anhand der Unterlagen, die ihm die Parteien, vorbehaltlich der in Art. 48 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen, bis zum Schluss des mündlichen Verfahrens vorlegen können.

336    Insoweit ist festzustellen, dass die Parteien Gelegenheit hatten, Schriftstücke aus der Zeit nach dem Schluss des schriftlichen Verfahrens, auf deren Existenz sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben, zu den Akten zu geben. Sie haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und jeweils zu diesen Dokumenten Stellung genommen. Außerdem hat sich jede Partei zur Stellungnahme der Gegenpartei geäußert.

337    Die Klägerinnen machen geltend, die Prüfung der jüngsten Daten zeige, dass sie nicht über ausreichend Liquidität verfügten, um die im angefochtenen Beschluss gegen sie verhängte Geldbuße in vollem Umfang zu zahlen. Sie könnten auch nicht auf Kreditinstitute zurückgreifen. Würde die Zahlung der Geldbuße fällig, käme es daher zu ihrer Auflösung, in deren Rahmen die Forderung der Kommission nicht vorrangig wäre.

338    Die Kreditinstitute, die ihnen bereits Darlehen gewährt hätten, seien nicht bereit, ihre Unterstützung zu erhöhen, wie ihre Weigerung zeige, die im Jahr 2013 beantragte Verlängerung der Darlehensfazilitäten um drei Jahre zu gewähren. So seien die Banken nur bereit gewesen, die den Klägerinnen gewährten Kreditlinien vom 14. September 2014 bis zum 30. November 2015 zu verlängern.

339    Im Übrigen sei es ihnen nicht gelungen, die Aktiva zu verkaufen, deren Erlös sie zur Schuldentilgung hätten verwenden wollen. Dies belege die schwache Rentabilität der Grundstücke und Anlagen und somit den geringen Wert der Aktiva, die sie hätten abstoßen wollen.

340    Die Verbesserung ihres Ergebnisses sei im Wesentlichen auf die Auflösung von Rückstellungen zurückzuführen, die sie im Hinblick auf die Zahlung der Geldbuße gebildet hätten. Die Entschuldung von Pampus habe auch keine Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit. Zudem würden sich die Auswirkungen der Herabsetzung der Steuerlast durch die Abschreibungen auf die vor fünf Jahren getätigten Investitionen bald erschöpfen.

341    Die von ihnen aufgrund des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlten Raten bedeuteten eine jährliche finanzielle Belastung in Höhe von 3,6 Mio. Euro, was sie daran hindere, die zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Investitionen zu tätigen.

342    Ihre Auflösung würde zum Verlust des Wertes ihrer Aktiva führen. Bei einem Kauf durch einen einzigen Interessenten würde dieser Wert sofort um etwa 25 % fallen.

343    Schließlich müssten die Äußerungen des Penta/Equinox-Konzerns zur Tragfähigkeit ihrer Bilanz außer Betracht bleiben, da solche Äußerungen von der Sorge um das eigene Image geprägt seien und es keine Gewähr für ihre Aufrichtigkeit gebe.

344    Infolgedessen machen die Klägerinnen geltend, dass das Gericht die Geldbuße erheblich herabsetzen müsse, da die Kombination einer Ermäßigung mit einer Ratenzahlung nur Ausnahmecharakter haben könne. Jede Geldbuße, egal wie hoch, könne gezahlt werden, wenn die Zahlungen über einen hinreichend langen Zeitraum gestaffelt werden könnten. Außerdem müsse das Gericht auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem die Kommission die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit vorgenommen habe. Da die Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen zu diesem Zeitpunkt beurteilt worden sei, würde es sonst gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

345    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

346    Zunächst ist festzustellen, dass den Klägerinnen im Beschluss Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) aufgegeben wurde, vorläufig 2 Mio. Euro und monatliche Raten zu zahlen, was einer jährlichen Zusatzbelastung von 3,6 Mio. Euro entspricht. Es ist unstreitig, dass die Klägerinnen dieser Verpflichtung bislang nachgekommen sind, so dass die Frage, ob sie aufgrund ihrer finanziellen Situation in der Lage sind, die Geldbuße zu zahlen, nur noch einen Betrag von etwa zwei Dritteln des ursprünglich gegen WDI festgesetzten Betrags betrifft. Es ist nämlich unstreitig, dass bereits mehr als 15 Mio. Euro gezahlt wurden.

347    Ferner ist unstreitig, dass die Klägerinnen zwischen 2011 und 2013 eine Umstrukturierung vorgenommen haben, die dazu geführt hat, dass Pampus keine Schulden bei Kreditinstituten mehr hat. Die Kommission macht zudem, ohne dass ihr die Klägerinnen widersprochen hätten, geltend, aus dem Schreiben, das ihr die Klägerinnen am 28. Mai 2014 übersandt hätten, ergebe sich, dass die Gesamtverbindlichkeiten des Pampus-Konzerns von 350 Mio. Euro im Jahr 2010 auf 160 Mio. Euro im Jahr 2013 gesunken seien, insbesondere wegen des Forderungsverzichts von Kreditinstituten und des Forderungstauschs (swap) mit dem Investor Penta/Equinox, der den Pampus-Konzern seinerzeit mittels Umwandlung seiner Forderungen in Beteiligungen habe erwerben wollen. Bei dieser Gelegenheit veröffentlichte der Penta/Equinox-Konzern eine von der Kommission vorgelegte Pressemitteilung, in der er die Auffassung vertrat, die Bilanz der Klägerinnen sei „tragfähig“ (sustainable balance sheet).

348    Die Kommission weist ferner, ohne dass ihr widersprochen worden wäre, darauf hin, dass die Klägerinnen Beteiligungen an anderen Gesellschaften veräußert hätten, deren Erlös für die Entschuldung verwendet worden sei. Ferner ist unstreitig, dass die den Klägerinnen eingeräumten Kreditlinien seit Erlass des angefochtenen Beschlusses jeweils vor Fälligkeit verlängert wurden. Die Kommission macht überdies geltend, es sei den Klägerinnen gelungen, ihre Produktionskosten zu senken, sowohl durch das Aushandeln günstiger geschäftlicher Bedingungen (Konsignationslager bei ihren Kunden, Verlängerungen der Zahlungsfristen durch ihren Lieferanten) als auch durch Vereinbarungen mit ihren Beschäftigten zur Senkung der Arbeitskosten.

349    Darüber hinaus geht aus den Jahresberichten für 2013, die von den Parteien zur Akte gegeben wurden, hervor, dass die Geschäftsperspektiven von WDI hinsichtlich sowohl der Auftragsprognosen als auch der Überlebensfähigkeit des Unternehmens positiv waren.

350    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist festzustellen, dass diese Indizien in ihrer Gesamtheit vom Vertrauen der Finanz- und Geschäftspartner der Klägerinnen auf deren Überlebensfähigkeit zeugen, während es, wie oben in Rn. 288 ausgeführt, Sache des antragstellenden Unternehmens ist, den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung der ihm auferlegten Geldbuße aufgrund seiner finanziellen Lage seine Aktiva jeglichen Wertes berauben würde. Die Klägerinnen machen aber selbst geltend, dass in dem hypothetischen Fall, dass die Zahlung der Geldbuße zu ihrer Auflösung führen sollte, mit einer Verringerung des Wertes ihrer Aktiva in Höhe von etwa 25 % zu rechnen sei, was keinen völligen Wertverlust darstellen kann.

351    Außerdem geht das Vorbringen der Klägerinnen, sie verfügten nicht über die erforderliche Liquidität, um die Geldbuße zu zahlen, ins Leere, da aus diesem Grund keine Ermäßigung der Geldbuße vorgenommen werden kann.

352    Überdies ist es den Klägerinnen, wie oben in den Rn. 347 und 348 ausgeführt, gelungen, zwischen 2011 und 2013 eine Entschuldung in Höhe eines pro Jahr über dem ursprünglichen Betrag der Geldbuße liegenden Betrags vorzunehmen, während die Kreditinstitute weiterhin bereit waren, die eingeräumten Zahlungsfazilitäten zu verlängern. Unter diesen Umständen ist ihr Vorbringen, kein Kreditinstitut wäre mehr bereit, sie zu unterstützen, falls die von ihnen noch zu zahlende Geldbuße fällig würde, nicht als erwiesen anzusehen, unbeschadet der Möglichkeit für die Klägerinnen, bei der Kommission Zahlungserleichterungen zu beantragen.

353    Zudem genügt die Tatsache, dass die Klägerinnen nicht für sämtliche Aktiva Käufer finden konnten, wobei sie selbst angeben, dass einige Aktiva nicht hinreichend rentabel seien, nicht zum Nachweis dafür, dass sie nicht in der Lage wären, die Geldbuße zu zahlen.

354    Zu dem Vorbringen der Klägerinnen, die Verbesserung ihrer Ergebnisse sei auf die Auflösung der Rückstellung zurückzuführen, die sie gebildet hätten, um die Geldbuße zu zahlen, ist der Kommission beizupflichten, dass die Auflösung in Höhe der Beträge erfolgt ist, die bereits vorläufig in Ausführung des Beschlusses Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (oben in Rn. 65 angeführt, EU:T:2011:178) gezahlt wurden, und dass die Rückstellungen für die Beträge, die im Fall der Abweisung ihrer Klage durch das Gericht noch zu zahlen sind, nicht aufgelöst wurden.

355    Zu den negativen Folgen der Zahlung der Geldbuße ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eines Unternehmens, wegen des Fehlens seiner Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung der Geldbuße zu erhalten, es nicht vor allen mit der Zahlung der Geldbuße verbundenen nachteiligen Folgen, zu denen auch seine Auflösung gehört, schützen soll, sondern lediglich vor dem völligen Verlust des Wertes seiner Aktiva.

356    Das Vorbringen der Klägerinnen, die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit durch das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, während die Leistungsfähigkeit der anderen Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses beurteilt worden sei, verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ist zurückzuweisen. Die Klägerinnen befinden sich nämlich nicht in einer vergleichbaren Situation wie die anderen Unternehmen, die keine Klage erhoben haben, mit der die von der Kommission vorgenommene Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit angefochten wird. Im vorliegenden Fall haben die Erhebung der vorliegenden Klage durch die Klägerinnen und der Umstand, dass ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise stattgegeben wurde, nämlich dazu geführt, dass die Fälligkeit der gesamten gegen sie verhängten Geldbuße bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils aufgeschoben wurde.

357    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerinnen keinen Anspruch darauf haben, dass ihre Geldbuße wegen ihrer Leistungsfähigkeit aus vergleichbaren wie den von der Kommission in Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 angeführten Gründen ermäßigt wird.

358    Folglich sind zum einen Art. 2 Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses sowie das Schreiben vom 14. Februar 2011 für nichtig zu erklären, und zum anderen sind die Klägerinnen zur Zahlung einer Geldbuße zu verurteilen, deren Höhe der im angefochtenen Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße entspricht.

 Kosten

359    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass die Klägerinnen die Hälfte ihrer eigenen Kosten tragen und dass die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerinnen trägt, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      In Höhe der im Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 vorgenommenen Herabsetzung der Geldbuße der Westfälischen Drahtindustrie GmbH und der Westfälischen Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG ist die vorliegende Klage in der Hauptsache erledigt.

2.      Art. 2 Nr. 8 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.

3.      Das Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission vom 14. Februar 2011 wird für nichtig erklärt.

4.      Die Westfälische Drahtindustrie GmbH, die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG werden als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 15 485 000 Euro verurteilt.

5.      Die Westfälische Drahtindustrie GmbH und die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG werden als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 23 370 000 Euro verurteilt.

6.      Die Westfälische Drahtindustrie GmbH wird zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 7 695 000 Euro verurteilt.

7.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8.      Die Westfälische Drahtindustrie GmbH, die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Westfälischen Drahtindustrie GmbH, der Westfälischen Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Gegenstand des Rechtsstreits

Vorgeschichte des Rechtsstreits

I –  Vom Verfahren betroffene Branche

A –  Produkt

B –  Angebotsstruktur

C –  Nachfragestruktur

D –  Handel innerhalb der Europäischen Union und des EWR

II –  Klägerinnen

III –  Verwaltungsverfahren

A –  Erster Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und der DWK gewährte Erlass der Geldbuße

B –  Nachprüfungen und Auskunftsverlangen

C –  Andere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung und Antworten der Kommission

D –  Eröffnung des Verfahrens und Mitteilung der Beschwerdepunkte

E –  Akteneinsicht, Anhörung und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit

F –  Weitere Auskunftsverlangen

IV –  Angefochtener Beschluss

A –  Züricher Club und regionale Absprachen

B –  Club Europa und regionale Vereinbarungen

C –  Beteiligung der Klägerinnen am Kartell und verhängte Sanktionen

V –  Schreiben vom 14. Februar 2011

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

I –  Zum Streitgegenstand und zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011

A –  Zu den Auswirkungen des während des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Erlasses des ersten Änderungsbeschlusses auf den vorliegenden Rechtsstreit

B –  Zu den Auswirkungen des während des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Erlasses des zweiten Änderungsbeschlusses auf den vorliegenden Rechtsstreit

II –  Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 14. Februar 2011

III –  Zur Begründetheit der Klage

A –  Zum ersten und zum zweiten Klagegrund, mit denen gerügt wird, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sich die Klägerinnen ab dem 1. Januar 1984 ohne Unterbrechung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten

1.  Zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

a)  Tatkomplexe des Kartells und Charakterisierung der einheitlichen Zuwiderhandlung im angefochtenen Beschluss

b)  Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung

c)  Feststellungen in Bezug auf die Klägerinnen

Zum Vorliegen eines Gesamtplans

Zu den Auswirkungen des Vorbringens der Klägerinnen zur Unterbrechung des Kartells auf die Einstufung der Zuwiderhandlung und auf den Eintritt der Verjährung

2.  Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerinnen zur Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell

a)  Grundsätze der Beweislast und der Beweiswürdigung

b)  Zu den Zusammenkünften, die in der Übergangsphase stattfanden, und zur Fortsetzung der Zuwiderhandlung in diesem Zeitraum

c)  Zur behaupteten Unterbrechung der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung

Zur behaupteten Distanzierung

–  Insoweit anwendbare Grundsätze

–  Zur Begründetheit des Vorbringens der Klägerinnen

Zur Teilnahme der Klägerinnen an den Zusammenkünften, die in der Übergangsphase stattfanden

3.  Ergebnis zu den ersten beiden Klagegründen

B –  Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 gerügt wird

C –  Zum vierten Klagegrund, mit dem Beurteilungsfehler hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung gerügt werden, und zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung

1.  Zur Beurteilung der Schwere und zur Berücksichtigung mildernder Umstände

a)  Zu den anwendbaren Grundsätzen und zur Beurteilung der Schwere der den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss zur Last gelegten Zuwiderhandlung

b)  Zur Höhe des Marktanteils der Klägerinnen

c)  Zur Berücksichtigung der Koordinierung der Verkäufe an Addtek

d)  Zur Berücksichtigung der Kartellisierung von Walzdraht in den 1980er Jahren

e)  Ergebnis zur Beurteilung der Schwere und zum Vorliegen mildernder Umstände

2.  Zur Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Strafzumessung

a)  Zur Berechnung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

Zur Berücksichtigung des Umsatzes von Pampus

Zur Wahl des Referenzjahrs

b)  Zum Vergleich zwischen dem Endbetrag der verhängten Geldbußen und der Obergrenze von 10 % des Umsatzes des Unternehmens

D –  Ergebnis zu den ersten vier Klagegründen

E –  Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen

1.  Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen im angefochtenen Beschluss

a)  Zum siebten Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen gerügt wird

b)  Zum achten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe dadurch, dass sie die Klägerinnen vor der Zurückweisung ihres Antrags auf Berücksichtigung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit im angefochtenen Beschluss nicht angehört habe, gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte verstoßen

c)  Zum sechsten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe mit dem angefochtenen Beschluss dadurch gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, dass sie durch die Nichtberücksichtigung der fehlenden Leistungsfähigkeit der Klägerinnen „ihr … Ermessen … überschritten“ und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe

Allgemeine Erwägungen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegten Unternehmen

Zur Stichhaltigkeit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen im angefochtenen Beschluss

2.  Zur Stichhaltigkeit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen im Schreiben vom 14. Februar 2011

3.  Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 Das vorliegende Urteil wird in Auszügen veröffentlicht.