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Klage, eingereicht am 14. September 2010 - Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission

(Rechtssache T-393/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH (Hamm, Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Hamm), Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Stadler)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

-    Art. 1 Nr. 8 Buchst. a und b der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin eine Haftung für einen Verstoß der Klägerinnen zu 1) und 2) gegen Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 EWR-Abkommen vor dem 12. Mai 1997 festgestellt wird;

-    Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Klägerinnen zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 15 485 000 Euro, gegen die Klägerinnen zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 30 115 000 Euro und gegen die Klägerin zu 1) eine Geldbuße in Höhe von 10 450 000 Euro festgesetzt wird;

-    hilfsweise, die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 - Spannstahl. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts und des EWR beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen die Verletzung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1/20031, da die Annahme einer Teilnahme der Klägerinnen an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung unrichtig sei.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird hilfsweise die Verletzung von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht, da ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der Bußgeldbemessung im Hinblick auf die von der Beklagten festgestellte Dauer der Zuwiderhandlung durch Hinzurechnung der Krisenzeit des Kartells vorliege.

Als dritten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Beklagte Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt habe, da sie durch die Verwendung der Angaben im Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gegen die Klägerinnen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen habe.

Die Klägerinnen machen im Rahmen des vierten Klagegrundes geltend, dass eine Verletzung von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorliege, da der Beklagten zahlreiche Beurteilungsfehler bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung unterlaufen seien.

Als fünften Klagegrund rügen die Klägerinnen eine Verletzung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Sie tragen diesbezüglich vor, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Bußgeldes willkürlich von der in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Berechnungsmethode abgewichen sei.

Als sechsten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Beklagte wegen Ermessensüberschreitung und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Bemessung der Geldbuße gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe.

Im Rahmen des siebten Klagegrundes rügen die Klägerinnen die Verletzung von Art. 296 Abs. 2 AEUV und von Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Beklagte die angefochtene Entscheidung in wesentlichen Punkten nicht begründet habe.

Zuletzt wird als achter Klagegrund gerügt, dass die Beklagte das Recht der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nach Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt habe, da sie die Klägerinnen in wesentlichen Punkten nicht angehört habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).