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Klage, eingereicht am 13. September 2010 - Nedri Spanstaal/Kommission

(Rechtssache T-391/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Nedri Spanstaal BV (Venlo, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom und B. Haan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

Art. 1 Nr. 9 des Beschlusses in Bezug auf den Zeitraum, für den Hit Groep haftbar gemacht wurde, und Art. 2 Nr. 9 des Beschlusses in Bezug auf die Nedri auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/38.344 - Spannstahl.

Zur Stützung ihrer Klage führt sie drei Klagegründe an.

Erstens sei gegen die Art. 101 AEUV und 23 Abs. 2 der Verordnung 1/20031 sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen worden. Die Kommission habe dadurch Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art begangen, dass sie Hit Groep nur für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 als Gesamtschuldner haftbar gemacht habe. Die Kommission hätte Hit Groep für den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 17. Januar 2002 haftbar machten müssen. Hit Groep habe nämlich während dieses gesamten Zeitraums Kontrolle über die Klägerin gehabt.

Zweitens sei gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen2, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht verstoßen worden. Die Kommission habe Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art begangen, indem sie die rechtliche Obergrenze für die Höhe der Geldbuße, nämlich 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes, vom Umsatz der Klägerin im Jahr 2009 berechnet habe. Die rechtliche Obergrenze hätte vom Umsatz der Klägerin im Jahr 2002 berechnet werden müssen.

Drittens sei gegen Nr. 23 der Kronzeugenregelung3 und gegen die Begründungspflicht verstoßen worden. Die Kommission habe Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art begangen, indem sie der Klägerin lediglich eine Ermäßigung von 25 % statt 30 % gewährt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

3 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).