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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 28. November 2023 – Strafverfahren gegen AR

(Rechtssache C-722/23, Rugu1 )

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation

Partei des Ausgangsverfahrens

AR

Beteiligter

Ministère Public

Vorlagefrage

Wenn die Gerichte des Mitgliedstaats der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgestellt haben, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr besteht, dass die Grundrechte dieser Person bei der Vollstreckung der ausländischen Strafe verletzt werden, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, erlaubt dann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1 den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats, die feststellen, dass die gesuchte Person ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, anschließend zu entscheiden, dass die im Mitgliedstaat der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls verhängte Freiheitsstrafe, auf die sich dieser Haftbefehl bezieht, gemäß der Bestimmung zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in die nationale Rechtsordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollstrecken ist?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2002, L 190, S. 1.