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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2023 – Persidera SpA/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero delle Imprese e del Made in Italy

(Rechtssache C-766/23, Persidera-2))

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Persidera SpA

Berufungsbeklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Ministero delle Imprese e del Made in Italy

Vorlagefragen

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 3 und 3bis und die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (sogenannte „Rahmenrichtlinie“)1 in der durch die Richtlinie 2009/140/EG2 geänderten Fassung sowie die Art. 5, 6, 8, 9 und 45 der Richtlinie (EU) 2018/19723 , dahin auszulegen, dass es einem System von der Art entgegensteht, die in der Italienischen Republik durch Art. 1 Abs. 1031bis der Legge di Bilancio 2018 (Haushaltsgesetz 2018) in der durch Art. 1 Abs. 1105 der Legge di Bilancio 2019 (Haushaltsgesetz 2019) eingefügten Fassung eingeführt worden ist und der unabhängigen Verwaltungsbehörde ihre Regulierungsfunktion nimmt oder zumindest erheblich einschränkt, indem vorgeschrieben wird, dass weitere Übertragungskapazitäten in einem kostenpflichtigen Verfahren zugeteilt werden, an dem die angestammten Unternehmen teilnehmen und in dem das wirtschaftlich höchste Angebot den Zuschlag erhält?

Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), die Art. 3, 5, 7 und 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)1 , die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste2 , die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses (EU) 2017/899 sowie die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes, dahin auszulegen, dass es einem System wie dem durch die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031ter und 1032 der Legge n. 205/2017 (Gesetz Nr. 205/2017) sowie die Beschlüsse Nrn. 39/19/CONS, 128/19/CONS und 564/2020/CONS der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM, Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen) und die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Nutzungsrechte für die Frequenzen des digitalen Fernsehdienstes eingeführten entgegensteht, das für die Zwecke der Umwandlung „der Frequenznutzungsrechte“ in „Rechte zur Nutzung der Übertragungskapazität“ keine Eins-zu-eins-Umwandlung anordnet, sondern einen Teil der Kapazität einem kostenpflichtigen Verfahren vorbehält, wodurch dem Betreiber weitere Kosten entstehen, um sich die Wahrung der im Lauf der Zeit rechtmäßig erworbenen Rechte zu sichern?

Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), die Art. 3, 5, 7, 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, die Erwägungsgründe 11 und 20 des Beschlusses (EU) 2017/899, die Grundsätze der Billigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbsschutzes und des Vertrauensschutzes sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit, dahin auszulegen, dass es einem System entgegensteht, wie es in der Italienischen Republik durch Art. 1 Abs. 1101-1108 des Haushaltsgesetzes 2019, durch Art. 1 Abs. 1030, 1031, 1031bis, 1031quater, 1032, 1033, 1034 und 1037 des Haushaltsgesetzes 2018, durch die Beschlüsse 39/19/CONS (PNAF), 128/19/CONS und 129/19/CONS der AGCOM sowie durch die zugehörigen Maßnahmen zur Zuteilung der Frequenznutzungsrechte für den digitalen Fernsehdienst eingeführt wurde, das ungeachtet des Vorliegens nicht-struktureller Ausgleichs- und/oder Neuausrichtungsmaßnahmen keine strukturellen Maßnahmen zur Korrektur der zuvor festgestellten Ungleichheit und ein kostenpflichtiges Verfahren vorsieht, das dem Betreiber zusätzliche Kosten und Lasten auferlegt, und steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie die im Urteil Persidera aufgestellten Grundsätze, einem System wie dem genannten entgegen, auch im Hinblick auf die Gesamtentwicklung des Systems sowie die „Anomalien“, „kritischen Punkte“ und „Unregelmäßigkeiten“ des Systems, die in der nationalen und supranationalen Rechtsprechung, die in der Begründung des vorliegenden Beschlusses angeführt wird, festgestellt wurde, oder sind die von der Behörde ergriffenen nicht-strukturellen Maßnahmen zur Ausbalancierung des Systems vielmehr ausreichend?

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1 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).

1 Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (ABl. 2009, L 337, S. 37).

1 Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. 2018, L 321, S. 36).

1 ABl. 2002, L 108, S. 21.

1 ABl. 2002, L 249, S. 21.