Language of document :

Klage, eingereicht am 4. April 2011 - Si.mobil/Kommission

(Rechtssache T-201/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Si.mobil telekomunikacijske stortive d. d. (Ljubljana, Republik Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: P. Alexiadis und E. Sependa, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C (2001) 355 final der Europäischen Kommission vom 24. Januar 2011 in der Sache COMP/39.707 - Si.mobil/Mobitel für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 355 final der Europäischen Kommission vom 24. Januar 2011 in der Sache COMP/39.707 Si.mobil/Mobitel, mit dem diese eine von der Klägerin am 14. August 2009 wegen angeblich missbräuchlicher Praktiken von Mobitel auf der Ebene des Wettbewerbs im Einzelhandel und im Großhandel auf einer Reihe von Mobilfunkmärkten nach Art. 102 AEUV eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, für nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe offensichtlich die von der Rechtsprechung entwickelten und in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates1 und der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004 C 101, S. 43) aufgeführten Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten falsch angewandt.

Beim Erlass des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission nicht die effektive Anwendung des Unionsrechts sichergestellt und dabei die vordringlichen Vorgaben der öffentlichen Ordnung, denen die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates unterliege, ebenso wie die Bestimmungen, die sie sich selbst durch die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden auferlegt habe, und die einschlägige Rechtsprechung außer Acht gelassen.

Die Kommission sei ihren Verpflichtungen aus der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden nicht nachgekommen, da sie nicht eingeschritten sei, als eine "nationale Wettbewerbsbehörde Verfahren unangemessen in die Länge gezogen" habe, was der Fall sei, da die im slowenischen Recht vorgesehene Frist von zwei Jahren abgelaufen sei, ohne dass die nationale Wettbewerbsbehörde auch nur eine endgültige Mitteilung der Beschwerdepunkte verschickt habe. Überdies habe die Kommission Beweise außer Acht gelassen, anhand deren in überzeugender Weise nachgewiesen werde, dass sie die für die Entscheidung über den fraglichen Anspruch "am besten geeignete" Behörde sei. Unter den vorliegenden Umständen sei es höchst unwahrscheinlich, dass die slowenische Wettbewerbsbehörde "in der Lage sei, den Verstoß vernünftig und rechtzeitig zu beenden". Vielmehr sei klar, dass die "Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ... von der Kommission effektiver angewandt werden können".

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe offensichtlich die im Urteil Automec2 dargelegte Abwägung falsch angewandt.

Nach Ansicht der Klägerin verfügt die Kommission bei der Entscheidung, ob sie das Urteil Automec heranziehe, nicht über ein uneingeschränktes Ermessen. Deshalb habe die Klägerin zahlreiche Beweise vorgelegt, anhand deren sich nachweisen lasse, dass ein "Gemeinschaftsinteresse" an einer Entscheidung der Kommission über die Ansprüche von Si.mobil bestehe. Diese Beweise habe die Kommission in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt. Zudem habe die Kommission ihre eigenen Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009 C 45, S. 7) außer Acht gelassen, da beide Arten von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, denen die Klägerin ausgesetzt sei, (Kosten-Preis-Schere und Kampfpreise) in dem angeführten Dokument als Prioritäten der Kommission genannt würden und ein wachsendes Interesse daran bestehe, klarzustellen, wie die Kommission diese Doktrinen anwende. Dies gelte insbesondere für den Mobilfunksektor, in dem solche Präzedenzfälle erst noch geschaffen werden müssten.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).

2 - Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission (T-24/90, Slg. 1992, II-2223).