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Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 – Capella/HABM – Oribay Mirror Buttons (ORIBAY)

(Rechtssache T-307/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Capella EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Holtorf,)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Oribay Mirror Buttons, SL (San Sebastián, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2013 in der Sache R 164/2012-4 aufzuheben;

die Eintragung der Gemeinschaftsmarke 003611282 „ORIBAY ORIginal Buttons for Automotive Yndustry“ hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

–    Klasse 12 : Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist, mit Ausnahme von Teilen für Fahrzeugfenster und Fahrzeugwindschutzscheiben; und

–    Klasse 37 : Reparaturwesen ; Reparatur und Wartung ;

für verfallen zu erklären ;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente „ORIBAY ORIginal Buttons for Automotive Yndustry“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 40 – Gemeinschaftsmarke Nr. 3 611 282

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Oribay Mirror Buttons, SL

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Verfall wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Antrag auf Verfall vollständig zurückgewiesen

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, Verstoß gegen Art. 56 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 37, Buchst. A, iii) der Verordnung Nr. 2868/95, sowie Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009