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Klage, eingereicht am 23. November 2009 - Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache T-469/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaioannou)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage gegen die Entscheidung K(2009) 7044 endg. der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 257, S. 28) macht die Hellenische Republik bezüglich der zu ihren Lasten vorgenommenen finanziellen Berichtigungen zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund, der den Sektor Verarbeitung von Obst und Gemüse (Tomaten) betrifft, macht die Klägerin geltend, dass die Art. 28 Abs. 1 Buchst. f, 28 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/20031 und die Leitlinien AGRI 5330/97, 17933/2000 und 63983/2002 für die finanziellen Berichtigungen falsch ausgelegt und angewandt worden seien, da in diesem Sektor alle Schlüsselkontrollen in ausreichendem Umfang stattgefunden hätten und nur bei den zusätzlichen Zweitkontrollen Versäumnisse vorgekommen seien.

Mit dem zweiten Klagegrund, der den Sektor Öffentliche Lagerhaltung - Reis betrifft, wird geltend gemacht, dass die Berichtigung ohne gültige Rechtsgrundlage vorgenommen worden sei, weil die Europäische Kommission die Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2148/962 falsch ausgelegt habe; hilfsweise wird geltend gemacht, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei missachtet worden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission vom 8. November 1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6).