Language of document : ECLI:EU:T:2014:897

Rechtssache T‑177/10

Alcoa Trasformazioni Srl

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Elektrizität – Vorzugstarif – Entscheidung, die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen – Vorteil – Begründungspflicht – Höhe der Beihilfe – Neue Beihilfe“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Oktober 2014

1.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 230 EG und 253 EG)

2.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

(Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG)

3.      Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften von Art. 88 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Fehlen mangels außergewöhnlicher Umstände

(Art. 87 Abs. 1 EG und 88 EG)

4.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Beurteilungskriterien – Keine Anwendung der in einer früheren Entscheidung aufgestellten Kriterien – Wirtschaftliche und rechtliche Änderungen, die seit der Annahme der früheren Entscheidung eingetreten sind

(Art. 87 Abs. 1 EG)

5.      Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Berechnung des zu erstattenden Betrags – Von der Kommission angegebene Methode

(Art. 88 Abs. 2 EG)

6.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen können – Betriebsbeihilfe – Ausschluss

(Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG; Mitteilung 98/C 74/06 der Kommission)

7.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Verwaltungsverfahren

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 43, 46)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 47-55)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 60, 61, 72)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 81-84)

5.      Im Bereich staatlicher Beihilfen verlangt keine Bestimmung des Unionsrechts von der Kommission, bei der Anordnung der Rückzahlung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass der Beschluss der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen. Diesen Anforderungen ist Genüge getan, wenn diese Entscheidung, ohne den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe zu nennen, die Methode zur Berechnung dieses Betrags angibt.

(vgl. Rn. 88, 89)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 92-98)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 101)