Language of document :

Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 - Frankreich / Kommission

(Rechtssache T-139/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und S. Gasri)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Kommission;

hilfsweise, Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens aufgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte;

weiter hilfsweise, Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie eine fehlerhafte Beurteilung der von Frankreich zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 12. Juli 2005 getroffenen Maßnahmen enthält;

weiter hilfsweise, Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit darin ein geringeres Zwangsgeld hätte festgesetzt werden müssen;

weiter hilfsweise, Herabsetzung des Zwangsgeldes;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten oder, für den Fall, dass das Gericht das Zwangsgeld herabsetzt, Verurteilung jeder Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 11. Juni 19911 stellte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Verstoß der Klägerin gegen die Verpflichtungen fest, die den Mitgliedstaaten nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Fischereipolitik obliegen. Wegen unterbliebener Durchführung dieses Urteils rief die Kommission den Gerichtshof mit einer auf Artikel 228 EG gestützten Klage an, und mit Urteil vom 12. Juli 20052 wurde die Klägerin verurteilt, an die Kommission ein Zwangsgeld für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des Urteils sowie einen Pauschalbetrag zu zahlen. Im Anschluss an dieses Urteil prüfte die Kommission weiter den Stand der Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 durch die Klägerin; nachdem sie festgestellt hatte, dass die Klägerin das Urteil nicht vollständig durchgeführt hatte, richtete die Kommission an sie eine Entscheidung mit der Aufforderung, die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2005 gegen sie verhängten finanziellen Sanktionen zu zahlen. Diese Entscheidung wird vorliegend angefochten.

Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihrer Klage auf mehrere Gründe.

In erster Linie macht sie geltend, dass die streitige Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Kommission für nichtig erklärt werden müsse, da die Kommission keine Entscheidung erlassen dürfe, mit der von einem Mitgliedstaat die Zahlung eines vom Gerichtshof gemäß Artikel 228 EG verhängten Zwangsgeldes verlangt werde. Nach Artikel 228 EG sei nur der Gerichtshof zuständig, eine solche Zahlung zu verlangen, da dies die vorherige Feststellung zur Voraussetzung habe, dass der Verstoß fortdauere.

Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zum Erlass der Entscheidung der Kommission, die auf einer Verletzung der Verteidigungsrechte beruhe, da die französischen Behörden nicht die Möglichkeit gehabt hätten, in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen, bevor die streitige Entscheidung erlassen worden sei.

Weiter hilfsweise macht die Klägerin eine fehlerhafte Beurteilung der von Frankreich zur vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofes ergriffenen Maßnahmen durch die Kommission geltend.

Weiter hilfsweise trägt sie vor, dass die Kommission unter Berücksichtigung der von ihr seit dem Urteil des Gerichtshofes ergriffenen Durchführungsmaßnahmen ein niedrigeres Zwangsgeld hätte festsetzen müssen.

Weiter hilfsweise meint die Klägerin schließlich, dass es, falls das Gericht annehmen sollte, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, den Betrag des im Urteil des Gerichtshofes verhängten Zwangsgeldes herabzusetzen, dem Gericht obliege, die Herabsetzung im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung selbst vorzunehmen.

____________

1 - Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2727).

2 - Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-6263).