Klage, eingereicht am 8. Mai 2006 - Philip Morris Products / HABM (Form einer Zigarettenschachtel)
(Rechtssache T-140/06)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Philip Morris Products S.A. (Neuchâtel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. van Innis und C. S. Moreau)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
die ergangene Entscheidung aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen;
hilfsweise, einen Sachverständigen oder eine Gruppe von Sachverständigen mit den von der Klägerin dargelegten Aufgaben zu betrauen und dem HABM die daraus entstehenden Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form einer Zigarettenschachtel für Waren der Klasse 34 (Anmeldung Nr. 2 681 351)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 4 und 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig und keine für alle in Frage stehenden Produkte gängige Form.
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