Language of document :

Klage, eingereicht am 11. Januar 2006 - Dimitrios Grammatikopoulos / HABM

(Rechtssache T-20/06)

Sprache der Klageschrift: Griechisch

Parteien

Kläger: Dimitrios Grammatikopoulos (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Konstantinos Taoulas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: National Acadamy of Recording Arts and Sciences (Santa Monica, USA)

Anträge des Klägers

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. August 2005 in der Sache R 1062/2000-4 für nichtig zu erklären und aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf Eintragung des Wortzeichens GRAMMY als europäische Marke, unverändert, so wie sie eingereicht worden ist, oder - hilfsweise - abgeändert, wie in der Klage vorgeschlagen wird, stattzugeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: der Kläger

Betroffene Gemeinschaftsmarke: das Wortzeichen GRAMMY für Waren der Klassen 25 und 28 - Antrag Nr. 19 315

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: National Academy of Recording Arts and Sciences

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Marke GRAMMY für Waren der Klassen 9, 35, 41 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Klage wird stattgegeben. Die Anmeldung wird abgelehnt.

Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 8 Absatz 5 und 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Der Kläger macht geltend, eine wesentliche kommerzielle Nutzung der entgegengehaltenen Marke sei nicht nachgewiesen worden, wobei er auch die Beurteilung der Beschwerdekammer in Zweifel zieht, dass die entgegengehaltene Marke Wertschätzung genieße.

____________