Language of document : ECLI:EU:C:2012:187

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 29. März 2012(1)

Rechtssache C‑509/10

Josef Geistbeck,

Thomas Geistbeck

gegen

Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Geistiges und gewerbliches Eigentum – Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Gemeinschaftlicher Sortenschutz – Verpflichtung, dem Inhaber eines solchen Schutzes eine angemessene Vergütung zu zahlen und den weiteren aus der Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen – Kriterien zur Ermittlung der angemessenen Vergütung – Verletzung – Verordnung (EG) Nr. 1768/95 – Landwirteprivileg – Kontroll- und Überwachungsaufwand“





I –    Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) betrifft u. a. die Auslegung der Art. 14 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94(2) (im Folgenden: Grundverordnung) über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95(3) (im Folgenden: Durchführungsverordnung) über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung.

2.        Der Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, wird zwischen den Landwirten Josef und Thomas Geistbeck (im Folgenden: Herren Geistbeck) und der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (im Folgenden: STV), die die Rechte der Inhaber der geschützten Pflanzensorten Kuras, Quarta, Solara, Marabel und Secura wahrnimmt, geführt. Dieser Rechtsstreit betrifft im Wesentlichen das Verhältnis zwischen der Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung – auch „Landwirteprivileg“ genannt – und der Berechnung der angemessenen Vergütung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung, die dem Sortenschutzinhaber im Fall einer Verletzungshandlung zu zahlen ist.

3.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof insbesondere um Entscheidung über die Frage gebeten, welche Methode zur Berechnung dieser angemessenen Vergütung, die ein Landwirt dem Sortenschutzinhaber zu zahlen hat, wenn er nach dem Landwirteprivileg zum Nachbau seines Ernteerzeugnisses berechtigt ist, es unter Verstoß gegen die in Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung festgelegten Verpflichtungen, die dem genannten Privileg Wirkung verleihen, aber unterlassen hat, einen Teil dieser neuen Kultur anzugeben, heranzuziehen ist.

4.        Die vorgelegten Fragen gebieten daher eine Abwägung gegenläufiger Interessen. Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer dargelegt hat, geht es darum, die Notwendigkeit, die Früchte der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu mehren und die landwirtschaftliche Erzeugung sicherzustellen (den vorherrschenden Gedanken der gemeinsamen Agrarpolitik), einerseits, und die Notwendigkeit, die Rechte der Züchter, die im Zuge der Politik für Industrie, Forschung und Entwicklung versuchen, einen angemessenen rechtlichen Rahmen zur Förderung ihrer Tätigkeiten in der Union zu erlangen, zu sichern, andererseits, zum Ausgleich zu bringen und gleichzeitig die mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele einzuhalten(4).

5.        Die vorliegende Rechtssache wird es dem Gerichtshof daher ermöglichen, seine Rechtsprechung aus dem Urteil Schulin(5) zu ergänzen und insbesondere seine Auffassung zur angemessenen Vergütung bei Nutzung einer Pflanzensorte unter Verletzung von Sortenschutzrechten zu präzisieren sowie sich dazu zu äußern, wie die der Regelung betreffend den gemeinschaftlichen Sortenschutz zugrunde liegenden Interessen zum Ausgleich zu bringen sind.

II – Rechtlicher Rahmen

A –              Die Grundverordnung

6.        Aus dem fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung(6) geht hervor, dass zum Anreiz für die Züchtung oder die Entdeckung neuer Sorten eine Verbesserung des Schutzes für Pflanzenzüchter aller Art gegenüber den derzeitigen Verhältnissen vorgesehen werden muss.

7.        Nach dem 17. Erwägungsgrund dieser Verordnung muss die Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind.

8.        In diesem Zusammenhang sieht der 18. Erwägungsgrund der genannten Verordnung vor, dass zu dem im vorhergehenden Erwägungsgrund erwähnten öffentlichen Interesse auch die Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung gehört und zu diesem Zweck die Landwirte die Genehmigung erhalten müssen, den Ernteertrag unter bestimmten Bedingungen für die Vermehrung zu verwenden.

9.        Nach Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz dem Züchter, d. h. „der Person zu, die die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat bzw. ihrem Rechtsnachfolger“.

10.      Art. 13 („Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und verbotene Handlungen“) der Grundverordnung sieht vor:

„(1)      Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im folgenden ‚Inhaber‘ genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.

(2)      Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte – beides im folgenden ‚Material‘ genannt – der Zustimmung des Inhabers:

a)      Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),

Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.“

11.      Das Landwirteprivileg des Art. 14 der Grundverordnung bestimmt:

„(1)      Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf.

(3)      Die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts werden … nach Maßgabe folgender Kriterien festgelegt:

–        Kleinlandwirte sind nicht zu Entschädigungszahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet …

...

–        andere Landwirte sind verpflichtet, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird …

–        verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels oder der aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen sind ausschließlich die Inhaber des Sortenschutzes …

–        die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen …“

12.      Art. 94 („Verletzung“) der Grundverordnung lautet:

„(1)      Wer

a)      hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

kann vom Inhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Vergütung oder auf beides in Anspruch genommen werden.

(2)      Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber darüber hinaus zum Ersatz des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann sich dieser Anspruch entsprechend dem Grad der leichten Fahrlässigkeit, jedoch nicht unter die Höhe des Vorteils, der dem Verletzer aus der Verletzung erwachsen ist, vermindern.“

B –    Die Durchführungsverordnung

13.      Nach Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung können die aus den Bestimmungen des Art. 14 der Grundverordnung abgeleiteten Rechte und Pflichten des Sortenschutzinhabers „von einzelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist“.

14.      Art. 5 („Höhe der Entschädigung“) der Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1)      Die Höhe der dem Sortenschutzinhaber zu zahlenden angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung kann zwischen dem Betriebsinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich vereinbart werden.

(2)      Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Entschädigungsbetrag deutlich niedriger sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird.

(5)      Liegt im Falle von Absatz 2 keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird.

…“

15.      Art. 8 („Information durch den Landwirt“) dieser Verordnung lautet:

„(1)      Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Landwirt dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung übermitteln muss, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich geregelt werden.

(2)      Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung relevanter Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Angaben:

b)      Verwendung des Ernteerzeugnisses einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten auf einer oder mehreren Flächen des Betriebs des Landwirts;

c)      im Falle der Verwendung solchen Materials durch den Landwirt, Angabe der Menge des Ernteguts der betreffenden Sorte(n), die der Landwirt gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung verwendet hat;

…“

16.      Art. 14 der genannten Verordnung, der die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 14 der Grundverordnung durch den Sortenschutzinhaber regelt, sieht in seinem Abs. 1 vor:

„… muss dieser Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers

a)      Nachweise für die von ihm übermittelten Aufstellungen von Informationen gemäß Artikel 8 erbringen, so durch Vorlage der verfügbaren einschlägigen Unterlagen, wie Rechnungen, verwendete Etiketten oder andere geeignete Belege …

…“

17.      Art. 16 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„Die Überwachung erfolgt durch den Sortenschutzinhaber. Es steht ihm frei, geeignete Vereinbarungen zu treffen, damit die Unterstützung durch Vereinigungen von Landwirten, Aufbereitern, Genossenschaften oder anderen landwirtschaftlichen Verbänden sichergestellt ist.“

18.      Art. 17 („Verletzung“) der Durchführungsverordnung sieht vor:

„Der Sortenschutzinhaber kann seine Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht gegen jedermann geltend machen, der gegen die in dieser Verordnung verankerten Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 der Grundverordnung verstößt.“

III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      In den Jahren 2001 bis 2004 betrieben die Herren Geistbeck, nachdem sie die STV davon in Kenntnis gesetzt hatten, auf der Grundlage der Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 der Grundverordnung Nachbau mit den unionsrechtlich geschützten Sorten Kuras, Quarta, Solara und Marabel sowie mit der nach deutschem Recht geschützten Sorte Secura.

20.      Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte die STV jedoch fest, dass die tatsächlichen Mengen die gemeldeten Mengen teilweise um das Dreifache überstiegen. Die STV errechnete für die Differenzmengen auf der Grundlage des Betrags, der unter allgemeinen Bedingungen für die Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von Vermehrungsgut verlangt worden wäre, einen Schadensersatzanspruch von 4 576,15 Euro. Die Herren Geistbeck zahlten jedoch nur die Hälfte dieses Betrags. Letzterer entsprach dem Entgelt, das bei berechtigtem Nachbau im Rahmen des Landwirteprivilegs gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung zu zahlen gewesen wäre.

21.      Die STV erhob daher Klage gegen die Herren Geistbeck wegen nicht vollständig gemeldeten Nachbaus geschützter Pflanzensorten und forderte die Zahlung des verbleibenden Betrags von 2 288 Euro sowie den Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 141,05 Euro. Dem Antrag der STV wurde sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz stattgegeben. Die Herren Geistbeck legten gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision zum Bundesgerichtshof ein.

22.      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, wie die angemessene Vergütung, die dem Inhaber der nach der Grundverordnung geschützten Rechte gemäß Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung zu zahlen ist, bemessen werden soll. Unter Berufung auf das Urteil Schulin vertritt es insoweit die Ansicht, dass sich ein Landwirt, der seinen Verpflichtungen zur Auskunftserteilung an den Sortenschutzinhaber gemäß Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht nachgekommen sei, nicht auf Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung berufen könne und nach Art. 94 der genannten Verordnung vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch genommen werden könne.

23.      Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Methode für die Berechnung einer solchen Vergütung. Einerseits könne als Berechnungsgrundlage der Durchschnittsbetrag der Gebühr dienen, die in demselben Gebiet für die in Lizenz erfolgende Erzeugung einer entsprechenden Menge von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorten der betreffenden Pflanzenarten verlangt werde (im Folgenden: Gebühr für die Erzeugung in Lizenz). Andererseits könne diese Vergütung auf der Grundlage des Entgelts berechnet werden, das im Fall eines berechtigten Nachbaus nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu entrichten sei (im Folgenden: Entgelt für berechtigten Nachbau).

24.      Im ersten Fall hätte der Landwirt die Gebühr für die Erzeugung in Lizenz zu denselben Bedingungen und zum selben Preis wie ein Dritter zu entrichten. Im zweiten Fall könnte er sich auf den auf dem Landwirteprivileg beruhenden Preis, nämlich auf das Entgelt für berechtigten Nachbau, berufen, das 50 % des Betrags entspricht, der für die Erzeugung von Vermehrungsgut in Lizenz verlangt wird, es sei denn, diese Vergütung ist zwischen dem Betriebsinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich geregelt worden.

25.      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. September 2010, bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 26. Oktober 2010 in das Register eingetragen, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die angemessene Vergütung, die ein Landwirt dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung zu zahlen hat, weil er durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt und die in Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung und Art. 8 der Durchführungsverordnung festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, nach dem Durchschnittsbetrag der Gebühr zu berechnen, die in demselben Gebiet für die Erzeugung einer entsprechenden Menge in Lizenz von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorten der betreffenden Pflanzenarten verlangt wird, oder ist stattdessen das (niedrigere) Entgelt zugrunde zu legen, das im Fall eines erlaubten Nachbaus nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung und Art. 5 der Durchführungsverordnung zu entrichten wäre?

2.      Falls nur das Entgelt für berechtigten Nachbau zugrunde zu legen ist: Kann der Sortenschutzinhaber in der genannten Konstellation bei einem einmaligen schuldhaft begangenen Verstoß den ihm gemäß Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung zu ersetzenden Schaden pauschal auf der Grundlage der Gebühr für die Erteilung einer Lizenz für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial berechnen?

3.      Ist es zulässig oder sogar geboten, bei der Bemessung der nach Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung geschuldeten angemessenen Vergütung oder des nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung geschuldeten weiteren Schadensersatzes einen besonderen Kontrollaufwand einer Organisation, die die Rechte zahlreicher Schutzrechtsinhaber wahrnimmt, in der Weise zu berücksichtigen, dass das Doppelte der üblicherweise vereinbarten Vergütung bzw. des nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung geschuldeten Entgelts zugesprochen wird?

26.      Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens haben ebenso wie die griechische Regierung und die Kommission an der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2012 teilgenommen.

IV – Würdigung

A –    Einleitende Bemerkungen

27.      In Beantwortung der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts werde ich einige Vorbemerkungen zur Qualität des im vorliegenden Fall verwendeten Vermehrungsguts – einer von den Herren Geistbeck aufgeworfenen Frage – einerseits und zum Umfang des Landwirteprivilegs andererseits machen.

28.      Sodann werde ich auf die Frage der geeigneten Methode zur Berechnung der dem Sortenschutzinhaber geschuldeten angemessenen Vergütung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung eingehen. Schließlich werde ich die Frage untersuchen, ob bei der Bemessung dieser Vergütung oder des nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung geschuldeten weiteren Schadensersatzes ein besonderer Kontrollaufwand einer Organisation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden berücksichtigt werden kann(7).

1.            Zur Qualität des geschützten Vermehrungsguts

29.      Nach Ansicht der Herren Geistbeck hat das fragliche Vermehrungsgut nicht mehr die Qualität von Vermehrungsgut im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung und ist somit nicht mehr für Handelsvorgänge im Rahmen der Erteilung einer Lizenz geeignet gewesen. Die mindere Qualität des Ernteguts rechtfertige es daher nicht, dass der Sortenschutzinhaber die Zahlung einer vollen Lizenzgebühr verlange.

30.      Ich weise darauf hin, dass sich die Nutzung geschützten Materials aus der Sicht des Rechts des geistigen Eigentums nicht auf den Schutz der Identität von Material, das Gegenstand des geschützten Rechts – im Ausgangsverfahren des Sortenschutzes – ist, auswirkt. Ein Recht des geistigen Eigentums erlischt nämlich nicht dadurch, dass es ausgeübt wird.

31.      Darüber hinaus muss das Ernteerzeugnis, damit die Tätigkeit des Landwirts in den Anwendungsbereich des Landwirteprivilegs gemäß Art. 14 der Grundverordnung fallen kann, die Eigenschaften der geschützten Sorte aufweisen(8). Der Landwirt baut daher Pflanzen mit den erforderlichen Eigenschaften der betreffenden Sorte an und vermehrt diese.

2.            Zum Umfang des Landwirteprivilegs

32.      Zunächst ist hervorzuheben, dass die Vermehrung von Erntegut einer geschützten Sorte gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung grundsätzlich der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf.

33.      Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Diese Ausnahme hat die Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zum Ziel. Nach diesem Artikel können Landwirte das Ernteerzeugnis, das sie durch Anbau von Vermehrungsgut geschützter Sorten gewonnen haben, unter der Voraussetzung zur Vermehrung im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb verwenden, dass die in Abs. 3 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllt sind.

34.      Dieses Privileg findet somit keine Anwendung, wenn der Landwirt die in Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung aufgeführten und in der Durchführungsverordnung konkretisierten Verpflichtungen nicht einhält.

35.      In seinem Urteil Schulin ist der Gerichtshof bereits kurz auf den Umfang des Rechts des Landwirts, sich auf diese Ausnahme zu berufen, eingegangen. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann sich ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entschädigung zahlt, wenn er das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung berufen, so dass er eine der in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein. Daher kann dieser Landwirt nach Art. 94 dieser Verordnung vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auf beides in Anspruch genommen werden. Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet(9).

36.      Meines Erachtens hat zwangsläufig das Gleiche zu gelten, wenn ein Landwirt seiner Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht nachgekommen ist, da in diesem Artikel, der die Kriterien für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 1 der genannten Verordnung aufzählt, die im Urteil Schulin erwähnte Zahlung einer angemessenen Entschädigung ebenso wie die Übermittlung von Informationen aufgeführt ist.

37.      Wie die Kommission in ihren Erklärungen geltend gemacht hat, kann, wenn ein Landwirt seiner Informationspflicht gegenüber dem Sortenschutzinhaber gemäß Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 8 der Durchführungsverordnung nicht nachkommt und ihm auch die angemessene Entschädigung für diesen Teil der Erzeugung nicht zahlt, die Ausnahmebestimmung des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung nicht mehr angewandt werden.

38.      Sind die genannten Voraussetzungen für den berechtigten Nachbau gemäß Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung nämlich nicht erfüllt, ist auch die Ausnahmebestimmung des Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung nicht anwendbar. Daher stellt ein Nachbau bei Nichteinhaltung der in Abs. 3 dieses Artikels aufgeführten Kriterien eine Verletzung der dem Sortenschutzinhaber durch Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung verliehenen Rechte dar.

B –    Die Berechnung der angemessenen Vergütung gemäß Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung

39.      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die STV aufgrund der Sortenschutzverletzung nach Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann. Darüber hinaus stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Herren Geistbeck ihre Informationspflicht schuldhaft verletzt haben, so dass der STV nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung auch ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

40.      Bei der Prüfung von Art. 94 der Grundverordnung ist zunächst davon auszugehen, dass diesem Artikel das Ziel einer vollständigen, auf dem Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruhenden Entschädigung zugrunde liegt(10). Mit anderen Worten hat die Entschädigung, die bei einer Verletzung von Sortenschutzrechten zu zahlen ist, den Zweck, den Inhaber dieser Rechte wieder in die Lage zu versetzen, in der er sich vor der Rechtsverletzung befunden hat. Die Anwendung dieses Grundsatzes stößt im vorliegenden Fall jedoch auf Schwierigkeiten, weil diese Lage entweder unter Bezugnahme auf den berechtigten Nachbau oder unter Berücksichtigung des Betrags, der für die Erzeugung von Vermehrungsgut in Lizenz zu entrichten ist, wiederhergestellt werden kann.

1.            Zu den durch die Art. 14 und 94 der Grundverordnung eingeführten Regelungen

41.      Das vorlegende Gericht führt zur Berechnung der angemessenen Vergütung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung zwei mögliche Methoden an, und zwar eine, die auf der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz beruht, und eine weitere, der das Entgelt für berechtigten Nachbau zugrunde liegt.

42.      Ich stelle fest, dass der Wortlaut von Art. 94 der Grundverordnung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass der Betrag des Entgelts für berechtigten Nachbau im Sinne von Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich dieser Verordnung bei der Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne der erstgenannten Vorschrift berücksichtigt werden könnte.

43.      Darüber hinaus verwenden bestimmte Sprachfassungen (u. a. die spanische, die dänische, die deutsche, die englische, die italienische und die finnische Fassung) in Art. 94 Abs. 1(11) und in Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich(12) der Grundverordnung unterschiedliche Begriffe, während die französische Fassung in beiden Vorschriften den gleichen Begriff, nämlich den der „rémunération équitable“, benutzt. Da sich aus diesem sprachlichen Unterschied jedoch keine Schlüsse ziehen lassen, sind diese Vorschriften in ihrem jeweiligen Kontext unter besonderer Berücksichtigung ihrer Zielrichtung zu prüfen.

44.      Zunächst erinnere ich daran, dass die angemessene Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung Teil einer Ausnahmebestimmung ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in seinem Urteil Schulin bereits festgestellt, dass die Bestimmungen des Art. 14 der Grundverordnung, die, wie aus deren Erwägungsgründen 17 und 18 hervorgehe, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen worden seien, eine Ausnahme von der Regel darstellten, dass die Vermehrung von Erntegut der geschützten Sorte der Zustimmung des Inhabers bedürfe(13).

45.      In seinem Urteil Brangewitz hat der Gerichtshof darüber hinaus festgestellt, dass aus dem Recht der Landwirte, das aus Vermehrungsmaterial einer vom Landwirteprivileg erfassten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis ohne vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers anzubauen, ihre Verpflichtung folge, auf Ersuchen des Sortenschutzinhabers die relevanten Informationen zu übermitteln und, mit Ausnahme der Kleinlandwirte, diesem eine angemessene Entschädigung zu zahlen(14).

46.      Daher bringe Art. 14 der Grundverordnung, so der Gerichtshof, die Interessen der Sortenschutzinhaber einerseits und die der Landwirte andererseits zum Ausgleich. Das Landwirteprivileg, also der Nachbau ohne vorherige Zustimmung, ermögliche in Verbindung mit der Informationspflicht und der Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung so die Wahrung der legitimen Interessen der Landwirte und der Sortenschutzinhaber in ihren direkten Beziehungen zueinander(15).

47.      Es ist somit von grundlegender Bedeutung, den Begriff „angemessene Entschädigung“ in Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung eng und in seinem besonderen Kontext als Bestandteil der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung auszulegen.

48.      Ferner ist die angemessene Vergütung, auf die Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung Bezug nimmt, ebenso wie die in Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich dieser Verordnung erwähnte Entschädigung unter Berücksichtigung des Kontexts der genannten Verordnung und des Ziels, das diese verfolgt, auszulegen.

49.      Wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung ergibt, hat diese allgemein die Verbesserung des Schutzes für Pflanzenzüchter aller Art zum Ziel(16). In Anbetracht des Ziels des Sortenschutzinhabern nach der Grundverordnung gebotenen Schutzes bin ich der Ansicht, dass Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung es dem Sortenschutzinhaber ermöglicht, sicherzustellen, dass seine Interessen gegenüber jedermann geschützt werden, der ohne vorherige Zustimmung eine der in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung aufgeführten Handlungen vornimmt(17).

2.            Zu der auf der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz beruhenden Berechnungsmethode

50.      Um den Schutz von Sortenschutzinhabern zu gewährleisten und diese wieder in die Lage zu versetzen, in der sie sich vor der Verletzung ihrer Rechte befunden haben, ist es erforderlich, die angemessene Vergütung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz zu berechnen.

51.      Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn derjenige, der eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat(18). Sie soll sicherstellen, dass der Sortenschutzinhaber eine angemessene Vergütung erhält, die meines Erachtens nicht niedriger sein kann als der Ausgleich, den dieser Sortenschutzinhaber hätte verlangen können, wenn das Vermehrungsgut gemäß Art. 13 der Grundverordnung in Lizenz erzeugt worden wäre.

52.      In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Regelung in Art. 14 dieser Verordnung bin ich der Ansicht, dass ein Landwirt, der die in Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung aufgezählten Voraussetzungen, die der Anwendung der Ausnahme nach Abs. 1 dieses Artikels zugrunde gelegt werden, nicht erfüllt, wie jeder Dritte behandelt werden muss, der die geschützte Sorte auf dem Markt nur gegen Zahlung der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz erwerben kann. Daher kann sich ein Landwirt, der seine Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung nicht erfüllt, nicht mehr auf die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme berufen.

53.      Zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung lässt sich im Übrigen der Wortlaut von Art. 17 der Durchführungsverordnung anführen, wonach der Sortenschutzinhaber seine Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht gegen jedermann geltend machen kann, der gegen die Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 der Grundverordnung verstößt.

54.      Überdies erscheint mir der Hinweis nützlich, dass, würde einem anderen Ansatz gefolgt, die Landwirte möglicherweise keinen Anreiz hätten, die Informationspflicht gegenüber dem Sortenschutzinhaber zu erfüllen, da die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die der genannten Ausnahme Wirkung verleihen, tatsächlich keinerlei vorbeugende wirtschaftliche Auswirkungen hätte.

55.      Unter diesem Gesichtspunkt würde, wie sich auch aus der Vorlageentscheidung ergibt, eine Begrenzung des Entschädigungsanspruchs des Sortenschutzinhabers auf den Betrag, der dem Entgelt für berechtigten Nachbau entspricht, zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Landwirten führen, die die Verpflichtungen aus Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung nicht erfüllen.

56.      In einem solchen System, das allgemein die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Pflanzenzüchtungen zum Ziel hat, liefe es diesem Ziel zuwider, wenn ein Landwirt unabhängig davon, ob er seine Informationspflicht erfüllt oder nicht, stets nur das Entgelt für berechtigten Nachbau, das nach der anwendbaren Regelung erheblich niedriger ist als die Gebühr für die Erzeugung in Lizenz, zu entrichten hätte.

57.      Dem ist hinzuzufügen, dass es sich, selbst wenn die Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung, die auf der Grundlage der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz berechnet wird, zu einem Ausgleich führt, der höher ist als der für berechtigten Nachbau gemäß Art. 14 der Grundverordnung, gleichwohl nicht um sogenannten „Strafschadensersatz“ (punitive damages) handelt, der auch ein Sanktionselement enthält(19). Allerdings erlaubt diese Methode bei unberechtigtem Nachbau die Belastung mit den Kosten für die Erzeugung von Vermehrungsgut in Lizenz und hat deshalb eine Präventivfunktion.

58.      Im Ergebnis ist bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Vergütung gemäß Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens meiner Ansicht nach die Gebühr für die Erzeugung in Lizenz zugrunde zu legen. Jede andere Auslegung könnte nämlich weder das Ziel dieser Verordnung noch ihre praktische Wirksamkeit gewährleisten.

59.      Für den Fall, dass der Gerichtshof meine Auffassung zur Notwendigkeit, die Gebühr für die Erzeugung in Lizenz als Grundlage für die Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung heranzuziehen, nicht teilen sollte, werde ich jedoch noch einige Bemerkungen zu der anderen vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogenen, auf dem Entgelt für berechtigten Nachbau beruhenden Berechnungsmethode machen.

3.            Zur alternativen vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogenen Berechnungsmethode

60.      Ich stelle zunächst fest, dass die angemessene Vergütung, die ein Landwirt dem Sortenschutzinhaber im Fall einer Verletzungshandlung gemäß Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung zu zahlen hat, bei einer Berechnung auf der Grundlage des Entgelts für berechtigten Nachbau deutlich unter dem von Dritten für die Erzeugung von Vermehrungsgut in Lizenz geschuldeten Betrag bliebe.

61.      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Herren Geistbeck vorsätzlich gehandelt haben, so dass die STV gemäß Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung darüber hinaus Ersatz des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens verlangen kann(20).

62.      In einem solchen Zusammenhang, und um die Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Grundverordnung sicherzustellen und zu verhindern, dass Zuwiderhandelnde durch die unerlaubte Vermehrung im Verhältnis zu Dritten, die Vermehrungsgut in Lizenz erzeugen, ungerechtfertigt bessergestellt werden, erscheint es mir notwendig, die Höhe des nach Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung zu ersetzenden Schadens anhand der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz zu ermitteln. In diesem Fall entspräche der weitere aus der Verletzung entstandene Schaden im Sinne von Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung dem Unterschiedsbetrag zwischen dieser Gebühr und der angemessenen Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung(21).

63.      Ich möchte klarstellen, dass das Entgelt für berechtigten Nachbau lediglich 50 % des Betrags der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz abdeckt(22). Somit entspricht der weitere dem Sortenschutzinhaber aus der Verletzung entstandene Schaden im Sinne von Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung in einer solchen Konstellation und ohne dass Letzterer verpflichtet wäre, dafür den Nachweis zu erbringen, der Differenz zwischen dem Betrag des Entgelts für berechtigten Nachbau und dem der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz.

64.      Darüber hinaus ist in Bezug auf den vom vorlegenden Gericht angeführten gewöhnlichen Kontroll- und Überwachungsaufwand hinzuzufügen, dass die Berücksichtigung des Entgelts für berechtigten Nachbau als Grundlage für die Bemessung der angemessenen Vergütung gemäß Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung auch zur Folge hätte, dass dieser Aufwand, der normalerweise im Betrag der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz enthalten ist, nicht vollständig von der Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung abgedeckt würde.

65.      Folglich müsste, falls diese Berechnungsmethode als geeignet herangezogen würde, der Sortenschutzinhaber die Höhe des nach Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung zu ersetzenden weiteren Schadens anhand der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz, in der auch der gewöhnliche Kontroll- und Überwachungsaufwand dieses Sortenschutzinhabers enthalten ist, berechnen können. Eine solche Auslegung führt für den genannten Sortenschutzinhaber wirtschaftlich gesehen zum gleichen Ergebnis wie der Hauptvorschlag.

4.            Zur Berücksichtigung eines besonderen Kontrollaufwands

66.      Das vorlegende Gericht möchte darüber hinaus wissen, ob besondere Kontrollmaßnahmen einer Organisation, die zur Feststellung etwaiger Verstöße gegen den Sortenschutz im Sinne von Art. 94 Abs. 1 oder 2 der Grundverordnung die Rechte zahlreicher Schutzrechtsinhaber wahrnimmt, zu Schadensersatz berechtigen und ob deren Kosten pauschal mit dem Doppelten der vereinbarten Vergütung berechnet werden können.

67.      Die Kommission stellt zunächst fest, dass sich diese Frage ihrem Wesen nach nicht auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auswirke. Ich räume zwar ein, dass die STV, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, die Zahlung eines solchen Pauschalbetrags nicht gefordert hat und das Ausgangsverfahren lediglich vorgerichtliche Kosten in sehr geringer Höhe, nämlich von 141,05 Euro, betrifft, die offensichtlich nicht auf von der STV durchgeführte Kontrollen zurückzuführen sind. Ich bin jedoch der Ansicht, dass diese Frage, da sie eng mit der Anwendung von Art. 94 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung verbunden ist, nicht nur hypothetischer Natur ist(23).

68.      In der Sache ist festzustellen, dass es die Regelung des Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung den Sortenschutzinhabern ermöglicht, sich in geeigneter Weise zu organisieren, um ihre Rechte aus Art. 14 der Grundverordnung geltend zu machen. Sie können dazu einzeln oder gemeinsam tätig werden oder eine Vereinigung bilden(24).

69.      Aus dem Urteil Jäger geht hervor, dass die STV eine Gesellschaft ist, deren Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter besteht, die unmittelbar oder mittelbar Saatgut erzeugen oder vertreiben oder an dessen Erzeugung oder Vertrieb beteiligt sind. Insbesondere überwacht dieses Unternehmen Sortenschutzrechte im nationalen und internationalen Bereich und führt Prüfungen im Hinblick auf Sortenschutzrechte der Gesellschafter oder Dritter bei Vermehrungs- und Vertriebsfirmen durch. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Einziehung von Lizenzgebühren für Sortenschutzrechte und die Durchführung von allgemeinen Maßnahmen, die der Förderung der Erzeugung, des Vertriebs und der Versorgung der Verbraucher mit hochwertigem Saatgut dienen(25).

70.      Wie die griechische Regierung in ihren Erklärungen bemerkt hat, bedeutet die Befugnis zur kollektiven Ausübung der Rechte aus Art. 14 der Grundverordnung in keinster Weise, dass der Landwirt für die Kosten einer solchen kollektiven Rechtewahrnehmung aufzukommen hätte, und zwar selbst dann nicht, wenn er gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Gemäß Art. 14 Abs. 3 fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 16 der Durchführungsverordnung, wonach die Überwachung durch den Sortenschutzinhaber erfolgt, hat der Sortenschutzinhaber diese Kosten vielmehr in den Betrag der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz einfließen zu lassen.

71.      In Anbetracht der Funktion, die eine Organisation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erfüllt und die eng mit der Überwachung und mit Untersuchungen zur Wahrnehmung der Rechte der betreffenden Züchter verbunden ist, kann ein besonderer Kontrollaufwand einer solchen Organisation bei der Bemessung der nach Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung geschuldeten angemessenen Vergütung oder des nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung geschuldeten weiteren Schadensersatzes nicht gesondert berücksichtigt werden.

72.      Meines Erachtens können die Kosten solcher Maßnahmen nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich um zusätzliche vorgerichtliche oder gerichtliche Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung eines besonderen Falls einer Verletzungshandlung handelt, deren Erstattung nach Maßgabe und unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung verlangt werden kann(26). Jedenfalls muss ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und der betreffenden Verletzungshandlung bestehen.

73.      Ich stelle schließlich fest, dass der Sortenschutzinhaber, da die angemessene Vergütung gemäß Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung meines Erachtens anhand der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz zu berechnen ist, die Zahlung eines Ausgleichs in Form eines Entgelts für gewöhnliche Kontroll- und Überwachungskosten im Zusammenhang mit der Überwachung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung und Art. 16 der Durchführungsverordnung nicht verlangen kann(27).

74.      Diese Schlussfolgerung drängt sich auf, weil, wie sich aus den vorliegenden Schlussanträgen ergibt, gewöhnliche Kontroll- und Überwachungskosten, auch wenn sie sich auf einen erheblichen Betrag belaufen, als in den Beträgen enthalten anzusehen sind, die für die Erzeugung in Lizenz verlangt werden, und damit im Betrag der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz enthalten sind, sofern die Überwachung gemäß Art. 14 Abs. 3 fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung und Art. 16 der Durchführungsverordnung durch den Sortenschutzinhaber erfolgt. Die Berechnung der Höhe der angemessenen Vergütung anhand der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz ermöglicht nämlich die Beseitigung der Folgen der Rechtsverletzung und versetzt den Sortenschutzinhaber somit wieder in die Lage, in der er sich vor dem Verstoß befunden hat.

V –    Ergebnis

75.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, zum einen für Recht zu erkennen, dass sich die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage erübrigt, und zum anderen auf die erste und die dritte Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten:

Die angemessene Vergütung, die ein Landwirt dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz zu zahlen hat, weil er durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt und die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 geänderten Fassung festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt hat, ist nach dem Durchschnittsbetrag der Gebühr zu berechnen, die in demselben Gebiet für die Erzeugung einer entsprechenden Menge in Lizenz von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorten der betreffenden Pflanzenarten verlangt wird. Da es die Bemessung der angemessenen Vergütung auf oben genannter Grundlage zum einen ermöglicht, den Sortenschutzinhaber wieder in die Lage zu versetzen, in der er sich vor dem Verstoß befunden hat, und die Folgen der Verletzung seiner Rechte zu beseitigen, und zum anderen davon auszugehen ist, dass der Sortenschutzinhaber angefallene Kontroll- und Überwachungskosten in die Lizenzgebühr hat einfließen lassen, kann die Zahlung dieser Kosten vom Sortenschutzinhaber nur insoweit verlangt werden, als es sich um zusätzliche vorgerichtliche oder gerichtliche Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung eines besonderen Falls einer Verletzungshandlung handelt, deren Erstattung nach Maßgabe und unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 verlangt werden kann.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Verordnung des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. L 227, S. 1).


3 – Verordnung der Kommission vom 24. Juli 1995 (ABl. L 173, S. 14) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 (ABl. L 328, S. 6) geänderten Fassung.


4 – Vgl. in diesem Sinne Nrn. 22 und 23 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juni 2006, Deppe u. a. (C‑7/05 bis C‑9/05, Slg. 2006, I‑5045), ergangen ist.


5 – Urteil vom 10. April 2003 (C‑305/00, Slg. 2003, I‑3525). Vgl. auch Urteile vom 11. März 2004, Jäger (C‑182/01, Slg. 2004, I‑2263), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C‑336/02, Slg. 2004, I‑9801), Deppe u. a. sowie vom 20. Oktober 2011, Greeenstar-Kanzi Europe (C‑140/10, Slg. 2011, I‑10075).


6 –      Auf internationaler Ebene ist der Sortenschutz Gegenstand eines im Rahmen der Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen Übereinkommens, und zwar des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Die Europäische Gemeinschaft ist diesem Übereinkommen im Jahr 2005 beigetreten (Beschluss 2005/523/EG des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung [ABl. L 192, S. 63]). Die Unionsregelung orientiert sich stark an den Bestimmungen dieses Übereinkommens.


7 – Es ist davon auszugehen, dass Sortenschutzinhaber den mit der Wahrung ihrer Rechte verbundenen gewöhnlichen Kontroll- und Überwachungsaufwand üblicherweise in den Betrag der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz einfließen lassen.


8 – Zu den Eigenschaften der in der europäischen Landwirtschaft angebauten Sorten vgl. Nrn. 1 bis 4 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache Association Kokopelli (C‑59/11).


9 – Urteil Schulin (Randnr. 71).


10 – Vgl. in diesem Sinne Bonadio, E., „Remedies and sanctions for the infringement of intellectual property rights under EC law“, European Intellectual Property Review, 2008, Nr. 8, Bd. 30, S. 324.


11 –      Diese Fassungen haben folgenden Wortlaut: „indemnización razonable“, „rimelig vederlag“, „angemessene Vergütung“, „reasonable compensation“, „equa compensazione“ bzw. „kohtuullinen korvaus“.


12 –      Diese Fassungen lauten wie folgt: „remuneración justa“, „rimelig godtgørelse“, „angemessene Entschädigung“, „equitable remuneration“, „equa remunerazione“ bzw. „kohtuullinen palkkio“.


13 – Urteil Schulin (Randnr. 47).


14 – Urteil Brangewitz (Randnr. 43).


15 –      Vgl. in diesem Sinne Urteil Brangewitz (Randnr. 43) und entsprechend Urteil vom 6. Februar 2003, SENA (C‑245/00, Slg. 2003, I‑1251, Randnr. 36).


16 –      Vgl. hierzu auch Nr. 40 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache, in der das Urteil Jäger ergangen ist. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht die Regelung eines Bereichs der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Gemeinschaft bezwecke, sondern die Errichtung eines gemeinschaftlichen Schutzes für Pflanzensorten.


17 –      Außerdem stellt diese Regelung ein eigenes gesondertes Entschädigungssystem dar, mit dem die praktische Wirksamkeit der Grundverordnung sichergestellt werden soll.


18 – Zum objektiven Charakter der angemessenen Vergütung gemäß Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung vgl. Urteil Greenstar-Kanzi Europe (Randnr. 48).


19 – Vgl. auch den 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45), die im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.


20 – Zu den möglichen Methoden der Berechnung des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens und den damit verbundenen Problemen vgl. Würtenberger, G., u. a., European Plant Variety Protection, Oxford University Press, Oxford, 2009, S. 177 und 178.


21 – Dem ist hinzuzufügen, dass der Ersatz des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens bei wiederholter vorsätzlicher Verletzung der dem Landwirt nach Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung obliegenden Verpflichtungen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Durchführungsverordnung unbeschadet des Ausgleichs eines höheren Schadens mindestens einen Pauschalbetrag umfasst, der auf der Grundlage des Vierfachen des Durchschnittsbetrags der Gebühr für die Erzeugung in Lizenz berechnet wird. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung können den Landwirten jedoch keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen, als sie sich aus der Grundverordnung ergeben. Zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vgl. Urteil Schulin (Randnr. 60).


22 – Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung kann auch diese Entschädigung zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem Landwirt vertraglich vereinbart werden.


23 – Nebenbei bemerkt orientiert sich diese Frage, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verletzungen von Aufführungsrechten. In diesem Bereich billigt der Bundesgerichtshof der Verwertungsgesellschaft, die solche Rechtsverstöße verfolgt, seit Langem einen sogenannten „Verletzerzuschlag“ zu, der sich auf das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr beläuft.


24 – Vgl. hierzu Urteil Jäger (Randnr. 51).


25 – Vgl. Urteil Jäger (Randnr. 17).


26 – Dieses Ergebnis scheint mir auch mit den Grundsätzen im Einklang zu stehen, die im 26. Erwägungsgrund und in Art. 13 der Richtlinie 2004/48 aufgeführt sind.


27 – Mit Ausnahme dieser Kosten kann der Sortenschutzinhaber gemäß Art. 94 Abs. 2 der Grundverordnung jedoch die Zahlung eines Ausgleichs zum Ersatz des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens verlangen.