Language of document : ECLI:EU:C:2017:632

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

6. September 2017(*)

„Rechtsmittel – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Treuerabatte – Zuständigkeit der Kommission – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 19“

In der Rechtssache C‑413/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. August 2014,

Intel Corporation Inc. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: D. M. Beard, QC, sowie A. Parr und R. Mackenzie, Solicitors,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou, V. Di Bucci, M. Kellerbauer und N. Khan als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Association for Competitive TechnologyInc. mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: J.‑F. Bellis, avocat,

Union fédérale des consommateurs – Que choisir(UFC – Que choisir),

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter) und E. Juhász, der Kammerpräsidentin M. Berger, der Kammerpräsidenten M. Vilaras und E. Regan sowie der Richter A. Rosas, J. Malenovský, E. Levits und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 2016

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Intel Corporation Inc. (im Folgenden: Intel) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission (T‑286/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:547), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2009) 3726 final vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C‑3/37.990 – Intel) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Im 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es:

„Da es zunehmend schwieriger wird, Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln aufzudecken, ist es für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs notwendig, die Ermittlungsbefugnisse der Kommission zu ergänzen. Die Kommission sollte insbesondere alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen verfügen, befragen und deren Aussagen zu Protokoll nehmen können. … Die von der Kommission beauftragten Bediensteten sollten außerdem alle Auskünfte im Zusammenhang mit Gegenstand und Ziel der Nachprüfung einholen dürfen.“

3        Der 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:

„Das Recht der beteiligten Unternehmen, von der Kommission gehört zu werden, sollte bestätigt werden. Dritten, deren Interessen durch eine Entscheidung betroffen sein können, sollte vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, und die erlassenen Entscheidungen sollten auf breiter Ebene bekannt gemacht werden. Ebenso unerlässlich wie die Wahrung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht, ist der Schutz der Geschäftsgeheimnisse. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.“

4        Art. 19 („Befugnis zur Befragung“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„(1)      Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Information, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen.

(2)      Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen eines Unternehmens statt, so informiert die Kommission die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf Verlangen der Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung unterstützen.“

5        Art. 3 („Befugnis zur Befragung“) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) bestimmt:

„(1)      Befragt die Kommission eine Person mit deren Zustimmung nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, teilt sie ihr zu Beginn der Befragung die Rechtsgrundlage sowie den Zweck der Befragung mit und verweist auf den freiwilligen Charakter der Befragung. Sie teilt dem Befragten ferner ihre Absicht mit, die Befragung aufzuzeichnen.

(2)      Die Befragung kann auf jedem Wege einschließlich per Telefon oder elektronisch erfolgen.

(3)      Die Kommission kann die Aussagen des Befragten auf einen beliebigen Träger aufzeichnen. Dem Befragten wird eine Kopie der Aufzeichnung zur Genehmigung überlassen. Die Kommission setzt erforderlichenfalls eine Frist, innerhalb deren der Befragte seine Aussage berichtigen kann.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

6        Intel ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, die CPU (Central Processing Units, im Folgenden: Prozessoren), Chipsätze und andere Halbleiterbauteile sowie Plattformlösungen für die Datenverarbeitung und für Kommunikationsgeräte konzipiert, entwickelt, herstellt und vertreibt.

7        Der Markt, um den es im vorliegenden Fall geht, ist der Markt für Prozessoren, speziell für x86‑Prozessoren. Die x86‑Architektur ist ein von Intel für ihre Prozessoren entwickelter Standard und ist mit den Betriebssystemen Windows und Linux kompatibel.

8        Aufgrund einer – am 18. Oktober 2000 von der Advanced Micro Devices Inc. (im Folgenden: AMD) eingereichten und am 26. November 2003 ergänzten – förmlichen Beschwerde leitete die Kommission im Mai 2004 eine Reihe von Ermittlungen ein und nahm im Juli 2005 an mehreren Standorten von Intel, namentlich in Deutschland, in Spanien, in Italien und im Vereinigten Königreich, sowie an Standorten mehrerer ihrer Kunden in Deutschland, in Spanien, in Frankreich, in Italien und im Vereinigten Königreich Nachprüfungen vor.

9        Am 26. Juli 2007 stellte die Kommission Intel eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, die ihr Verhalten gegenüber fünf bedeutenden OEM (Original Equipment Manufacturers, im Folgenden: Computerhersteller) – der Dell Inc., der Hewlett-Packard Company (HP), der Acer Inc., der NEC Corp. und der International Business Machines Corp. (IBM) – betraf. Intel nahm hierzu am 7. Januar 2008 Stellung. Am 11. und 12. März 2008 fand eine Anhörung statt.

10      Am 17. Juli 2008 stellte die Kommission Intel eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, die ihr Verhalten gegenüber der Media-Saturn-Holding GmbH (im Folgenden: MSH), einem Handelsunternehmen für Elektronikgeräte, das im Handel mit Bürocomputern europaweit führend ist, und der Lenovo Group Ltd (im Folgenden: Lenovo), einem weiteren Computerhersteller, betraf. Diese Mitteilung enthielt neue Beweismittel über das Verhalten von Intel gegenüber einzelnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. Juli 2007 genannten Computerherstellern. Intel nahm hierzu nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist Stellung.

11      Die Kommission beschrieb in der streitigen Entscheidung zwei Arten von Verhaltensweisen von Intel gegenüber ihren Geschäftspartnern, nämlich bedingte Rabatte und „reine Beschränkungen“, mit denen ein Wettwerber – AMD – vom Markt für x86‑Prozessoren habe ausgeschlossen werden sollen. Die bedingten Rabatte habe Intel vier Computerherstellern – Dell, Lenovo, HP und NEC – unter der Voraussetzung gewährt, dass sie von ihr alle oder nahezu alle x86‑Prozessoren bezögen. Die „reinen Beschränkungen“ bestünden in Zahlungen an die Computerhersteller, damit sie die Vermarktung bestimmter Produkte mit Prozessoren von AMD verschöben, aufgäben oder beschränkten.

12      In Anbetracht dessen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass zwischen Oktober 2002 und Dezember 2007 ein einheitlicher und fortgesetzter Verstoß gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) vorliege, und erlegte Intel infolgedessen ein Bußgeld in Höhe von 1,06 Mrd. Euro auf.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13      Mit Klageschrift, die am 22. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Intel Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und machte neun Klagegründe geltend.

14      Mit Schriftsatz, der am 2. November 2009 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, beantragte die Association for Competitive Technology (im Folgenden: ACT), als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Intel zugelassen zu werden. Mit Entscheidung vom 7. Juni 2010 wurde sie als Streithelferin zugelassen.

15      Mit ihrem ersten Klagegrund, bei dem es um Querschnittsfragen bezüglich der von der Kommission vorgenommenen rechtlichen Beurteilungen ging, beanstandete Intel die Beweislastverteilung und das Beweismaß, die rechtliche Einstufung der als Gegenleistung für einen ausschließlichen Bezug gewährten Rabatte und Zahlungen sowie die rechtliche Einstufung der von der Kommission als „reine Beschränkungen“ bezeichneten Zahlungen, mit denen erreicht werden sollte, dass die Computerhersteller die Vermarktung von Produkten, die mit Prozessoren von AMD ausgestattet seien, verschöben, aufgäben oder beschränkten.

16      Das Gericht hat in Rn. 79 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass es sich bei den Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatten um Ausschließlichkeitsrabatte handele, da sie unter der Bedingung gewährt worden seien, dass der Abnehmer seinen Bedarf an x86‑Prozessoren ganz oder zu einem beträchtlichen Teil bei Intel decke. Das Gericht hat zudem in den Rn. 80 bis 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Einstufung eines solchen Rabatts als missbräuchlich nicht voraussetze, dass im Einzelfall geprüft werde, dass er geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken.

17      Im Rahmen von Hilfserwägungen hat das Gericht in den Rn. 172 bis 197 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Kommission aufgrund einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen, die die Klägerin Dell, HP, NEC, Lenovo und MSH gewährt habe, geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken.

18      Zum zweiten Klagegrund, mit dem gerügt wurde, die Kommission habe nicht nachgewiesen, räumlich zuständig gewesen zu sein, um die Art. 101 und 102 AEUV auf die Verhaltensweisen gegenüber Acer und Lenovo anzuwenden, hat das Gericht in Rn. 244 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es, um die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich zu rechtfertigen, genüge, entweder die qualifizierten Auswirkungen der Verhaltensweise oder ihre Durchführung in der Europäischen Union nachzuweisen. Sodann hat es in Rn. 296 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Zuständigkeit der Kommission mit den wesentlichen, vorsehbaren und unmittelbaren Folgen, die das Verhalten von Intel im Europäischen Wirtschaftsraum entfalten habe können, rechtfertigen lasse. Schließlich hat es im Rahmen von Hilfserwägungen in Rn. 314 des angefochtenen Urteils angenommen, dass auch die Durchführung des fraglichen Verhaltens in der Union und im EWR die Zuständigkeit der Kommission begründet habe.

19      Zur Untermauerung ihres dritten Klagegrundes, mit dem der Kommission Verfahrensfehler vorgeworfen wurden, machte Intel insbesondere geltend, dass ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, dass es kein Protokoll über das Treffen mit Herrn D1 gebe, obschon bestimmte Umstände im Zusammenhang mit diesem Treffen als entlastende Gesichtspunkte hätten herangezogen werden können. Außerdem habe es die Kommission abgelehnt, eine zweite Anhörung abzuhalten und bestimmte Dokumente von AMD zu übermitteln, die für die Verteidigung von Intel hätten erheblich sein können.

20      Das Gericht hat zunächst in Rn. 618 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das fragliche Treffen keine förmliche Befragung im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 dargestellt habe und die Kommission auch nicht verpflichtet gewesen sei, eine solche Befragung durchzuführen. Es hat daraus in derselben Randnummer den Schluss gezogen, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 nicht anwendbar gewesen sei, so dass die Rüge eines Verstoßes gegen die in diesem Artikel enthaltenen Formvorschriften ins Leere gehe.

21      Sodann hat das Gericht in den Rn. 621 und 622 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission zwar gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, als sie es unterlassen habe, ein Dokument mit einer kurzen Zusammenfassung der bei diesem Treffen angesprochenen Themen sowie den Namen der Teilnehmer zu erstellen, sie diesen ursprünglichen Fehler allerdings dadurch geheilt habe, dass sie Intel die nicht vertrauliche Fassung eines internen Aktenvermerks über dieses Treffen zur Verfügung gestellt habe.

22      Hinsichtlich des vierten Klagegrundes, mit dem angebliche Fehler bei der Beurteilung der Verhaltensweisen gegenüber den Computerherstellern und MSH gerügt wurden, hat das Gericht in den Rn. 665, 894, 1032, 1221, 1371 und 1463 des angefochtenen Urteils die Dell, HP, NEC, Lenovo, Acer und MSH betreffenden Rügen in vollem Umfang zurückgewiesen.

23      Zum fünften Klagegrund, mit dem Intel das Bestehen einer Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den wichtigsten Vertriebskanälen zu versperren, bestritt, hat das Gericht in den Rn. 1551 und 1552 des angefochtenen Urteils entschieden, die Kommission habe rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Intel versucht habe, die Wettbewerbswidrigkeit ihrer Verhaltensweisen zu verschleiern, und eine langfristige Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den genannten Vertriebskanälen zu versperren, umgesetzt habe.

24      Hinsichtlich des sechsten Klagegrundes, mit dem gerügt wurde, die Kommission habe die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) nicht richtig angewandt, hat das Gericht in Rn. 1598 des angefochtenen Urteils insbesondere angenommen, dass weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen die Kommission daran hindere, neue Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen zu erlassen und anzuwenden, auch nachdem eine Zuwiderhandlung begangen worden sei. Außerdem hat das Gericht in dieser Randnummer angenommen, dass ein Unternehmen damit rechnen müsse, dass die Kommission ihre allgemeine Wettbewerbspolitik im Bereich der Geldbußen sowohl hinsichtlich der Methode der Berechnung als auch hinsichtlich der Höhe der Geldbußen ändere.

25      Zum siebten Klagegrund, mit dem das Vorliegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV in Abrede gestellt wurde, hat das Gericht in den Rn. 1602 und 1603 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass sich Intel über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens nicht im Unklaren habe sein können und dass mit den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismitteln rechtlich hinreichend nachgewiesen sei, dass Intel eine langfristige Gesamtstrategie mit dem Ziel, AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Vertriebskanälen zu versperren, durchgeführt und sich bemüht habe, die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens zu verschleiern.

26      Zum achten Klagegrund, mit dem gerügt wurde, die Geldbuße sei unverhältnismäßig, hat das Gericht in den Rn. 1614 bis 1616 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden könne und dass jedenfalls die von Intel insoweit angeführten Entscheidungen im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht erheblich seien. Ferner hat das Gericht in den Rn. 1627 und 1628 des angefochtenen Urteils dem Vorbringen von Intel widersprochen und darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht die konkreten Auswirkungen der in der angefochtenen Entscheidung beanstandeten Verhaltensweisen auf den Markt berücksichtigt habe.

27      Zum neunten Klagegrund schließlich, der darauf abzielte, dass das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung die verhängte Geldbuße herabsetze, hat dieses in Rn. 1647 des angefochtenen Urteils entschieden, nichts in den Rügen, Argumenten und rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, die Intel vorgebracht habe, lasse den Schluss zu, dass die gegen Intel verhängte Geldbuße unverhältnismäßig wäre. Die Geldbuße sei in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles angemessen und liege weit unter der Obergrenze von 10 % gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

28      Intel beantragt,

–        das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;

–        die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

–        die verhängte Geldbuße aufzuheben oder wesentlich herabzusetzen;

–        hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        Intel die Kosten aufzuerlegen.

30      Die ACT beantragt,

–        dem Rechtsmittel von Intel in vollem Umfang stattzugeben;

–        der Kommission die der ACT im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und des Klageverfahrens auf Nichtigerklärung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

31      Intel macht sechs Rechtsmittelgründe geltend. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die streitigen Rabatte nicht unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände geprüft. Zweitens habe die Kommission bei der Feststellung, dass in den Jahren 2006 und 2007 eine Zuwiderhandlung vorgelegen habe, insbesondere bei der Beurteilung der Markterfassung der streitigen Rabatte während dieser beiden Jahre, einen Rechtsfehler begangen. Drittens habe die Kommission die von Intel mit HP und Lenovo vereinbarten Ausschließlichkeitsrabatte rechtsfehlerhaft eingestuft. Viertens sei das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Behandlung der Befragung von Herrn D1 durch die Kommission zu keinem wesentlichen Verfahrensfehler gekommen sei, der die Verteidigungsrechte von Intel beeinträchtigt habe. Fünftens habe das Gericht die Kriterien hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission für die von Intel mit Lenovo in den Jahren 2006 und 2007 getroffenen Vereinbarungen falsch angewandt. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund ersucht Intel den Gerichtshof, die verhängte Geldbuße in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes, dass die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 keine Rückwirkung entfalteten, aufzuheben oder wesentlich herabzusetzen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: unrichtige Anwendung der Kriterien hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission für die von Intel mit Lenovo in den Jahren 2006 und 2007 getroffenen Vereinbarungen durch das Gericht

 Vorbringen der Parteien

32      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund, der als Erstes zu prüfen ist, da er die Zuständigkeit der Kommission betrifft, macht Intel zunächst geltend, das Gericht habe die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung von Art. 102 AEUV auf die von Intel mit Lenovo, einem chinesischen Unternehmen, in den Jahren 2006 und 2007 getroffenen Vereinbarungen zu Unrecht bestätigt. Das Kriterium, das auf die Durchführung der wettbewerbswidrigen Praktiken abstelle (im Folgenden: Kriterium der Durchführung), und das Kriterium, das sich auf die qualifizierten Auswirkungen dieser Praktiken in der Union stütze (im Folgenden: Kriterium der qualifizierten Auswirkungen), könnten im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Kommission nicht begründen.

33      Das Gericht habe daher in Rn. 311 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Durchführung dieser Vereinbarungen aufgrund von Praktiken habe nachgewiesen werden können, die sich auf die Annahmen der Kunden bezüglich ihrer nachgelagerten Verkäufe von Erzeugnissen weltweit – einschließlich des EWR – ausgewirkt hätten. Dieser Umstand erlaube es nicht, die Zuständigkeit der Kommission nach dem Kriterium der Durchführung zu bejahen, da das streitige Verhalten nicht im EWR stattgefunden und Intel im EWR keine Erzeugnisse an Lenovo verkauft habe.

34      Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen für die Bestimmung der Zuständigkeit der Kommission zugelassen habe. Nach Ansicht von Intel ist allein das Kriterium der Durchführung ein in der Rechtsprechung anerkanntes Zuständigkeitskriterium.

35      Selbst wenn das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen tatsächlich anwendbar wäre, könnte es im vorliegenden Fall nicht die Zuständigkeit der Kommission begründen. Intel verweist insoweit auf Rn. 87 des Urteils vom 27. Februar 2014, InnoLux/Kommission (T‑91/11, EU:T:2014:92), in der das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass der Bezug zwischen dem Binnenmarkt und der Zuwiderhandlung zu schwach sei, wenn Bestandteile zunächst außerhalb des EWR an unabhängige Abnehmer verkauft würden. Intel zieht daraus den Schluss, es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Vereinbarungen mit Lenovo über Prozessoren, die nach China geliefert werden sollten, unmittelbare und wesentliche Auswirkung im EWR haben würden. Selbst wenn mittelbare Auswirkungen zur Begründung der Zuständigkeit ausreichen könnten, hätten die Vereinbarungen mit Lenovo in den Jahren 2006 und 2007 jedenfalls keine wesentlichen Auswirkungen im EWR haben können.

36      Im Übrigen ist Intel der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 289 des angefochtenen Urteils widerrechtlich die Beweislast umgekehrt habe, indem es von ihr den Nachweis verlangt habe, dass sämtliche beabsichtigten Umsätze Gebiete der Region Europa, Mittlerer Osten und Afrika außerhalb des EWR betroffen hätten.

37      Schließlich führe das Vorgehen der Kommission zu einem Zuständigkeitskonflikt mit den anderen Wettbewerbsbehörden und schaffe die tatsächliche Gefahr einer Doppelbestrafung.

38      Die ACT schließt sich im Wesentlichen dem Vorbringen von Intel an. Sie trägt insbesondere vor, dass nach dem Wortlaut von Art. 102 AEUV und der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447), ergebe, nachgewiesen werden müsse, dass das fragliche Verhalten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränke.

39      Nach Ansicht der Kommission ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40      Das Gericht hat in Rn. 244 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich die Zuständigkeit der Kommission zur Feststellung und Ahndung einer außerhalb der Union gezeigten Verhaltensweise völkerrechtlich entweder mit dem Kriterium der Durchführung oder mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen begründen lasse, bevor es die Zuständigkeit der Kommission in der vorliegenden Rechtssache anhand des Kriteriums der qualifizierten Auswirkungen und anschließend – hilfsweise – anhand des Kriteriums der Durchführung geprüft hat.

41      In diesem Rahmen ist erstens auf das Vorbringen von Intel und der ACT einzugehen, wonach das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen zur Begründung der Zuständigkeit der Kommission herangezogen werden könne.

42      Insoweit ist im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 288 seiner Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 101 und 102 AEUV aufgestellten Wettbewerbsregeln der Union – kollektive wie einseitige – Verhaltensweisen der Unternehmen erfassen sollen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken. Denn Art. 101 AEUV verbietet Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „innerhalb des Binnenmarkts“ bezwecken oder bewirken, während Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung „auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben“ untersagt.

43      So wurde zur Anwendung von Art. 101 AEUV entschieden, dass die Tatsache, dass ein an einer Vereinbarung beteiligtes Unternehmen in einem Drittstaat ansässig ist, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegensteht, wenn sich die Wirkungen der betreffenden Vereinbarung auf das Gebiet des Binnenmarkts erstrecken (Urteil vom 25. November 1971, Béguelin Import, 22/71, EU:C:1971:113, Rn. 11).

44      Außerdem ist zu beachten, dass der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Anwendung des Kriteriums der Durchführung hervorgehoben hat, dass, wenn die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote vom Ort der Bildung des Kartells abhängig gemacht würde, dies offensichtlich darauf hinausliefe, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16).

45      Das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen verfolgt denselben Zweck, nämlich Verhaltensweisen zu erfassen, die zwar nicht im Gebiet der Union stattgefunden haben, deren wettbewerbswidrige Auswirkungen aber auf dem Unionsmarkt zu spüren sein können.

46      Intel hat daher Unrecht, wenn sie – unterstützt von der ACT – rügt, dass das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen nicht zur Begründung der Zuständigkeit der Kommission herangezogen werden könne.

47      Dieses Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

48      Zweitens ist auf das von Intel hilfsweise vorgebrachte Argument einzugehen, wonach, falls das Kriterium der qualifizierten Auswirkungen im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass die mit Lenovo in den Jahren 2006 und 2007 geschlossenen Vereinbarungen vorhersehbare, unmittelbare und wesentliche Wirkungen erzeugt hätten. Intel hebt insoweit die nach eigenen Angaben begrenzte Zahl betroffener Produkte hervor.

49      Zunächst ist festzustellen, dass sich – wie das Gericht in den Rn. 233 und 258 des angefochtenen Urteils entschieden hat – mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union völkerrechtlich rechtfertigen lässt, wenn vorhersehbar ist, dass das fragliche Verhalten in der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben wird.

50      Hervorzuheben ist außerdem – wie es auch das Gericht in den Rn. 268 und 280 des angefochtenen Urteils getan hat –, dass anhand einer Gesamtbetrachtung des fraglichen Verhaltens des oder der Unternehmen zu bestimmen ist, ob die Kommission über die erforderliche Zuständigkeit zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Einzelfall verfügt.

51      Soweit Intel sodann dem Gericht vorwirft, es für vorhersehbar gehalten zu haben, dass die Vereinbarungen mit Lenovo über Prozessoren, die nach China geliefert werden sollten, im EWR unmittelbare Auswirkungen erzeugten, ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 251, 252 und 257 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass es ausreicht, die wahrscheinlichen Auswirkungen eines Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, damit das Erfordernis der Vorhersehbarkeit erfüllt ist.

52      Zum anderen ist das Gericht – da es in Rn. 255 des angefochtenen Urteils sinngemäß festgestellt hat, dass das Verhalten von Intel gegenüber Lenovo Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel gewesen sei, dass kein mit einem AMD-Prozessor bestücktes Notebook von Lenovo im Handel verfügbar sei, auch nicht im EWR – in Rn. 277 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Verhalten von Intel unmittelbare Auswirkungen im EWR habe hervorrufen können.

53      Dieses Vorbringen ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

54      Schließlich macht Intel geltend, dass das Gericht fälschlicherweise angenommen habe, die Vereinbarungen mit Lenovo über Prozessoren, die nach China geliefert werden sollten, hätten wesentliche Auswirkungen auf dem Markt des EWR erzeugen können, obwohl die Auswirkungen dieser Vereinbarungen zu vernachlässigen gewesen seien.

55      Insoweit genügt die Feststellung, dass das Gericht entschieden hat, dass das Verhalten von Intel gegenüber Lenovo Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel gewesen sei, AMD den Zugang zu den wichtigsten Vertriebskanälen auf dem Markt zu versperren, was Intel im Übrigen im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht bestreitet.

56      In Anbetracht der Erwägungen in Rn. 50 des vorliegenden Urteils konnte das Gericht somit rechtsfehlerfrei entscheiden, dass bei einer Strategie wie der von Intel entwickelten das gesamte Verhalten des Unternehmens zu berücksichtigen sei, um zu beurteilen, ob seine Auswirkungen auf den Markt der Union und des EWR wesentlich seien.

57      Wie die Kommission hervorhebt, würde eine andere Herangehensweise dazu führen, dass ein globales wettbewerbswidriges Verhalten, das geeignet ist, sich auf die Struktur des Marktes innerhalb des EWR auszuwirken, künstlich in eine Reihe unterschiedlicher Verhaltensweisen aufgespalten würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr in die Zuständigkeit der Union fallen.

58      Demzufolge ist das in Rn. 54 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

59      Was drittens die Rüge von Intel betrifft, dass das Gericht in Rn. 289 des angefochtenen Urteils widerrechtlich die Beweislast umgekehrt habe, genügt die Feststellung, dass diese Rüge auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Denn das Gericht hat, wie sich aus den Rn. 286 bis 289 dieses Urteils ergibt, in Bezug auf die Verschiebung der weltweiten Einführung bestimmter Computer festgestellt, dass sich aus den ihm zur Verfügung stehenden Angaben ergebe, dass der Verkauf dieser Computer in der Region Europa, Mittlerer Osten und Afrika beabsichtigt gewesen sei, von der der EWR ein sehr bedeutender Teil sei, was für die Feststellung von zumindest potenziellen Auswirkungen im EWR genügt habe.

60      In diesem Rahmen hat sich das Gericht zwar darauf bezogen, dass keine konkreten Indizien dafür vorlägen, dass sämtliche beabsichtigten Umsätze andere Gebiete dieser Region als den EWR betroffen hätten. Diese Feststellung ist jedoch vor dem Hintergrund der Rn. 287 und 288 des angefochtenen Urteils zu sehen, aus denen hervorgeht, dass das Gericht das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, es sei durchaus denkbar, dass alle diese Computer für andere Zonen als den EWR bestimmt gewesen seien, lediglich für eine Spekulation von Intel gehalten hat, die Intel durch kein Argument gestützt habe.

61      Folglich ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig.

62      Was schließlich viertens das Vorbringen von Intel zur Anwendung des Kriteriums der Durchführung durch das Gericht betrifft, genügt die Feststellung, dass das Gericht in Rn. 297 des angefochtenen Urteils klargestellt hat, dass es dieses Kriterium lediglich zusätzlich geprüft hat.

63      Rügen gegen nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils können jedoch nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Dieses Vorbringen ist deshalb als ins Leere gehend zurückzuweisen.

65      Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Vorliegen eines wesentlichen, die Verteidigungsrechte von Intel beeinträchtigenden Verfahrensfehlers

 Vorbringen der Parteien

66      Der vierte Rechtsmittelgrund, der als Zweites zu prüfen ist, da er sich auf das Verwaltungsverfahren vor der Kommission bezieht, betrifft die verfahrensmäßige Behandlung des Gesprächs der Kommission mit Herrn D1. Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

67      Intel macht erstens geltend, das Gericht habe in Rn. 612 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission nicht gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 verstoßen habe.

68      Zum einen habe das Gericht in Rn. 614 des angefochtenen Urteils eine künstliche Unterscheidung zwischen förmlichen Befragungen und informellen Gesprächen vorgenommen. Aus der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 14. Juli 2009 ergebe sich jedoch, dass jedes Treffen mit einem Dritten zur Einholung von Informationen eine Befragung im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 und somit aufzuzeichnen sei.

69      Zum anderen macht Intel für den Fall, dass die Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sei, dass es eine Kategorie informeller Gespräche gebe, die keiner Aufzeichnung bedürften, hilfsweise geltend, dass das Gespräch mit Herrn D1 nicht in diese Kategorie falle, so dass die Kommission dessen Inhalt hätte aufzeichnen müssen, da bei diesem Gespräch, das fünf Stunden gedauert habe, Umstände von großer Bedeutung zur Sprache gekommen seien, die einen objektiven Bezug zum Gegenstand der Untersuchung aufgewiesen hätten.

70      Zweitens trägt Intel vor, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass der aus einem Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 resultierende Verfahrensfehler habe korrigiert werden können durch die Übermittlung der nicht vertraulichen Fassung eines Aktenvermerks an Intel, der zwar Tagesordnungspunkte, die sich auf die wichtigsten Bestandteile des fraglichen Gesprächs bezogen hätten, aber keine inhaltliche Zusammenfassung der Aussage von Herrn D1 enthalten habe. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 622 des angefochtenen Urteils enthalte der Aktenvermerk keine kurze Zusammenfassung der angesprochenen Themen, sondern eine bloße Liste der bei diesem Gespräch angesprochenen Themen.

71      Außerdem lasse sich das Vorbringen der Kommission in ihrer Klagebeantwortung, wonach mit der verspäteten Übermittlung der Erinnerungsstütze die Verletzung von Intels Verteidigungsrechten geheilt worden sei, weder damit vereinbaren, dass in dem betreffenden Aktenvermerk offensichtlich der Inhalt der Aussage von Herrn D1 fehle, noch damit, dass die Kommission eingeräumt habe, dass der Aktenvermerk nicht dafür gedacht gewesen sei, den Inhalt des fraglichen Treffens genau oder erschöpfend wiederzugeben.

72      Drittens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht das im Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686), aufgestellte Kriterium angewandt habe. Mit der in Rn. 630 des angefochtenen Urteils aufgestellten Behauptung, dass es Intel möglich gewesen sei, den Inhalt des fraglichen Gesprächs rechtlich hinreichend zu rekonstruieren, auch ohne daran teilgenommen zu haben, habe das Gericht von Intel verlangt, den Inhalt von etwas zu beweisen, was ihr nie mitgeteilt worden sei.

73      Die ACT teilt die von Intel im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente und hebt insbesondere hervor, dass sich nicht ausschließen lasse, dass die von Herrn D1 geäußerte Meinung für Intels Verteidigung nützlich gewesen wäre, da Herr D1 im Jahr 2003 in einem Verfahren vor der US Federal Trade Commission (amerikanische Bundesbehörde für Wettbewerb) entlastende Beweise geliefert habe.

74      Die Kommission, nach deren Ansicht der vierte Rechtsmittelgrund ins Leere geht, meint darüber hinaus erstens, dass die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten, auf die sich Intel berufe, nicht als Beleg für einen Rechtsfehler angeführt werden könne, da Intel die Feststellung in Rn. 617 des angefochtenen Urteils nicht bestritten habe, dass das Treffen nicht dazu gedient habe, Beweise in Form eines von beiden Seiten unterzeichneten Berichts oder von Erklärungen gemäß Art. 19 der Verordnung Nr.1/2003 zu erheben. Zudem habe das Gericht in den Rn. 614 bis 616 des angefochtenen Urteils das Wesen der Informationen, die nach Art. 19 dieser Verordnung erlangt werden könnten, mit dem Wesen der Informationen im Sinne von Art. 18 der Verordnung gleichgestellt, bevor es festgestellt habe, dass dieses Treffen keine Befragung im Sinne des genannten Art. 19 gewesen sei.

75      Zweitens sei dem geltend gemachten Verfahrensfehler mit der Übermittlung des internen Aktenvermerks hinreichend abgeholfen worden. Dass Intel bei dem fraglichen Gespräch nicht anwesend gewesen sei, belege keinen Fehler in der in Rn. 631 des angefochtenen Urteils gezogenen Schlussfolgerung, dass sich das Beweismittel rekonstruieren lasse. Intel widerspreche nämlich seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, wonach sich die Aussagen von Herrn D1 rekonstruieren ließen, zumindest um festzustellen, dass diese Aussagen zwangsläufig entlastend seien.

76      Drittens macht die Kommission geltend, dass die Umstände des vorliegenden Falles ganz andere seien als die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686), ergangen sei, wo die Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Feststellung gerügt worden sei, dass die Solvay SA eine beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt gehabt habe, und diese Feststellung auf einer widerlegbaren Vermutung beruht habe.

77      Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht auch keinen Rechtsfehler begangen, als es die Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686), ergebe, auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragen habe, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass keine Verletzung der Verteidigungsrechte vorgelegen habe.

78      Da alle Aussagen von Dell, mit denen die Existenz von Ausschließlichkeitsrabatten geleugnet worden seien, in Rn. 582 des angefochtenen Urteils in Anbetracht der anderen vorgelegten Beweise als nicht glaubhaft eingestuft worden seien, wäre für Intel ein ausführliches Protokoll des noch so kategorischen Dementis von Herrn D1 in keiner Weise von Nutzen gewesen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

79      Die Kommission macht zunächst geltend, dass der vierte Rechtsmittelgrund ins Leere gehe, da die im angefochtenen Urteil gezogene Schlussfolgerung, Intel habe Dell Ausschließlichkeitsrabatte gewährt, nicht bestritten werde.

80      Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen. Denn mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund begehrt Intel speziell zum einen eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße und zum anderen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie sich auf Dell bezieht, und macht insoweit geltend, dass ihr die Kommission dadurch, dass sie es unterlassen habe, das Gespräch mit Herrn D1 aufzuzeichnen, Beweismittel entzogen und somit ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe.

81      Daher ist zu prüfen, ob dieser Rechtsmittelgrund stichhaltig ist.

82      Mit dem Rechtsmittelgrund rügt Intel u. a., das Gericht habe in Rn. 612 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission nicht gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 verstoßen habe.

83      Insoweit ist vorab – im Einklang mit den Ausführungen des Gerichts in Rn. 621 des angefochtenen Urteils – festzustellen, dass insbesondere aus dem internen Aktenvermerk der Kommission über das Gespräch mit Herrn D1 hervorgeht, dass die bei dem mehr als fünfstündigen Treffen mit ihm angesprochenen Themen Fragen mit einem objektiven Bezug zum Gegenstand der Untersuchung selbst betrafen. Zudem handelte es sich bei Herrn D1 um eines der hochrangigsten Mitglieder der Geschäftsleitung des bedeutendsten Abnehmers von Intel, und er war – wie Intel insoweit unwidersprochen vorgetragen hat – mit der Überwachung der Beziehungen seines Unternehmens mit Intel betraut. Folglich bezweckte das Gespräch, das die Kommission mit Herrn D1 führte, im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 die Einholung von Information, die sich auf den Gegenstand ihrer Intel betreffenden Untersuchung bezog, was die Kommission im Übrigen nicht bestritten hat.

84      Was erstens die beanstandete Unterscheidung zwischen förmlichen Befragungen und informellen Gesprächen betrifft, die das Gericht in Rn. 614 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst, dass diese Bestimmung auf jedes Gespräch anwendbar sein soll, das die Einholung von Informationen zum Gegenstand einer Untersuchung bezweckt.

85      Der 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 stellt insoweit klar, dass die Verordnung die Ermittlungsbefugnisse der Kommission dadurch stärken soll, dass sie es dieser insbesondere ermöglicht, alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen verfügen, zu befragen und deren Aussagen zu Protokoll zu nehmen.

86      Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 stellt somit eine Rechtsgrundlage dar, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Ermittlung Gespräche mit einer Person zu führen, was die Vorarbeiten zu dieser Verordnung bestätigen (vgl. den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln und zur Änderung der Verordnungen [EWG] Nr. 1017/68, [EWG] Nr. 2988/74, [EWG] Nr. 4056/86 und [EWG] Nr. 3975/87 [KOM(2000) 582 endg., ABl. 2000, C 365 E, S. 284]).

87      Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch das mit ihr verfolgte Ziel bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen zwei Kategorien von Befragungen zum Gegenstand einer Untersuchung einführen oder einzelne dieser Gespräche vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausnehmen wollte.

88      Das Gericht hat daher in den Rn. 614 bis 618 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass bei den Gesprächen, die die Kommission im Rahmen einer Ermittlung vornehme, zwischen förmlichen Befragungen, für die Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 gelte, und informellen Gesprächen zu unterscheiden sei, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fielen.

89      Was zweitens das Vorbringen von Intel angeht, die Kommission sei verpflichtet, jede auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 durchgeführte Befragung aufzuzeichnen, ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004, wonach die Kommission „dem Befragten ferner ihre Absicht mit[teilt], die Befragung aufzuzeichnen“, nicht so zu verstehen ist, dass die Aufzeichnung der Befragung fakultativ wäre, sondern dahin, dass die Kommission verpflichtet ist, den Betroffenen auf die beabsichtigte Aufzeichnung hinzuweisen.

90      Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2003, der klarstellt, dass „[d]ie Kommission … die Aussagen des Befragten auf einen beliebigen Träger aufzeichnen [kann]“, bedeutet, wie das Gericht in Rn. 617 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, dass die Kommission, wenn sie sich mit der Zustimmung des Befragten dafür entscheidet, eine Befragung auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorzunehmen, verpflichtet ist, die Befragung in vollem Umfang aufzuzeichnen, unbeschadet der ihr überlassenen Wahl der Form dieser Aufzeichnung.

91      Daraus folgt, dass für die Kommission eine Pflicht besteht, jede Befragung, die sie nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 durchführt, um Informationen einzuholen, die sich auf den Gegenstand ihrer Untersuchung beziehen, in der von ihr gewählten Form aufzuzeichnen.

92      Was die Frage betrifft, ob das Gericht in Rn. 622 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass der Fehler, dass bei dem Treffen mit Herrn D1 die Befragung nicht aufgezeichnet wurde, dadurch geheilt worden sei, dass Intel im Verwaltungsverfahren die nicht vertrauliche Fassung eines von der Kommission erstellten internen Aktenvermerks über dieses Treffen zur Verfügung gestellt worden sei, ist festzustellen, dass dieser interne Aktenvermerk zwar – wie das Gericht in den Rn. 635 und 636 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat – eine kurze Zusammenfassung der bei der streitigen Befragung angesprochenen Themen enthielt, jedoch keine Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung, insbesondere was die Art der Auskünfte betrifft, die Herr D1 bei der Befragung zu den in dem Vermerk genannten Themen gegeben hat. Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass der ursprüngliche Fehler des Verwaltungsverfahrens, der in der fehlenden Aufzeichnung der Befragung bestand, dadurch geheilt worden sei, dass Intel der betreffende Aktenvermerk im Lauf des Verwaltungsverfahrens übermittelt worden sei.

93      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht folgende Rechtsfehler begangen hat: erstens, indem es in Bezug auf die Befragungen zum Gegenstand einer Untersuchung der Kommission eine Unterscheidung eingeführt hat zwischen förmlichen Befragungen, die den Vorschriften von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 unterliegen sollen, und informellen Gesprächen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen sollen, zweitens, indem es der Ansicht war, dass das Treffen zwischen den Kommissiondienststellen und Herrn D1, obgleich es eine solche Untersuchung der Kommission zum Gegenstand hatte, nicht unter diese Vorschriften falle, weil es sich dabei nicht um eine förmliche Befragung gehandelt habe, und drittens, indem es hilfsweise davon ausgegangen ist, dass der fehlenden Aufzeichnung dieses Treffens dadurch abgeholfen worden sei, dass Intel im Verwaltungsverfahren eine nicht vertrauliche Fassung des von der Kommission im Zusammenhang mit diesem Treffen erstellten internen Aktenvermerks übermittelt worden sei.

94      Allerdings kann, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, sein Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 611 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, dass zwischen den Parteien unstreitig sei, dass sich die Kommission in der streitigen Entscheidung, nicht auf die bei der Befragung von Herrn D1 erlangten Informationen gestützt habe, um Intel zu belasten.

96      Soweit aber Intel geltend macht, dass Herr D1 der Kommission entlastende Umstände mitgeteilt habe, die diese in einem angemessenen, Intel zugänglichen Protokoll hätte festhalten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall der Nichtübermittlung eines angeblich entlastenden Schriftstücks dem betroffenen Unternehmen obliegt, nachzuweisen, dass die Vorenthaltung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Das Unternehmen muss somit dartun, dass es das fragliche entlastende Schriftstück zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren darauf hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen hätten beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Das betroffene Unternehmen muss folglich zum einen dartun, dass es zu bestimmten entlastenden Beweismitteln keinen Zugang hatte, und zum anderen, dass es diese zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 24).

99      Im vorliegenden Fall geht aus der eingehenden Analyse, die das Gericht in den Rn. 629 bis 659 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, hervor, dass Intel im Verwaltungsverfahren über die nicht vertrauliche Fassung des von der Kommission im Zusammenhang mit der Befragung von Herrn D1 erstellten internen Aktenvermerks hinaus auch einen „Nachtrag“ mit schriftlichen Antworten von Dell auf mündliche Fragen erhalten hat, die Herrn D1 bei dieser Befragung gestellt worden waren.

100    Außerdem – wie in den Rn. 44 bis 49 und 628 des angefochtenen Urteils ausgeführt – hat Intel, obgleich sie in die Lage versetzt worden war, im Verfahren vor dem Gericht ihre Stellungnahme unter Berücksichtigung der vertraulichen Fassung dieses internen Aktenvermerks, der Angaben zum Inhalt der Erörterungen enthielt, abzugeben, keinen Anhaltspunkt dafür genannt, dass es die Kommission unterlassen hätte, während dieser Befragung entlastende Umstände festzuhalten, die für Intels Verteidigung insoweit hätten zweckdienlich sein können, als sie ein anderes Licht auf die unmittelbaren schriftlichen Beweise hätten werfen können, die in der streitigen Entscheidung zum Nachweis der Voraussetzung für die in Rede stehenden Praktiken herangezogen wurden.

101    Insbesondere hat Intel, wie die Kommission hervorhebt, nicht von der ihr nach den Art. 68 bis 76 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils anwendbaren Fassung zur Verfügung stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Ladung von Herrn D1 vor das Gericht zu beantragen. Sie hat vor dem Gericht noch nicht einmal dargetan, dass sie versucht hat, Herrn D1 zu kontaktieren, um von ihm die Bestätigung zu erhalten, dass er bei seiner Befragung entlastende Umstände angegeben hat, die für die Verteidigung von Intel hätten zweckdienlich sein können.

102    Unter diesen Umständen vermögen die in Rn. 93 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsfehler des angefochtenen Urteils der Schlussfolgerung in Rn. 625 des angefochtenen Urteils, dass das Verwaltungsverfahren nicht mit einem Fehler unter Verletzung der Verteidigungsrechte von Intel behaftet ist, der zu einer Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen könnte, nicht ihre Gültigkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 164).

103    Der erste und der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sind demzufolge als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 66).

104    Soweit es im dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes darum geht, das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑109/10 P, EU:C:2011:686), auf den vorliegenden Fall zu übertragen, ist festzustellen, dass sich das Gericht dazu im Rahmen nicht tragender Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Frage, welche Folgen ein hypothetischer Verfahrensfehler für die streitige Entscheidung hätte, geäußert hat.

105    Rügen gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts können aber nicht zu dessen Aufhebung führen und gehen deshalb ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

107    Infolgedessen ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler wegen fehlender Prüfung der streitigen Rabatte unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände

 Vorbringen der Parteien

108    Der erste Rechtsmittelgrund, der als Drittes zu prüfen ist, da er sich auf die Einstufung als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV bezieht, gliedert sich in drei Teile.

109    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Intel geltend, dass die Treuerabatte nur als missbräuchlich eingestuft werden könnten, nachdem eine Prüfung aller einschlägigen Umstände im Hinblick darauf stattgefunden habe, ob die Rabatte den Wettbewerb beschränken könnten. Intel stützt sich u. a. auf die Rn. 70 und 71 des Urteils vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C‑549/10 P, EU:C:2012:221), aus denen sie ableitet, dass eine Analyse sämtlicher Umstände gleichermaßen auf Ausschließlichkeitsrabatte wie auf andere Nachlässe mit Kundenbindungswirkung Anwendung finde.

110    Weder der Wortlaut noch die Struktur von Art. 102 AEUV sprächen dafür, dass bestimmte Verhaltensweisen, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung an den Tag gelegt würden, ihrem Wesen nach als wettbewerbswidrig einzustufen seien.

111    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordere die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV eine Prüfung sämtlicher Umstände, einschließlich einer Prüfung der Höhe der fraglichen Rabatte, deren Dauer, der betroffenen Marktanteile, des Bedarfs der Abnehmer und der Frage, ob die Rabatte einen ebenso effizienten Wettbewerber vom Markt hätten verdrängen können („as efficient competitor test“, im Folgenden: AEC‑Test), um den Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Rabatte den Wettbewerb beschränken könnten und somit einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellten.

112    Im Übrigen bestehe die vom Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils aufgezeigte Möglichkeit für ein Unternehmen in beherrschender Stellung, nachzuweisen, dass sein Verhalten objektiv gerechtfertigt sei, in Wirklichkeit nicht, da das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die positiven Auswirkungen eines solchen Verhaltens nicht anerkannt werden könnten. Auch führe die Auffassung der Kommission zu einer Umkehrung der Beweislast, da Intel ihr Verhalten bereits rechtfertigen müsse, bevor die Kommission überhaupt dargetan habe, dass dieses Verhalten den Wettbewerb beschränken könne.

113    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt Intel, dass das Gericht nicht die Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung beurteilt habe. Dass die streitigen Rabatte im angefochtenen Urteil als Ausschließlichkeitsrabatte eingestuft oder analysiert worden seien, dürfe nicht zu einem Ausschluss der Prüfung ihrer Eignung, den Wettbewerb zu beschränken, führen.

114    Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht Intel geltend, dass die vom Gericht in den Rn. 172 bis 197 des angefochtenen Urteils vorgenommene Analyse der Eignung der Rabatte, den Wettbewerb zu beschränken, mit der habe dargetan werden sollen, dass das fragliche Verhalten gegenüber den von den Rabatten Begünstigten den Wettbewerb habe beschränken können, unzureichend sei und nicht die zuvor festgestellten Rechtsfehler korrigiere.

115    Das Gericht habe zu Unrecht wichtige Umstände außer Acht gelassen, wie die unzureichende Markterfassung der streitigen Rabatte, die kurze Dauer der in Rede stehenden Praktiken, die fehlende Marktabschottung und schnell sinkende Preise sowie die vorherige Analyse des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers.

116    Was die Markterfassung der streitigen Rabatte angehe, habe das Gericht den von dem streitigen Verhalten erfassten Marktanteil fälschlicherweise als erheblich angesehen. Der Erfassungsgrad im vorliegenden Fall, der durchschnittlich 14 % betrage, sei nicht vergleichbar mit der Abschottung von 39 % des Marktes, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C‑549/10 P, EU:C:2012:221), ergangen sei, oder der Abschottung von 40 % des Marktes, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T‑65/98, EU:T:2003:281), ergangen sei. Intel bestreitet insoweit das Vorbringen der Kommission, wonach die Markterfassung der in Rede stehenden Praktiken nicht von Belang sein solle, weil sie nur die konkreten Auswirkungen betreffe. Intel meint demgegenüber, dass eine wesentliche Markterfassung ein für die Feststellung eines Missbrauchs erforderliches Tatbestandsmerkmal sei.

117    In Bezug auf die Dauer der in Rede stehenden Praktiken ist Intel der Ansicht, dass Vereinbarungen von kurzer Dauer keine tatsächlich oder potenziell schädlichen Auswirkungen erzeugten. Zudem habe sich das Gericht für seine Feststellung in Rn. 113 des angefochtenen Urteils, dass die Dauer der Vereinbarungen nicht kurz gewesen sei, nicht auf die Dauer der einzelnen Vereinbarungen für sich genommen, sondern auf die Zusammenrechnung mehrerer Vereinbarungen gestützt, so dass es nicht habe berücksichtigen können, dass sich die Abnehmer von Intel häufig von ihren Vereinbarungen hätten lossagen können. Intel tritt insoweit dem Vorbringen der Kommission entgegen, dass sich die Computerhersteller, die ihre Abnehmer seien, trotz der kurzen Dauer der Vereinbarungen nicht von diesen hätten lossagen können. Die nicht bestrittene Tatsache, dass Dell einen Lieferantenwechsel zugunsten von AMD vorgenommen habe, während die Rabatte von Intel auf ihrem höchsten Stand gewesen seien, beweise, dass die Möglichkeit zum Wechsel tatsächlich bestanden habe.

118    In Bezug auf die fehlende Abschottung durch die streitigen Rabatte meint Intel, das Gericht habe nicht die Kapazitätsengpässe berücksichtigt, mit denen AMD konfrontiert gewesen sei und die AMD gehindert hätten, der Nachfrage nach Prozessoren nachzukommen, so dass Dell und Lenovo ihren Bedarf während der betreffenden Zeiträume ausschließlich bei Intel gedeckt hätten.

119    Was die Maßgeblichkeit des AEC‑Tests betreffe, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommene Analyse nicht als maßgeblich und nicht als Teil der Kontrolle angesehen habe, die es im Einklang mit der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vornehmen müsse. Es gehe nicht darum, ob die Kommission verpflichtet gewesen sei, diesen Test durchzuführen. Da sie aber eine solche Analyse vorgenommen habe, hätten die ordnungsgemäß bewerteten Ergebnisse im Rahmen der Gesamtheit der Umstände, die für den Nachweis der Wahrscheinlichkeit einer Wettbewerbsbeschränkung maßgeblich seien, berücksichtigt werden müssen.

120    Die ACT schließt sich im Wesentlichen dem Vorbringen von Intel an.

121    Für die Kommission beruht der erste Rechtsmittelgrund auf dem nicht substantiierten Postulat, dass Ausschließlichkeitsrabatte lediglich eine Form der Preisgestaltung seien. Der Gerichtshof habe diesen Rechtsmittelgrund daher nicht zu prüfen.

122    Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Ausschließlichkeitsrabatte wiesen solche wettbewerbswidrigen Merkmale auf, dass ein Nachweis ihrer wettbewerbsbeschränkenden Fähigkeit generell unnötig sei. Diese Rabatte wirkten wegen der Aussicht für das abnehmende Unternehmen, die Rabatte auf den nicht bestreitbaren Marktanteil zu verlieren, abschreckend. Demzufolge beschränkten sie generell die Freiheit der Abnehmer, ihre Bezugsquellen nach dem attraktivsten Angebot auszuwählen.

123    Außerdem habe Intel die Rn. 70 und 71 des Urteils vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C‑549/10 P, EU:C:2012:221), mit dem Vorbringen, diese Randnummern beträfen Ausschließlichkeitsrabatte, falsch aufgefasst.

124    Die Kommission hält die Argumentation, die Intel in zweiter Linie vorträgt, für unzulässig, weil damit kein Rechtsfehler gerügt werde.

125    Jedenfalls gehe diese Argumentation ins Leere, da das Gericht in den Rn. 172 bis 197 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass das Verhalten von Intel den Wettbewerb habe beschränken können.

126    Die Kommission führt außerdem hilfsweise aus, dass das rechtliche Kriterium, das sich aus der Rechtsprechung zu Preisgestaltungspraktiken sowie zur Anwendung von Verdrängungspreisen ergebe, auf Ausschließlichkeitsrabatte nicht anwendbar sei. Der Gerichtshof hätte das rechtliche Kriterium für die Bewertung der Missbräuchlichkeit von Preisgestaltungspraktiken im Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C‑549/10 P, EU:C:2012:221), auf Rabattsysteme übertragen können, habe aber bei dieser Gelegenheit ausdrücklich erneut entschieden, dass ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehabe, diese Stellung missbrauche, wenn es ein solches Rabattsystem anwende.

127    Die Kommission hält es schließlich nicht für erforderlich, dass der Gerichtshof das Vorbringen von Intel zu den Rn. 172 bis 197 des angefochtenen Urteils prüft, da das Gericht die Frage, ob die Kommission in der streitigen Entscheidung nachgewiesen habe, dass das Verhalten von Intel geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, im Rahmen nicht tragender Urteilsgründe geprüft habe.

128    Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass das angefochtene Urteil das Vorliegen einer Gesamtstrategie rechtlich hinreichend dargetan habe und die von Intel hiergegen vorgebrachten Argumente unzulässig seien, da sie auf eine neue Tatsachenwürdigung abzielten. Sie tritt auch dem Vorbringen von Intel zur Maßgeblichkeit der Markterfassung sowie der Dauer der Praxis entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

129    In erster Linie rügt Intel mit den ersten beiden Teilen ihres ersten Rechtsmittelgrundes, unterstützt von der ACT, im Kern, dass das Gericht davon ausgegangen sei, dass die fraglichen Praktiken als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden könnten, ohne dass zuvor eine Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchgeführt worden sei und ohne dass geprüft worden sei, wie wahrscheinlich es sei, dass dieses Verhalten auf eine Wettbewerbsbeschränkung hinauslaufe.

130    In zweiter Linie beanstandet Intel mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes die vom Gericht in den Rn. 172 bis 197 des angefochtenen Urteils im Rahmen nicht tragender Urteilsgründe vorgenommene Analyse der Eignung der Rabatte und Zahlungen, die Dell, HP, NEC, Lenovo und MSH gewährt worden seien, unter den Umständen des vorliegenden Falles den Wettbewerb zu beschränken.

131    In diesem Rahmen beanstandet Intel insbesondere die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Maßgeblichkeit des von der Kommission im vorliegenden Fall angewandten AEC‑Tests.

132    Intel macht insbesondere geltend, dass das Gericht, da die Kommission einen solchen Test vorgenommen habe, ihr Vorbringen hätte prüfen müssen, dass die Anwendung dieses Tests mit zahlreichen Fehlern verbunden gewesen sei und dass der Test, wenn er ordnungsgemäß angewandt worden wäre, genau zu dem entgegengesetzten Ergebnis der Kommission geführt hätte, nämlich dazu, dass die streitigen Rabatte nicht geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken.

133    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV keineswegs zum Ziel hat, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt. Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt. Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, sowie vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Deshalb verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten und damit seine Stellung stärken, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden. Unter diesem Blickwinkel kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25).

137    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, seine Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV missbräuchlich ausnutzt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verpflichtung ohne Weiteres oder gegen Gewährung eines Rabatts eingegangen worden ist. Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89).

138    Diese Rechtsprechung bedarf jedoch der Konkretisierung für den Fall, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen.

139    In diesem Fall ist die Kommission nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 29).

140    Die Analyse der Eignung zur Verdrängung ist ebenfalls maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rabattsystem, das grundsätzlich unter das Verbot des Art. 102 AEUV fällt, objektiv rechtfertigen lässt. Außerdem kann die für den Wettbewerb nachteilige Verdrängungswirkung eines Rabattsystems durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C‑95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86). Eine solche Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis kann in der Kommissionsentscheidung nur im Anschluss an eine Analyse der dieser Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorgenommen werden.

141    Wenn die Kommission in einer Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit eines Rabattsystems festgestellt wird, eine solche Analyse vornimmt, hat das Gericht das gesamte Vorbringen der Klagepartei zu prüfen, mit dem die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zur Verdrängungsfähigkeit des betreffenden Rabattsystems in Frage gestellt werden soll.

142    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der streitigen Entscheidung, obgleich sie hervorgehoben hat, dass die fraglichen Rabatte bereits aufgrund ihres Wesens geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, so dass eine Analyse sämtlicher Umstände des Einzelfalls und insbesondere ein AEC‑Test nicht erforderlich seien, um einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 925 und 1760 der streitigen Entscheidung), eine eingehende Prüfung dieser Umstände vorgenommen, bei der sie in den Erwägungsgründen 1002 bis 1576 der Entscheidung sehr detaillierte Ausführungen zu der von ihr im Rahmen des AEC‑Tests vorgenommenen Analyse gemacht hat, die sie zu der in den Erwägungsgründen 1574 und 1575 gezogenen Schlussfolgerung veranlasste, dass ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber Preise hätte anwenden müssen, die nicht rentabel gewesen wären, und sich infolgedessen die streitige Rabattpraxis dahin hätte auswirken können, dass der Wettbewerber verdrängt werde.

143    Daraus folgt, dass dem AEC‑Test in der streitigen Entscheidung eine tatsächliche Bedeutung für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage zukam, ob die in Rede stehenden Rabatte geeignet waren, sich dahin auszuwirken, dass ebenso leistungsfähige Wettbewerber verdrängt werden.

144    Unter diesen Umständen war das Gericht verpflichtet, das gesamte Vorbringen von Intel zu diesem Test zu prüfen.

145    In den Rn. 151 und 166 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch entschieden, dass nicht geprüft zu werden brauche, ob die Kommission den AEC-Test fachgerecht und fehlerfrei durchgeführt habe, und ebenso wenig, ob die von Intel vorgeschlagenen Alternativberechnungen richtig durchgeführt worden seien.

146    Im Rahmen der als Hilfserwägung durchgeführten Prüfung der Umstände des vorliegenden Falles hat das Gericht daher in den Rn. 172 bis 175 des angefochtenen Urteils dem von der Kommission durchgeführten AEC‑Test jede Maßgeblichkeit abgesprochen und ist infolgedessen nicht auf die von Intel gegen den Test geäußerten Kritikpunkte eingegangen.

147    Infolgedessen ist das angefochtene Urteil, ohne dass eine Entscheidung über den zweiten, den dritten und den sechsten Rechtsmittelgrund erforderlich wäre, aufzuheben, da das Gericht bei seiner Prüfung der Eignung der streitigen Rabatte, den Wettbewerb zu beschränken, zu Unrecht das Vorbringen von Intel unberücksichtigt gelassen hat, mit dem angebliche Fehler der Kommission im Rahmen des AEC‑Tests beanstandet werden sollten.

 Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

148    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

149    Denn die Kontrolle der Eignung der streitigen Rabatte zur Beschränkung des Wettbewerbs, die das Gericht im Licht des Vorbringens von Intel durchzuführen hat, ist mit der Prüfung tatsächlicher und wirtschaftlicher Umstände verbunden, die vorzunehmen Sache des Gerichts ist.

150    Daher ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

 Kosten

151    Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission (T‑286/09, EU:T:2014:547), wird aufgehoben.

2.      Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.