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Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 – ADDE/Parlament

(Rechtssache T-48/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Defalque)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. November 2016 über die Finanzierung der Partei ADDE in 2015 für nichtig zu erklären, mit dem festgestellt wurde, dass ein Betrag von 500 615,55 Euro zu Unrecht gewährt wurde, und mit dem eine Rückzahlung in Höhe von 172 654,92 Euro angeordnet wurde;

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016, soweit in diesem der Vorfinanzierungsbetrag für die Finanzhilfe 2017 auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe beschränkt und die Zahlung des Vorfinanzierungsbetrags von der Leistung einer auf die erste Anforderung hin zu stellenden Garantie abhängig gemacht wird, und infolgedessen Art. I.4.1 des Beschlusses über die Gewährung der Finanzhilfe FINS-2017-13, der diesem Beschluss beigefügt ist, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Für ihren Klageantrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 21. November 2016 macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verletzung der Verteidigungsrechte.

Mehrere offenkundige Beurteilungsfehler, die zu Verstößen gegen die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. 2003 L 297, S. 1) geführt haben.

Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

Für ihren Klageantrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 15. Dezember 2016 macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.    Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Verletzung der Verteidigungsrechte.

2.    Verstoß gegen Art. 134 der Haushaltsordnung der Union.

3.    Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

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