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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. November 2020 - EZ gegen Iberia Lineas Aereas de Espana, Sociedad Unipersonal

(Rechtssache C-606/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EZ

Beklagte: Iberia Lineas Aereas de Espana, Sociedad Unipersonal

Vorlagefrage

Ist Art. 20 Satz 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 20011 in ihrem Namen genehmigt wurde und am 28. Juni 2004 in Kraft getreten ist, dahin auszulegen, dass der Luftfrachtführer von seiner Haftung wegen Gepäckverlust gem. Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens vollständig oder teilweise befreit ist, wenn der Fluggast neue bzw. neuwertige Elektronikartikel wie eine Kompaktkamera, ein Tablet (IPad) und kabellose Kopfhörer im aufgegebenen Gepäck statt im Handgepäck transportiert, ohne dies dem Luftfrachtführer gegenüber anzuzeigen, obwohl es dem Fluggast möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Elektronikartikel im Handgepäck mitzuführen?

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1 2001/539/EG: Beschluss des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2001, L 194, S. 38).