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Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2023 von der Soudal NV gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 in den Rechtssachen T-201/16, T-335/16, T-357/16 und T-369/16, Soudal u. a./Kommission

(Rechtssache C-734/23 P)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Soudal NV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Viaene)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben, den streitigen Beschluss1 für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen, hilfsweise, falls der Gerichtshof nur dem dritten Rechtsmittelgrund stattgibt, die in Art. 2 des streitigen Beschlusses festgelegte Rückforderungsanordnung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

hilfsweise, wenn der Gerichtshof den Rechtsmittelgründen der Rechtsmittelführerin stattgibt, die Sache aber für noch nicht entscheidungsreif hält, weil das Gericht nicht über die subsidiäre Argumentation zum Fremdvergleichsgrundsatz entschieden hat, die Rechtssache allein im Hinblick auf die subsidiäre Argumentation zur Selektivität an das Gericht zurückzuverweisen und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor dem Gerichtshof vorzubehalten und zusätzlich auch insoweit dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben und zumindest bereits die in Art. 2 des streitigen Beschlusses festgelegte Rückforderungsanordnung für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund stützt sich auf mehrere Rechtsfehler und Sachverhaltsverfälschungen aufgrund der Feststellung, dass die Kommission das Bezugssystem zutreffend definiert habe und dass sie zu Recht das Vorliegen von Abweichungen vom Bezugssystem festgestellt habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert. Jeder dieser Teile genüge im Fall der Bestätigung durch den Gerichtshof für die Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit auch für die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

Erster Teil: Mit dem ersten Teil werde die Rechtsmittelführerin nachweisen, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil das Gericht auf der Grundlage von Rechtsfehlern und einer Verfälschung des Sachverhalts versucht habe, das Bezugssystem zu bestimmen.

Zweiter Teil: Mit dem zweiten Teil werde die Rechtsmittelführerin nachweisen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen und das belgische Recht verfälscht habe, indem es festgestellt habe, dass Art. 185 Abs. 2 Buchst. b WIB 921 eine negative Berichtigung in Belgien nur dann zulasse, wenn eine korrespondierende positive Berichtigung durch eine Steuerbehörde in einem anderen Land erfolge.

Dritter Teil: Mit dem dritten Teil werde die Rechtsmittelführerin nachweisen, dass die Feststellungen des Gerichts mit Rechtsfehlern und einer Verfälschung des Sachverhalts behaftet seien, indem festgestellt worden sei, dass Art. 185 Abs. 2 Buchst. b WIB 92 eine Berichtigung unter Bezugnahme auf einen „hypothetischen Gewinn“ nicht zulasse.

Der zweite Rechtsmittelgrund stützt sich darauf, dass das Gericht gegen Art. 61 der Satzung verstoßen sowie mehrere Rechtsfehler und Sachverhaltsverfälschungen begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Kommission die Regelung zu Recht als selektiv eingestuft habe. Die Rechtsmittelführerin werde insoweit nachweisen, dass die drei Szenarien, die die angebliche Selektivität belegen sollen, nicht der Wirklichkeit entsprächen. Wenn der Gerichtshof der Widerlegung der drei Szenarien folge, liege keine Selektivität vor, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der streitige Beschluss für nichtig zu erklären sei.

Der dritte Klagegrund stützt sich darauf, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Anordnung der Rückforderung der Beihilfe nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße.

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1     Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).

1     Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Einkommensteuergesetzbuch 1992).